Urteil des FG Hessen vom 14.11.2007
FG Frankfurt: wohnung, eltern, teleologische auslegung, eigentümer, balkon, wohnrecht, unentgeltlich, nutzungsrecht, anbau, adv
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
11 K 1040/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 EigZulG, § 2 Abs 2
EigZulG, § 1093 BGB
(Keine Eigenheimzulage für Anbau eines Wintergartens an
die von den Eltern aufgrund vorbehaltenen dinglich
gesicherten Wohnungsrechts genutzte Wohnung)
Leitsatz
BFH : IX R 12/08
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides
bezüglich gewährter Eigenheimzulage.
Auf Antrag des im Jahre 1963 geborenen Klägers wurde diesem mit Bescheid vom
8.1.2004 für die Erweiterung einer von seinen Eltern genutzten Wohnung durch den
Anbau eines Wintergartens auf dem Balkon des Einfamilienhauses des
Grundstücks A Eigenheimzulage ab dem Jahre 2002 gewährt. Nach dem Antrag
auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 vom 4.12.2003 wurde der Ausbau bzw. die
Erweiterung den Eltern des Klägers seit dem 1.4.2002 zur unentgeltlichen Nutzung
überlassen.
Aus den im Klageverfahren vorgelegten Lichtbildern und den vorliegenden
Bauakten wurde der Wintergarten von der „Bauherrengemeinschaft B und C“, d.h.
vom Kläger und dessen Vater, zwischen Dezember 2001 und Mai 2002 errichtet.
Der Wintergarten ersetzte in baulicher Hinsicht den bis dahin vorhandenen Balkon
des Gebäudes, der vom Wohnzimmer und vom Schlafzimmer der
Erdgeschosswohnung des Gebäudes aus über jeweils eine sich neben einem
Fenster befindliche Glastür betreten werden konnte. Unter dem Balkon bzw. dem
jetzigen Wintergarten befindet sich eine Garageneinfahrt zur Garage im Haus.
Aufgrund der Hanglage wird der Wintergarten von unten durch drei ca. 2,50 m
hohe Metallsäulen abgestützt, die auf der Ebene der Garageneinfahrt auf dem
gepflasterten Untergrund aufstehen.
Aus den vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Lichtbildern ergibt sich ferner,
dass auch der Wintergarten durch die beiden Glastüren des Wohn- und
Schlafzimmers der Erdgeschosswohnung betreten werden kann und dass dieser
über eine Tür nach außen, nämlich zum unbefestigten und durch eine Stützmauer
begrenzten Hang nach Süd-Osten hin verfügt. Die Wintergartentür ist nur von
innen, d.h. vom Innenbereich des Wintergartens aus zu öffnen bzw. zu verriegeln.
Außen ist an der Wintergartentür weder eine Türklinke noch ein Schloss
angebracht. Den vorgelegten Lichtbildern ist auch zu entnehmen, dass der
Niveauunterschied zwischen dem Fußboden des Wintergartens und dem
unbefestigten Außenhang, der an einer ca. 30 cm starken Betonstützmauer zur
Garage hin endet, ca. 1,2 m beträgt. Zudem verlaufen der Wintergarten und die
Stützmauer bzw. der Hang nicht in einem rechten Winkel, sondern schräg versetzt
zueinander. Auf den Lichtbildern ist schließlich auch eine aus Metall und Holz
bestehende Treppen- und Podestkonstruktion zu erkennen, welche von außen an
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bestehende Treppen- und Podestkonstruktion zu erkennen, welche von außen an
die Wintergartentür gestellt ist. Sie ist begehbar und nicht fest mit dem Grund und
Boden verbunden. Vielmehr werden die vierkantigen, ca. 5 cm starken Beine der
Konstruktion zum Ausgleich des Niveauunterschiedes und zur Vermeidung eines
Absinkens der äußeren Beine in den bloßen Grund des Hanges durch eine
Betonplatte bzw. eine ca. 1 m lange Holzdiele abgestützt.
Bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2005 im Jahre 2006 erlangte das
Finanzamt unstreitig erstmals davon Kenntnis, dass der Kläger den
vorbezeichneten Grundbesitz A im Jahre 2001 von seinen Eltern unentgeltlich
übertragen bekommen hat und dass die Eltern sich ein dingliches Wohnungsrecht
bezüglich sämtlicher Räume des Erdgeschosses des Hauses sowie das
Nutzungsrecht bezüglich der im Haus liegenden, vorgenannten Garage
vorbehalten hatten.
