Urteil des FG Hamburg vom 18.09.2012

FG Hamburg: gewerbesteuer, adv, personengesellschaft, vollziehung, gewinnerzielungsabsicht, kaufpreis, wirtschaftliche identität, stille reserven, einspruch, chartervertrag

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Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -
Schiffsbetriebes und der Aufnahme einer neuen, werbenden Tätigkeit einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft zweifelhaft
1. Ob eine Personengesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt und
zunächst den Betrieb eines Schiffes beabsichtigte, nach Aufgabe dieser Absicht während der Bauphase des
Schiffes mit einer anderen Gesellschaft aus demselben Unternehmensverbund einen Kaufvertrag über das
fertigzustellende Schiff abschließt, die Endfinanzierung bis zur Übernahme durch die Käuferin einen Monat
später fortführt, auf Wunsch der Erwerberin eine Tankvergrößerung in Auftrag gibt und die Kosten für die
Infahrtsetzung des Schiffes einschließlich der Bemannung bis zur Übergabe trägt, nicht
gewerbesteuerpflichtig ist, weil sie lediglich den nicht begonnenen, originär gewerblichen Betrieb
abwickelt, oder der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, weil sie nach Abschluss des Verkaufsvertrages
werbend tätig wird, ist zweifelhaft.
2. Ebenso zweifelhaft ist, ob die Gesellschaft mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt, wenn sie einen
Totalverlust erleidet und - im Interesse der Erwerberin - einen Verkauf zum Selbstkostenpreis angestrebt
hat und die bei Vereinbarung des Festkaufpreises veranschlagten Selbstkosten niedriger sind als die
tatsächlich entstandenen.
3. Sofern eine werbende Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht aufgenommen worden sein sollte, ist
fraglich, ob der aus der Veräußerung des Schiffes entstandene Gewinn der neuen werbenden Tätigkeit oder
dem nicht verwirklichten Schiffsbetrieb zuzurechnen ist.
FG Hamburg 6. Senat, Beschluss vom 18.09.2012, 6 V 102/12
§ 2 Abs 1 S 1 GewStG, § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 GewStG, § 15 Abs 2 EStG, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG, § 191 Abs 1 S 1 AO,
§ 191 Abs 4 AO, § 240 Abs 1 AO, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 159 HGB, § 255 Abs 3
S 1 HGB
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die A-gesellschaft mbH & Co. KG i. L. (im
Folgenden: A) in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 gewerbesteuerpflichtig war und der
Antragsgegner die Antragstellerin als Kommanditistin der A zu Recht als Haftungsschuldnerin für die
Gewerbesteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Anspruch genommen hat.
1.a. Die A wurde am ... 2004 als Ein-Schiffs-Gesellschaft gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin
ohne Vermögensbeteiligung war die ... GmbH, Kommanditistinnen waren die B-gesellschaft mbH & Cie. KG (im
Folgenden: B) und die Antragstellerin mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von je 50 %. Die
Hafteinlage der Kommanditistinnen belief sich auf je € 600.000,00 und wurde von der Antragstellerin in Höhe
von € 100.001,00 eingezahlt. Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages der A (Anlage K 6, Finanzgerichtsakten -
FGA- 6 K 185/11, Anlagenband) war ihr Geschäftsgegenstand "der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen sowie
alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten sowie ggf. die Veräußerung von
Seeschiffen". Weitere Kommanditisten sollten in Form eines Schiffsfonds kurz vor Infahrtsetzung eingeworben
werden. Die Antragstellerin ist auf die Konzeption und den Vertrieb derartiger geschlossener Fonds
spezialisiert. Die B sollte das Schiff als Vertragsreederin in ihrer Flotte betreiben.
b. Am ... 2004 schloss die A mit der ... Co., Ltd., in China einen Schiffsbauvertrag über den Bau eines
Containerschiffs zum Preis von US-$ 22.400.000,00 und € 15.850.000,00 (Anlage K 5, FGA 6 K 185/11,
Anlagenband). Das zu bauende Schiff sollte spätestens am 30.08.2007 abgeliefert werden. Insgesamt wurden
... Schiffe dieser Serie bestellt, die jeweils durch eine Ein-Schiffs-Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe
der B betrieben werden sollten.
c. Die A schloss am ... 2004 mit der Bank X (im Folgenden: Bank X) einen Vertrag über die
Bauzeitfinanzierung (Anlage K 4, FGA 6 K 185/11, Anlagenband), die bis zum 30.11.2007 befristet war. Die für
die langfristige Finanzierung erforderlichen Eigenmittel sollten durch "public placement" aufgebracht werden.
Die Antragstellerin sollte diese Mittel einwerben. Gleichzeitig wurde ein Vertrag über die Endfinanzierung
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Die Antragstellerin sollte diese Mittel einwerben. Gleichzeitig wurde ein Vertrag über die Endfinanzierung
abgeschlossen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.03.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).
d. Ferner schloss die A am selben Tag mit der B einen Vertrag über die Durchführung der Bauaufsicht (Anlage
K 2, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) ab, die die B gegen eine Vergütung von US-$ 500.000,00 übernahm, sowie
einen Bereederungsvertrag (Anlage K 3, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).
e. Die A schloss am ... 2005 mit der Firma C einen Time-Chartervertrag für die Zeit vom ... 2007 bis zum ...
2007 (Anlage K 10, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).
f. Mit Change Order Agreement vom ... 2006 (Anlage K 14 b, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) wurde zwischen
der A und der Werft die Installation von Kühlcontaineranschlüssen nebst Generator zu einem zusätzlichen
Preis von US-$ 144.834,00 vereinbart.
2. a. Mit Memorandum of Agreement (MoA) vom ... 2006 (Anlage K 11, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) nebst
Addendum vom ... 2006 verkaufte die A das Schiff für US-$ 21.000.000,00, € 16.540.000,00 und JPY
384.104.000,00 an die D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D oder Erwerberin). Zur Ermittlung des Kaufpreises
schätzten die Vertragsparteien die für die A zu erwartenden Kosten, v. a. den von ihr an die Werft zu
zahlenden Kaufpreis, die Bauzeitraten, die Bauaufsichtsvergütung, die Zusageprovisionen für die
Endfinanzierung und die Übernahmekosten (vgl. Übersicht gemäß Anlage K 30 a. E., FGA 6 K 185/11,
Anlagenband, unter Gegenüberstellung mit den tatsächlich angefallenen Kosten). Zur Zeit dieses
Vertragsabschlusses war gerade mit dem Stahlschnitt begonnen worden. Das Schiff sollte nach Fertigstellung
bei seiner Ablieferung durch die Werft direkt an die D übergeben werden. Die Lieferung war für den 30.08.2007
vorgesehen. Komplementärin der D war die Verwaltung ... GmbH, Kommanditistinnen waren die Antragstellerin,
die B, die ... GmbH, die ... GmbH & Cie. KG und die E AG (im Folgenden: E AG; vgl. Gesellschaftsvertrag
vom ... 2006, FGA 6 K 185/11, Anlage C 8 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, Anlagenband).
Die D sollte anstelle der A als Schiffsfonds Anleger anwerben und das Schiff betreiben. Die Antragstellerin, die
B und die E AG waren die Initiatorinnen dieses Fonds.
b. Mit einem "Tripartite Agreement" zwischen der A, der D und C vom ... 2006 wurde der Time-Chartervertrag
auf die A übertragen. Als letztmöglicher Ablieferungstermin wurde zunächst der 15.10.2007 vereinbart. Dieser
Termin wurde später auf den 14.12.2007 verschoben.
c. Der zwischen der A und der Bank X geschlossene Vertrag über die Endfinanzierung wurde auf Antrag der D
vom ... 2006 von ihr übernommen, nachdem die A am 04.09.2006 den Darlehensverzicht erklärt hatte. Die
Bank X berechnete der A eine Zusageprovision i. H. von US-$ 104.611,65, von der ein Teilbetrag von US-$
7.022,48 auf die Zeit vom 15.07. bis zum 04.09.2006 entfiel (vgl. Side Letter zum Kreditvertrag vom ... 2004,
Anlage C 6.4. zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).
d. Die Antragstellerin und die B schlossen mit der E AG am ... 2006 einen Vertrag über eine Kostenübernahme
(Anlage K 13, FGA 6 K 185/11, Anlagenband), in dem u. a. Folgendes vereinbart war:
" § 2 Freihaltungsanspruch
Sofern und soweit die Baunebenkosten und/oder die Finanzierungskosten der Verkäufergesellschaft höher als
im Kaufpreis laut MoA kalkuliert anfallen, verpflichtet sich E, neben D und B den Differenzbetrag dergestalt zu
übernehmen, dass auf E die Hälfte und auf D und B jeweils 1/4 entfällt. E wird D bzw. B in der Höhe des auf E
entfallenden Betrages jeweils zu gleichen Teilen freihalten.
