Urteil des KG Berlin vom 12.09.2008

KG Berlin: unterbringung, sachliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, gefangener, härte, familie, resozialisierung, trennung, jugendamt, vergleich

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 770/07 Vollz
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 150 StVollzG, § 152 Abs 1
StVollzG
Strafvollzug: Verlegung in anderes Bundesland aufgrund eines
Vollzugsverbunds trotz enger familiärer Bindung an das
Wohnsitzbundesland
Leitsatz
Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche
Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-
Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche,
namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben.
Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das
Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer
Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden,
wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin gegen den
Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer - vom 5. November 2007
wird verworfen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Rechtsmittels und die im
Rechtsbeschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Gefangenen zu
tragen.
Gründe
I.
Die in Berlin wohnende, nicht drogensüchtige Antragstellerin, die mit Ausnahme von zwei
Jahren seit jeher ihren Lebensmittelpunkt im Land Berlin hat, befand sich seit dem 15.
Mai 2006 bis zum 27. Juli 2007 in Untersuchungshaft in der JVA für Frauen in Berlin-
Pankow. An diesem Tage wurde die gegen sie am 19. Juli 2007 erkannte Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig, die zunächst in derselben Anstalt
vollstreckt wurde. Am 25. September 2007 wurde die Antragstellerin in die im Land
Brandenburg gelegene und seiner Hoheitsgewalt unterstehende Vollzugsanstalt Luckau-
Duben verlegt. Seit dem 3. Dezember 2007 wird die Strafe wieder in der
Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin vollzogen.
Die Ursache für die Verlegung in eine Anstalt des Landes Brandenburg findet sich in den
Ausführungsvorschriften zu § 152 StVollzG (Vollstreckungsplan) der Senatsverwaltung
für Justiz des Landes Berlin. Diese sehen in ihrer Nr. 5 vier – sämtlich im Land Berlin
gelegene - Teilbereiche der „Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin“ vor, nämlich im
geschlossenen Vollzug die Bereiche Lichtenberg (5.1) und Pankow (5.2) und im offenen
Vollzug Reinickendorf (5.3) und Neukölln (5.4). Keinem von ihnen unterfällt die
Antragstellerin. Die JVA Lichtenberg ist – neben anderem - zum (geschlossenen) Vollzug
der Freiheitsstrafe von erwachsenen drogenabhängigen Strafgefangenen (5.1.b)) und
erwachsenen, nicht drogenabhängigen Strafgefangenen mit Freiheitsstrafen von mehr
als 5 Jahren (5.1.d)) zuständig, die JVA Pankow für erwachsene, nicht drogenabhängige
Gefangene zum Vollzug von ... Strafhaft (Freiheitsstrafen unter 2 Jahren) ... (5.2). In zwei
Fußnoten zu diesem Abschnitt ist nämlich ferner bestimmt: „Entsprechend der
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Justizverwaltungen der Länder Berlin und
Brandenburg vom 10. Dezember 2002 (in Kraft seit dem 1. Januar 2003) werden nicht
drogenabhängige weibliche Strafgefangene, die zu Freiheitsstrafen von 2 bis 5 Jahren
oder von 6 Monaten bis unter 2 Jahren – soweit letztere ihren Lebensmittelpunkt nicht in
Berlin haben – verurteilt wurden, in der Justizvollzugsanstalt Luckau (Land Brandenburg)
untergebracht. In Nr. 2 Buchstaben a) und b) der bezeichneten
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untergebracht. In Nr. 2 Buchstaben a) und b) der bezeichneten
Verwaltungsvereinbarung wird anstatt des Begriffs „Freiheitsstrafe“ die
Anstaltszuständigkeit nach der „Vollzugsdauer“ bestimmt. Die Vollzugsanstalt Luckau-
Duben liegt außerhalb des städtebaulichen Verflechtungsraums der Länder Berlin und
Brandenburg („Speckgürtel“) etwa 80 km südöstlich Berlins. Sie ist mit dem
Kraftfahrzeug über die Autobahn A 13 erreichbar. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln muß
zunächst die Regionalbahn bis Lübben und sodann die Autobuslinie 472 bis Luckau-
Duben benutzt werden. Die Fahrzeit, gerechnet von Berlin-Hauptbahnhof ab, beträgt bei
optimalem Anschluß etwa 90 Minuten.