Nach dem notariellen Vertrag vom 07.02.2001 übertrugen die Eltern des Klägers
im Wege der vorweggenommenen Erbregelung unentgeltlich das Eigentum an
dem Grundvermögen Band Blatt von , lfd. Nr. des
Bestandsverzeichnisses Band Blatt von , lfd. Nr. des
Bestandsverzeichnisses. Ferner wurde die Löschung des im Blatt von in
Abt. II unter lfd. Nr. eingetragenen Wohnrechtes aufgrund Sterbeurkunden
beantragt. Gemäß § 6 des notariellen Vertrages vom 07.02.2001 räumt der Kläger
seinen Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB das lebenslängliche
Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB in sämtlichen Räumen des Erdgeschosses des
Hauses A sowie das Nutzungsrecht von der im Hause A liegenden Garage ein,
welches dinglich gesichert werden sollte. Inhalt des Wohnungsrechts ist auch das
Nutzungsrecht. Nach § 7 Abs. 1 des Vertrages wird das Wohnungsrecht
unentgeltlich eingeräumt. Das Wohnungsrecht der Eltern entfällt bei Auszug aus
dem Wohnhaus. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom
07.02.2001 Bezug genommen. Mit Ergänzungserklärung vom 09.07.2001 wurde
der Antrag auf Eintragung des Wohnungsrechtes gem. § 6 Ziff.2 des Vertrages
vom 07.02.2001 dahingehend ergänzt, dass zugunsten der Eltern des Klägers als
Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB auf dem im Grundbuch Blatt von unter
lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks die Eintragung
des Wohnungsrechts bewilligt und beantragt wird.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er
beabsichtige, die festgesetzte Eigenheimzulage angesichts des lebenslänglichen,
dinglich gesicherten Wohnrechtes aufzuheben. Hierzu teilte der Kläger mit
Schreiben 26.01.2007 mit, dass sich das im Übergabevertrag vom 07.02.2001
vereinbarte Wohnungsrecht nicht auf den Wintergarten beziehe, da dieser erst
Ende Mai 2002 errichtet worden sei. Der Wintergarten werde also von den Eltern
außerhalb des Wohnrechts unentgeltlich mitgenutzt, mit der Folge, dass die
Eigenheimzulage nicht zurückgefordert werden könne.
Mit Bescheid vom 16.02.2007 erfolgte die Aufhebung der Festsetzung der
Eigenheimzulage ab 2002. Dabei vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der
Wintergarten Bestandteil der mit dem dinglichen Wohnrecht belasteten Wohnung
geworden sei und von dem vorbehaltenen dinglichen Wohnungsrecht der
Übergeber miterfasst werde. Die Übergeber nutzten diesen zusätzlichen
Wohnraum damit aus eigenem Recht. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung
durch den Kläger liege mithin nicht vor, weshalb die zu Unrecht gewährte
Eigenheimzulage nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zurückzufordern
sei.
Das sich anschließende Einspruchsverfahren verlief für den Kläger erfolglos. Mit
Einspruchsentscheidung vom 1.3.2007 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück. Ferner lehnte er mit Bescheid vom 2.3.2007 die mit
Schreiben vom 20.2.2007 beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des
angefochtenen Bescheides ab.
Mit am 3.4.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen vom 2.4.2007 erhob der
Kläger wegen der Aufhebung der Eigenheimzulage ab 2002 Klage und beantragte
die AdV des Bescheids über die Aufhebung der Eigenheimzulage ab 2002 vom
16.2.2007. Mit Beschluss vom 5.7.2007, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird, lehnte der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts den AdV-
Antrag ab.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass der Wintergarten nicht zu dem
Wohnrecht seiner Eltern aufgrund des Übergabevertrages vom 7.2.2001 gehöre.
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Wohnrecht seiner Eltern aufgrund des Übergabevertrages vom 7.2.2001 gehöre.
Maßgeblich sei der Wille der Vertragsparteien und nicht die davon abweichende
Auffassung des Finanzamtes. Schon gar nicht komme es auf die II.
Berechnungsverordnung, auf die sich das Finanzamt beziehe, an. Der Balkon sei
auch nicht von der Ergänzungsvereinbarung vom 9.7.2001 betroffen.
