Urteil des FG Hessen vom 01.02.2007

FG Frankfurt: nato, angehöriger, aufenthaltserlaubnis, einspruch, tod, bestätigung, dokumentation, quelle, schule, geburt

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 13.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
13 K 2402/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 62 Abs 2 EStG 2002, Art 3
Abs 1 S 2 NATOTrStat, Art 6
Abs 1 NATOTrStatZAbk
Kein Kindergeldanspruch von Personen, die unter das
NATO-Truppenstatut fallen
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter S.
zusteht.
Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger und Mitglied des zivilen Gefolges der
US-Streitkräfte. Seine Frau ... war deutsche Staatsangehörige. Sie verstarb am
15.07.2004. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie kindergeldberechtigt für ihre am
29.01.1987 geborene Tochter S. Diese ist Schülerin und wird nach einer
Bestätigung der Schule das Abitur im Jahre 2007 ablegen. Die Tochter ist deutsche
Staatsangehörige.
Nach dem Tod seiner Frau beantragte der Kläger Kindergeld für S. Der Antrag
wurde mit Bescheid vom 24.04.2006 mit der Begründung abgelehnt, dass der
Kläger keine Niederlassungs- und Aufenthaltserlaubnis besitze. Hiergegen legte
der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigten, Einspruch ein. Er vertrat die
Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen des § 62 EStG vorliegen. Als
Angehöriger des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte unterliege er dem NATO-
Truppenstatut. Von dem Vorliegen eines Aufenthaltstitels seien diese Personen
befreit. Seine Tochter wohne seit ihrer Geburt in ... (Inland).
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.2006 wurde der Einspruch als unbegründet
zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung vertrat die Beklagte die
Rechtsauffassung, dass der Kläger gemäß Art. X Abs. 1 und 4 des NATO -
Truppenstatut als Mitglied des zivilen Gefolges keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland begründet habe. Im Übrigen habe er nicht
nachgewiesen, dass er in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt
werde.
Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, mit der er sein Ziel unter
Wiederholung und Vertiefung seines außergerichtlichen Vorbringens weiterverfolgt.
Er habe als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte eine Aufenthalts- und
Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Er lebe seit über 25 Jahren in
Deutschland. Die Voraussetzung des § 62 Abs. 2 EStG seien daher erfüllt. Art. X
des NATO-Truppenstatuts greife in vorliegendem Fall nicht, da diese Bestimmung
insoweit nur auf die Zahlung von Steuern ausgerichtet sei. Im Übrigen werde auch
das Einkommen des Klägers in Deutschland steuerlich berücksichtigt. Das
Finanzamt gehe von gemeinsamen Einkünften der Eheleute aus. Das Einkommen
des Klägers werde im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) in die
Berechnung einbezogen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.04. 2006 sowie den Widerspruchsbescheid
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den Bescheid der Beklagten vom 24.04. 2006 sowie den Widerspruchsbescheid
vom 26.07.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beklagte hält im gerichtlichen Verfahren an ihrem außergerichtlichen
Vorbringen fest und nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Hessischen
Finanzgerichts (3 K 5708/00), mit welcher entschieden worden sei, dass ein US-
Bürger, der sich als Angehöriger des zivilen Gefolges in Deutschland aufhalte, auch
dann keinen Anspruch auf Kindergeld habe, wenn er in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig sei.
Wegen Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld, da er keinen
Aufenthaltstitel gemäß § 62 Abs. 2 EStG innehat. Eine Aufenthaltserlaubnis ist
jedoch Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld. Nach Art. III Abs. 1 S. 2 des
NATO-Truppenstatuts sind Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und die
Angehörigen von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung
und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf
ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Aufenthalt des genannten
Personenkreises aufgrund der militärischen Aufgabenstellung in der Regel zeitlich
beschränkt ist und dass die entsandten Personen in den Aufnahmestaat nicht
inkorporiert werden sollen. Aus diesem Grund sind auch die deutschen
Vorschriften über das Meldewesen und der Ausländerpolizei gem. Art. 6 Abs. 1 des
Zusatzabkommens nicht anwendbar. Die Berechtigung zum Aufenthalt im
Aufnahmestaat hängt somit von der militärischen Aufgabenstellung ab. Beim
Ausscheiden aus der Truppe oder dem militärischen Gefolge ändert sich die
Rechtslage: in diesem Fall kommen die bisher für diesen Personenkreis
"suspendierten" ausländerrechtlichen deutschen Vorschriften - wie auch in den
anderen ausländerrechtlichen Fällen ohne Sonderstatus - zur Anwendung. Aus
diesem Grund sind die Behörden des Aufnahmestaates von denjenigen des
Entsendestaates über das Ausscheiden aus der Truppe oder des zivilen Gefolges
zu informieren (Art. III Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts). Mangels eines
Ausscheidens des Klägers aus dem zivilen Gefolge unterliegt er den
Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts. Aus diesen rechtlichen Gründen ist die
vom Kläger vorgetragene Tatsache, dass er sich seit langer Zeit in Deutschland
aufhalte, für den Bezug von Kindergeld unbeachtlich.
Die beklagte Familienkasse weist zu Recht auf die Entscheidung des Hessischen
Finanzgerichts vom 06.06.2002 (3 K 5708/00) hin, in der dies in einem
vergleichbaren Sachverhalt entschieden wurde. Der erkennende Senat schließt
sich dieser auch den Beteiligten bekannten Entscheidungen an (so auch
Helmke/Bauer, Kommentar Kindergeldrecht, § 62 EStG, Tz. 54; Seewald/Felix,
Kommentar Kindergeldrecht, § 62 EStG, Tz. 148).
Auf die Frage einer unbeschränkten Steuerpflicht, die in vorliegendem Fall im
Übrigen nicht gegeben ist, kommt es ebenfalls nicht an, wie in der
vorbezeichneten Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts festgestellt wurde.
Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat dieser den Beteiligten
bekannten Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
hierauf Bezug. Eine Ablichtung des Urteils vom 03.06.2002 ist in diesem Urteil als
Anlage beigefügt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -
FGO- abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.