Mit ihrem Antrag vom 28. September 2007 wendet sich die Gefangene gegen ihre
Verlegung in ein anderes Bundesland. Sie macht geltend, die Vollzugsbehörde habe bei
ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, daß durch die Verlegung ihre
familiären Beziehungen zu ihren Töchtern vollständig zerstört würden. Drei ihrer sechs
Kinder befänden sich in Berlin und könnten sie in Luckau nicht besuchen. Namentlich für
ihre Tochter R., die als Mittäterin des der Verurteilung zugrundeliegenden
Tötungsversuchs an dem tyrannischen Ehemann ihrerseits in Berlin inhaftiert sei, habe
die Verlegung in ein anderes Bundesland eine Besuchsüberstellung unmöglich gemacht.
Die mittellosen, 1991 und 1992 geborenen Töchter Ne. und N., die unter der Trennung
von der Mutter psychisch schwer litten, könnten schon das Fahrgeld von 17,80 Euro für
Hin- und Rückfahrt nicht aufwenden und seien zum Antritt einer Reise in das entfernte
Luckau auch nicht in der Lage. Diese Beeinträchtigungen – die sie näher darlegte –
verstießen gegen den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie.
Die Vollzugsbehörde tritt dieser Argumentation entgegen. Um eine Verlegung aus
vollzugsorganisatorischen Gründen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StVollzG handele es sich
nicht. Allein die JVA Luckau-Duben sei die im Vollstreckungsplan als für die Vollstreckung
der zwei Jahre überschreitenden „Gesamtfreiheitsstrafe“ zuständige Anstalt bezeichnet.
Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg nehme Berlin, das
eine lange Erfahrung mit der Therapie drogenabhängiger Frauen aufweise,
Brandenburger weibliche Gefangene mit Drogenproblemen auf. Brandenburg habe im
Gegenzug dafür die Zuständigkeit für die nicht drogenabhängigen Frauen mit Strafen
zwischen zwei und fünf Jahren übernommen (sowie mit geringeren Strafen, soweit keine
Bindungen zu Berlin bestehen). Die Erschwernis für Besuchskontakte sei hinnehmbar.
Verglichen mit Flächenstaaten sei der Fahrtweg nicht unzumutbar. Bei der
Antragstellerin liege zwar eine gewisse Härte vor; diese Probleme (kranker Partner,
kleine Kinder) gebe es aber in derselben Stärke bei einer Vielzahl der inhaftierten
Frauen. Von der Beachtung des Vollstreckungsplans könne im Hinblick auf die
angespannte Belegungslage nur abgesehen werden, wenn „ganz außergewöhnliche
Härten zu besorgen“ seien, woran es bei der Antragstellerin fehle. Sie müsse mit
anderen Gefangenen gleichbehandelt werden. Sollten sich die – vom Jugendamt zu
bewerkstelligenden - Besuche der zwei in Freiheit befindlichen Töchter als nicht
durchführbar erweisen, könnte die Gefangene einen Rückverlegungsantrag nach § 8 Abs.
1 Nr. 1 StVollzG stellen.
Die Antragstellerin hat darauf, unterstützt von dem Rechtsvertreter ihrer Töchter,
weitere Gründe geltend gemacht, die ihren Verbleib in Berlin geböten: Besuche der
schulpflichtigen Töchter seien wegen des Zeitaufwands nur am Wochenende möglich.
