Urteil des FG Hamburg vom 16.06.2014
FG Hamburg: vorschlag, erstellung, beitrag, wiedergabe, bekanntgabe, beamtenrecht, neubeurteilung, ausschreibung, form, ausschuss
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1. Der Beurteilungszeitraum für Beurteilungen anlässlich der Bewerbung um ein anderes Amt (Anlassbeurteilungen) auf der
Grundlage der Beurteilungsrichtlinien für hamburgische Richterinnen und Richter beträgt in der Regel maximal 6 ½ Jahre.
2. Hat die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des jeweiligen Obergerichts auch eine Beurteilung abzugeben,
muss diese den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien genügen und zu den Beurteilungskriterien inhaltlich Stellung
nehmen.
3. Der Streitwert in Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt ein Viertel des Endgrundgehalts eines
Jahres bezogen auf das angestrebte Amt.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 16.06.2014, 3 Bs 57/14
Art 33 Abs 2 GG, Beurteilungsrichtlinien für hamburgische Richterinnen und Richter
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 17. Februar 2014, Az: 20 E 5284/13, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 17. Februar 2014 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der
einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer
erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die unter
Kennziffer J62/12/18/13 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines
Vorsitzenden Richters am Landgericht mit der Beigeladenen zu besetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.977,13 Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
Der Antragsteller, ein Richter am Landgericht Hamburg, wendet sich gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2014, mit dem dieses
seinen Antrag abgelehnt hat, der Antragsgegnerin vorläufig die Besetzung der
ausgeschriebenen Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden Richters
am Landgericht mit der Beigeladenen zu untersagen.
Auf die im Mai 2013 von der Antragsgegnerin unter der Kennziffer J62/12/18/13
ausgeschriebene Stelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von „50 %“ bewarben sich
u.a. die Beigeladene und der Antragsteller. Aus diesem Anlass erstellte die Präsidentin
des Landgerichts Hamburg für die Beigeladene, eine Richterin am Landgericht, am 31.
Juli 2013 eine „Stellungnahme“, wonach sie die Beigeladene für hervorragend geeignet
halte, das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu übernehmen. Für den
Antragsteller fertigte die Präsidentin des Landgerichts Hamburg am 14. August 2013 eine
„Stellungnahme“. Darin zitierte sie u.a. aus mehreren früheren Beurteilungen sowie
„dienstlichen Äußerungen“ der Vorsitzenden der Kammer, deren Mitglied der Antragsteller
ist, und beurteilte ihn als sehr gut geeignet, das Amt eines Vorsitzenden Richters am
Landgericht zu übernehmen.
Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts erstellte am 30. August 2013 eine
„Stellungnahme“ bezüglich der Bewerbung des Antragstellers, in der sie aus der
genannten „Stellungnahme“ der Landgerichtspräsidentin vom 14. August 2013 zitierte und
ausführte, nach dieser Stellungnahme sei der Antragsteller sehr gut geeignet, gleichwohl
vermöge sie ihm bei der jetzt zu treffenden Auswahl nicht den Vorzug vor der von ihr
Vorgeschlagenen zu geben. Die Oberlandesgerichtspräsidentin nahm insoweit Bezug auf
ihren „Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG“ vom 30. August 2013 mit dem sie die
Beigeladene als in hervorragendem Maße geeignet beurteilte, das in Aussicht
genommene Amt zu übernehmen.
Am 30. Oktober 2013 wählte der Richterwahlausschuss die Beigeladene für die in Rede
stehende Stelle aus, was die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.
Oktober 2013 mitteilte. Seinen am 20. November 2013 eingereichten gerichtlichen
Eilantrag, mit dem er begehrte, die Stelle vor Durchführung eines erneuten
Auswahlverfahrens bzw. einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zu
besetzen, lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2014
ab, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.
