Urteil des KG Berlin vom 05.12.2000

KG Berlin: aufschiebende bedingung, ddr, entstehung der forderung, stundung, fälligkeit, genehmigung, entgeltlichkeit, kaufpreis, begriff, gegenleistung

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 39/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 KomVerfG, § 44 Abs 1
KomVerfG, § 44 Abs 6 KomVerfG
DDR-Kommunalverfassung: Kreditaufnahme durch eine
Gemeinde bei Kaufpreisstundung für einen Grundstückskauf
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2000 verkündete Urteil
der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin – 9 O 436/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die am 8. Februar 2001 eingelegte und mit einem nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. April 2001 am 6. April 2001 eingegangenen
Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das ihr am 8. Januar
2001 zugestellte Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend
vor: Der Vertrag bedürfe gemäß § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde, da mit ihm eine Zahlungsverpflichtung begründet werde, die
wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkomme. § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des
Vertrages beinhalteten ein vom Verschulden unabhängiges Vertragsstrafeversprechen
und sei deshalb gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Auch seien die
Ausführungen des Landgerichts zur Höhe der Vertragsstrafe in sich widersprüchlich. Im
übrigen sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen. Der vereinbarte
Grundstückspreis sei überhöht. Letztlich verhalte sich die klagende B nicht bundestreu.
Hinsichtlich der Zinsforderung erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet,
und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie
zur Begründung ihrer Anschlussberufung ergänzend vor: § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf
sei nicht einschlägig, diese Regelung betreffe typischerweise Leasing- oder
Mietkaufverträge. Voraussetzung für ihre Anwendung sei insbesondere eine nachhaltige,
über mehrere Jahre dauernde Belastung mit Zins und Tilgung. § 4 Absatz 2 des
Vertrages stelle nichts anderes dar als die vertragliche Ausgestaltung der Regelung des
§ 452 BGB. Es handele sich hierbei nicht um Kredit- sondern um Nutzungszinsen. Bei
Abschluss des Vertrages habe nicht das Finanzierungs- sondern das
Abwicklungsinteresse im Vordergrund gestanden. Es sei keine vom Verschulden der
Beklagten unabhängige Vertragsstrafe vereinbart worden. Weder die Vertragsstrafe
noch der Grundstückskaufpreis seien überhöht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen verwiesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch
in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die unselbständige Anschlussberufung war
dagegen zurückzuweisen.
I. Die angefochtene Entscheidung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen,
insbesondere fehlen nicht die Unterschriften der Richter (§ 315 Abs. 1 BGB). Zwar fehlte
zunächst die Unterschriften der Richterin am Landgericht I, diese wurde jedoch am 4.
Februar 2003 zulässigerweise (vgl. BGH, NJW 1998, 609; BGH, MDR 1998, 336)
nachgeholt. Mit dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) ist der erkennende Senat der Ansicht,
dass eine fehlende Unterschrift jederzeit mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden
kann. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Frankfurt (OLGR 1996, 34), welches davon
ausgeht, dass eine Nachholung der Unterschrift nur binnen der Frist des § 517 ZPO
erfolgen kann, folgt der Senat nicht.
II. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 300.000,00 DM
verurteilt. Der streitgegenständliche Vertrag ist schwebend unwirksam, da die
Rechtsaufsichtsbehörde diesen nicht genehmigt hat.
1. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass der Bürgermeister R die
beklagte Gemeinde beim Abschluss des zur UR.-Nr. 756/93 des Notars U G in M
geschlossenen Vertrages wirksam vertreten hat (§ 27 Absatz 1 Satz 2 der
Kommunalverfassung der ehemaligen DDR vom 17.5.1990 (GBl DDR I, 255), im
Folgenden: DDR-KommVerf). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob vorliegend die
Gemeinde durch ihren Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (BGH,
DtZ 1997, 358; BGH, NJW 1998, 377; BGH, VIZ 1998, 280). Zutreffend geht das
Landgericht auch davon aus, dass der in das Rubrum der Urkunde aufgenommene
Hinweis "vorbehaltlich nachzureichender Vertretungsberechtigung" keine aufschiebende
Bedingung darstellt und auch sonst nicht zur (schwebenden) Unwirksamkeit des
Vertrages führt. Dies wird von der Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht angegriffen.