§ 3 Gewinnverteilung
Sollten die Baunebenkosten und/oder die Finanzierungskosten geringer als im Kaufpreis angesetzt ausfallen,
so steht der daraus resultierende Gewinn ebenfalls zur Hälfte E und zu jeweils 1/4 D und B zu. Maßgeblich ist
hierbei der Gewinn nach Steuern auf Ebene von D und B."
e. In dem Chartervertrag mit C war vorgesehen, dass das zu vercharternde Schiff mit HFO Tanks mit einer
Kapazität von 4.000 Kubikmeter versehen sein sollte. Mit Schreiben vom ... 2007 rügte die B gegenüber der
chinesischen Werft, dass der HFO Tank abweichend von der vertraglichen Vereinbarung mit einer Kapazität
von nur 3.000 Kubikmetern gebaut worden sei, und verlangte eine entsprechende Änderung, die mit Change
Order Agreement vom ... 2007 (Anlage K 14b, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) zwischen der Werft und der A
gegen einen - von der D zu erstattenden - Aufpreis von US-$ 150.000,00 vereinbart wurde.
f. Da sich die Ablieferung des Schiffes - auch deshalb - verzögerte, wurde die Laufzeit der Bauzeitfinanzierung
mit Vereinbarung vom ... 2007 bis zum 31.12.2007 verlängert (Anlage K 8, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).
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g. Die D schloss mit der B am ... 2006 einen Geschäftsbesorgungsvertrag über vorbereitende
Bereederungsleistungen gegen eine Vergütung von US-$ 600.000,00 (Anlage C 12 zum Schriftsatz der
Klägerinnen vom 27.06.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) sowie zwei "Crew Management Agreements" mit
den Firmen F-1 Ltd., ..., und F-2 GmbH, G (Anlagen B 7 und 8 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom
29.05.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).
Die A trug sog. "Infahrtsetzungskosten" in Höhe von € 95.209,19, die sich u. a. aus Reisekosten
zusammensetzten, die im Rahmen der Begleitung des Baufortschritts angefallen waren, sowie aus der Zahlung
der Personalkosten für die Bemannung des Schiffes, die die Firmen F-1 ... und G der D in Rechnung gestellt
hatten und die in der Zeit bis zur Übergabe des Schiffes am 14.12.2007 angefallen waren (Kontoauszug der A
nebst Buchungsbelegen, Anlagenkonvolut B 6 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA 6 K
185/11, Anlagenband).
h. Die Werft übergab das fertiggestellte Schiff am 14.12.2007 unmittelbar an die D (Protocol of Delivery and
Acceptance, Anlage K 15, FGA 6 K 185/11, Anlagenband). Aus dem von der D gezahlten Kaufpreis entrichtete
die A die Schlusszahlung an die Werft und tilgte das von der Bank X gewährte Darlehen.
i. In Erfüllung der Kostenübernahmevereinbarung vom ... 2006 zahlten die Antragstellerin am 06.01.2009 und
die B am 25.11.2008 jeweils € 100.000,00 und die E AG Ende Januar 2009 € 200.000,00 an die A.
j. Am ... 2008 beschlossen die Gesellschafterinnen der A deren Liquidation zum 31.12.2008 (Anlage K 16, FGA
6 K 185/11 Anlagenband). Das Erlöschen der A wurde am ... 2009 in das Handelsregister eingetragen.
k. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf alle vorstehend zitierten Anlagen Bezug genommen.
3. a. Für den Veranlagungszeitraum 2007 reichte die A am 17.03.2009 eine Feststellungserklärung ein, in der
sie einen laufenden Verlust in Höhe von € 430.782,36 erklärte sowie einen Veräußerungsgewinn in Höhe von €
1.406.482,04. Dieser Veräußerungsgewinn setzte sich wie folgt zusammen:
1. Gewinn aus Anlagenabgang (Schiff):
Kaufpreis:
€ 33.339.230,58
./. Restbuchwert:
€ 32.842.818,78
./. Veräußerungskosten:
Schmierstoffkosten:
€ 95.667,38
Infahrtsetzungskosten:
€ 95.209,19
Bunkerkosten:
€ 5.463,78
Gesamt:
€ 300.071,45
2. Kurserträge aus der Tilgung der Darlehen: € 1.106.410,59
Die Kurserträge resultierten daraus, dass die Bauzeitfinanzierung in US-$ und JPY aufgenommen und gewährt
worden war und die Kurse US-$/€ und JPY/€ bis zur Tilgung der Darlehen in diesen Währungen am 14.12.2007
gestiegen waren (vgl. Übersichten Anlagenkonvolut C 1 zum Schriftsatz der A vom 27.06.2012, FGA 6 K
185/11, Anlagenband). Die A hatte die Bauzeitzinsen nicht aktiviert, so dass sie den Buchwert des Schiffes
nicht erhöht hatten, sondern in den Vorjahren als Betriebsausgaben abgezogen worden waren. Insgesamt
erzielte die A während ihres Bestehens einen Verlust in Höhe von € 386.877,47 (Anlage zur Anlage K 69, FGA
6 K 185/11, Anlagenband).
b. Der Antragsgegner setzte mit Bescheiden vom 14.12.2009 unter Zugrundelegung eines Gewinns aus
Gewerbebetrieb von € 630.285,00 den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf € 40.620,00 fest, die
Gewerbesteuer für 2007 auf € 190.914,00 und die Zinsen auf € 7.636,00.
c. Die A legte mit Schreiben vom 17.12.2009 Einspruch gegen diese Bescheide ein. Sie habe ihren
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Gesellschaftszweck, den Betrieb eines Seeschiffes, aufgegeben und sei somit noch während der
gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase zur ebenfalls gewerbesteuerfreien Abwicklung übergegangen. Zudem
habe sie keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt, da das Schiff nur zu einem kostendeckenden Preis übertragen
worden sei. Mit Bescheiden vom 08.07.2011 zog der Antragsgegner die B und die Antragstellerin zu dem
Einspruchsverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 wegen einer möglichen
Haftungsinanspruchnahme hinzu.
d. Den von der A bei Gericht am 27.05.2010 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des
Gewerbesteuermessbescheides für 2007 lehnte der Senat mit Beschluss vom 01.07.2010 (Az. 6 V 106/10) ab.
e. Mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2011 setzte der Antragsgegner den Gewerbesteuermessbetrag für
2007 niedriger auf € 37.550,00, die Gewerbesteuer auf € 176.485,00 und die Zinsen auf € 6.914,00 fest. Im
Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Die A habe ursprünglich den Betrieb eines Schiffes
bezweckt und sich daher zunächst in der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase befunden. Mit dem
Abschluss des MoA am ... 2006 habe sie ihren Gesellschaftszweck geändert und nunmehr die Veräußerung
des Schiffes beabsichtigt. Sie habe sich jedoch nicht auf die Veräußerung des Bauvertrages beschränkt und
damit nicht nur den - nicht in Gang gesetzten - Geschäftsbetrieb abgewickelt, sondern weitere
Geschäftsaktivitäten, jetzt mit einem anderen Ziel, ausgeübt. Da die A eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft sei, genüge für die Annahme einer gewerblichen Betätigung jede mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene werbende Tätigkeit. So habe sie die Bauaufsicht weiter durchführen
lassen, den Chartervertrag auf die Erwerberin übertragen und in deren Interesse das Change Order Agreement
vom ... 2007 abgeschlossen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ergebe sich daraus, dass tatsächlich keine
Übertragung "at cost", sondern ein Festkaufpreis vereinbart worden sei und die Vertragsparteien der
Kostenübernahmevereinbarung eine Veränderung sowohl nach oben als auch nach unten als sehr
wahrscheinlich angesehen hätten.
f. Die A beantragte hilfsweise den Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden zur Gewerbesteuer für die Jahre
2004 und 2005 und legte gegen den Verlustfeststellungsbescheid für 2006 Einspruch ein mit der Begründung,
wenn der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 der Gewerbesteuer unterliege, müssten die in den Vorjahren
erzielten Verluste ebenfalls gewerbesteuerlich berücksichtigt werden, um einen Verstoß gegen das objektive
Nettoprinzip und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu vermeiden. Der Antragsgegner
lehnte die Anträge bzgl. 2004 und 2005 mit Bescheid vom 08.07.2011 ab, da sich die A in dieser Zeit noch in
der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase befunden habe. Erst im Zusammenhang mit dem Abschluss des
MoA am ... 2006, schätzungsweise am 01.07.2006, habe sie ihren Gesellschaftszweck geändert. Die
Einsprüche der A gegen diese Ablehnung und gegen den Verlustfeststellungsbescheid für 2007 blieben
erfolglos.
g. Die Anträge der A auf Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für
2004 bis 2006 aufgrund einer Bilanzberichtigung, bei der die gezahlten Fremdkapitalzinsen als
Anschaffungskosten für das Schiff aktiviert werden sollten, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
08.12.2010 ab. Der Bescheid ist bestandskräftig.
h. Die A erhob 17.08.2011 Klage wegen der Verlustfeststellung zur Gewerbesteuer auf den 31.12.2006 (Az. 6 K
121/11) und am 11.10.2011 wegen der Verlustfeststellungen auf den 31.12.2004 und auf den 31.12.2005 (6 K
160/11). Ferner erhoben die A, die B und die Antragstellerin am 21.11.2011 Klage gegen den
Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid für 2007 sowie eine auf den Erlass der
Gewerbesteuer 2007 nebst Zinsen (s. dazu unten unter 4.) gerichtete Verpflichtungsklage (6 K 185/11). Das
Gericht verband die Verfahren 6 K 121/11 und 6 K 160/11 mit Beschluss vom 22.12.2011 zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 6 K 185/11.