Das Jugendamt habe bereits mitgeteilt, daß für die Begleitung durch eine
Aufsichtsperson keine Betreuungsleistungen im Stellenplan vorgesehen seien, schon gar
nicht am Wochenende. Ohne Begleitung könnten sich die fremdländisch aussehenden
Töchter wegen der Gefahr rechtsradikaler Angriffe auf keinen Fall an Brandenburger
Bahnhöfen oder Bushaltestellen aufhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 5. November 2007 gab die
Strafvollstreckungskammer dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung statt und
bestimmte den Streitwert auf 1500 Euro. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den
Ländern Berlin und Brandenburg sei zwar rechtmäßig, weil sie sich auf § 150 StVollzG
stützen könne. Die Verlegungsentscheidung selbst habe aber keine ausreichende
rechtliche Grundlage. In dem Verlegungsbescheid sei keine Vorschrift genannt. Auf § 8
StVollzG sei sie nicht gestützt. Die Verwaltungsvereinbarung selbst rechtfertige die
Verlegung im konkreten Fall nicht. Die Justizvollzugsanstalt für Frauen habe das ihr
eingeräumte Ermessen fehlerhaft angewendet. Denn die „ganz außergewöhnliche
Härte“, bei der eine Rückverlegung geboten sei, liege hier entgegen der Auffassung der
Vollzugsbehörde vor. Die Anstalt habe die Berücksichtigung des verfassungsrechtlich
geschützten Gesichtspunkts der Förderung des Kontakts zu Angehörigen zwar
behauptet, ihn in Wahrheit aber nicht beachtet, was die Kammer im folgenden näher
ausführt.
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Daraufhin wurde die Antragstellerin in Befolgung des Beschlusses der
Strafvollstreckungskammer in die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin zurückverlegt.
Mit der frist- und formgerechten Rechtsbeschwerde erhebt die Vollzugsbehörde die
Sachrüge. Die Kammer habe verkannt, daß die Rechtsgrundlage der Unterbringung der
Antragstellerin in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben der Vollstreckungsplan des
Landes Berlin sei. Es handele sich mithin um eine Einweisungsentscheidung in die
sachlich und örtlich zuständige Anstalt. Die familiären Besonderheiten seien
selbstverständlich berücksichtigt worden. Die Besuchszusammenführung mit der
inhaftierten Tochter müßten die beteiligten Anstalten organisieren. Die Töchter Ne. und
N. hätten die Mutter in Berlin allein besucht und könnten dies auch in Brandenburg tun.
Das Jugendamt habe telefonisch erklärt, die Kosten dafür zu übernehmen. Es entstehe
der Anschein, den Kindern werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, die Mutter sei
aufgrund der Verlegung nicht mehr erreichbar. Um die Verwaltungsvereinbarung nicht
„einseitig auszuhöhlen“ und eine angemessene Gleichbehandlung zu gewährleisten,
dürften nur dann Ausnahmen vom Vollstreckungsplan gemacht werden, wenn „ganz
außergewöhnliche Härten zu besorgen“ seien, die im Vergleich besonders herausragten.
Daran fehle es hier.
Die zugrundeliegende Verwaltungsvereinbarung sei rechtmäßig; denn sie diene dem
Zweck, für die weiblichen Gefangenen beider Bundesländern geeignete
Behandlungsangebote zu schaffen.
Der Berliner Frauenvollzug verfüge über hochspezialisierte Behandlungsbereiche, die in
anderen Bundesländern – vor dem Hintergrund geringerer spezifischer
Inhaftiertenzahlen – nicht vorgehalten werden könnten. Deshalb sei es geboten, jenen
Gefangenen mittels eines Vollzugsverbundes gemäß § 150 StVollzG die bestmöglichen
Behandlungsangebote zu gewähren. Daß im Gegenzug Brandenburg das Land Berlin um
eine bestimmte Gefangenengruppe entlasten müsse, erkläre sich „aus Kostengründen
und der Sicherstellung eines funktionierenden Justizvollzuges“, da ansonsten die
Kapazitäten in Berlin nicht ausreichten. Um besondere Härten zu vermeiden, sehe § 3
der Verwaltungsvereinbarung eine Abweichung vom Vollstreckungsplan in Einzelfällen
vor. Der Vertrag sei einzig zu dem Zweck der Behandlungsoptimierung abgeschlossen
worden. Die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April
2006 – 2 BvR 818/05 - (NStZ-RR 2006, 325) seien beachtet worden.
Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Die Rechtsgrundlage der Verlegung sei § 8 Abs. 1
StVollzG. Die Anstalt habe entgegen ihrer Pflicht ihr Ermessen nicht aufgrund
einzelfallbezogener Abwägungen ausgeübt. Die Senatsverwaltung habe nicht mitgeteilt,
was sie unter „ganz außergewöhnlichen Härten“ verstehe, wenn die der Antragstellerin
zugemuteten nicht als „ganz außergewöhnlich“ anerkannt würden. Sie habe auch die
Gelegenheit nicht genutzt darzulegen, wie viele der verlegten weiblichen Gefangenen
Kinder ohne sorgeberechtigten Vater hätten. Die Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer entspreche in vollem Umfang den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts und müsse deshalb Bestand haben.
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg ist der Senatsverwaltung
beigetreten. Angesichts der geringen Zahl weiblicher Gefangener im Land Brandenburg
könnten dort bestimmte behandlerische Sonderbedarfe nicht angeboten werden.
Daraus ergebe sich das Erfordernis der Vollzugsgemeinschaft mit Berlin. Für die
Brandenburgischen Frauen sei die Unterbringung in Berlin sogar häufig wohnortnäher als
in Luckau-Duben. Die Unterbringung Berliner Frauen in Luckau-Duben stelle nicht nur
eine vollzugsorganisatorische Ausgleichsmaßnahme dar, sondern entspreche den
Behandlungsbedürfnissen der Klientel. In der erst im Frühjahr 2005 in Betrieb
genommenen Frauenabteilung dieser Anstalt seien die Inhaftierten grundsätzlich in
Einzelhafträumen untergebracht. Die kleinen Abteilungen seien in Wohngruppen
gegliedert. Den Frauen stünden „alle klassischen Behandlungsangebote des
Normalvollzugs im Betreuungs-, Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitbereich“ zur
Verfügung. Hinter diesen Angeboten, zu denen neben „modularisierten Ausbildungs-
(Gastronomie, Gebäudereinigung) und Beschäftigungsangeboten (u.a. Gärtnerei,
Wäscherei, Unternehmerbetriebe) die Möglichkeit externer Psychotherapie, soziale
Trainingsangebote (u.a. Antisuchtgruppe, ab 2008 Eltern-Kind-Gruppe) sowie
Freizeitgruppen“ gehörten, träten bei Strafgefangenen mit Strafen zwischen zwei und
fünf Jahren Aspekte der wohnortnahen Unterbringung zurück.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Rechtsmittel ist zulässig; denn es ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden und erfüllt die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist
geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen,
da zur Bedeutung und dem Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage zur Bildung von
Vollzugsgemeinschaften (§ 150 StVollzG) keine obergerichtliche Rechtsprechung
existiert. Die Rechtsbeschwerde hat sich durch die Rückverlegung nicht erledigt. Denn
die Gefangene mußte verlegt werden, weil die Vollzugsbehörde den angefochtenen
Beschluß der Strafvollstreckungskammer unabhängig von der eingelegten
Rechtsbeschwerde zunächst zu befolgen hatte (§ 116 Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Das
Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung jedenfalls im
Ergebnis richtig ist.
1. Zu Recht beanstandet die Rechtsmittelführerin allerdings die Annahme des
Landgerichts, die Gefangene sei aufgrund einer Verlegungsentscheidung nach Luckau-
Duben gelangt, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stütze, weil sie in dem
angefochtenen Bescheid keine nenne. Denn es handelt sich bei der
Verwaltungsentscheidung nicht um eine Verlegung nach § 8 Abs. 1 StVollzG. Solche
Verlegungen geschehen aus den dort genannten Gründen abweichend vom
Vollstreckungsplan. Im Streitfall indes hat die Vollzugsbehörde nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils eine Einweisungsentscheidung vorgenommen, deren gesetzliche
Grundlage sich in § 152 Abs. 1 StVollzG findet. Nach dieser Vorschrift regelt die
Landesjustizverwaltung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der
Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan. Denn der Gesetzesvollzug ist seit
jeher (unabhängig von der Föderalismusreform) Sache der Bundesländer (vgl. Arloth,
StVollzG 2. Aufl., Einl. Rdn. 7). Gemäß § 22 Abs. 1 der Strafvollstreckungsordnung
(StrVollstrO) ergeben sich aus dem Vollstreckungsplan für jeden Gerichtsbezirk die
Vollzugsanstalten, die für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zuständig sind. Der
Zweck dieser Bestimmungen liegt in der unter rechtsstaatlichen und organisatorischen
Gesichtspunkten notwendigen Vorwegfestlegung der örtlich und sachlich zuständigen
Anstalt und der unter Behandlungsgesichtspunkten differenzierten Unterbringung der
Gefangenen (vgl. OLG Rostock NStZ 1997, 381 bei Matzke). Nach dem von der
Senatsverwaltung für Justiz als der im Land Berlin zuständigen Justizverwaltung
bestimmten Vollstreckungsplan war die JVA Luckau-Duben die für die Antragstellerin dort
vorgesehene Anstalt.
