Urteil des FG Köln vom 25.06.2009
FG Köln: darlehen, anschaffungskosten, eigenkapital, einkünfte, privatvermögen, verfügung, behandlung, kapitalbeteiligung, anwendungsbereich, rückzahlung
Finanzgericht Köln, 10 K 266/06
Datum:
25.06.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 266/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Darlehenverlusten als
nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen § 17 EStG.
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Der Kläger ist Professor und Chefarzt der ... . Außerdem ist er als Dozent tätig. Daneben
bezieht er auch freiberufliche Einkünfte aus der selbstständigen Behandlung von
Patienten als ... . Er war im Streitjahr mit einem 10%-Anteil an der G-GmbH beteiligt,
deren Stammkapital sich auf insgesamt 30.000 € belief. Diesen Anteil hatte er unstreitig
mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1999 für umgerechnet 3.000 € erworben. Er war
nicht geschäftsführend tätig. Die GmbH war im Bereich der präventiven
Gesundheitsvorsorge tätig. Gegenstand ihres Unternehmens war im Wesentlichen der
Aufbau und die Durchführung eines Dienstleistungsangebots in medizinischer,
therapeutischer und trainingswissenschaftlicher Begleitung, die Durchführung von
Wellness-Programmen und die Entwicklung von ganzheitlichen Konzepten der
individuellen Gesundheitsvorsorge.
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Der Kläger hatte sich an der GmbH nach seinen Angaben nicht nur aus finanziellem
Interesse beteiligt. Vielmehr hätten die Mitarbeit am Aufbau und an der Konzeption für
ihn auch einen fachlichen bzw. wissenschaftlichen Wert gehabt. Auf die Frage des
Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob sich die Beteiligung möglicherweise im
Betriebsvermögen des Klägers befunden habe, erklärte die Bevollmächtigte, der Kläger
habe im Krankenhaus zwar auch freiberuflich Patienten behandelt und seine Einkünfte
insoweit durch Überschussrechnung ermittelt, er habe die Beteiligung aber weder als
Betriebsvermögen behandelt noch sei sie notwendiges Betriebsvermögen gewesen; bei
der Beteiligung handle es sich unstreitig um Privatvermögen.
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Wegen Standortnachteilen war die GmbH zu umfangreichen und kostspieligen
Werbemaßnahmen gezwungen. Der Geschäftsführer war überlastet und in seiner
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Effektivität eingeschränkt. Aufgrund eines Darlehensvertrags vom 10. September 1999
gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. In einer
Situationsanalyse, die den Gesellschaftern anlässlich der Gesellschafterversammlung
vom 26. Oktober 2000 zur Verfügung gestellt wurde, wurde die Liquidität der GmbH als
unmittelbar gefährdet bezeichnet. Der Umsatz der GmbH decke nur 50 % der Kosten
und sie sei durch die Aufnahme von Darlehen überschuldet. Man hoffe aber auf eine
positive Entwicklung. Eine bessere Auslastung der Kapazitäten könne in den nächsten
12 Monaten zu einer Umsatzsteigerung führen, die die Kosten decken würde. Es sei
jedoch kein Geld für die Umsetzung dringend notwendiger Produkt- und
Werbemaßnahmen vorhanden.
Im Jahr 1999 wurde ein Verlust von 154.210 DM und im Jahr 2001 solcher von 201.850
DM erwirtschaftet. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der GmbH zum 31.
Dezember 1999 betrug 93.354 DM und 295.205 DM zum 31. Dezember 2000.
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Am 11. Juli und am 28. September 2001 gewährte der Kläger zwei weitere Darlehen
über jeweils 20.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 22. Mai 2002 verkaufte der Kläger
seine Beteiligung zum Preis von 1 € verkauft. Im Zeitpunkt der Veräußerung belief sich
der Darlehensstand (zuzüglich Verzinsung, abzüglich geleisteter Zahlungen) auf 42.318
€. Bereits im Veräußerungsvertrag verzichtete der Kläger auf die Rückzahlung dieser
Forderungen.