Insbesondere seien die dienstlichen Beurteilungen, auf die der Richterwahlausschuss
seine Auswahlentscheidung gestützt habe, rechtmäßig. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Antragsteller hat die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich den
aus Anlass seiner Bewerbung auf die umstrittene Stelle erstellten Beurteilungen jeweils
ein Beurteilungszeitraum entnehmen lasse und die Beurteilungen mit den für die
Beigeladene erstellten Beurteilungen auf dieser Grundlage vergleichbar seien, mit
gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen (s.u. 3.). Damit ist das Beschwerdegericht
berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde ohne die Beschränkungen des § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden.
Der Antragsteller hat zur Sicherung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten
Bewerbungsverfahrensanspruchs einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Ebenso wie ein Beamter hat ein Richter im Fall einer Bewerbung um ein Amt
mit einem höheren Endgrundgehalt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung,
sondern nur darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei in
einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahren entschieden wird
(OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 12; Beschl. v. 16.11.2011, 1
Bs 160/11, juris Rn. 5 m.w.N.). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers
ist im vorliegenden Fall verletzt worden, so dass zur Sicherung dieses Anspruchs die
Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen vorläufig zu untersagen ist. Soweit der
Antragsteller aber darüber hinausgehend beantragt hat, der Antragsgegnerin die
Besetzung der Stelle vor „Durchführung“ eines erneuten Auswahlverfahrens zu
untersagen, ist die Beschwerde zurückzuweisen (s.u. 4.).
1. Anders als der Antragsteller meint, kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich
darauf an, ob ihm die Beurteilungen im persönlichen Gespräch hätten eröffnet werden
müssen. Selbst wenn dies aus § 9 der Allgemeinen Verfügung der Behörde für Justiz und
Gleichstellung Hamburg zur Durchführung von § 3a HmbRiG vom 17. August 2012 (JVBl.
2012, S. 76, nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) folgen würde, wonach eine Beurteilung
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zu „eröffnen“ ist, würde dies allein die Beurteilungen des Antragstellers nicht rechtswidrig
machen und ihm nicht zu einem Anordnungsanspruch bezüglich der Stellenbesetzung mit
einem anderen Bewerber verhelfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014, 3 Bs 36/14,
juris Rn. 10). Zum einen würde eine solche Vorgabe vornehmlich dem öffentlichen
Interesse an einer möglichst schnellen Klärung etwaiger Unstimmigkeiten dienen (vgl.
OVG Bautzen, Beschl. v. 8.10.2012, 2 A 381/12, juris Rn. 6). Zum anderen hatte der
Antragsteller aufgrund der ihm zugesandten Abschriften jeweils Gelegenheit sich zu
äußern, so dass seinem subjektiven Interesse, zur Beurteilung Stellung nehmen zu
können, Genüge getan ist.
2. Auch führen die vom Antragsteller gegen die Ausschreibung der umstrittenen Stelle als
Teilzeitstelle erhobenen Einwände nicht weiter. Denn es ist nichts dafür dargetan oder
sonst ersichtlich, dass er aufgrund dieses Umstands einen Nachteil im Auswahlverfahren
gehabt hat. Insbesondere ist der Antragsteller nicht, wie in dem der von ihm zitierten
Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. September 2013 (5 ME 153/13, DVBl 2013,
1473) zugrunde liegenden Fall, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden, weil
er bisher in Vollzeit beschäftigt ist.
3. Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilungen selbst. Die
Entscheidung über eine Beförderung eines Richters obliegt nach Maßgabe des
Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem
zuständigen Organ, in Hamburg dem Senat der Antragsgegnerin auf Vorschlag des
Richterwahlausschusses (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV). Ihm kommt hinsichtlich der
Beurteilung der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Auswahlkriterien ein eigener
Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, wobei die Gerichte ggf. zu überprüfen haben,
ob der Ausschuss von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen
Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den
Ernennungsvorschlag rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Demzufolge ist in
einem Konkurrentenstreitverfahren insbesondere zu prüfen, ob dem
Richterwahlausschuss aktuelle und im Hinblick auf das konkrete Auswahlverfahren
aussagekräftige dienstliche Beurteilungen über die im Streitverfahren beteiligten Richter
vorgelegen haben, ob die Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, ob
ferner gegen die Beurteilungen inhaltliche Bedenken bestehen und ob dem Ausschuss
alle (etwaigen) weiteren tatsächlichen Informationen vorgelegen haben, die er für seine
Entscheidung benötigt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 12
u. 19 m.w.N.). Diesen – überprüfbaren – Anforderungen werden die vorliegenden
„Stellungnahmen“ und der „Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG“, die sämtlich als
dienstliche Beurteilungen anzusehen sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v.