i. Mit Bescheiden vom 27.05.2010 setzte der Antragsgegner unter Zugrundelegung eines erklärten Gewinns
aus Gewerbebetrieb von € 124.854,00 den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf € 3.510,00, die
Gewerbesteuer für 2008 auf € 16.497,00 und die Zinsen auf € 164,00 fest. Die A, die B und die Antragstellerin
legten gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid für 2008 mit Schreiben vom
08.06.2010 Einspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
4. Mit Schreiben vom 02.09.2010 beantragten u. a. die A und die Antragstellerin den Erlass der Gewerbesteuer
2007 und 2008, jeweils nebst Zinsen und Säumniszuschlägen, unter Hinweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip
und den in der Totalperiode eingetretenen Verlust. Der Antragsgegner lehnte die Erlassanträge mit Bescheiden
vom 06.01.2011 ab. Den Einspruch gegen die Ablehnung des Erlasses der Gewerbesteuer 2007 nebst Zinsen
wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2011 (s. oben 3.e.) zurück. Über den
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Einspruch bzgl. des Erlasses der Gewerbesteuer 2008 nebst Zinsen wurde noch nicht entschieden. Die
Einsprüche vom 01.02.2011 bzgl. des Erlasses der Säumniszuschläge für 2007 und 2008 verband der
Antragsgegner zu gemeinsamer Entscheidung und wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 17.04.2012, auf
deren Inhalt Bezug genommen wird (Rechtsbehelfsakten -RbA- Band III, nicht paginiert) als unbegründet
zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.05.2012 Verpflichtungsklage "für den Fall, dass die vor dem
Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 K 185/11 eingereichte Klage zugunsten der Kläger
entschieden wird", und mit der Begründung, dass Säumniszuschläge zu erlassen seien, wenn das Rechtsmittel
des Steuerpflichtigen gegen eine Steuerfestsetzung Erfolg gehabt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV)
des Bescheides von der Finanzbehörde zu Unrecht abgelehnt worden sei. Das Klageverfahren ist noch
anhängig (Az. 6 K 101/12).
5. a. Am 08.08.2011 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin nach deren vorheriger Anhörung
einen Haftungsbescheid bzgl. der Gewerbesteuerschulden der A für 2007 (€ 189.733,47) und 2008 (€
16.497,00) nebst Zinsen, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten (insgesamt € 248.191,16). Der
Antragsgegner stützte die Haftungsinanspruchnahme auf die Vorschriften des §§ 171, 172 Handelsgesetzbuch
(HGB). Eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit habe die Antragstellerin nicht belegt.
b. Gegenüber der B erging am selben Tag ein identischer Haftungsbescheid.
c. Die Antragstellerin und die B bezahlten jeweils die Hälfte des Haftungsbetrages.
d. Mit Bescheid vom 08.11.2011 widerrief der Antragsgegner den Haftungsbescheid zum Teil und reduzierte die
Haftungsforderungen für Gewerbesteuer und Zinsen 2007 wegen der entsprechenden Änderung der
Steuerfestsetzung mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2011. Die Haftungsforderung setzte sich nunmehr
wie folgt zusammen:
Gewerbesteuer 2007
€ 175.304,47
Gewerbesteuer 2008
€ 16.497,00
Zinsen zur Gewerbesteuer 2007
€ 6.914,00
Zinsen zur Gewerbesteuer 2008
€ 164,00
Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer 2007 € 32.329,00
Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer 2008 € 1.809,50
Vollstreckungskosten
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e. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 05.09.2011, beim Antragsgegner eingegangen am 12.09.2012,
Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Die A sei nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie mit der Übertragung
des Schiffes auf eine Schwesterpersonengesellschaft nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilgenommen habe. Der Passus "ggf. die Veräußerung" im Gesellschaftsvertrag begründe keinen eigenen
Gesellschaftszweck. Der einzige Gesellschaftszweck, der Betrieb des Schiffes, sei vor seiner Verwirklichung
aufgegeben worden. Die sich aus dem MoA ergebenden Abwicklungshandlungen seien keine werbende
Tätigkeit. Ferner habe keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden. Die trotz der Veräußerung zum
Selbstkostenpreis entstandenen Gewinne seien reine Buchgewinne, die sich aus erstatteten, gewerbesteuerlich
irrelevanten Bauzeitzinsen und aus nicht liquiditätswirksamen Währungsdifferenzen aufgrund der zeitlichen
Buchungsunterschiede bzgl. der Anzahlungen bei der Werft, der Zwischenfinanzierungstranchen, der
Zahlungen beim Verkauf und der Tilgungen der Bauzeitfinanzierung ergeben hätten. Vor allem sei in der
Totalperiode einschließlich der Jahre 2004 bis 2006 ein Verlust entstanden. Die Versteuerung des
Veräußerungsgewinns ohne Berücksichtigung der vorherigen Aufwendungen sei verfassungswidrig. Schließlich
sei die Haftungsinanspruchnahme auch ermessenswidrig.
f. Mit Schreiben vom 12.04.2012 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Aussetzung und
Aufhebung der Vollziehung des Haftungsbescheides.
g. Der Antragsgegner lehnte die AdV mit Bescheid vom 23.04.2012 ab und führte aus, es bestünden keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbetrags- und der Gewerbesteuerbescheide.
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Die A sei eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gewesen. Das Vorliegen einer
Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich aus der unterbliebenen Anzeige einer Aufgabe dieser Absicht gegenüber
ihm, dem Antragsgegner, aus dem in der eingereichten Kalkulation für die Bestimmung des Kaufpreises
ausgewiesenen positiven Ergebnis, aus der vereinbarten Aufteilung möglicher Gewinne in der
Kostenübernahmevereinbarung und aus der tatsächlichen Entstehung eines Gewinns. Auch eine werbende
Tätigkeit der A nach Aufgabe der Betriebsabsicht liege vor. Die A habe nach dem 01.07.2006 mehr als zwei
Jahre lang aktiv am wirtschaftlichen Leben teilgenommen und hieraus Erträge erzielt. Ihre Aktivitäten ab Juli
2006 seien nicht auf eine zeitnahe Betriebseinstellung gerichtet gewesen. Dies ergebe sich u. a. aus der
Fortführung der Endfinanzierung und der Fortzahlung der Zusageprovisionen hierfür; auf diese Weise habe die
Übertragung der Finanzierung auf die Erwerberin gesichert werden sollen. Auch habe die A auf Wunsch des
Charterers und im Interesse der Erwerberin die Tankvergrößerung in Auftrag gegeben, die zu einer Verzögerung
der Ablieferung und infolgedessen zu einem erheblichen Anwachsen der Bauzeitzinsen geführt habe, deren
Erstattung nicht vereinbart worden sei. Hinsichtlich des beantragten Erlasses der Gewerbesteuer 2007 und
2008 liege keine Ermessensreduzierung auf null vor. Bzgl. der Haftung für verwirkte Säumniszuschläge sei
nichts vorgetragen worden. Die Antragstellerin habe unabhängig von der Entstehung eines Gewinns für die
Schulden der A einzustehen.
6. Die Antragstellerin hat am 10.05.2012 bei Gericht einen AdV-Antrag gestellt.
Sie trägt vor, der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Gewerbesteuerschuld der A nicht
bestehe. Die A sei gegründet worden, um ein Schiff zu erwerben und zu betreiben. Die Finanzverwaltung habe
ab Herbst 2005 zum Teil die Auffassung vertreten, dass Unterschiedsbeträge i. S. des § 5a Abs. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) auch für die in Schiffsbauverträgen enthaltenen stillen Reserven zu bilden
seien. Aufgrund der stark gestiegenen Neubaupreise für Containerschiffe in den Jahren 2005 und 2006 habe
dies für die Gesellschafterinnen der A ein erhebliches steuerliches Risiko bedeutet. Da dieses steuerliche
Risiko im Verkaufsprospekt für die Einwerbung der weiteren Kommanditisten hätte offen gelegt werden
müssen, sei ein erfolgreicher Vertrieb der Fondsanteile nicht mehr möglich gewesen. Aus verschiedenen
Gründen sei es als besser angesehen worden, nicht den Bauvertrag auf eine neue Gesellschaft zu übertragen,
sondern den Bauvertrag bei der A zu belassen und erst das fertige Schiff zu übertragen. Der im MoA vom ...
2006 vereinbarte Kaufpreis habe die geleisteten Anzahlungen und die Bauneben- und Finanzierungskosten
umfasst, die z. T. in den Vorjahren angefallen seien. Der A hätten alle entstandenen Kosten erstattet werden
sollen. Die festgesetzte Gewerbesteuer umfasse deshalb den Veräußerungsgewinn, ohne dass die
Aufwendungen, die in den Jahren 2004 bis 2006 zu Verlusten in Höhe von insgesamt € 1.413.861,86 geführt
hätten, berücksichtigt worden wären. Sie, die Antragstellerin, und die B hätten erhebliche Nachschüsse leisten
müssen.