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In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen
Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 45.385,78 € geltend. Dieser Verlust
resultierte zu 3.067,57 € aus dem Verlust des Stammkapitals und zu 42.318,21 € aus
dem Verlust der Darlehen. Die Berechnung im Einzelnen ist aus einer Anlage zur
Steuererklärung ersichtlich. Der Kläger machte geltend, sämtlichen Darlehens-
Teilbeträge seien bereits "in der Krise" gewährt worden. Die Anteilsverkäufe im Jahr
1999 an den damaligen Geschäftsführer und den Kläger hätten dem Zweck der
Kapitalbeschaffung gedient. Dies ergebe sich auch aus einer Situationsanalyse, die den
Gesellschaftern bei der Versammlung am 26. Oktober 2000 zur Verfügung gestellt
worden sei.
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Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung gelangte der Bearbeiter zwar zu
dem Ergebnis, dass sich die Gesellschaft bereits bei Darlehenshingabe im Jahr 1999 in
der Krise befunden habe und von Fremden Dritten keinen Kredit mehr zu marktüblichen
Konditionen habe erhalten können, gleichwohl berücksichtigte er die Darlehensverluste
nicht, da der Kläger nicht zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt und nicht
geschäftsführend tätig gewesen sei. Im Ergebnis wurde deshalb im vorliegend
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 7. September 2004
lediglich der Verlust des Stammkapitals von 3.067,57 € berücksichtigt.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der
Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2005 aus: Die vom Kläger gewährten
Gesellschafterdarlehen könnten nicht bei Ermittlung des Veräußerungsverlustes
berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt und
nicht geschäftsführend tätig gewesen sei. Somit fänden die Eigenkapitalersatzregeln
nach § 32 a Abs. 3 GmbHG keine Anwendung mit der Folge, dass die
Darlehensgewährung nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten geführt habe. Mit
dieser Regelung im Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz habe zwar zivilrechtlich eine
Erleichterung für Gesellschafter einer GmbH geschaffen werden sollen. Gleichzeitig
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seien jedoch für den Bereich des § 17 EStG Einschränkungen bei der Berücksichtigung
von (nachträglichen) Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung in Kraft gesetzt
worden. Da die Darlehen im Streitfall nicht eigenkapitalersetzend gewesen seien, sei
irrelevant, dass sie möglicherweise in der Krise gegeben worden seien.
Der Kläger macht geltend, die Differenzierung zwischen einem zu 10 % beteiligten
Gesellschafter und einem zu 11 % beteiligten Gesellschafter sei nicht überzeugend. Der
Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten sei weit auszulegen, damit das die
Einkommensbesteuerung beherrschende Nettoprinzip ausreichend wirksam werden
könne. Aus § 17 EStG ergebe sich nicht, dass die Abgrenzung von steuerlich
unbeachtlichen Darlehensverlusten und solchen, die als nachträgliche
Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien, nach der Frage auszurichten sei, ob
gesellschaftsrechtlich von einem eigenkapitalersetzenden Darlehen gesprochen
werden könne. Zwar komme die vom Beklagten vertretene Auffassung auch in
Stellungnahmen einiger Oberfinanzdirektionen zum Ausdruck, dies sei jedoch als
Rechtsgrundlage für die Auffassung des Beklagten nicht ausreichend. Grundlage sei die
Wertentscheidung des Gesetzgebers, wesentliche Beteiligungen als
mitunternehmerähnlich zu werten, um eine Gleichstellung mit Einkünften aus der
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen i.S. § 16 EStG zu erreichen. Daran hätten die
verschiedentlichen Reduzierungen der Beteiligungsgrenze in den vergangenen Jahren
nichts geändert. Die Änderung des § 32 a GmbHG habe eine völlig andere Zielrichtung
gehabt und dürfe nicht dazu führen, dass krisenbestimmte Darlehen eines mit 10 %
wesentlich beteiligten Gesellschafters steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig
seien.
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Betrachte man die stufenweise Darlehensgewährung durch den Kläger, spreche dies für
die Annahme von Finanzplandarlehen. Am allgemeinen Kapitalmarkt habe man keine
entsprechenden Darlehen erlangen können. Die Darlehen seien für die Erreichung des
Gesellschaftszwecks unentbehrlich gewesen. Sie hätten nicht nur einen
vorübergehenden Kapitalbedarf ausgleichen, sondern der GmbH dauerhaft zur
Verfügung stehen sollen.