Nach Ergehen des o.g. AdV-Beschlusses hat der Kläger zudem vorgetragen, dass
der von ihm gebaute Wintergarten eine Erweiterung seiner eigenen, schon
vorhandenen Wohnung in seinem Gebäude auf dem Grundstück Flur Flurstück
A1) sei. Dass der Wintergarten nicht unmittelbar an seine Wohnung sondern an die
Wohnung seiner Eltern angebaut worden sei, sei rechtlich unerheblich. Der
Wintergarten, der eine Tür nach außen aufweise und der für ihn von außen her
begehbar sei, sei als Erweiterung seiner schon vorhandenen Wohnung
zuzurechnen. Er habe seinen Eltern lediglich gestattet, seinen Wintergarten
mitzubenutzen. Es handele sich mithin bei dem Wintergarten um eine Erweiterung
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), die seiner
eigenen Wohnung auf dem Hausgrundstück zuzurechnen sei. Entgegen der
Baugenehmigung sei lediglich er – der Kläger – Bauherr gewesen. Demgemäß
seien auch sämtliche Rechnungen auf ihn ausgestellt. Die Gebäude Hausnummer
1 und Hausnummer 2 befänden sich auf demselben Grundstück
(Flur Flurstück ) und bildeten einen Gebäudekomplex. Schließlich lägen die
Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vor, weil es keine nachträglich
bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel gäbe, die zu einem Wegfall der
Eigenheimzulagegewährung führten.
Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 16.02.2007 und die
Einspruchsentscheidung vom 01.03.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist zur näheren Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Das
Wohnungsrecht sei nicht auf den Bauzustand, wie er sich im Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung dargestellt habe, beschränkt. Es sei auf die Eintragung im
Grundbuch abzustellen. Entsprechend der notariellen Ergänzungserklärung (als
Voraussetzung der Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch) vom 9.7.2001
erstrecke sich das Wohnrecht der Übergeber auch auf die Wohnräume im
Dachgeschoss sowie der weiter vorhandenen Gebäudeteile, Anlagen und
Einrichtungen. Nach der Eintragung im Grundbuch seien keine Beschränkungen
bezüglich des Wohnrechts erkennbar. Das Wohnrecht erfasse die Bausubstanz in
dem jeweils vorhandenen Umfang und damit auch den im Jahre 2002
fertiggestellten Wintergarten. Die Übergeber nutzten daher den Wintergarten aus
eigenem vorbehaltenen Wohnungsrecht, so dass eine unentgeltliche
Nutzugsüberlassung durch den Kläger nicht vorliege. Zudem könne der
Wintergarten nur durch die Wohnung im Erdgeschoss betreten werden; er sei
somit Bestandteil der Erdgeschosswohnung und werde folglich von dem
vorbehaltenen Wohnungsrecht der Übergeber mit erfasst. Ferner bewohne der
Kläger das Objekt A2, wohingegen der Wintergarten auf dem Balkon des Objekts
A1 errichtet worden sei. Dies entspreche den Angaben des Klägers im Antrag auf
Eigenheimzulage vom 04.12.2003. Die im Verlaufe des Verfahrens abgegebene
Erklärung, der Wintergarten stelle eine Erweiterung seiner eigenen Wohnung (A2)
dar, stehe im Widerspruch zu den Angaben im Antrag auf Eigenheimzulage. Als
Erweiterung der eigenen Wohnung sei der Wintergarten nur dann anzusehen, wenn
er Teil der Wohnung des Klägers sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht
erfüllt, da der Wintergarten baulich mit der Wohnung der nutzungsberechtigten
Eltern, nicht aber mit der Wohnung des Klägers verbunden sei. Der Wintergarten
sei damit nicht der Wohnung des Klägers zuzurechnen. Unerheblich sei hierbei, ob
der Wintergarten einen eigenen Zugang vom Grundstück her habe. Schließlich
erstrecke sich das Wohnungsrecht der Eltern auch auf den ursprünglich
vorhandenen Balkon und auf den später hierauf errichteten Wintergarten.
Mit Beschluss vom 7.7.2007 wurde der Rechtsstreit gem. §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6
Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
Am 05.10.2007 wurde in der Sache mündlich verhandelt (vgl. Sitzungsprotokoll
vom 05.10.2007). Mit Schriftsätzen vom 25.10.2007 und vom 30.10.2007 haben
die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch
Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Verwaltungsakten
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Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Verwaltungsakten
(betreffend Eigenheimzulage), 1 Band Bauakten und die Gerichtsakten des
Verfahrens 11 V 1039/07 vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf, auf das
Sitzungsprotokoll vom 05.10.2007 und auf die im Klageverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den Aufhebungsbescheid vom 16.02.2007 und die
Einspruchsentscheidung vom 01.03.2007 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 40
Abs. 1, § 100 Abs. 1 FGO).
