Urteil des KG Berlin vom 27.04.2004
KG Berlin: grobe fahrlässigkeit, entschädigung, quelle, sammlung, link, verfügung, ausschluss, ausführung, beweismittel
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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 135/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 407a ZPO
Entschädigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen:
Ausschluss bei Gutachtenerstellung durch eine Hilfskraft
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der Zivikammer 7 des
Landgerichts Berlin vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht
hat dem Sachverständigen durch den angefochtenen Beschluss mit Recht die
Entschädigung aus der Staatskasse verweigert.
Der Sachverständige hat gegen die Verpflichtung zur persönlichen Erstattung des
Gutachtens gemäß § 407 a Abs. 2 ZPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist es zwar
zulässig, zur Ausführung des Gutachtens auch Hilfskräfte heranzuziehen, die z.B.
ärztliche Voruntersuchungen oder Testverfahren durchführen. Dies darf aber nicht dazu
führen, dass ein anderer als der im Beschluss benannte Sachverständige das Gutachten
eigenverantwortlich erstellt (BGH NJW 1985, 1399, 1400). Jedenfalls muss der gerichtlich
bestellte Sachverständige für das Gutachten aufgrund eigener Urteilsbildung die
Verantwortung übernehmen (OLG Koblenz VersR 2000, 339; Bayerlein in Praxishandbuch
Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 13, Rn. 39). Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der
gleichzeitig mit dem Gutachten eingereichten Stellungnahme vom 31. Juli 2003 hat der
Sachverständige nicht nur Hilfs- und Vorarbeiten an die Ärztin S. delegiert, sondern
dieser die vollständige Begutachtung überlassen. Dies geht aus dem weiteren Schreiben
vom 28. November 2003 hervor, in dem der Sachverständige außerdem erklärt, er
könne sich nur nach Aktenlage äußern und damit einräumt, dass er eine eigene
Untersuchung gar nicht vorgenommen hat. Damit ist das Gutachten als Beweismittel
nicht verwertbar (vgl. BGH, a.a.O.).
Eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, hat
zur Folge, dass dem Sachverständigen hierfür keine Entschädigung zu bewilligen ist
(OLG München NJW-RR 1998, 1687; Roeßner in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, §
41 Rn. 87). Ob dabei, wie dies bei Fehlern, die zu einer begründeten Ablehnung des
Gutachters führen, der Fall ist, grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist (vgl. dazu OLG
München, a.aO.; Roeßner, a.a.O., Rn. 88), oder ob bereits einfache Fahrlässigkeit zum
Wegfall des Entschädigungsanspruchs führt, kann dabei offen bleiben. Denn zum einen
mussten dem Sachverständigen seine elementaren Pflichten bei der Erstattung des
Gutachtens, auf die er bei Auftragserteilung durch Verfügung vom 11. März 2003 auch
nochmals hingewiesen worden ist, bekannt sein. Zum anderen folgt aus dem Inhalt des
Schreibens vom 31. Juli 2003, dass dem Sachverständigen die Einschränkungen, unter
denen der Einsatz von Hilfskräften zulässig ist, durchaus bewusst waren. Er hat sich
jedoch im konkreten Fall darüber hinweggesetzt und zudem noch eine falsche Erklärung
gegenüber dem Gericht und damit auch gegenüber den Parteien abgegeben. Dieses
Verhalten ist als (mindestens) grob fahrlässig zu werten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.
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