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In der mündlichen Verhandlung erklärte die Bevollmächtigte ergänzend, dass im
Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des FG Düsseldorf trotz
des im Streitjahr bereits geltenden Halbeinkünfteverfahrens die Berücksichtigung des
vollen Darlehensbetrags und auch die Berücksichtigung des Verlusts der
Kapitalbeteiligung in voller Höhe begehrt werde.
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Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 7. September 2004
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2005 dahin zu
ändern, dass im Rahmen der gewerblichen Einkünfte ein Verlust gemäß § 17 EStG
i.H.v. weiteren 42.318 € (Gesellschafter-Darlehen G-GmbH) berücksichtigt wird,
hilfsweise die Zulassung der Revision.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht
nachträgliche Anschaffungskosten durch die Darlehensgewährung bejaht und diese
wegen des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte einkommensmindernd berücksichtigt,
diese mit dem zu Gunsten des Klägers fälschlich in voller Höhe berücksichtigten Verlust
aus der Kapitalbeteiligung zu kompensieren, äußerst hilfsweise die Zulassung der
Revision.
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Der Beklagte ist unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung der Auffassung, dass
die Finanzierungsmaßnahmen des Klägers nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten
geführt hätten, weil es sich nicht um funktionales Eigenkapital gehandelt habe.
Jedenfalls dürfe der Verlust aus der Beteiligung wegen des Halbeinkünfteverfahrens nur
hälftig berücksichtigt werden. Da der Verlust aus der Kapitalbeteiligung jedoch
fälschlich bereits in voller Höhe, statt in Höhe des halben Betrags berücksichtigt worden
sei, müsse insoweit zumindest eine Kompensation stattfinden, wenn das Gericht
nachträgliche Anschaffungskosten aus der Darlehensgewährung bejahen sollte.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger sind - unabhängig davon, ob auch das im
September 1999 gewährte Darlehen bereits in der Krise gewährt worden ist - keine
nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung durch den Ausfall mit den von
ihm gewährten Darlehen entstanden.
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1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft mittelbar oder
unmittelbar zu mindestens 1% beteiligt war und er die Beteiligung in seinem
Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus der Veräußerung einer solchen
Beteiligung entstehenden Verluste (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R
22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385).
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Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999,
S. 402) hatte der Gesetzgeber die Beteiligungsgrenze im § 17 EStG auf (mindestens)
10% herabgesetzt (bis Ende 1998 mindestens 25 %). Durch das Gesetz zur Senkung
der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 20. Dezember
2001 (StSenkG, BGBl I 2001, S. 3858) erfolgte ab 2002 die bis heute gültige
Herabsetzung der relevanten Beteiligung auf - mittelbar oder unmittelbar - mindestens
1%; das Wort "wesentlich" wurde gestrichen.
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2. Veräußerungsgewinn bzw. -verlust i.S. des § 17 Abs. 2 EStG ist der Betrag, um den
der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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a) Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben; dazu gehören nach § 255 Abs.
1 Satz 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Der Begriff der
nachträglichen Anschaffungskosten in § 17 EStG ist weit auszulegen, damit das die
Einkommensbesteuerung beherrschende Nettoprinzip im Anwendungsbereich dieser
Norm ausreichend wirksam werden kann. Dem durch die Beteiligung veranlassten
Ertrag ist der durch sie veranlasste Aufwand gegenüberzustellen. Als nachträgliche
Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG kommen deshalb nicht nur Aufwendungen in
Betracht, die auf der Ebene der Gesellschaft als Nachschüsse (§ 26 GmbHG) oder
verdeckte Einlagen zu werten sind. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer
Beteiligung zählen daneben vielmehr auch nachträgliche Aufwendungen auf die
Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten
sind. Dazu rechnen auch Finanzierungshilfen, z.B. durch Darlehensgewährung oder
Bürgschaftsübernahme oder durch andere Rechtshandlungen i.S. des § 32a Abs. 3 Satz
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1 GmbHG, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Keine nachträglichen
Anschaffungskosten sind hingegen Verluste, die ein Gesellschafter an Darlehen
erleidet, die er der Gesellschaft wie ein fremder Dritter gewährt hat; mit einem solchen
Darlehen unterfällt er dem Anwendungsbereich des § 20 EStG. Das bedeutet, dass sein
Ausfall einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist (BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R
76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706 und vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220,
446, BStBl II 2008, 575; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194,
120, BStBl II 2001, 286 und VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 eingehend zu Verlusten im
Zusammenhang mit Finanzierungs Maßnahmen; vgl. ferner BFH-Urteile vom 10.