Die A sei als "Baureederei" gegründet worden, aber nie in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten. Sie habe ihren
auf den Betrieb des Schiffes gerichteten Gesellschaftszweck mit der Veräußerung des Schiffes ersatzlos
aufgegeben und sei in die Abwicklungsphase eingetreten. Sie habe im Rahmen der Abwicklung die
bestehenden Verpflichtungen noch erfüllt, ohne aber neue Verpflichtungen einzugehen, die als Begründung
eines neuen Gewerbebetriebes zu werten sein könnten. Die Baubetreuung eigener Schiffe sei keine werbende
Tätigkeit. Der Zeitablauf von eineinhalb Jahren bis zur Ablieferung des Schiffes ändere nichts daran, dass bis
dahin nur Abwicklungstätigkeiten vorgenommen worden seien. Die Bauzeit habe insgesamt mehr als drei Jahre
betragen; die Dauer der Abwicklung sei durch die Baugeschwindigkeit vorgegeben gewesen. Auch die
Tankvergrößerung sei im Rahmen der Abwicklung in Auftrag gegeben worden. Da das späteste Lieferdatum
laut Chartervertrag bereits überschritten und der Charterer zur Abnahme des Schiffes nicht mehr verpflichtet
gewesen sei, sei es wirtschaftlich notwendig gewesen, den Wünschen des Charterers, der ..., zu entsprechen.
Die A sei gegenüber der Werft weiterhin allein berechtigt und verpflichtet gewesen sei, so dass sie bis zur
finalen Klärung eventueller Gewährleistungsansprüche gegenüber der Werft nicht habe beendet werden können.
Die Erhebung der Gewerbesteuer sei zudem verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das objektive Nettoprinzip
und das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, weil die A über den gesamten Zeitraum ihres
Bestehens keinen Gewinn, sondern nur erhebliche Verluste erzielt habe.
Schließlich sei ihre, der Antragstellerin, Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin ermessensfehlerhaft. Auch
sie habe insgesamt einen erheblichen Verlust erlitten.
Eine Sicherheitsleistung könne nicht verlangt werden. Sie, die Antragstellerin, rechne für das laufende Jahr mit
einem Überschuss von ca. € 800.000,00, so dass der Steueranspruch nicht gefährdet sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 08.08.2011 in der Fassung des Bescheides vom
08.11.2011 ohne Sicherheitsleistung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, es sei der A mit dem Abschluss des MoA nicht darum gegangen, die im Mai/Juni
2006 getroffene Entscheidung, das Schiff nicht selbst zu betreiben, durch eine Betriebsaufgabe in Form einer
kurzfristigen "Versilberung" der Vermögenswerte umzusetzen. Die A habe weder den Bauvertrag veräußert
noch den Neubau nach (bloßer) Fertigstellung. Die Gesellschafterinnen der A hätten vielmehr das Interesse
gehabt, das Schiff in betriebsbereitem Zustand einschließlich Bemannung etc. auf eine Schwestergesellschaft
zu übertragen, ohne das steuerliche Problem der stillen Reserven in dem Bauvertrag auf diese Gesellschaft zu
verlagern. Da die A diese Verpflichtungen gegen Entgelt übernommen habe, sei sie werbend tätig geworden.
Wegen der Möglichkeit eines Totalverlustes oder einer Nichtabnahme des Schiffes habe sie auch das
wirtschaftliche Risiko getragen. Ferner spreche gegen eine reine Abwicklungstätigkeit, dass die A erst ein Jahr
nach Ablieferung des Schiffes liquidiert worden sei, um für im Gewährleistungsfall die D gegenüber der Werft
zu vertreten, auch wenn hierfür keine gesonderte Vergütung vereinbart worden sei.
Ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten zwischen dem Beschluss zur Betriebseinstellung und der endgültigen
Betriebseinstellung sei kein kurzer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufgabe. Die gesamte,
mit dem Stahlschnitt beginnende Bauzeit habe entgegen der Behauptung der Antragstellerin nur eineinhalb und
nicht drei Jahre betragen. Die zweite Rate sei im Juli 2006 zum Zeitpunkt des Stahlschnitts fällig gewesen und
geleistet worden.
Zudem habe die Antragstellerin die Endfinanzierung des Schiffes erst gekündigt, als die Übernahme der
Finanzierungszusage durch die Erwerberin zu den günstigen Konditionen und unter Anrechnung der geleisteten
Gebühren u. Ä. sichergestellt gewesen sei. Die Fortführung des Darlehens bis dahin sei als Leistung honoriert
worden, denn in die Bestimmung des Kaufpreises sei eine Position
"Zusageprovision/Kreditbearbeitungsgebühr" i. H. von ca. 180 TUS$ eingeflossen.
Die Durchführung des von dem Charterer geäußerten Änderungswunsches bzgl. der Tankvergrößerung durch
das Change Order Agreement habe ausschließlich im Interesse der Erwerberin gelegen und sei für die A
rechtlich nicht zwingend und wirtschaftlich sogar nachteilig und damit nicht Teil der Abwicklungstätigkeit
gewesen.
Die A habe weitere Leistungen für die Erwerberin erbracht, die als werbende Tätigkeit anzusehen seien. So
habe die A die sog. vorbereitende Bereederung (Ausrüstung, Bemannung, Versicherung usw.) durchgeführt, die
üblicherweise vom Vertragsreeder übernommen würde, der diese Geschäftsbesorgung gesondert in Rechnung
stelle. Die Vergütung für die Infahrtsetzung sei ebenfalls in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen. Auf diese
Weise habe die A dafür gesorgt, dass das Schiff unmittelbar nach der Übergabe in der Handelsschifffahrt habe
eingesetzt werden können.
Sie sei somit werbend und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden und unterliege daher als gewerblich
geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuer.
Da das Ermessen bzgl. der u. a. von der Antragstellerin gestellten Erlassanträge nicht auf null reduziert sei,
ergäben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide.
Auf den Inhalt des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 26.06.2012 (FGA Bl. 25 ff.) wird Bezug genommen.
Dem Gericht haben folgende Akten vorgelegen:
Für die Antragstellerin:
je ein Band Haftungs- und Rechtsbehelfsakten (bzgl. des Haftungsverfahrens),
für die A:
ein Band Akten Allgemeines, Bände I und II der Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten, ein Band
Bilanz- und Bilanzberichtsakten, ein Band "Erlass-Vorgänge", und vier Bände Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. ...;
betreffend Gewerbesteuer etc. 2004 bis 2008).
Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten in den Verfahren 6 V 106/10, 6 K 185/11 und 6 K 101/12 beigezogen.
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Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten in den Verfahren 6 V 106/10, 6 K 185/11 und 6 K 101/12 beigezogen.
II.
Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1
Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt. Danach ist ein gerichtlicher Aussetzungsantrag grundsätzlich nur
zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsgegner
hat den vorgerichtlich gestellten AdV-Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 23.04.2012 abgelehnt.
2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit die Haftung der Antragstellerin für die Gewerbesteuer 2007 (€
175.304,47) nebst Zinsen (€ 6.914,00) und für die Gewerbesteuer 2008 (€ 16.497,00) nebst Zinsen (€ 164,00)
angeordnet wurde, nicht jedoch bzgl. der Haftung für die entstandenen Säumniszuschläge (€ 32.329,00 für
2007 und € 1.809,50 für 2008) und die Vollstreckungskosten (€ 22,19).
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der
Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 2
FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn
bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit
sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der
Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 11.04.2012 IX B
14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554).
Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im
Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111/11, BFH/NV 2012, 1073). Zur
Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne
einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFH/NV 2012, 95).
a. Die Rechtslage bzgl. des Bestehens der Gewerbesteuerschuld für 2007 (cc.) und 2008 (dd.) und damit auch
der diese Schuld voraussetzenden Zinsen (§ 233a AO) ist nach Auffassung des beschließenden Senates bei
summarischer Prüfung nicht eindeutig, so dass insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Haftungsinanspruchnahme bestehen. Keine derartigen Zweifel bestehen an der Rechtmäßigkeit der Haftung für
die entstandenen Säumniszuschläge (ee.) und die Vollstreckungskosten (ff.).
aa. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§
191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO-). Für steuerliche Nebenleistungen, wie hier die Gewerbesteuerzinsen
(§ 3 Abs. 4 AO), gilt die Vorschrift entsprechend (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rz. 14 m. w. N.).
Die Haftung kann sich auch aus außersteuerlichen Gesetzen ergeben (§ 191 Abs. 4 AO), etwa aus
privatrechtlichen Vorschriften. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der Steuerschuld bzw. des
Anspruchs auf die steuerlichen Nebenleistungen voraus, denn die Haftung ist akzessorisch (BFH-Beschluss
vom 11.07.2001 VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für
die Haftung unterliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rz.