Diese Anstalt befindet sich nicht im Bundesland Berlin und wird auch nicht von der
Berliner Vollzugsbehörde verwaltet. Unmittelbar berechtigt die Normenkette § 152 Abs.
1 StVollzG, § 22 Abs. 1 StrVollstrO, Fußnote zu § 5 des Berliner Voll-streckungsplans
nicht zur Unterbringung in einem anderen Bundesland. Denn der Landesjustizverwaltung
obliegt aufgrund ihrer auf das eigene Bundesland beschränkten Anordnungskompetenz
nur die Verfügung über die dortigen, ihrer Aufsicht zugeordneten Anstalten. Zur
Einweisung in ein anderes Bundesland bedarf es der Vereinbarung einer
Vollzugsgemeinschaft mit ihm, wofür § 150 StVollzG die gesetzliche Grundlage darstellt.
Eine solche Vollzugsgemeinschaft ist mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen den
Justizverwaltungen der Länder Berlin und Brandenburg vom 10. Dezember 2002 (in Kraft
seit dem 1. Januar 2003) gebildet worden.
2. Die Einweisung der Antragstellerin in die JVA Luckau-Duben läßt sich indes im Streitfall
nicht zu Recht auf den durch diese Verwaltungsvereinbarung gestalteten
der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist
insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern
zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als
zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche,
namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben.
a) Der Wortlaut des § 150 StVollzG scheint den möglichen Inhalt einer
Vollzugsgemeinschaft nicht einzuschränken. Gleichwohl darf die Vorschrift nicht in der
Weise angewendet werden, daß sie Vertragswerke beliebigen Inhalts abdeckt. Denn das
widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß es der Gesetzgeber sein muß,
der die wesentlichen Merkmale der gesetzlichen Erlaubnis bestimmt; er darf dies nicht
den Verwaltungen oder den Gerichten überlassen (vgl. nur Pieroth in Jarass/Pieroth, GG
8. Aufl., Art. 20 Rdnrn. 46, 47 mit weit. Nachw.). Wäre die Auslegung der Vorschrift in der
grenzenlosen Form unabänderlich, die der Wortlaut nahe legt, so wäre sie aus diesem
Grunde verfassungswidrig und dürfte nicht angewendet werden. Das ist jedoch nicht der
Fall. § 150 StVollzG ist einer verfassungsgemäßen Auslegung zugänglich.
aa) Die Vorschrift ist bereits im Strafvollzugsgesetz selbst in ein Normensystem
eingebettet, das ihr und den auf ihr beruhenden Vereinbarungen Begrenzungen aufzeigt
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eingebettet, das ihr und den auf ihr beruhenden Vereinbarungen Begrenzungen aufzeigt
und die beteiligten Verwaltungen anleitet, nur bestimmte Ziele und Regelungen
anzustreben, die mit dem gesetzlichen Leitbild des Strafvollzuges harmonieren. So darf
sich keine Vereinbarung von der Aufgabe des Vollzuges entfernen, die Gefangenen zu
befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2
Satz 1 StVollzG). Auch unmittelbar von Verfassungs wegen ist der Strafvollzug auf das
Resozialisierungsziel auszurichten (vgl. BVerfGK 8, 36 = NStZ-RR 2006, 325 mit weit.