11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28
m.w.N.), nicht gerecht.
a) Den Beurteilungen des Antragstellers lässt sich ein Beurteilungszeitraum nicht
entnehmen, was aber für die erforderliche Vergleichbarkeit von Beurteilungen
unerlässlich ist. Dienstlichen Beurteilungen kommt entscheidende Bedeutung bei der
Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung der
Wettbewerbssituation“ zu, was größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten
verlangt (BVerwG, Urt. v. 18.7.2001, NVwZ-RR 2002, 201, 202). Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht bezüglich Regelbeurteilungen dahingehend präzisiert, dass
höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den
gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werde (Urt. v. 18.7.2001, a.a.O.). Dies gilt erst
Recht für Beurteilungen, die gerade aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt, also
typischerweise gerade in einer Wettbewerbssituation erstellt werden. Beurteilungen, die
Grundlage einer Auswahlentscheidung sein sollen, müssen demnach einen erkennbaren
bestimmten Beurteilungszeitraum abdecken und die Beurteilungszeiträume der Bewerber
müssen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 3 CE
14.32, juris Rn. 35).
aa) In der Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Landgerichts Hamburg
vom 14. August 2013 ist kein Beurteilungszeitraum angegeben. Zwar genügt es, wenn
sich der Beurteilungszeitraum auch ohne ausdrückliche Benennung hinreichend sicher
ermitteln lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2014, 6 B 1336/13, juris Rn. 20;
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 38), was vorliegend
jedoch, wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, nicht der Fall ist.
aaa) In Betracht zu ziehen ist zunächst, dass sich die Beurteilung auf den seit der letzten
Beurteilung vergangenen Zeitraum beziehen soll (in diesem Sinn OVG Münster, Beschl.
v. 6.2.2009, 1 B 1821/08, juris Rn. 10). Die letzte Beurteilung des Antragstellers datiert –
soweit ersichtlich – vom 15. April 2013. Indes knüpft die Landgerichtspräsidentin weder
an diese Beurteilung noch an eine frühere von ihr erstellte Beurteilung des Antragstellers
an. Aufgrund der ausführlichen wörtlichen Wiedergabe nicht nur der dienstlichen
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Äußerungen der Kammervorsitzenden, Frau T., vom 6. August 2008, 20. Februar 2009,
17. Mai 2011 und 6. Februar 2013, sondern auch des früheren Vorsitzenden der Kammer,
Herr W., vom 10. Oktober 2007 sowie der Beurteilungen früherer Gerichtspräsidenten vom
2. März 1989, 2. Mai 1994, 11. November 1996, 9. April 2003 und 12. Februar 2004 ist
nicht erkennbar, dass der Beurteilungszeitraum mit der letzten oder eine anderen
Beurteilung beginnen sollte. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der
Beurteilungszeitraum mit dem Amtsantritt der Landgerichtspräsidentin am 30. Januar
2009 habe beginnen sollen, spricht ebenfalls die Bezugnahme auf zeitlich davor
datierende Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge. Diese werden nicht lediglich in Form
eines Hinweises eingebunden, etwa um den Beginn des Beurteilungszeitraums zu
markieren, sondern sie werden inhaltlich in Bezug genommen. Dies ergibt sich zum einen
schon daraus, dass sich die Landgerichtspräsidentin in großem Umfang den vor ihrer
Amtszeit erstellten Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen widmet, nämlich auf ca. 6 der
insgesamt 10 Seiten langen Beurteilung. Zum anderen macht sich die
Landgerichtspräsidentin die dortigen Wertungen jedenfalls zum Teil ausdrücklich zu
Eigen oder zieht ihre Schlüsse daraus, wenn sie etwa außerhalb der wörtlichen
Wiedergabe ausführt, der Antragsteller habe „über viele Jahre wertvolle Kammerarbeit
geleistet“ (S. 1), oder, er habe eine Reihe alter Berufungsverfahren „in angemessener
Zeit“ erledigt (S. 2). Zudem trifft sie ihre Feststellungen generell „auf Grundlage dieser
Beurteilungen und dienstlichen Äußerungen“ (S. 9).