11), während die darauf aufbauende Ermessensentscheidung der Finanzbehörde nur auf Ermessensfehler zu
überprüfen ist (§ 102 Satz 1 FGO).
bb. Die Antragstellerin haftet als ehemalige Kommanditistin der A gemäß § 171 Abs. 1 HGB für deren
Schulden, auch für die Steuerschulden, in Höhe ihrer Einlage unmittelbar; die Haftung ist allerdings
ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Die Antragstellerin leistete ihre in das Handelsregister
eingetragene Hafteinlage von € 600.000,00 (vgl. § 172 Abs. 1 HGB) nur in Höhe von € 100.001,00. Selbst wenn
man die spätere Zahlung in Höhe von € 100.000,00 aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung vom ... 2006
als nachträgliche Zahlung auf die Hafteinlage behandelte, verbliebe eine nichteingezahlte Einlage in einer die
Haftungsschuld übersteigenden Höhe. Dass die A vor Erlass des Haftungsbescheides aufgelöst worden war,
steht der Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Nach § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 159 HGB besteht die
Haftung der Kommanditisten nach Auflösung der Gesellschaft fort.
cc. Es ist zweifelhaft, ob im Jahr 2007 eine Gewerbesteuerpflicht der A bestand, ob sie also entweder mit
Abschluss des Kaufvertrages mit der chinesischen Werft (aaa.) oder mit Abschluss des MoA (bbb.) in die
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sachliche Gewerbesteuerpflicht eingetreten ist.
aaa. (1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer nur der
stehende Gewerbebetrieb. Danach beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht erst, wenn alle tatbestandlichen
Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG)
und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Während die Einkommensteuer als Personensteuer
sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebes an
erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene
gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich mit
eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der
werbenden Tätigkeit kann nicht weitergehend generell definiert werden. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung
der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die
verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein (BFH-Urteile vom 14.04.2011 IV R
52/09, BFHE 233, 257, BFH/NV 2011, 1247; vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995,
900).
(2) Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiffs-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den
Seeverkehr, können betriebliche Leistungen erst nach Ablieferung des Schiffs erbracht werden. Die vor diesem
Zeitpunkt liegenden Bemühungen, Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen, stellen sich
demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen die
Gewerbesteuerpflicht nicht begründen können; Unternehmenserträge können zu diesem Zeitpunkt nicht
entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; vom 17.04.1986
IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986).
(3) Das gilt auch für eine Kommanditgesellschaft, an der ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich
haftende Gesellschafterin beteiligt und zur Geschäftsführung befugt ist, wie es bei der A der Fall war. Eine
derartige Gesellschaft ist nur dann eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG, wenn sie keine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Dagegen
wird eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, nicht für
die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft
angesehen und als gewerbesteuerpflichtig behandelt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471,
BStBl II 2004, 464).
(4) Im Streitfall unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung jedenfalls nicht deshalb der Gewerbesteuer, weil die
A von Anfang an die Veräußerung des Schiffes und nicht dessen Betrieb beabsichtigt hätte. Dann wäre bereits
der Bau des Schiffes als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen mit der Folge, dass die
Gewerbesteuerpflicht (auch) in 2007 bestanden hätte, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren
ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II
1995, 900; FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nicht rechtskräftig). Zwischen den Beteiligten
ist aber unstreitig, dass die A zu Beginn ihrer Tätigkeit beabsichtigte, das Schiff selbst zu betreiben, und nicht,
es vor Inbetriebnahme zu veräußern. Dafür spricht auch, dass die A am ... 2004 einen Vertrag über die
Endfinanzierung des Schiffes abschloss, und die Vereinbarung in der Bauzeitfinanzierung, dass die für die
langfristige Finanzierung erforderlichen Eigenmittel durch "public placement" aufgebracht werden sollten. Dass
die Veräußerung des Schiffes in den vertraglich vereinbarten Gesellschaftszweck aufgenommen wurde, war
nach dem Vortrag der Antragstellerin lediglich auf eine Veräußerung nach dem Betrieb bezogen. Auch der
Antragsgegner geht nicht davon aus, dass die Veräußerung des Schiffes von Anfang an anstelle der
Inbetriebnahme oder als gleichwertige Alternative beabsichtigt worden wäre. Denn mit dieser Begründung hat er
die Verlustberücksichtigung in den Jahren 2004 bis 2006 abgelehnt.
bbb. Eine Gesellschaft, die, wie hier die A, die rechtsformabhängigen Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
erfüllt, ist aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion aber auch dann gewerblich tätig, wenn sie ihre originär
gewerbliche Tätigkeit einstellt und anschließend zu einer vermögensverwaltenden Tätigkeit übergeht und diese
mit Einkünfteerzielungsabsicht ausübt. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit Aufnahme der werbenden
Tätigkeit (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).
Unstreitig hat die A die Absicht, das Schiff selbst zu betreiben, im Zusammenhang mit dem Abschluss des
MoA vom ... 2006 aufgegeben. Nach der Darlegung der Klägerinnen im Erörterungstermin vom 29.03.2012 im
Verfahren 6 K 185/11 ist der genaue Zeitpunkt dieser Absichtsänderung nicht mehr rekonstruierbar, doch soll
der endgültige Entschluss ungefähr am 01.07.2006 gefasst worden sein. Diesen Zeitpunkt hat der
Antragsgegner der Gewerbesteuerveranlagung für 2006 ebenfalls zugrunde gelegt.
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Der beschließende Senat hat aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen Zweifel, ob die A nach Aufgabe
der ursprünglichen Absicht, das Schiff zu betreiben, eine andere, außerhalb der Abwicklung des nicht
aufgenommenen Betriebes liegende werbende Tätigkeit aufgenommen ((1)) und diese mit
Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt hat ((2)) und ob in deren Rahmen der der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages zugrunde gelegte Gewerbeertrag entstanden ist ((3)).
(1) Fraglich ist zunächst, ob die A eine andere werbende Tätigkeit aufgenommen hat.
(a) Für die werbende Tätigkeit ist irgendeine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr durch das Anbieten einer
Leistung gegen Entgelt erforderlich. Einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedarf es nicht,
sondern es genügt, wenn die Gesellschaft etwa ausschließlich Geschäfte mit einer
Schwesterpersonengesellschaft tätigt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004,
464; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 4997/06, EFG 2011, 905; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R
80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).
(b) Eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, die das zu errichtende Schiff ursprünglich selbst betreiben wollte, tritt
dementsprechend in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie nach Veräußerung der Rechte aus dem
Schiffbauvertrag gegenüber der Erwerberin gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt die Verpflichtung
übernimmt, die Bauaufsicht auszuüben und die Zwischenfinanzierung weiterzuführen (FG Hamburg, Urteil vom
10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950), weil sie ihr wirtschaftliches Engagement, wenn auch in anderer Form,
weiterführt (BFH-Beschluss vom 19.04.2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489: Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das zitierte Urteil des FG Hamburg zurückgewiesen). Anders verhält es sich, wenn die Ein-Schiffs-
Gesellschaft die Rechte aus dem Bauvertrag auf eine Erwerberin im Innenverhältnis überträgt, im
Außenverhältnis aber noch als Bestellerin des Schiffes und Darlehensnehmerin auftritt, sofern sie intern von
allen Verpflichtungen freigestellt ist und gegenüber der Erwerberin keine weiteren Aufgaben, wie etwa die
Durchführung der Bauaufsicht, übernimmt (FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).
(c) Danach ist eine neue werbende Tätigkeit im Streitfall nicht zweifelsfrei gegeben.
(aa) Allein der Umstand, dass die A zivilrechtlich noch bis zur Beendigung der Liquidation (im Jahr 2008 oder
2009) bestand, begründet für sich genommen jedenfalls keine werbende Tätigkeit.
(bb) Anders als in den vom FG Hamburg entschiedenen, oben zitierten Fällen hat die A nach der Aufgabe der
Eigenbetriebsabsicht nicht die Rechte aus dem Bauvertrag übertragen, auch nicht im Innenverhältnis, sondern
den mit der chinesischen Werft geschlossenen Schiffsbauvertrag erfüllt und den Schiffsbau, der mit dem
Stahlschnitt gerade erst begonnen hatte, fertigstellen lassen. Der beschließende Senat hat aber Zweifel, ob
dieser Umstand für sich genommen zur Annahme einer werbenden Tätigkeit genügt, dass eine gewerblich
geprägte Personengesellschaft im Rahmen der Abwicklung eines Betriebes also verpflichtet wäre, sämtliche
Verträge und sonstigen Verpflichtungen, die nicht auf Dauerschuldverhältnissen beruhen, vorzeitig und ohne
Rücksicht auf wirtschaftliche Erwägungen zu beenden bzw. die wesentlichen Betriebsgrundlagen umgehend zu
übertragen, um die Annahme einer neuen werbenden Tätigkeit zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass auch eine nach dem Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" im
Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen kann, wenn sie auf Maßnahmen zur
Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebes beruht (BFH-Urteile vom
26.06.2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; vom 24.04.1980, BFHE 131, 70, BStBl II 1980,
658). Anders als bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kommt es bei einer allmählichen Abwicklung
nicht darauf an, dass die betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in
einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit, veräußert oder in das Privatvermögen überführt
werden (zur Aufgabe BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289). Ebenso, wie
eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, nicht für die
Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft
angesehen und als gewerbesteuerpflichtig behandelt wird, kann sie nach Auffassung des beschließenden
Senats im Rahmen der allmählichen Abwicklung ihrer nicht aufgenommenen, originär gewerblichen Tätigkeit in
die Gewerbesteuerpflicht eintreten, solange sie keine andere, von der Abwicklung unabhängige werbende
Tätigkeit aufnimmt. Die Erfüllung des mit der Werft geschlossenen Bauvertrages stellt sich aus Sicht des
Senates als Abwicklung der nicht begonnenen, originär gewerblichen Tätigkeit dar.