1. Nach § 2 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in der im Jahre 2002
gültigen Fassung stehen Erweiterungen in einem im Inland
belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1
EigZulG gleich. Begünstigt sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die
Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung,
wenn - wie im Streitfall - unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen
wird (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE
198, 435, BStBl. II 2002, 336).
Diese Auslegung des Ausdrucks „Erweiterung" stimmt im Wesentlichen überein
mit dem nämlichen Begriffsverständnis in § 10e Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), wie es der ständigen Rechtsprechung des BFH
zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 12/97, BFH/NV 2001,
1015, und vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352; vom 5.
September 2001 X R 50/99, DB 2001, 2531). Aus den Gesetzesmaterialien (vgl.
BRDrucks 498/95) ergibt sich nichts dafür, dass insoweit eine Änderung gegenüber
der bisherigen Regelung beabsichtigt war (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R
82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B
38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, zu § 4 EigZulG).
Begünstigt ist danach bereits nach dem Wortlaut der Norm lediglich die
. Dies bedeutet z.B., dass es sich um mehrere
gesondert zu beurteilende Objekte handelt, wenn durch eine Baumaßnahme
zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, der mehreren Wohnungen zugute kommt
(so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O). Jedenfalls - und das
ist im Streitfall entscheidend - muss die Erweiterung einer schon vorhandenen
Wohnung zugerechnet werden können. Denn nach seinem im Wortlaut der
Vorschrift zum Ausdruck kommenden Förderzweck begünstigt § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8
Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für Erweiterungen ,
deren Wohnfläche dadurch vergrößert werden soll (so - zu § 10e Abs. 2 EStG und
zum Förderzweck der Erweiterung - BFH-Urteil in BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596).
2. Im Streitfall erweiterte die Baumaßnahme nach den gem. § 11 Abs. 1 EigZulG
maßgeblichen Verhältnissen im Mai 2002 die Wohnung im Erdgeschoss des
Anwesens A1, die unstreitig von den Eltern des Antragstellers aufgrund
vorbehaltenen Wohnrechts genutzt wurde. Hierdurch hat der Kläger die
Wohnfläche der von seinen Eltern genutzten Erdgeschosswohnung vergrößert. Die
Erweiterung der Erdgeschosswohnung ist jedoch nur begünstigt, wenn der Kläger
auch diese Wohnung (also die Wohnung seiner Eltern) zu eigenen Wohnzwecken
nutzte (§ 4 Satz 1 EigZulG).
a) Zwar liegt nach § 4 Satz 2 EigZulG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch
vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 AO zu
Wohnzwecken überlassen wird. Von einem derartigen Überlassen ist aber nicht
auszugehen, wenn sich die Nutzungsberechtigten - wie im Streitfall die Eltern des
Klägers - bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten haben (vgl. die
Entscheidungen des BFH vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35; vom 14.
Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89 - zu § 10h EStG -).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es dabei nicht darauf an, ob sich
das vorbehaltene Nutzungsrecht auf den Anbau (Wintergarten) als solchen
erstreckt. Denn § 4 EigZulG setzt auch in Fällen der Förderung einer Erweiterung
voraus, dass der Anspruchsberechtigte die im Sinne der
Sätze 1 oder 2 selbst nutzt (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00
a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 2 EigZulG die Erweiterung als
eigenständiges Förderobjekt behandelt. Das Gesetz begünstigt eine Erweiterung
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eigenständiges Förderobjekt behandelt. Das Gesetz begünstigt eine Erweiterung
lediglich „an einer Wohnung“ und stellt sie als Schaffen zusätzlichen Wohnraums
der Herstellung der Wohnung gleich. Daraus folgt aber nicht, dass die Erweiterung
selbst als Wohnung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes gilt. Vielmehr bezieht
sich das in § 4 EigZulG enthaltene Eigennutzungserfordernis auf die Wohnung, und
das bedeutet: Zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG müssen die Wohnung
und ihre Erweiterung genutzt werden (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX
R 75/00 a.a.O.). Dieses Gesetzesverständnis entspricht dem Förderzweck, wie er
sich aus der Entstehungsgeschichte erschließt (vgl. zum Begünstigungszweck als
Maßstab für die teleologische Auslegung BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 24/96,
BFH/NV 1998, 155, m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat - anknüpfend an die Rechtslage zu § 10e Abs. 2 EStG (so
BRDrucks 498/95, S. 32 zu § 2) - eine Erweiterung nur unter der Voraussetzung
begünstigen wollen, dass „die ausgebaute oder erweiterte Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wird" (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00
a.a.O. und BRDrucks 498/95, S. 33 zu §§ 3 und 4).
b) Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Abs. 1 EigZulG ergibt
sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach dieser bis zum 01.06.2005
ein Schlafzimmer mit Waschgelegenheit im Dachgeschoss des Hauses A1 und im
Übrigen die an die Eltern überlassene Wohnung im Erdgeschoss vollumfänglich
mitbenutzt habe. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird
insoweit auf das den Beteiligten bekannte Sitzungsprotokoll vom 05.10.2007 und
die Schriftsätze vom 25.10.2007 und vom 07.11.2007 Bezug genommen. Die
dortigen Angaben des Klägers können in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt
werden, ohne dass es einer Vernehmung der Eltern des Klägers oder der
Lebensgefährtin als Zeugen bedarf, weil auch diese tatsächlichen Einlassungen im
Ergebnis rechtlich nicht zugunsten des Klägers gereichen.
Denn auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger bis 01.06.2005 die
Erdgeschosswohnung mitbenutzte, liegt hierin nicht eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken im Sinne des § 4 Abs. 1 EigZulG. Der Begriff der Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken entspricht dem der Vorgängervorschrift des § 10e Abs. 1
Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weshalb die hierzu ergangene
Rechtsprechung insoweit weiter anwendbar bleibt.
Danach erfordert die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zunächst, dass der
Eigentümer die Wohnung tatsächlich bewohnt bzw. dass die Wohnung dem
Eigentümer jederzeit zur Nutzung zur Verfügung steht. Eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken liegt aber nicht vor, wenn der Eigentümer – wie hier durch den
notariellen Vertrag vom 07.02.2001 und die Ergänzungserklärung vom 09.07.2001
– die ganze Wohnung einer anderen Person (hier: seinen Eltern) zur
ausschließlichen Nutzung überlässt, selbst wenn er die Wohnung – wie erstmals in
der mündlichen Verhandlung vorgetragen – tatsächlich (mit-)benutzt. Denn in
diesem Falle wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Eigentümers zu
fremden Wohnzwecken genutzt. Die Nutzung aufgrund fremden Rechtes steht der
Annahme einer eigenen Wohnnutzung aber grundsätzlich entgegen (so auch FG
Münster, Urteil vom 10. September 1998, Az. 1 K 4410/98 EZ, EFG 1998, 1674;
vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 1995, 4 K 1653/94, EFG 1995,
1016). Überlässt ein volljähriger Sohn – wie hier – nicht nur abgegrenzte Teile,
sondern die ganze Wohnung einer anderen Person (hier: den Eltern gem. § 1093
BGB) zur ausschließlichen Nutzung (aufgrund des notariellen Vertrages vom
07.02.2001 und der Ergänzungserklärung vom 09.07.2001), liegt – im Unterschied
zu der hier nicht vorliegenden Fallkonstellation der Wohnungsüberlassung im
Rahmen der Unterhaltsgewährung bei Ehegatten – keine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken vor. Nutzt ein anderer als der Eigentümer eine Wohnung aus
eigenem Recht (wie hier die Eltern), wird die Wohnung aus dessen Sicht also zu
eigenen, aus der Sicht des Überlassenden zu fremden Wohnzwecken genutzt. Die
– hier unterstellte – Nutzung des Sohnes (Klägers) beruhte nicht auf seiner
Rechtsstellung als Eigentümer, sondern auf einer durch die Nutzungsberechtigten
geduldeten Mitbenutzung der Wohnung. Der Kläger war mithin trotz seines
Eigentums an der Erdgeschosswohnung (wegen § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB)
rechtlich nicht in der Lage, die Wohnung aus eigenem Recht und damit zu
Wohnzwecken i.S.d. § 4 S. 1 EigZulG zu nutzen.