November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, vom 24. April 1997 VIII
R 18/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339 und vom 4. November 1997 VIII R 18/94,
BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344; zum Gebot der weiten Auslegung auch
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 17 Rz. 156).
b) Soweit Weber-Grellet in Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 17 Rz. 156 die
Auffassung vertritt, dass in dem durch § 17 Abs. 2 EStG gesteckten Rahmen möglichst
solche Aufwendungen zu erfassen seien, die auch bei Mitunternehmern zu
berücksichtigen wären, drängt sich spätestens ab dem Jahr 2002 die Frage auf, ob der
Vergleich zum Mitunternehmer nach der Herabsetzung der relevanten
Beteiligungsquote noch tragfähig ist. Denn von Mitunternehmerinitiative und
Mitunternehmerrisiko kann bei Zwerganteilen in einer Größenordnung von 1 % nicht
mehr gesprochen werden.
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Die Frage nach der Veranlassung einer Darlehensgewährung durch das
Gesellschaftsverhältnis mit der Folge der Berücksichtigung eines Darlehensverlusts als
nachträgliche Anschaffungskosten kann deshalb nicht unabhängig von der Frage
entschieden werden, ob es sich bei dem Darlehen um funktionales Eigenkapital
handelt: Nur wenn die Finanzierungsmaßnahme des Gesellschafters wertungsmäßig
als Zuwendung von funktionalem Eigenkapital gewürdigt werden kann, und der
Gesellschafter mit dem von ihm gewährten Darlehen deshalb im Insolvenzfall wie ein
Kapitalgeber und damit gegenüber gewöhnlichen Gesellschaftsgläubigern nachrangig
behandelt wird, ist die Finanzierungsmaßnahme durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst und damit als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln. Die
Würdigung einer Finanzierungsmaßnahme als funktionales Eigenkapital setzt damit
nach wie vor voraus, dass sie zivilrechtlich eigenkapitalersetzend ist. Das ist der Fall,
wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder Weitergewährung
entweder konkursreif ist oder wenn die Konkursreife zwar noch nicht eingetreten ist, die
Rückzahlung des Darlehens aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft
in dem Maße gefährdet ist, das ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer
Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr
eingegangen wäre (sog. Krise). Solche eigenkapitalersetzenden
Finanzierungsmaßnahmen führen - wie Einlagen - zu nachträglichen
Anschaffungskosten, da sie als Ersatz für Eigenkapital zu betrachten und deshalb
ebenso wie dieses gesetzlich gebunden sind (funktionales Eigenkapital; ständige
Rechtsprechung BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008,
706; zur engen Anlehnung an das Zivilrecht und die Bedeutung des
Eigenkapitalersatzrechts vgl. ferner BFH-Urteile vom 19. August 2008 IX R 63/05, BStBl
II 2009, 5, BFH/NV 2008, 2101, vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II
1999, 342, VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97,
BFH/NV 2001, 761; vgl. ferner OFD Düsseldorf, 5. November 2002 S 2244 - 55 - St 122
- K). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesellschafter wie jeder
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Drittgläubiger zu behandeln. Das (objektive) Nettoprinzip wird hier durch den Grundsatz
eingeschränkt, dass Verluste in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen
einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteile vom 10. November
1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, vom 24. April 1997 VIII R 18/94,
BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339 und vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184,
374, BStBl II 1999, 344).
Dem entspricht, dass die Eigenkapitalersatzregeln nach den zivilrechtlichen
Grundsätzen der Kapitalaufbringung und -erhaltung auch für nur mittelbar beteiligte
Gesellschafter-Gesellschafter gelten, wenn und soweit diese einen beherrschenden
Einfluss auf den Gesellschafter ausüben können, etwa aufgrund einer qualifizierten
Anteilsmehrheit (BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220, 446, BStBl II
2008, 575 unter Bezugnahme auf BGH-Urteil vom 21. November 2005 II ZR 277/03,
NJW 2006, 1283 und Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., §§ 32a, 32b Rz 151;
vgl. ferner BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 22/02, BFH/NV 2004, 620, DStRE
2004, 187).