(cc) Bei der Ausübung der Bauaufsicht handelt es sich nicht um eine derartige andere werbende Tätigkeit, weil
die A die Bauaufsicht, anders als in dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 10.02.2009 2 K
124/07, EFG 2009, 950), nicht entgeltlich für die Erwerberin ausgeübt hat, sondern im eigenen Interesse zur
Begleitung des von ihr selbst beauftragten Schiffsbaus.
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(dd) Jedoch hat die A die Endfinanzierung nach dem Verkauf des Schiffes nicht unmittelbar gekündigt, sondern
nach dem MoA fortgeführt. Die für die Endfinanzierung insgesamt zu zahlenden Zusageprovisionen sind auch
in die Kalkulation des Kaufpreises eingeflossen und wurden der A von der Erwerberin auf diese Weise erstattet.
Andererseits leitete die B die Übertragung des Finanzierungsvertrages und damit die Entlassung der A hieraus
relativ kurz nach Abschluss des MoA, nämlich mit Schreiben vom 9.08.2006, in die Wege; die
Vertragsübernahme kam am ... 2006 zustande. Zwar lag die Fortführung der Endfinanzierung für die Dauer
eines Monats im Interesse der Erwerberin, die den Vertrag auf diese Weise zu identischen Bedingungen und
ohne weitere Gebühren übernehmen konnte. Doch gleichzeitig lag es im Interesse der A, auf das Darlehen
nicht unmittelbar nach Abschluss des MoA zu verzichten, bevor feststand, ob die Erwerberin den Kauf würde
finanzieren können. Ob vor diesem Hintergrund in der Fortführung der Finanzierung für nur einen Monat eine
eigenständige, von der Abwicklung unabhängige werbende Tätigkeit zu sehen ist, weil die A u. U. einen Käufer
hätte finden können, der die Finanzierung des Kaufpreises mit Abschluss des MoA sichergestellt hätte, ist aus
Sicht des beschließenden Senates zweifelhaft.
(ee) Soweit der Antragsgegner annimmt, dass in den von der A getragenen Infahrtsetzungskosten
Aufwendungen für die vorbereitende Bereederung enthalten waren, die die A für die Erwerberin durchgeführt
hat, so wäre die Vergütung hierfür ebenfalls im Kaufpreis enthalten. Ob die A derartige Leistungen erbracht hat,
ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen allerdings nicht eindeutig. Die Erwerberin hat mit der B jedenfalls
einen eigenen Vertrag über die vorbereitende Bereederung geschlossen. Die auf dem Konto
"Infahrtsetzungskosten" der A gebuchten Aufwendungen sind zumindest sämtlich vor der Übergabe des
Schiffes an die Erwerberin am 14.12.2007 angefallen. Es kann allerdings sein, dass die der Erwerberin
berechneten und ihr von der A erstatteten Aufwendungen für die Crew Personalkosten enthielten, die nicht im
Zusammenhang mit der die Funktionsfähigkeit des Schiffes sicherstellenden Probefahrt standen, sondern mit
der Einarbeitung der Besatzung für die erste Fahrt des Schiffes nach seiner Übergabe. Die Klärung dieser
Frage muss ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch wenn die A Aufwendungen für die
Einarbeitung der Besatzung getragen hätte, ist weiter fraglich, ob dieser Umstand, wie der Antragsgegner
meint, eine werbende Tätigkeit begründet, oder, wie die Antragstellerin meint, gewerbesteuerlich irrelevant ist,
weil sie ebenso angefallen wäre, wenn die A das Schiff entsprechend der ursprünglichen Planung selbst
betrieben hätte.
(ff) Schließlich ist auch fraglich, ob die Durchführung der Tankvergrößerung (vgl. Change Order Agreement vom
... 2007), als werbende Tätigkeit im genannten Sinne anzusehen ist. Dafür, dass die A im Interesse der
Erwerberin handelte, spricht, dass die A die Vergrößerung auf Wunsch des Charterers in Auftrag gab, nachdem
der Chartervertrag bereits auf die Erwerberin übertragen worden war. Aus dem Umstand, dass die A einerseits
den Chartervertrag auf die Erwerberin übertrug, in dem eine Tankkapazität von 4.000 Kubikmetern vorgesehen
war, und andererseits das Schiff, das verchartert werden sollte, an sie verkaufte, könnte zivilrechtlich aber
auch die Verpflichtung folgen, ein Schiff zu übertragen, das den Anforderungen des Chartervertrages genügt.
Dann wäre die Durchführung der Tankvergrößerung keine gesondert zu würdigende Leistung, die die A
entgeltlich gegenüber der Erwerberin erbracht hätte, sondern sie hätte der ordnungsgemäßen Erfüllung des
Kaufvertrages gedient.
(d) Weiterhin ist fraglich, ob, wenn die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben, der Betrieb durch Vermietung
einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem fiktiven Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten
Personengesellschaft aber fortgeführt wird, ein neuer Gewerbebetrieb nur anzunehmen ist, wenn die
vermögensverwaltende Tätigkeit auf Dauer angelegt ist (in dieser Richtung BFH-Beschluss vom 20.10.2011 IV
B 146/10, BFH/NV 2012, 410). So würde man bei der Veräußerung eines vermieteten Grundstücks wohl dann
keinen neuen fiktiven Gewerbebetrieb annehmen, wenn der Veräußerungserlös noch für einen Monat auf dem
Notaranderkonto oder einem Bankkonto verzinslich angelegt wäre. Dann ist aber zumindest zweifelhaft, ob die
Fortführung der Endfinanzierung über lediglich einen Monat, die Beauftragung der Tankvergrößerung oder die
einmalige Übernahme von Aufwendungen zur vorbereitenden Bereederung als auf Dauer angelegte werbende
Tätigkeit zu werten wären.
(2) Des Weiteren steht bei summarischer Prüfung nicht fest, ob die A bei Annahme einer werbenden Tätigkeit
nach dem Abschluss des MoA mit der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden wäre.
(a) (aa) Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt die
Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder
Aufgabegewinne voraus (BFH-Beschluss vom 16.03.2012 IV B 155/11, BFH/NV 2012, 950; BFH-Urteil vom
25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266). Fraglich ist, ob die Totalperiode im Streitfall mit der
Herstellung des Schiffes beginnt oder mit der Aufnahme der etwaigen werbenden (Geschäftsbesorgungs-)
Tätigkeit nach Abschluss des MoA. Für das Abstellen lediglich auf die Zeit der gewerblichen Prägung spricht,
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dass es an der Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, wenn in der Zeit, in der die rechtsformabhängigen Merkmale
der gewerblichen Prägung erfüllt sind, lediglich Vorlaufverluste erzielt werden, weil die
Einkünfteerzielungsabsicht bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft einkunftsartbezogen zu
beurteilen ist (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266). Nach den Gründen
der Entscheidung ist aber davon auszugehen, dass dies nach dem Dualismus der Einkunftsarten nur gilt, wenn
sich an die Zeit der gewerblichen Prägung nichtgewerbliche Einkünfte (aus Vermietung und Verpachtung)
anschließen, nicht aber, wenn - wie im Streitfall - vorher oder hinterher (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt
werden.
(bb) Grundsätzlich kann aus der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger aus einer Tätigkeit insgesamt einen
erheblichen Gewinn erzielt, darauf geschlossen werden, dass die Tätigkeit im Ganzen auf Gewinnerzielung
gerichtet war (BFH IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 15
Rz. 31: erhebliche Gewinne über mehrere Jahre hinweg).
(cc) Ebenso, wie die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns nachträglich entstehen und ein Betrieb von der
Liebhaberei in einen der Besteuerung unterliegenden Betrieb hineinwachsen kann, kann andersherum die
Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, aufgegeben werden und ein Betrieb in die Liebhaberei hineinwachsen
(BFH-Beschluss vom 16.03.2012 IV B 155/11, BFH/NV 2012, 950).
(dd) Es genügt, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 EStG für die
Gewinnerzielungsabsicht). Jedoch besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige
lediglich den Ersatz seiner Aufwendungen anstrebt (BFH-Beschluss vom 09.08.2007 X B 218/06, BFH/NV
2007, 2273; BFH-Urteil vom 16.12.1998 I R 36/98, BFHE 188, 17, BStBl II 1999, 366) bzw. seinen
wesentlichen Vermögensgegenstandes zu einem nach den Selbstkosten kalkulierten Kaufpreis veräußert.
Dabei ist allerdings offen, ob bei einer Veräußerung zum Selbstkostenpreis innerhalb eines
Unternehmensverbundes zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf einen marktüblichen
Veräußerungspreis abzustellen ist (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).
(ee) Eine Mindestgröße für den erstrebten Totalgewinn ist zwar grundsätzlich nicht notwendig; es muss sich
aber um einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn handeln (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 15
Rz. 30).