bbb) Schließlich erscheint auch eher fernliegend, dass sich der Beurteilungszeitraum bis
über den der ältesten zitierten Beurteilung vom 2. März 1989 zugrunde liegenden
Zeitraum erstrecken sollte. Jedenfalls wäre dies unzulässig. Die vorliegende Beurteilung
würde dann nämlich in mehrere bereits beurteilte Zeiträume hineinreichen bzw. diese
überlagern, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, und der dann
anzunehmende Beurteilungszeitraum von über 25 Jahre wäre hier auch als solcher nicht
gerechtfertigt.
Maßgebend für die Bemessung von Beurteilungszeiträumen sind die
Beurteilungsrichtlinien. Diese sind zwar keine Rechtsnormen und somit nicht unmittelbar
außenverbindliches Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2013, 2 B 104/11, juris Rn. 5),
sondern Verwaltungsvorschriften, aber als solche auf Grund des Gleichheitssatzes für die
Beurteiler hinsichtlich des Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe verbindlich und
vom Gericht auf ihre Einhaltung hin zu kontrollieren (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, NVwZ
2006, 465; Urt. v. 27.5.1982, 2 A 1/81, juris Rn. 19). Mangels anderer Anhaltspunkte geht
der Senat auch davon aus, dass die Antragsgegnerin generell ihre Praxis an diesen am 1.
Januar 2013 in Kraft getretenen Richtlinien ausrichtet bzw. ausrichten will.
Den Beurteilungsrichtlinien lässt sich entnehmen, dass Beurteilungen grundsätzlich nur
begrenzte Zeiträume erfassen sollen. Eine Regelbeurteilung soll nach § 2 Abs. 1 Satz 1
der Beurteilungsrichtlinien im Normalfall alle fünf Jahre erfolgen, umfasst somit
regelmäßig einen Zeitraum von fünf Jahren. Für Beurteilungen aus Anlass der
Bewerbung um ein anderes Amt i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) der
Beurteilungsrichtlinien gibt es keinen einheitlichen Beurteilungszeitraum, jedoch folgt aus
der in § 2 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit, auf die letzte Beurteilung Bezug zu
nehmen, wenn diese nicht mehr als 18 Monate zurückliegt, dass der maximale
Beurteilungszeitraum für eine solche Anlassbeurteilung in der Regel 6 ½ Jahre beträgt,
nämlich den für eine Regelbeurteilung geltenden Zeitraum von 5 Jahre zuzüglich 18
Monate umfasst. Zwar ist nach dem Wortlaut eine Kettenbezugnahme derart, dass eine
Anlassbeurteilung auf eine vorherige Anlassbeurteilung Bezug nimmt, die ihrerseits auf
eine vorherige Beurteilung Bezug nimmt u.s.w., nicht ausgeschlossen. Dies dürfte aber
weder nach dem Zweck der Richtlinien gewollt noch im Hinblick auf die Vergleichbarkeit
von (Anlass-) Beurteilungen hinsichtlich des Beurteilungszeitraums zulässig sein (vgl.