Deshalb kann der Kläger sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BFH stützen,
wonach eine Ehefrau eine Wohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
wenn die Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung bewohnen
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wenn die Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung bewohnen
und die Ehefrau ihrem Ehemann ein dingliches Wohnrecht an der gesamten
Wohnung bestellt hat (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 5. September 2001
X R 29/00, BStBl II 2002, 380). Diese Rechtsprechung basiert maßgeblich auf dem
Umstand, dass Eheleute einander zum Unterhalt verpflichtet sind, wozu auch das
Zurverfügungstellen von Wohnraum gehört. Sichert der Eigentümer-Ehegatte den
Anspruch des anderen Ehegatten durch Einräumung eines dinglichen Wohnrechts
ab, wäre es nach Auffassung des BFH unangemessen, anzunehmen, der
Eigentümer-Ehegatte wohne nunmehr aufgrund der Gestattung des dinglichen
Nutzungsberechtigten. Dies kann jedoch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren
volljährigen Kindern, d.h. im Streitfall nicht gelten. Im Streitfall, in dem der
Steuerpflichtige nicht nur abgegrenzte Teile, sondern die ganze Wohnung einer
anderen Person (Eltern) zur ausschließlichen Nutzung überlässt, liegt – wenn es
sich wie hier nicht um eine Wohnungsüberlassung im Rahmen der
Unterhaltsgewährung handelt – keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Dem
steht auch nicht die vom Kläger im Schriftsatz vom 25.10.2007 angeführte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entgegen (BGH-Urteil vom 14.
September 2004 XI Z R 248/03, NJW-RR 2005, 415).
3. Im Streitfall erweiterte die Baumaßnahme im Übrigen auch nicht die (spätere)
Wohnung des Klägers, die sich im Gebäude A2 befindet.
Denn eine nach § 2 Abs. 2 EigZulG begünstigte Erweiterung liegt nur dann vor,
wenn die (vergrößerte) Wohnung nach wie vor abgeschlossen ist. Denn eine
Wohnung kann nur dann Förderobjekt im Sinne des § 2 Abs. 1 EigZulG sein, wenn
die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sind. Für die an
einer solchen Wohnung vorzunehmende Erweiterung im Sinne des § 2 Abs. 2
EigZulG ergibt sich hieraus, dass die (vergrößerte) Wohnung nach wie vor
abgeschlossen sein muss.
Der Wintergarten hat – selbst wenn man die diesbezüglichen Angaben des Klägers
(vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 05.10.2007 und Schriftsätze vom
25.10.2007 sowie vom 07.11.2007) im Einzelnen als wahr unterstellt – nur einen
Zugang außerhalb des Anwesens A2, nämlich (wenn überhaupt) von außen über
die oben beschriebene Treppen- bzw. Podestkonstruktion (wobei offen bleiben
kann, ob diese tatsächlich von Anfang an an den Wintergarten angestellt war,
obwohl hierfür nach dem letzten Vortrag bis zum Jahr 2005 tatsächlich gar kein
Anlass bestanden haben dürfte) und durch die Erdgeschosswohnung, an der die
Eltern des Klägers ein lebenslängliches Wohnrecht haben. Der Wintergarten ist
damit zum einen nicht in die Wohnung des Klägers im Anwesen A2 integriert.
Zusätzlich fehlt es an einer baulichen Abgeschlossenheit des Wintergartens zur
Wohnung der Eltern des Klägers im Erdgeschoss. Denn Abgeschlossenheit
bedeutet eine baulich vollkommene und dauerhafte Trennung. Dass dies im
Streitfall bezüglich des Wintergartens im Verhältnis zur Erdgeschosswohnung der
Eltern gerade nicht der Fall ist, ergibt sich daraus, dass dieser ohne weiteres durch
die beiden Glastüren des Wohn- bzw. Schlafzimmers jederzeit betreten werden
kann. Eine weitere Zutrittsmöglichkeit besteht (wenn überhaupt) allenfalls
bezüglich der Außentür des Wintergartens. Somit ist der Wintergarten auch nicht
baulich abgeschlossen in die Wohnung des Klägers integriert (vgl. hierzu auch BFH-
Urteile vom 22. Februar 2007 IX R 24/05, nicht amtlich veröffentlicht, JURIS sowie
vom 7. November 2006 IX R 16/05, BFH/NV 2007, 654).
4. Im Streitfall hat der Beklagte die Aufhebung der Festsetzung der
Eigenheimzulage zutreffend auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gestützt.
Denn dem Finanzamt ist unstreitig erst im Rahmen der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung für 2005 im Jahre 2006 die Bestellung des Wohnrechts
zu Gunsten der Eltern des Klägers bekannt geworden (vgl. hierzu auch die
Einspruchsentscheidung vom 1.3.2007 - dort Seite 5 am Ende). Entgegen der
Auffassung des Klägers ist alleine diese Tatsache angesichts der vorstehenden
Ausführungen für die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002
maßgeblich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.