(ff) Wechselkursveränderungen sind in die Beurteilung der Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand,
zwar grundsätzlich einzubeziehen, jedoch können unvorhersehbare Kursverluste für die Beurteilung der Frage,
ob der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, unbeachtlich sein (BFH-Beschluss vom
18.02.1997 IV B 31/96, BFH/NV 1997, 478).
(b) (aa) Dass im Streitjahr ein - erheblicher - Gewinn entstanden ist, ist noch kein Indiz für das Vorliegen einer
Gewinnerzielungsabsicht. Denn während der gesamten Dauer ihres Bestehens erzielte die A keinen
Totalgewinn, sondern einen Totalverlust in Höhe von € 386.877,47. Der im Streitjahr erklärte Gewinn beruhte
auf dem Umstand, dass die an die Bank X zu zahlenden Bauzeitzinsen in den Veranlagungszeiträumen ihrer
Fälligkeit als Betriebsausgaben abgezogen wurden und den im Jahr 2007 angefallenen Veräußerungserlös, in
dessen Kalkulation die Erstattung dieser Zinsen eingegangen war, nicht minderten. Soweit der Gewinn auf der
Kursentwicklung der Fremdwährungen beruhte, in denen die Darlehen aufgenommen und die Bauraten bezahlt
wurden, ist im Übrigen fraglich, ob die Kursentwicklung vorhersehbar war.
(bb) Nach dem Vortrag der Klägerinnen des Verfahrens 6 K 185/11 beabsichtigte die A im Zeitpunkt des
Abschlusses des MoA auch nicht mehr, einen Totalgewinn zu erzielen, sondern wollte das Schiff zum
Selbstkostenpreis übertragen, damit ein etwaiger Gewinn nicht als zusätzliche Vergütung im Verkaufsprospekt
der Erwerbern hätte offenbart werden müssen. Man habe dennoch einen Festpreis vereinbart, weil die
Erwerbskosten für die Gesellschafter der Erwerberin im Prospekt zuverlässig hätten genannt werden sollen.
Bei der Kalkulation der Aufwendungen zur Ermittlung des Kaufpreises wurde geringfügig aufgerundet (von US-$
20.991.111,00 auf US-$ 21.000.000,00 und von € 16.538.000,00 auf € 16.540.000,00). Tatsächlich waren die
kalkulierten Kosten niedriger als die tatsächlich entstandenen. Es ist fraglich, ob der geringfügige Aufschlag bei
der Schätzung der Selbstkosten eine Gewinnerzielungsabsicht begründen kann, wenn die Erzielung des
Gewinns nicht angestrebt, durch die Vereinbarung eines Festpreises jedoch auch nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen wurde, ein Gewinn dann aber tatsächlich nicht entstanden ist.
(cc) Dass in der Kostenübernahmevereinbarung vom ... 2006 eine Regelung zur Verteilung eines etwaigen
Gewinns enthalten ist, könnte dafür sprechen, dass die Antragstellerin und die B mit diesem Gewinn gerechnet
haben und eine Einkünfteerzielungsabsicht deshalb vorlag. Nach dem Vortrag der Klägerinnen des Verfahrens
6 K 185/11 (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 29.03.2012, FGA 6 K 185/11 Bl. 161 ff.) wurde die
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Kostenübernahmevereinbarung getroffen, um sicherzustellen, dass trotz der Vereinbarung des Festkaufpreises
eine Übertragung zu Selbstkosten möglich wäre; die Differenz zwischen dem Festkaufpreis und den
tatsächlichen Kosten sollte unter den Initiatorinnen des künftigen Fonds entsprechend der künftigen
Gewinnverteilung aufgeteilt werden. Die Antragstellerin und die B handelten danach bei Abschluss dieser
Vereinbarung in ihrer Eigenschaft als Initiatorinnen des Schiffsfonds, der über die Erwerberin eingerichtet
werden sollte, und nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterinnen der A. Dann könnte es an der
Einkünfteerzielungsabsicht auf Seiten der A fehlen, weil sie von jeglichen Gewinnen und Verlusten freigestellt
wurde.
(dd) Der Antragsgegner weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der
Klägerinnen des Verfahrens 6 K 185/11 (vgl. z. B. Protokoll des Erörterungstermins vom 29.03.2012, FGA 6 K
185/11 Bl. 161 ff.) die Entstehung eines Gewinns bei der A vermieden werden sollte, weil dieser Gewinn in dem
Vertriebsprospekt der D hätte offenbart werden müssen; der Gewinnverzicht diente folglich der Erhöhung der
Vertriebschancen bei der Erwerberin. Wie dargelegt, sind Kaufpreisbedingungen bei Veräußerungen im
Unternehmensverbund möglicherweise auf ihre Fremdüblichkeit hin zu prüfen und, auch im Rahmen der
Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. zu korrigieren. Dann müsste im Hauptsacheverfahren geklärt
werden, ob ein höherer Kaufpreis auf dem Markt zu erzielen gewesen und ob damit ein Totalverlust vermieden
worden wäre.
(3) Aber auch wenn man die Fortführung des Endfinanzierungsvertrages, die Infahrtsetzungvorbereitung oder
die Durchführung der Tankvergrößerung als eine neue werbende Tätigkeit der A ansähe, die diese gegenüber
der Erwerberin erbracht und mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt hätte, wäre fraglich, ob der entstandene
Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes als Gewerbeertrag im Rahmen dieser neuen Tätigkeit zu behandeln
oder noch der aufgegebenen Absicht, das Schiff selbst zu betreiben, d. h. dem nicht in Gang gesetzten
Gewerbebetrieb, zuzuordnen wäre. Denn der Gewinn beruhte auf der Erstattung der nicht aktivierten
Bauzeitzinsen und den Kursdifferenzen zwischen der Aufnahme und der Rückzahlung der
Fremdwährungsdarlehen, nicht auf der in die Kalkulation des Kaufpreises eingeflossenen Erstattung der
voraussichtlichen Aufwendungen für die genannten Tätigkeiten.
Nach Auffassung des BFH liegt es nahe, dass bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die
zunächst Vermietungseinkünfte erzielt, ihren Grundbesitz sodann veräußert und den Erlös gewinnbringend
anlegt, der Erlös aus der Grundstücksveräußerung nicht der Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Urteil vom
20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464). Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines
Wirtschaftsgutes kann einer aufgegebenen originär gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen und damit nicht
gewerbesteuerbar sein, auch wenn fortan eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird. Maßgebend ist,
ob eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr
gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt und die wirtschaftliche Identität der ursprünglichen mit
der späteren Betätigung auf diese Weise gewahrt wird; in diesem Fall unterliegt der Veräußerungsgewinn der
Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 17.03.2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977). Im Streitfall ist
zumindest fraglich, ob das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag, die nach Abschluss des MoA im
Betriebsvermögen der A verblieben, eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen ihrer etwaigen neuen
werbenden Tätigkeit, also der vorbereitenden Bereederung, der Fortführung des Darlehensvertrages oder der
Beauftragung der Tankvergrößerung, darstellten. In funktionaler Hinsicht waren die Rechte aus dem Bauvertrag
für den "Geschäftsbesorgungsbetrieb" wohl nicht erforderlich. Stille Reserven waren in den Rechten aus dem
Bauvertrag schon wegen der Nichtaktivierung der Bauzeitzinsen aber vermutlich vorhanden. Letzteres wird im
Hauptsacheverfahren zu klären sein, wenn es für die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage nicht nur
auf die funktionale Sichtweise ankommen sollte (s. hierzu BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 97/08, BFHE 228,
203, BStBl II 2010, 808), sondern auf die quantitative Beurteilung (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2010 IV R 41/07,
BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).
ccc. Der Senat neigt allerdings nicht zu der Auffassung, dass sich die in den Jahren 2004 bis 2006 getätigten
Aufwendungen gewerbesteuerlich nicht mindernd auswirken würden und deshalb aus diesen
Erhebungszeiträumen keine Verluste vorzutragen wären, wenn man davon ausgeht, dass die A im Anschluss
an die Veräußerung des Schiffs eine neue werbende Tätigkeit aufgenommen hat und der Gewinn aus der
Veräußerung des Schiffes im Rahmen dieser Tätigkeit zu versteuern ist. Es liegt in der Natur der
Gewerbesteuer, die nur den stehenden Gewerbebetrieb erfassen soll, dass Aufwendungen bzw. abzugsfähige
Verluste erst mit dem Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht entstehen können (BFH-Urteil vom
14.04.2011 IV R 52/09, BFHE 233, 257, BStBl II 2011, 929). Einkommensteuerlich abziehbare Aufwendungen
wirken sich gewerbesteuerlich nur aus, wenn gleichzeitig eine Gewerbesteuerpflicht besteht (BFH-Urteil vom
25.02.1986 VIII R 27/81, BFHE 146, 270, BStBl II 1986, 528). Gegen eine Verfassungswidrigkeit der
Nichtberücksichtigung der in den Vorjahren getätigten Aufwendungen (vgl. hierzu - im Zusammenhang mit § 7
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Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStG - FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010 7 K 1993, 06, EFG 2011, 725,
Revision beim BFH anhängig unter IV R 54/10) spricht, dass die A das ihr gemäß § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB
zustehende Wahlrecht, die Bauzeitzinsen zu aktivieren und den Veräußerungsgewinn dadurch entsprechend zu
mindern, nicht ausgeübt hat.