Mit zutreffender Begründung geht das Landgericht auch davon aus, dass der Vertrag
nicht gem. § 45 DDR-KommVerf genehmigungspflichtig ist. Dies wird von der Beklagten
in zweiter Instanz auch nicht mehr geltend gemacht.
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedarf der Vertrag aber gemäß § 44 Absatz 6
DDR-KommVerf einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Da diese
Genehmigung bisher weder erteilt noch versagt worden ist, ist der Vertrag schwebend
unwirksam (BGH, NJW 1999, 3335 = VIZ 1999, 563).
a) Nach der Regelung in § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf, die gleichlautend oder ähnlich in
vielen Gemeindeordnungen enthalten ist, bedarf die Begründung einer
Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Unter welchen Voraussetzungen eine
Zahlungsverpflichtung wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, ist –
ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung
– durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
Vorschrift schon aus Gründen des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit einer
erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. Denn die Genehmigungsbedürftigkeit des
Rechtsgeschäfts muss sich wegen der weitreichenden Konsequenz der Unwirksamkeit
privatrechtlicher Geschäfte hinreichend deutlich aus dem Gesetz ergeben. Anderenfalls
würden die Belange des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit durch diese weder
von der Kommune noch ihren Vertragspartnern hinreichend kalkulierbare Rechtsfolge in
nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt (vgl. OLG Thüringen, OLGR 2001, 539 zu § 64
ThürKO; BGH, NJW 1999, 3335 (3337) = VIZ 1999,563). Zu weitgehend dürfte deshalb
die Ansicht des OLG Rostock (OLG Rostock, NJW-RR 1994, 661) sein, ein
Zahlungsverpflichtung komme dann wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleich, wenn
zu ihrer Erfüllung ein Kredit aufgenommen werden müsse.
Bei der Anwendung von § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf ist zunächst vom Begriff des in
Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Begriffs "Kredite" auszugehen. Sodann ist im
Einzelfall zu prüfen, ob die Gemeinde durch die vertraglich begründete
Zahlungsverpflichtung wirtschaftlich so gestellt wird, wie wenn sie eine
Kreditverpflichtung eingegangen wäre.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Kredit (frz., über ital. Credito von lat. creditum:
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Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Kredit (frz., über ital. Credito von lat. creditum:
das leihweise Anvertraute) der einem Wirtschaftssubjekt von Dritten für eine gewisse
Zeit und meist gegen einen Preis (Zins) überlassene Geldbetrag (Darlehen) oder
Sachwert (Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Meyers Enzyklopädisches Lexikon; der große
Brockhaus). In einer Reihe von Landesvorschriften wird der Begriff Kredit im Sinne des
Gemeindewirtschaftsrechts definiert als das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von
Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit
Ausnahme der Kassenkredite (Nr. 19 Anlage 1 zur GemHVO Sachsen; § 45 Nr. 18
GemHVO Hessen; § 46 Nr. 18 GemHVO NW).
Ein Kredit im Sinne von § 44 Absatz 1 DDR-KommVerf liegt mithin vor, wenn eine
Gemeinde von einem Dritten Kapital aufnimmt und eine Verpflichtung zur Rückzahlung
eingeht (Schmidt-Eichstaedt u. a., Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und
Landkreise in der DDR, Kommentar, Erläuterung 1 zu § 44; OLG Dresden, OLG-NL 2001,
268). Das nach der Legaldefinition des § 1 Absatz 2 VerbKrG maßgebliche Kriterium der
Entgeltlichkeit muss für einen Kredit im Sinne des Gemeindewirtschaftsrechts nicht
vorliegen. Dies erklärt sich aus dem Schutzzweck der gemeindewirtschaftsrechtlichen
Regelungen der Kreditaufnahme. Vorrangiges Ziel dieser einschränkenden Regelungen
ist nicht, die Gemeinden vor der Eingehung von Zinszahlungsverpflichtungen zu
schützen. Vielmehr bezwecken dieser Regelungen den Schutz der Gemeindehaushalte
zukünftiger Jahre vor der Belastung mit Deckungsverpflichtungen (vgl. Schneider u. a.,
Hess. Gemeindeordnung, 14. Lieferung, Erläuterung 1 zu § 103 a. E.; Gundlach, LKV
2001, 203 ff).
