Urteil des FG Hamburg vom 16.08.2013

FG Hamburg: olaf, taiwan, china, eugh, ware, rechtliches gehör, verordnung, unternehmen, erlass, vertrauensschutz

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Zollrecht: Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll
Wird Antidumpingzoll nacherhoben, so trägt die Zollverwaltung die Beweislast dafür, dass die eingeführte
Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und dass die Bearbeitung, die in
dem Land stattgefunden hat, das in der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben ist, nicht
ursprungsbegründend war.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 16.08.2013, 4 K 175/12
220/1 ZK, 24 ZK, 25 ZK
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll, den der Beklagte mit
der Begründung erlassen hat, der zollrechtliche Ursprung des von der Klägerin eingeführten Siliziums sei die
Volksrepublik (VR) China.
I.
Die Klägerin überführte mit Zollanmeldungen vom 15.12.2008 bzw. 27.02.2009 drei Partien Silizium (Pos.
2804 6900 KN) in den zollrechtlich freien Verkehr. Als - nichtpräferentielles - Ursprungsland gab sie Taiwan
an. Lieferant der Klägerin war das taiwanesische Unternehmen A Co. Ltd. (A). Es wurde Zoll-Euro in Höhe
von 5,5% erhoben.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 04.11.2011 erhob der Beklagte Antidumpingzoll in Höhe von 49% mit einem
Betrag von insgesamt EUR 59.758 nach. Nach Ermittlungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) habe das Silizium seinen Ursprung in der VR China und sei über Taiwan lediglich
gehandelt worden.
II.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 02.12.2011 Einspruch. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.02.2010 (C-373/08) führte die Klägerin aus, das
Silizium sei in Taiwan ursprungsbegründend bearbeitet worden, indem mehr als 80% der Schlacke entfernt
worden sei. Im Übrigen wäre ihr nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Zollkodex (ZK) Vertrauensschutz zu
gewähren, weil sie über taiwanesische Ursprungszeugnisse verfüge.
III.
Nachdem die Klägerin am 24.10.2012 Klage erhoben und geltend gemacht hatte, die Klage sei auch ohne
Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 46 FGO zulässig, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund keine
Einspruchsentscheidung getroffen habe, hat der Beklagte am 18.02.2013 eine Einspruchsentscheidung
erlassen.
IV.
Mit dieser Einspruchsentscheidung weist der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führt unter
anderem aus: Nach Mitteilungen von OLAF aus der Zeit zwischen Oktober 2010 und August 2011 habe der
Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrie der EU mitgeteilt, ab 2007 sei es zu einem sprunghaften
Anstieg von Siliziumausfuhren aus Taiwan gekommen, obwohl in Taiwan kein Silizium hergestellt werde. Das
taiwanesische Bureau of Foreign Trade (BOFT) habe eine Vielzahl von Ursprungszeugnissen widerrufen.
Nach den Feststellungen taiwanesischer Behörden habe das - zwischenzeitlich in Liquidation befindliche -
Unternehmen A Silizium aus der VR China nach Taiwan eingeführt und ohne ursprungsbegründende
Behandlung - A habe Silizium lediglich in kleinere Stücke zerteilt und das auch nur in wenigen Fällen - in die
EU geliefert.
Auf das Ersuchen des Beklagten um Überprüfung des Einspruchsvorbringens der Klägerin u. a. in diesem
Fall habe OLAF unter dem 04.04.2012 einen - soweit er A betrifft abschließenden - Bericht über Taiwans
Silizium-Import und -Export im Zeitraum 2008 bis 2011 vorgelegt. A habe Silizium aus der VR China
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eingeführt und einen Teil davon wieder in die EU ausgeführt. Ein direkter Bezug zwischen eingeführten und
wiederausgeführten Sendungen habe allerdings nicht hergestellt werden können, weil die Ware vor der
Wiederausfuhr zerkleinert, sortiert und wieder verpackt worden sei. Jedoch sei festgestellt worden, dass
diese Bearbeitungen keinen taiwanesischen Ursprung begründeten. OLAF habe in einem weiteren Schreiben
vom 19.07.2012 mitgeteilt, im Hinblick auf eine nach den Kriterien der EuGH-Rechtsprechung möglicherweise
doch ursprungsbegründende Bearbeitung von Silizium in Taiwan noch eine ergänzende Prüfung zu
beabsichtigen, allerdings nicht für A, sondern für andere taiwanesische Unternehmen. In der
Einspruchsentscheidung heißt es sodann, für A sei mit weiteren Ermittlungsergebnissen nicht mehr zu
rechnen. Der Beklagte begründet seine Einspruchsentscheidung sodann damit, dass es unstreitig sei, dass
das streitgegenständliche Silizium zunächst aus der VR China nach Taiwan eingeführt worden sei. Eine im
Sinne der EuGH-Rechtsprechung ursprungsbegründende Bearbeitung habe nach den Ermittlungsergebnissen
von OLAF in Taiwan nicht stattgefunden. Für die Behauptung einer ursprungsbegründenden Bearbeitung der
Klägerin, insbesondere dass mehr als 80% der Schlacke entfernt worden seien, gebe es keine Beweise.