dd. Zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuerfestsetzung für 2008
nebst Zinsen wird auf die obigen Ausführungen zur Gewerbesteuer 2007 verwiesen. Weitere Zweifel ergeben
sich aus dem Umstand, dass sich der der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages zugrunde liegende
Gewinn aus Gewerbebetrieb vermutlich - das ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wäre in
einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu klären - aus der Zahlung der B aufgrund der
Kostenübernahmevereinbarung ergibt. Wenn hiermit aber Aufwendungen erstattet wurden, die sich
gewerbesteuerlich nicht ausgewirkt haben, nämlich v. a. die Bauzeitzinsen, könnte deren Erstattung ebenfalls
nicht gewerbesteuerpflichtig sein. Hinzu kommt, dass die Zahlung nach Einstellung einer etwaigen werbenden
Tätigkeit der A aus der vorbereitenden Bereederung etc. vorgenommen wurde und damit grundsätzlich in die
gewerbesteuerlich irrelevante Abwicklungsphase entfiele. Wenn die Zahlung aber nur aufgrund der Vorschrift
des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig wäre, wäre zumindest fraglich, ob sich dann nicht
die Vorlaufverluste aus den Jahren 2004 bis 2006 gewerbesteuerlich auswirken müssten (so FG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010 7 K 1993, 06, EFG 2011, 725, Revision beim BFH anhängig unter IV R
54/10).
ee. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen hingegen bzgl. der
Haftung der Antragstellerin für die wegen der verspäteten Zahlung der Gewerbesteuer angefallenen
Säumniszuschläge.
aaa. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
entrichtet wird (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie bleiben auch dann verwirkt, wenn die Steuerfestsetzung
aufgehoben, geändert oder berichtigt wird (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Die verwirkten Säumniszuschläge als
Nebenleistungen zur Steuer werden von der Haftung der Antragstellerin gemäß § 171 Abs. 1 HGB umfasst (vgl.
FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2000 I 29/98, EFG 2000, 1047). Eine etwaige Rechtswidrigkeit der
Gewerbesteuerforderungen und Aufhebung der Bescheide hätte auf die Entstehung der Säumniszuschläge
folglich keine Auswirkung.
bbb. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist auch nicht deshalb ermessenswidrig, weil der Antragsgegner
verpflichtet wäre, die Säumniszuschläge zu erlassen. Denn jedenfalls ist bei summarischer Prüfung nicht
davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Erlassverfahren Erfolg haben wird, dass der Antragsgegner also
wegen einer Ermessensreduzierung auf null verpflichtet gewesen wäre, die verwirkten Säumniszuschläge zu
erlassen.
(1) Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung
anhalten soll. Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen daher dann, wenn dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich
ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Weil Säumniszuschläge aber auch als
Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen,
kommt regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen, denn ein
Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem AdV oder Stundung gewährt
wurde. Ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge ist in diesen Fällen allerdings möglich. Insofern
bedarf es jedoch zusätzlicher Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit (BFH-Beschluss vom 18.03.2003 X
B 66/02, BFH/NV 2003, 886). Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Erhebung von
Säumniszuschlägen auch dann eine unbillige Härte, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen Erfolg hatte
und der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des
Steuerbescheides zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde
abgelehnt wurde (BFH-Urteile vom 20.05.2010 V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955; vom 29.08.1991
V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; BFH-Beschlüsse vom 02.02.2011 V B 141/09, BFH/NV 2011,
961; vom 18.03.2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).
(2) Im Streitfall kommt ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge für 2007 derzeit schon deshalb nicht in
Betracht, weil das Hauptsacheverfahren 6 K 185/11 noch nicht entschieden worden ist. Selbst wenn die AdV
zu Unrecht verweigert worden wäre, dürfte die Antragstellerin nicht besser gestellt werden als ein
Steuerschuldner, dem AdV gewährt wurde und der AdV-Zinsen zu zahlen hat. Da das Obsiegen in der
Hauptsache, wie dargelegt, eine Voraussetzung für den vollständigen Erlass der Säumniszuschläge ist, die
spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegen muss, konnte der bereits gestellte
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Antrag hierauf nicht gestützt werden und waren die Ablehnung und die Einspruchsentscheidung schon deshalb
insoweit nicht rechtswidrig.
(3) Aber auch in Höhe der Hälfte der Säumniszuschläge für 2007 besteht keine Erlassverpflichtung des
Antragsgegners, weil die AdV der Gewerbesteuermessbescheide zu Unrecht verweigert worden wäre.
(a) Der Senat geht davon aus, dass der Erlassantrag bereits bestandskräftig abgelehnt wurde. Auch wenn die
Antragstellerin den Antrag nicht mit der Verpflichtung zur AdV-Gewährung begründet hatte, hat der
Antragsgegner sich in der Einspruchsentscheidung mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und die
Voraussetzungen für einen Erlass verneint. Bei summarischer Prüfung neigt der Senat dazu, die "für den Fall"
des Obsiegens in der Hauptsache erhobene Klage als unter einer Bedingung erhoben anzusehen. Als
Prozesshandlung ist eine Klageerhebung aber grundsätzlich bedingungsfeindlich und im Falle einer Bedingung
unwirksam (BFH-Urteil vom 06.07.2005 XI R 15/04, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644, zur Klagerücknahme;
BFH-Beschluss vom 04.04.1996 I B 96/95, BFH/NV 1996, 698, zum Verzicht auf mündliche Verhandlung).
Eine andere Auslegung des Antrages kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin auch in der
Klagebegründung erklärte, die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Antragsgegners werde nur für den
Fall begehrt, dass der Klage im Verfahren 6 K 185/11 stattgegeben würde. Eine unbedingte Antragstellung wäre
erst nach Ablauf der Klagefrist möglich und änderte nichts daran, dass die Ablehnung des Erlassantrages
bestandskräftig geworden wäre.
(b) Im Übrigen hätte die Klage, selbst wenn sie zulässig wäre, nach Auffassung des beschließenden Senats
keine Aussicht auf Erfolg, weil der AdV-Beschluss vom 01.07.2006 (6 V 106/10) nicht zu Unrecht ergangen ist.
Der Beschluss basierte zulässigerweise auf einer summarischen Prüfung der Rechtslage auf der Grundlage
des damaligen Vortrags und der Aktenlage (vgl. FG München, Urteil vom 14.07.2009 13 K 3781/08, juris; s.
auch Hinweis des Gerichts vom 22.06.2012, FGA 6 K 101/12 Bl. 29).
(c) Weitere Erlassgründe sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere bestand keine
Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass der Säumniszuschläge, weil in Bezug auf die säumigen
Steuerschulden selbst eine (persönliche) Erlass- oder Stundungssituation vorgelegen hätte (BFH-Urteil vom
07.05.1993 III R 43/89, BFH/NV 1994, 144). Derartige Gründe hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
(d) Ein hälftiger Erlass der nach Beendigung der Liquidation der A entstandenen Säumniszuschläge käme zwar
in Betracht, weil die Säumniszuschläge ihre Funktion, Druck auf den säumigen Schuldner auszuüben, verloren
haben könnten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2000 I 29/98, EFG 2000, 1047). Jedoch ist die vollständige
Ablehnung des Erlasses, wie dargelegt, bei summarischer Prüfung bestandskräftig.
(4) Hinsichtlich der Säumniszuschläge für 2008 ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass bzgl. der
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2008 ein AdV-Antrag gestellt und zu Unrecht abgelehnt
worden wäre. Im Übrigen gilt das zu den Säumniszuschlägen für 2007 Gesagte.
ff. Umstände, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftung für die Vollstreckungskosten begründen
könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b. Dass die Vollziehung des Haftungsbescheides in Bezug auf die Säumniszuschläge und die
Vollstreckungskosten für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte, ist ebenso wenig ersichtlich.
c. Die Aufhebung der Vollziehung wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Ist die
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung
des Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig ohne
Sicherheitsleistung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
sprechenden Gründe nicht überwiegen (BFH-Beschluss vom 03.02.2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II
2005, 351). Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie rechne für das laufende Jahr mit einem Jahresüberschuss
von ca. € 800.000,00. Der Antragsgegner hat dem nicht widersprochen und keine anderen Umstände
vorgetragen, aus denen sich eine Gefährdung des Haftungsanspruchs ergeben könnte. Derartige konkrete
Umstände ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten.
3.a. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
b. Wegen der Beschwerdezulassung war der Beschluss in Bezug auf die Kostenfolge für vorläufig vollstreckbar
zu erklären (Beschluss des FG Hamburg vom 10.01.2012 4 V 288/11, EFG 2012, 955, mit Anmerkung
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Rosenke).
c. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen. Es bedarf einer grundsätzlichen Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine
Tätigkeit der Aufgabe oder allmählichen Abwicklung eines nicht begonnenen originär gewerblichen Betriebes
zuzurechnen oder als anschließende, werbende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
anzusehen ist. Bei den Hamburger Finanzämtern ist eine Vielzahl von Fällen anhängig, die gleich oder ähnlich
gelagert sind (so wurden allein vier weitere Schiffe aus der Baureihe des hier streitgegenständlichen Schiffes
vor Inbetriebnahme veräußert, vgl. Schriftsatz der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA 6 K 185/11 Bl. 190 ff.)
und in denen AdV-Anträge gestellt wurden oder die Stellung von AdV-Anträgen zu erwarten ist.