Nachw.). Ferner sind die in § 3 StVollzG niedergelegten Gestaltungsgrundsätze
(Angleichungs-, Gegensteuerungs- und Integrationsgrundsatz) zu beachten. Aus ihnen
können Gefangene zwar nicht unmittelbar Rechte herleiten (vgl. Senat ZfStrVO 1997,
307, 308; Arloth, § 3 StVollzG Rdnrn. 1, 8). Sie enthalten aber verbindliche Anweisungen
an die Vollzugsbehörden (vgl. Arloth aaO), und ihnen kommt bei der Auslegung der
einzelnen Normen des StVollzG eine Bedeutung zu (vgl. Arloth, § 3 StVollzG Rdn. 8).
bb) Eine weitere Leitlinie findet sich in § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StrVollstrO. Die örtliche
Zuständigkeit der Vollzugsanstalt richtet sich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs
Monaten vorrangig nach ihrem Wohnort (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 1999, 111). Auch
diese Regelung findet ihre Begründung in dem Streben, die Resozialisierung der
Gefangenen nach Kräften zu fördern. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat hierzu
ausgeführt:
cc) Aufgrund der geschilderten Erfordernisse ist es im Schrifttum unbestritten, daß die
Bildung von Vollzugsgemeinschaften einen Zielkonflikt enthält: Den Vorteilen einer
differenzierten Behandlung steht in den meisten Fällen der Nachteil einer weiteren
Entfernung von Bezugspersonen gegenüber, die für die Gefangenen wichtig sein können.
Hier muß den Behandlungsmaximen in der Weise Rechnung getragen werden, daß der
größeren Trennung der Gefangenen von ihren Familien, Angehörigen und Freunden
sowie dem übrigen sozialen Umfeld erheblich bessere Behandlungsmöglichkeiten
gegenüberstehen müssen (vgl. Koepsel/Steinhilper in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4.
Aufl.; Huchting/Lehmann in AK, StVollzG 5. Aufl., Rdn. 2 f.; Arloth < ohne Rdn. > – jew. zu
§ 150 StVollzG). Diese Auffassung teilt im wesentlichen auch der Senat.
Der Vereinbarung einer Vollzugsgemeinschaft liegt in der Regel entweder das aus der
geringen Größe eines Bundeslandes folgende räumliche Unvermögen oder die auf dem
Mangel an Erfahrung beruhende geringere Kompetenz der Vollzugsbehörde eines
Bundeslandes zugrunde, für eine bestimmte Gefangenenklientel ausreichende
Behandlungsmöglichkeiten vorzuhalten. Die Übernahme dieser Gefangenen durch das
andere Bundesland (im Streitfall Berlin) läßt das Problem entstehen, daß dieses
Bundesland einen Ausgleich benötigt, den das abgebende Land gewährleisten muß.
Dieser Ausgleich kann, wenn er nicht in Geld bezahlt wird, in der Übernahme von
Gefangenen bestehen, für die das abgebende Land seinerseits bessere
Behandlungsmöglichkeiten geschaffen hat. Letzteres wird nicht immer möglich sein;
denn Vollzugsgemeinschaften werden ja gerade als Antwort auf in einem Bundesland
bestehende Defizite geschlossen, denen oftmals keine zum Ausgleich geeigneten
Vollzugsressourcen für andere Gefangene gegenüberstehen werden. Deshalb muß es
genügen, wenn die „tauschweise“ zur Unterbringung in dem abgebenden Bundesland
vorgesehenen Gefangenen zwar keine besseren, aber gleichwertige
Behandlungsmöglichkeiten vorfinden, sofern mit der auswärtigen Unterbringung keine
auszugleichenden Nachteile verbunden sind. Das ist vor allem dann der Fall, wenn diese
Gefangenen im abgebenden Land in der Weise nicht verwurzelt sind, daß sie dort nicht
wohnen (etwa reisende Täter) oder keine sozialen Bindungen (namentlich keine Familie)
haben – es also keine nach den Grundsätzen des § 3 StVollzG zu beachtenden, für die
Resozialisierung bedeutsamen Bindungen gibt, deren durch die größere Entfernung
verursachte Erschwernis ausgeglichen werden müßte.
Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche,
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Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche,
namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den
Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer
Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes
zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten
verbunden sind.
b) Entgegen der Auffassung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg und
der Berliner Senatsverwaltung für Justiz erfüllt die zwischen beiden Ländern
geschlossene Vereinbarung diese Erfordernisse nicht in jeder Hinsicht.
aa) Zweifelsohne sind sie für die Brandenburger Gefangenen erfüllt. Denn der - bei einer
Verbüßung in Berlin ohnehin im Vergleich mit der Brandenburgischen Vollzugsanstalt
nicht immer - weiteren Entfernung von ihren Familien steht durch die differenzierten
Behandlungsmöglichkeiten für drogenabhängige Frauen in Berlin ein vollzuglicher Gewinn
gegenüber. Das gilt aber nicht im Gegenzug für diejenigen weiblichen Gefangenen, die
ihren Wohnsitz und ihre familiären Bindungen im Land Berlin haben und sich – für sie in
der Regel überraschend – in einer Anstalt weit außerhalb Berlins wiederfinden, obgleich
dem kein Gewinn, sondern ein Verlust für ihre auf die Resozialisierung ausgerichtete
Behandlung gegenübersteht. Auch für die Berliner weiblichen Gefangenen mit Strafen
von sechs Monaten bis zwei Jahren ist die Regelung nicht zu beanstanden; denn nur
solche Gefangenen sind zur Unterbringung außerhalb Berlins vorgesehen, die keine
Bindung an Berlin haben.
bb) Für die Gruppe der weiblichen Gefangenen mit Vollzugsdauern zwischen zwei und
fünf Jahren gilt dies nicht. Sie werden aufgrund der von der Senatsverwaltung für Justiz –
in Einklang mit dem zwischen beiden Bundesländern ausgehandelten Vertrag -
aufgestellten Fassung des Vollzugsplans fernab von Berlin untergebracht, ohne daß ihre
Bindung an Berlin Bedeutung hat. Dieser Bestimmung steht kein vollzuglicher Gewinn
gegenüber. Die Berliner Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme einen solchen
Gewinn auch nicht vorgetragen, sondern den Austausch mit reinen
Kapazitätsüberlegungen begründet. Das Land Brandenburg hingegen hat geltend
gemacht, für die Klientel der weiblichen Gefangenen mit Vollzugsdauern zwischen zwei
und fünf Jahren bestünden in Luckau-Duben – im einzelnen beschriebene – besser
geeignete und auf sie zugeschnittene Vollzugsbedingungen. Das ist aber nicht der Fall.
Den beschriebenen Haftbedingungen ist nichts Besonderes eigen, das gerade auf die
streitgegenständliche Klientel abgestellt wäre. Vielmehr beschreibt die Stellungnahme
eine Haftanstalt mit Wohngruppenvollzug, wie sie ganz allgemein dem Leitbild des
StVollzG entspricht.
cc) Schon gar nicht trifft die dort geäußerte Ansicht zu, Gefangene mit Vollzugsdauern
zwischen zwei und fünf Jahren bedürften in geringerem Maße der Aufrechterhaltung
enger familiärer Beziehungen als diejenigen mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Das
Gegenteil ist der Fall. Schon ohne einen Blick in vollzugs- oder vollstreckungsrechtliche
Normen leuchtet es ein, daß sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von bis zu
zwei Jahren leichter Fahrten zu einem entlegenen Ort organisieren lassen als über lange
Jahre hinweg. Daher besteht bei Gefangenen mit Haftdauern von mehr als zwei Jahren
eine größere – der Resozialisierung abträgliche - Gefahr, daß ihre Familien
auseinanderfallen, als das bei geringeren Haftdauern der Fall wäre.