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung wirtschaftlich einer
Kreditverpflichtung gleichkommt, ist deshalb nach Sinn und Zweck der einschlägigen
Regelungen vornehmlich auf den Vorfinanzierungscharakter des wirtschaftlichen
Vorgangs abzustellen Gundlach, a. a. O., 205). Eine Zahlungsverpflichtung kommt
deshalb wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleich, wenn die Gemeinde aus einem
Rechtsgeschäft im laufenden Haushaltsjahr eine Leistung erhält, sie die von ihr zu
erbringende Gegenleistung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen muss
(OLG Dresden, OLG-NL 2001, 268). Entscheidend ist, dass die Lasten einer
empfangenen Leistung auf spätere Zeiten/Jahre verlagert werden. Sobald eine
Gemeinde zur Erlangung einer Leistung im laufenden Haushaltsjahr, die sie nicht zur
Gänze in diesem Haushaltsjahr bezahlen will oder kann, vertragliche Verpflichtungen
bezogen auf spätere Haushaltsjahre eingehen will, ist eine § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf
unterfallende Vorfinanzierung gegeben (Gundlach, a. a. O., 205).
Deshalb kommen insbesondere Vereinbarungen über die Stundung (Kreditierung) von
geschuldeten Beträgen über einen längeren Zeitraum einer Kreditverpflichtung gleich
(Gundlach, a. a. O., 204).
Eine Parallele hierzu findet sich in der Rechtsprechung zu § 1 Absatz 2 VerbrKrG. Die
Beurteilung der Frage, ob ein Kredit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hängt –
unabhängig von der Frage der im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen
Entgeltlichkeit- entscheidend davon ab, ob dem – zur Leistung verpflichteten –
Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene
Vereinbarung nicht verfügen würde. Der Begriff "Kredit" dient der Umschreibung eines
wirtschaftlichen Sachverhalts, bei dem es um die zeitweilige Überlassung von finanziellen
Mitteln geht, welche dem Verbraucher ohne die Kreditabsprache nicht zur Verfügung
stünden (vgl. BGH, NJW 1996, 457; Ulmer/Habersack, § 1 Rdnr. 42). Das gilt auch für den
Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, bei welchem es um die Überlassung von
Kaufkraft auf mittelbarem Wege geht, sei es durch Stundung der Gegenleistung des
Verbrauchers im Rahmen eines Austauschvertrags über Waren oder Leistungen oder
durch Verpflichtung des Anbieters zur Vorleistung abweichend vom dispositiven Recht
(BGH, a. a. O.; Ulmer/Habersack, § 1 Rdnrn. 67, 68). Von einem den
Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub kann immer dann
gesprochen werden, wenn die im Vertrag vorgesehene Zahlungsvereinbarung zugunsten
des Zahlungsverpflichteten von dem dispositiven Recht abweicht (vgl. BGH, a. a. O.).
b) Die Voraussetzungen des § 44 Absatz 6 DDR-KommVerf sind im Fall des vorliegend
zu beurteilenden Rechtsgeschäfts gegeben. Die Klägerin hat der Beklagten den
Kaufpreis gestundet und ist zugleich in Vorleistung getreten, indem sie der Beklagten ab
Vertragsschluss den Besitz am Grundstück übertragen hat (§ 3 des Vertrages).
Die Klägerin hat der Beklagten den Kaufpreis gestundet. Nach § 433 Abs. 1, 2 BGB wird
der Käufer einer Sache "durch den Kaufvertrag" verpflichtet, dem Verkäufer den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen; die Kaufpreisschuld entsteht also mit
Vertragsabschluß und ist nach § 271 Abs. 1 BGB mit der Entstehung fällig, falls der
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Vertragsabschluß und ist nach § 271 Abs. 1 BGB mit der Entstehung fällig, falls der
Vertrag nichts anderes vorsieht (vgl. Senat, MDR 1998, 459 = OLGR 1998, 1). Eine
Stundung kann bereits bei Vertragsschuss vereinbart werden. Voraussetzung ist nur,
dass die Forderung – im Gegensatz zur aufschiebenden Befristung (§ 163 BGB) bereits
entstanden ist und erfüllbar bleibt (BGH, NJW 1998, 2060).