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c) Die Qualifikation einer Finanzierungsmaßnahme als funktionales Eigenkapital
scheidet damit auf der anderen Seite aus, soweit der Gesellschafter seine Forderung im
Konkurs der GmbH mit den gleichen Rang wie ein gewöhnlicher Gesellschaftsgläubiger
geltend machen kann.
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aa) Gemäß § 32 a Abs. 1 GmbHG in der für das Streitjahr gültigen Fassung (aufgehoben
durch Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen - MoMiG - vom 23. Oktober 2008) konnte ein Gesellschafter, der der
GmbH im Zeitpunkt der Krise ein Darlehen gewährt hatte, statt Eigenkapital zuzuführen,
den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen,
weil die der Gesellschaft überlassenen Finanzierungsmittel wie funktionales
Eigenkapital behandelt wurden. Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten jedoch
nach dem mit Wirkung vom 24. April 1998 durch das
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG v. 20. April 1998, BGBl I 1998, S. 707)
eingefügten Abs. 3 S. 2 der Vorschrift nicht für den nicht geschäftsführenden
Gesellschafter, der - wie auch der Kläger - mit zehn vom Hundert oder weniger am
Stammkapital beteiligt ist; das Darlehen eines solchen Gesellschafters behält nach
dieser Regelung vielmehr seine Funktion als Fremdkapital (BGH-Urteil vom 11. Juli
2005 II ZR 285/03, WM 2005, 1751, DB 2005, 2071 unter Hinweis auf Art. 5 KapAEG).
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bb) Die Beteiligungsgrenze für die Behandlung einer Finanzierungsmaßnahme als
funktionales Eigenkapital ist somit nicht deckungsgleich mit der im Rahmen des § 17
EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze, welche bereits ab 10 % bzw. ab 2002 bereits
ab 1 % eingreift. Darlehen von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern, die zu nicht
mehr als 10 % beteiligt sind, behalten folglich ihre Funktion als Fremdkapital und führen
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn der
Gesellschafter ein krisenbestimmtes Darlehen oder einen Finanzplankredit gewährt hat,
da insoweit die Regeln für den Eigenkapitalersatz entsprechend anzuwenden sind
(OFD Düsseldorf, 5. November 2002, S 2244 - 55 - St 122 - K).
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d) Etwas anderes ergäbe sich im Streitfall aber auch dann nicht, wenn man der o.a.
Subsumtion für solche Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters nicht folgen
wollte, die unter die bisher gesondert betrachtete Kategorie der Finanzplan-Darlehen
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fielen. Denn entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten kann im Streitfall schon
deshalb nicht von einem Finanzplan-Darlehen gesprochen werden, weil sich die GmbH
auf im Zeitpunkt der ersten Darlehensgewährung (September 1999) weder in der
Gründungsphase noch einer Phase der Geschäftserweiterung befunden hat, für die ihr
die Finanzierungsmittel nach der Verabredung bei der Darlehensgewährung zwingend
hätten belassen werden sollen. Darüber hinaus wurde für keine der
Finanzierungsmaßnahme vorgetragen und nachgewiesen, dass das außerordentliche
Kündigungsrecht des Darlehensgebers die gemäß § 490 Abs. 1 BGB für den Fall der
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der darlehensnehmenden Gesellschaft
ausgeschlossen war. Außerdem war zumindest das im Jahr 1999 gewährte Darlehen
nur für 8 Jahre gewährt, statt der früher für Finanzplan-Darlehen zugrunde gelegten 10
Jahre; für die beiden im Jahr 2001 gewährten Darlehen wurden keine Verträge
vorgelegt.
3. Eine Berücksichtigung des Beteiligungsverlusts im Rahmen der freiberuflichen
Einkünfte des Klägers kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger, der seine Einkünfte
insoweit durch Überschussrechnung ermittelt, hat die Beteiligung nicht als gewillkürtes
Betriebsvermögen behandelt. Ebenso wenig ist vorgetragen oder ersichtlich, dass es
sich bei der Beteiligung um notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen der
freiberuflichen Tätigkeit als Orthopäde gehandelt hat. Die Bevollmächtigte hat die
Eigenschaft der Beteiligung als Privatvermögen vielmehr noch in der mündlichen
Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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5. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage der Behandlung einer
Finanzierungsmaßnahme als funktionales Eigenkapital für Kleinbeteiligungen bis zur
Beteiligungsgrenze von 10% bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
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