Ursprungszeugnisse der A seien von der Klägerin nicht vorgelegt worden und seien auch ansonsten nicht zu
ermitteln gewesen. Die Klägerin könne keinen Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK
beanspruchen; jedenfalls habe die zunächst zu niedrige Abgabenfestsetzung nicht auf einem behördlichen
Irrtum beruht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
V.
Die Klägerin legt - nach Erlass der Einspruchsentscheidung - zur Begründung ihrer Klage die Kopien zweier
"certificates of origin" (Anlage 1a und 1b) und eine E-Mail vor, in der der stellvertretende österreichische
Wirtschaftsdelegierte in B der Klägerin mitteilt, die C Chamber of Commerce habe die Echtheit der Zertifikate
und ihre Ausstellerschaft bestätigt.
Die Klägerin trägt vor, es sei nicht unstrittig, dass sämtliches Silizium zunächst aus der VR China stamme,
und nimmt insoweit Bezug auf einen (dem Gericht nicht vorliegenden) Bericht von OLAF (über eine
Missionsreise vom 22. bis 27.05.2011, THOR (2011)18655,27/07/2011).
Die Klägerin weist darauf hin, dass mit den auch im Bericht von OLAF vom 21.03.2012 (Heft II, Bl. 112)
festgehaltenen Arbeitsvorgängen bei A die Verunreinigungen des Siliziums reduziert worden seien. Auch
wenn OLAF den konkreten Umfang der Reduzierung nicht ermittelt habe, liege mit dieser Feststellung ein
eindeutiger Anhaltspunkt dafür vor, dass die Voraussetzungen einer Bearbeitung, die einen taiwanischen
Ursprung begründe, erfüllt seien. Die Klägerin nimmt insoweit auch Bezug auf das von ihr eingereichte
Protokoll einer Verhandlung des FG Düsseldorf, das die Äußerungen des dort zur Frage der
ursprungsbegründenden Bearbeitung von Silizium gehörten Sachverständigen und den daraufhin ergangenen
Hinweis des FG Düsseldorf enthält. Die Klägerin meint, die nun von ihr vorgelegten Ursprungszeugnisse
bestätigten den taiwanesischen Ursprung des Siliziums.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beweislast für einen chinesischen Ursprung der Ware liege beim
Beklagten. Der Beklagte habe sich allein auf die Berichte von OLAF gestützt. OLAF habe jedoch keine
Anhaltspunkte dafür ermittelt, dass in Taiwan weniger als 80% der Verunreinigungen entfernt worden seien.
Deswegen sei es auch unzulässig, wenn OLAF feststelle, es habe keine ursprungsbegründende Bearbeitung
stattgefunden. Denn nach dem 10. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung dürfe OLAF Schlussfolgerungen nur auf
beweiskräftige Tatsachen stützen, die vorliegend allerdings nicht existierten.
Die Klägerin nimmt im Übrigen weiterhin Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK für sich in
Anspruch. Ihre Überzeugung, dass sie Silizium taiwanesischen Ursprungs eingeführt habe, resultiere aus den
nun vorgelegten Ursprungszeugnissen taiwanesischer Behörden; würden die Zeugnisse als unzutreffend
angesehen werden, liege ein Irrtum dieser taiwanesischen Behörden gemäß Unterabsatz 1 der genannten
Norm vor, der auch für nichtpräferentielle Ursprungszeugnisse gelte.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.11.2011 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 18.02.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Vor Erlass seiner Einspruchsentscheidung hatte der Beklagte die Unzulässigkeit der Klage eingewendet. Die
materielle Klagabweisungsbegründung ergibt sich aus der während des Klagverfahrens erlassenen, oben im
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Wesentlichen wiedergegebenen Einspruchsentscheidung.
VI.
Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch zwei Heftstreifen mit
Verfahrensunterlagen des Beklagten vor (Heft I mit 57 paginierten Blättern, Heft II mit 135 paginierten
Blättern).
Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 16.01.2013, in dem die
Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 18.02.2013
ebenfalls erklärt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung.
Die Klage ist, jedenfalls nach Erlass der Einspruchsentscheidung, zulässig.
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Nacherhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
I.