Der Vertrag der Parteien enthält in § 4 Absatz 3 eine hiervon zugunsten der Beklagten
abweichende Regelung über die Fälligkeit des Kaufpreises mit der Folge, dass die
Kaufpreisforderung, die mit Abschluss des Vertrages entstanden ist, der Käuferin bis
zum Eintritt bestimmter Ereignisse gestundet war. Es handelt sich bei dieser
vertraglichen Regelung weder um eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Absatz 1 BGB)
noch um eine Befristung (§ 163 BGB), denn die Parteien haben die Entstehung der
Forderung nicht vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht (vgl.
Senat, a. a. O.). Dies ergibt sich aus der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden
Vertragsauslegung, insbesondere aus den Regelungen in § 4 Absatz 2, Absatz 5 und
Absatz 8 des Vertrages, in denen die Parteien ausdrücklich von einer
"Kaufpreisfälligkeit", einem "Fälligkeitstage" und einer Regelung der "Fälligkeit des
Kaufpreises gemäß Abs. 3" ausgehen.
Die Stundung betraf nach dem Willen der Parteien auch einen mehrere Haushaltsjahre
betreffenden Zeitraum. Wie die Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 25.
September 2001 selbst vorträgt, sind die Parteien bei Vertragsschuss übereinstimmend
davon ausgegangen, dass die (für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung erforderliche)
Eintragung einer Vormerkung aufgrund der schwierigen Situation der Grundbücher in
den neuen Bundesländern notgedrungen erst nach einem gewissen Zeitraum erfolgen
würde. Wie das Schreiben des beurkundenden Notars vom 8. Juni 1995 zeigt, lagen die
von den Parteien vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen erst rund zwei Jahre nach
Beurkunden des Vertrages vor.
Die Klägerin ist auch in Vorleistung getreten. Zwar hat die Klägerin der Beklagten nicht
das Eigentum an den Grundstücken verschafft, die Beklagte hat aber gemäß § 3 des
Vertrages mit Vertragsschuss den Besitz am Kaufgegenstand sowie das Recht zur
Nutzung der Grundstücke erlangt. Zugleich wurde die Beklagte bevollmächtigt,
gegenüber den Mietern und etwaigen Nutzungsberechtigten sämtliche Rechte und
Pflichten aus den vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnissen auszuüben.
Obwohl es nach den obigen Ausführungen hierauf nicht ankommt, ist auch von einer
Entgeltlichkeit der Stundung auszugehen. Gemäß § 4 Absatz 2 des Vertrages ist der
Kaufpreis ab Besitzübergang bis zur Kaufpreisfälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen. Die
Klausel sieht damit eine Verzinsung für die Zeit zwischen Besitzübergang, von dem ab
der Klägerin die Nutzungen des Kaufpreises zustehen, und der Fälligkeit des Kaufpreises
vor (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 195). Bei diesen Zinsen handelt es sich mithin um die
Gegenleistung der Beklagten für die Stundung des Kaufpreises bei gleichzeitiger
Überlassung von Besitz und Nutzung der Grundstücke (vgl. BGH NJW 1998, 2060). Damit
ist eine Entgeltlichkeit der Stundung gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt
es sich bei der Regelung in § 4 Absatz 2 des Vertrages gerade nicht um eine vertragliche
Ausgestaltung der Regelung des § 452 BGB a. F.. § 452 BGB a. F. gewährt
Nutzungszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, § 4 Absatz 2 des
Vertrages betrifft dagegen die Zeit bis zur Fälligkeit der Kaufpreisforderung.
Die sich aus dem streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag ergebende
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises kommt deshalb einer
Kreditverpflichtung gleich und bedarf deshalb der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde. Da diese bisher weder vorliegt noch versagt wurde, ist der
Vertrag schwebend unwirksam.
III. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO
n. F.)
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
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