Diese Bewertung läßt sich auch den Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in der
Strafvollstreckungsordnung entnehmen (§ 24 Abs. 1, 2 StrVollstrO). Bei kürzerer
Vollzugsdauer von bis zu sechs Monaten wird es für zuträglich gehalten, die gefangene
Person am Verwahrungsort zu belassen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StrVollstrO). Alle anderen
Regelungen sind darauf ausgerichtet, sie zurück an ihren Wohnort zu überstellen, den
Ort, an dem sie den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (vgl. OLG Karlsruhe
ZfStrVO 1999, 111).
dd) Daß die Wege zu den Haftanstalten in Flächenländern häufig länger und
verkehrstechnisch ungünstiger sein können als derjenige von Berlin an den Rand des
Spreewaldes, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ändert dieses Argument
nichts daran, daß der größeren Trennung von der Familie entgegen den Erfordernissen
der verfassungsgemäßen Auslegung des § 150 StVollzG kein vollzuglicher Gewinn
gegenübersteht. Zum anderen vergleicht diese Ansicht Unvergleichliches. Die Bewohner
der großen Stadtstaaten haben diesen Wohnsitz für sich und ihre Familie überwiegend
mit Bedacht gewählt und sich auf die dort herrschenden spezifischen
Lebensgewohnheiten eingestellt. Dem dort in der Regel hektischeren und weniger
beschaulichen Leben steht eine Behörden- und Verkehrsstruktur gegenüber, die es –
anders als in Flächenstaaten – ermöglicht, jede Behörde in der eigenen Stadt
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anders als in Flächenstaaten – ermöglicht, jede Behörde in der eigenen Stadt
aufzusuchen, mit in kurzen Takten verkehrenden Bussen und Bahnen zu fahren und
gegebenenfalls erlaubt, auf ein Kraftfahrzeug völlig zu verzichten. Niemand muß im
Verkehr mit Behörden mit einem Weg von 80 km rechnen. Nur in wenigen Fällen
kommen aufgrund der Bildung gemeinsamer Obergerichte oder Behörden ein- oder
zweimalige – Wege zu entfernteren Standorten in Betracht, wie z. B. dem in Cottbus
gelegenen Finanzgericht, nie aber für häufiger zu bewältigende Wege wie denen zum
Besuch gefangener Verwandter.
3. Daß der zwischen Berlin und Brandenburg geschlossene Vertrag Abweichungen für
besondere Härtefälle zugunsten einzelner Gefangener zuläßt, macht ihn für die Gruppe
der weiblichen Gefangenen mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren und
Bindungen an Berlin nicht rechtmäßig. Denn die dem Senat vorliegenden Einzelfälle
weisen aus, daß die Vollzugsbehörde diese Ausnahmevorschrift in einer Weise auslegt,
die einen Anwendungsraum nicht mehr erkennen läßt. Ihre Ansicht, der Streitfall
entspreche – ebenso wie der andere, heute vom Senat entschiedene Fall – einer Reihe
gleichartiger Sachlagen bei weiblichen Gefangenen mit Kindern, läßt offen, wie schlimm
das Schicksal einer Gefangenen sein soll, um anstatt der Beurteilung „gewisse Härte“
diejenige als „ganz außergewöhnliche Härte“ zu rechtfertigen. Eine solche
Normanwendung, die an die vom Bundesverfassungsgericht in seinem vorzitierten
Beschluß vom 19. April 2006 – 2 BvR 818/05 – (BVerfGK 8, 36 = NStZ-RR 2006, 325)
gerügte Auslegung des Begriffs „unerläßlich“ erinnert, macht eines deutlich: Den
vorgesehenen Ausnahmefall gibt es in der praktischen Anwendung nicht.
Die Schwierigkeiten, denen sich die Töchter der Antragstellerin bei dem Versuch
gegenübersahen, ihre Mutter zu besuchen, gingen über die Überwindung der Entfernung
weit hinaus, insbesondere bei der inhaftierten Tochter, für deren
Besuchszusammenführung das Zusammenwirken zweier oberster Vollzugsbehörden
erforderlich ist – eine sehr seltene Konstellation. Daß eine so außergewöhnliche Lage der
Gefangenen nach Auffassung der Berliner Vollzugsbehörde nicht von vornherein zu
einem Verbleib der Gefangenen innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs führen konnte,
belegt die Rechtswidrigkeit der gesamten Konstruktion.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf einer entsprechenden
Anwendung von § 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 und 3 StPO.
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