Der Beklagte hat zu Unrecht für die streitgegenständlichen Einfuhren von Silizium Antidumpingzoll
nacherhoben. Als Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung kommt allein Art. 220 ZK in Betracht. Nach
Art. 220 Abs. 1 ZK hat eine buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Betrages zu erfolgen, wenn der
einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst
worden ist. Es kann nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen für die Nacherhebung eines
Antidumpingzolls auf die von der Klägerin eingeführte Ware vorliegen.
Die vom Beklagten vorgenommene Nacherhebung von Antidumpingzoll stützt sich auf die Verordnung (EG)
Nr. 398/2004 des Rates vom 02.03.2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr
von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 66/15). Nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr.
398/2004 wird auf die Einfuhr von Silicium des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in der VR China ein
endgültiger Antidumpingzoll eingeführt; nach Abs. 3 der Vorschrift finden grundsätzlich die geltenden
Zollbestimmungen Anwendung. Diese Verordnung ist Nachfolger der Antidumping-Verordnung (EG) 2496/97;
ursprünglich eingeführt waren entsprechende Maßnahmen bereits mit VO (EG) Nr. 2200/90.
II.
Dass die Voraussetzungen für die Nacherhebung des Antidumpingzolls vorliegen, steht nicht fest. Denn es
kann nicht positiv festgestellt werden, dass das Silizium seinen zollrechtlichen Ursprung in der VR China hat.
Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass Silizium mit zollrechtlichem Ursprung in Taiwan nicht von
der Antidumpingzollverordnung für Silizium aus der VR China erfasst wird. Der insoweit beweisbelastete
Beklagte hat den Beweis für den zollrechtlichen Ursprung der streitgegenständlichen Ware in der VR China
nicht erbringen können.
1.Es ist schon nicht bewiesen, dass das Rohmaterial für das von der Klägerin eingeführte Silizium
tatsächlich aus der VR China stammt. Die Klägerin bestreitet das. Aus den vom Beklagten eingereichten
Unterlagen ergibt sich zwar, dass große Mengen von Silizium in Taiwan eingeführt worden sind, aber auch,
dass es noch andere Ursprungsländer für die Einfuhren nach Taiwan gegeben hat und dass eine Zuordnung
von Einfuhren aus bestimmten Ländern zu bestimmten Ausfuhren OLAF nicht möglich gewesen ist.
2.Selbst wenn das Silizium zunächst aus der VR China stammen sollte, könnte es gleichwohl in Taiwan
gemäß Art. 24 ZK ursprungsbegründend behandelt worden sein. Nach den Ausführungen des EuGH in
seinem Urteil vom 11.02.2010 in der Rechtssache C-373/08 wird Silizium dann ursprungsbegründend
gereinigt oder zerkleinert, wenn mindestens 80% der bestehenden Unreinheiten beseitigt worden sind bzw.
eine beabsichtigte und kontrollierte Reduktion des Materials in Partikel mit anderen physikalischen oder
chemischen Eigenschaften stattgefunden hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist das
Silizium in Blöcken in Taiwan eingeführt und durch A zerkleinert und sortiert worden. Dass diese - unstreitige
- Bearbeitung nicht den für eine Ursprungsbegründung erforderlichen Umfang erreicht hat, kann das Gericht
nicht erkennen.
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Der Beklagte stützt seinen Vortrag in tatsächlicher Hinsicht auf die Berichte von OLAF. OLAF ist bei seinen
Berichten allerdings zunächst - in Abweichung von der hier zitierten EuGH-Rechtsprechung - davon
ausgegangen, eine Zerkleinerung oder Reinigung von Silizium sei per se nicht ursprungsbegründend. Diese
Feststellungen können bereits deswegen, weil sie nicht auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung erfolgt
sind, nicht zugrunde gelegt werden. Nachdem über den Beklagten ein Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung
gegeben worden war, beabsichtigte OLAF - ausweislich des Sachberichts der Einspruchsentscheidung -
weitere Ermittlungen vorzunehmen, ob in Taiwan nicht doch eine im Sinne der Rechtsprechung
ursprungsbegründende Bearbeitung von Silizium stattgefunden habe. Diese Prüfung sollte sich auf solche
taiwanesische Ausführer beziehen, denen zunächst taiwanesische Ursprungszeugnisse erteilt worden waren,
die dann widerrufen wurden. Die taiwanesische Behörde (BOFT) hat ihre Widerrufe allerdings zwischenzeitlich
zurückgenommen. Für A ist indes schon ein Widerruf von Ursprungszeugnissen nicht ersichtlich.
