Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: vergleich, mietzins, minderung, link, sammlung, quelle, abgabe, beschwerdeinstanz, anteil, miete

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 51/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 68 GKG, § 32 Abs 2 RVG
Streitwert: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die
Festsetzung durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht;
Wertfestsetzung bei einem Vergleich über Mietansprüche
Leitsatz
Eine Beschwerde gem. § 68 GKG gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das
Landgericht als Rechtsmittelgericht ist statthaft.
Der Streitwert eines Vergleichs richtet sich grundsätzlich danach, welcher Streit durch den
Vergleich beendet wird, nicht nach dem Wert der Leistung, auf die sich die Parteien
verständigt haben.
Daher kommt es bei einem Vergleich über Mietansprüche auf den zwischen den Parteien
wegen behaupteter Mängel streitigen Anteil der Miete an, nicht auf den letztlich
zugestandenen Betrag aufgrund der Einigung über den Prozentsatz der Mietminderung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt T., vom
19. September 2006 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. September
2006 bezüglich des den Streitwert übersteigenden Vergleichswertes abgeändert. Dieser
wird auf 4.652,76 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht über
Mietzinsforderungen betreffend Gewerberäume für die Zeit von März bis Dezember 2004
gestritten. Vor dem Landgericht haben sie sich am 14. September 2006 nicht nur über
die streitgegenständliche Forderung verglichen, sondern darüber hinaus auch Einigkeit
darüber erzielt, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2005 berechtigt die monatliche
Bruttowarmmiete für den gemieteten Friseursalon um 8% mindert und deswegen keine
Instandsetzung verlangt (Ziff. 2 des Vergleichstextes).
Das Landgericht hat im Hinblick auf diese zusätzliche Vergleichsregelung deren Wert auf
600,- EUR festgesetzt.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2006 unter Berücksichtigung
der vereinbarten 8%igen Minderung sowie der gezahlten Beträge für die Zeit von Januar
2005 bis zum September 2006 auf Basis einer für diese Zeit insgesamt geschuldeten
Mietzins von 12.347,61 EUR einen restlichen Mietzins in Höhe von 3.579,06 EUR
nachgefordert hat, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der vorliegenden
Beschwerde unter Bezug auf ein Schreiben der Klägerin vom 18. September 2006
zunächst Festsetzung des den Streitwert übersteigenden Vergleichswertes auf
12.347,61 EUR verlangt. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 hat er das dahin
korrigiert, dass noch Festsetzung des Mehrwertes auf „7.652,76 EUR“ verlangt wird. Mit
Schriftsatz vom 8. Januar 2007 begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die
Festsetzung des Mehrwerts auf 4.652,76 EUR.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist aufgrund des weiteren unbestrittenen Vortrages in der
Beschwerdeinstanz erfolgreich.
1. Die Beschwerde gegen den in zweiter Instanz ergangenen Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 14. September 2006 nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft (vgl. KG,
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Berlin vom 14. September 2006 nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft (vgl. KG,
Beschluss vom 1. August 2006 – 8 W 48/06; OLG Rostock, Beschluss vom 14. August
2006 – 3 W 78/06; Deichfuß, MDR 2006, 1264) und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch erfolgreich, denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
hat dargelegt, dass die weitere Forderung für die Zeit von Januar 2005 bis August bis
Mitte September 2006, auf die sie sich für einen erhöhten Vergleichswert beruft,
zwischen den Parteien vor Vergleichsschluss im Streit war und durch Vergleich erledigt
worden ist.
a) Die Wertfestsetzung bei einem Vergleich richtet sich grundsätzlich danach, welcher
Streit durch den Vergleich beigelegt wird, nicht nach dem Wert der Leistung, auf die sich
die Parteien verständigt haben (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl.
2007, Rn. 5685). Dementsprechend kommt es bei der Einbeziehung von nicht
rechtshängigen Ansprüchen in einen Prozessvergleich grundsätzlich auf den Wert der
zusätzlichen selbständigen und streitigen Ansprüche an - sie sind nach den allgemeinen
Bewertungsregeln zu beziffern (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 5717f.). Diese sind jedoch
je nach den Umständen des Einzelfalles zusätzlich nach ihrer Realisierbarkeit
wirtschaftlich zu bewerten, wobei die Gründe, aus denen diese Ansprüche bisher nicht
gerichtlich geltend gemacht worden sind, ebenso eine Rolle spielen können wie die
mutmaßliche Durchsetzbarkeit der mitverglichenen Forderung nach summarischer
Prüfung (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 5719). Die Bestimmung des Wertes steht
jedenfalls nicht zur Disposition der Parteien. Er ist vom Gericht eigenständig zu
ermitteln.
b) Danach trifft die Auffassung der Beklagtenseite zu, dass es für den Wert der hier
mitverglichenen Mietansprüche der Klägerin ab dem 1. Januar 2005 auf den zwischen
den Parteien wegen behaupteter Mängel streitigen Mietanteil ankommt, nicht auf den
letztlich zugestandenen Betrag unter Berücksichtigung einer Minderung von 8%.
Gleichfalls zutreffend ist die Auffassung des Beklagtenvertreters, dass es für die
Berechnung auf den ohne den Vergleich bei einem Folgeprozess einzuklagenden
Differenzbetrag und nicht auf einen Jahresbetrag o.ä. ankommt. Ein unmittelbarer Fall
des § 41 GKG liegt nicht vor.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz
vom 8. Januar 2007 nebst Anlagen unbestritten ausgeführt, die geschuldete Miethöhe
für den genannten Zeitraum sei zwischen den Parteien vor Vergleichsschluss im Streit
gewesen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom
19. April 2006, mit dem er die Beklagten unter Fristsetzung zur Nachzahlung der
Mietrückstände aufgefordert hat und der Entgegnung von Rechtsanwalt T. vom 25. April
2006, in der dieser die Abgabe einer Erklärung verlangt hat, es gäbe keine
Mietrückstände. Aus dem Schriftsatz vom Rechtsanwalt B. vom 5. Juli 2006 ist
erkennbar, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine Einigung nicht erzielt worden ist
(„Weitere Voraussetzung eines solchen Gesamtvergleichs wäre aber, dass auch
Einigung über die Mietrückstände erzielt werden kann“).
Zutreffend hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diesen Differenzbetrag auf
4.652,76 EUR berechnet (Schriftsatz vom 17. Oktober 2006).
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