Offensichtlich auch wegen der zwischenzeitlichen Liquidation von A ist nach dem Inhalt der
Einspruchsentscheidung mit weiteren Ermittlungsergebnissen für die streitgegenständliche Ware nicht mehr
zu rechnen. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass von OLAF keine auf der EuGH-Rechtsprechung
basierenden Feststellungen zum Umfang der Bearbeitung durch A vorliegen. Zu Recht weist die Klägerin
überdies darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung in ihrem 10. Erwägungsgrund vorgibt, dass OLAF Schlussfolgerungen nur auf
beweiskräftige Tatsachen stützen dürfe. Schon weil OLAF für den Umfang der Bearbeitung durch A
offensichtlich keine konkreten Tatsachen ermittelt, diese jedenfalls aber nicht nachvollziehbar dokumentiert
hat, wäre es OLAF versagt, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine ursprungsbegründende Bearbeitung in
Taiwan nicht stattgefunden habe. Sollte es dem Beklagten bzw. dem Gericht weitergehend zustehen,
gleichwohl Schlussfolgerungen aus den Ermittlungsergebnissen von OLAF zu ziehen, muss festgestellt
werden, dass diese hierfür viel zu vage sind.
3.Nicht entscheidungserheblich für die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzoll ist, ob das
Gericht umgekehrt die Feststellung treffen kann, dass tatsächlich eine ursprungsbegründende Bearbeitung in
Taiwan stattgefunden hat. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung
von Einfuhrabgaben obliegt den Zollbehörden, was bei Nacherhebung von Antidumpingzoll verlangt, dass sie
den Nachweis erbringen, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem mit
Antidumpingzoll belegten Land stammt und nicht anderswo noch ursprungsbegründend bearbeitet worden ist
(vgl. FG Hamburg, Urteile vom 26.03.2013, 4 K 56/12, und vom 07.10.2008, 4 K 137/05). Die Bedingungen
für die Nachhebung von Antidumpingzoll unterscheiden sich insoweit von denen für die Nacherhebung von
Zoll in Fällen, bei denen der Einführer eine Zollpräferenz in Anspruch nimmt und bei denen er gegebenenfalls
die Beweislast für den Ursprung der Ware im präferenzbegünstigten Ausfuhrland hat. Vor diesem Hintergrund
bedarf es also keiner Würdigung der von der Klägerin im Klagverfahren vorgelegten Ursprungsnachweise.
4.Eine abweichende Beurteilung der Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der
Vorschrift in Art. 25 ZK.
Art. 25 ZK bestimmt, dass eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die
festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen
bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, den so erzeugten Waren keinesfalls
im Sinne des Artikel 24 ZK die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen
kann.
Diese Vorschrift entspricht Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27.06.1968. Zu dieser
Vorschrift hat der EuGH mit Urteil vom 13.12.1989 in der Rechtssache C-26/88 entschieden, dass die
Verlagerung der Montage aus dem Land der Herstellung der Bestandteile in ein anderes Land, in dem bereits
vorhandene Produktionsstätten genutzt werden, für sich gesehen nicht die Vermutung rechtfertigt, dass diese
Verlagerung nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, es sei denn, es besteht ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung und der Verlagerung der Montage. In
diesem Fall obliege dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Nachweis, dass die Montagevorgänge aus
einem sachgerechten Grund und nicht zu dem Zweck, den Folgen der betreffenden Bestimmungen zu
entgehen, in dem Land stattgefunden haben, aus dem die Waren ausgeführt worden sind. Diese Grundsätze
haben nach Ansicht des erkennenden Senats entsprechend für andere Arten der Bearbeitung - wie etwa der
Reinigung oder Zerkleinerung - zu gelten. Selbst wenn zugunsten des Beklagten davon ausgegangen wird,
dass A das von ihr bearbeitete Silizium aus der VR China bezogen hat, kann nicht erkannt werden, dass die
vom EuGH formulierten Voraussetzungen für eine solche Beweislastumkehr (vgl. zur Beweislastumkehr auch
Prieß in Witte, Zollkodex, Art. 25 Rdnr. 5) hier vorliegen. Dies schon allein deshalb nicht, weil nach den
Feststellungen von OLAF erst ab dem Jahr 2007 ein signifikanter Anstieg der Ein- und Ausfuhren von
Silizium durch Taiwan zu beobachten war, Antidumpingzollvorschriften für Einfuhren von Silizium aus der VR
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China aber nicht erst mit der streitgegenständlichen Verordnung aus dem Jahr 2004 eingeführt worden sind,
sondern bereits zuvor mit Verordnungen der Jahre 1997 und 1990 erhoben wurden.
III.
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 13.08.2013 nebst Anlage ist vor Ergehen der Entscheidung bei Gericht
eingegangen. Das Urteil stützt sich allerdings nicht auf den Inhalt dieses Schriftsatzes bzw. seiner Anlagen.
Es konnte daher entschieden werden, ohne der Beklagtenseite hierzu weiteres rechtliches Gehör zu
gewähren.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Entscheidung
basiert im Wesentlichen auf einer Würdigung des Sachverhalts.