BVerwG, Urt. v. 18.7.2001, NVwZ-RR 2002, 201, 202). Im Übrigen wäre die Bezugnahme
auf eine Anlassbeurteilung i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) der Beurteilungsrichtlinien
ohnehin nur möglich, wenn diese entsprechend dem Wunsch der Richterin bzw. des
Richters gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien zur Personalakte genommen
werden durfte.
Liegt ein rechtfertigender Grund vor, kann im Einzelfall zwar auch ein 6 ½ Jahre
überschreitender Zeitraum zulässig sein, wenn z.B. seit der letzten Beurteilung mehr als 6
½ Jahre vergangen sind (vgl. die Fälle des § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) der
Beurteilungsrichtlinien). Vorliegend ist jedoch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen
würde, den Beurteilungszeitraum zurück bis in die 1980er Jahre zu erstrecken,
insbesondere ist der Antragsteller zwischenzeitlich vielfach beurteilt worden, wobei seine
letzte nicht aus Anlass einer Bewerbung erfolgte Beurteilung diejenige des ehemaligen
Landgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2004 sein dürfte.
bb) In der Beurteilung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.
August 2013 wird ebenfalls weder ein Beurteilungszeitraum genannt noch lässt sich ein
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solcher mit hinreichender Sicherheit der Beurteilung durch Auslegung entnehmen. Im
Wesentlichen bezieht sich die Oberlandesgerichtspräsidentin auf die Stellungnahme der
Landgerichtspräsidentin vom 14. August 2013, ohne selbst den Beurteilungszeitraum
näher zu bestimmen, so dass die dortigen Unsicherheiten bezüglich des
Beurteilungszeitraums (s.o. aa)) auch hier zum Tragen kommen.
cc) Fehlt den maßgeblichen Beurteilungen für den Antragsteller somit ein erkennbarer
Beurteilungszeitraum, war dem Richterwahlausschuss die erforderliche vergleichende
Bewertung der Bewerber nicht möglich. Es kommt daher nicht darauf an, ob den
Beurteilungen der Beigeladenen ebenfalls kein erkennbarer Beurteilungszeitraum
zugrunde liegt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass weder in der die Beigeladene
betreffenden Beurteilung durch die Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli
2013 noch in der der Präsidentin des Hansetischen Oberlandesgerichts vom 30. August
2013 („Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG“) ein Beurteilungszeitraum angegeben ist
und sich ein solcher auch nicht im Wege der Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt.
Gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Landgerichtspräsidentin habe die
Beigeladene erst ab dem 30. Januar 2009, dem Beginn ihres Amtsantritts, beurteilen
wollen und die Oberlandesgerichtspräsidentin sei von diesem Zeitraum nicht
abgewichen, lässt sich wiederum einwenden, dass jeweils auf frühere Beurteilungen bzw.
Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird. Namentlich zitiert die
Landgerichtspräsidentin u.a. umfangreich aus einer dienstlichen Äußerung des
Kammervorsitzenden vom 13. März 2008 und die Oberlandesgerichtspräsidentin bezieht
sich u.a. auf die Beurteilung des Präsidenten des Amtsgerichts vom 11. November 2004.
b) Ferner ist die den Antragsteller betreffende Beurteilung der Präsidentin des
Landgerichts Hamburg vom 14. August 2013 auch deshalb fehlerhaft, weil darin auf alte
Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der
Beurteilungsrichtlinien hätten vernichtet werden müssen. Nach dieser Regelung sind
schriftliche Beurteilungsbeiträge zwei Jahre nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung
zu vernichten.
In der Beurteilung vom 14. August 2013 werden neben einem Beurteilungsbeitrag des
früheren Kammervorsitzenden, Herr W., vom 10. Oktober 2007 die Beiträge der aktuellen
Kammervorsitzenden, Frau T., vom 6. August 2008, 20. Februar 2009 und 17. Mai 2011
umfänglich zitiert. Diese „dienstlichen Äußerungen“, die ausdrücklich Grundlage der
Beurteilung des Antragstellers sind („auf der Grundlage dieser […] dienstlichen
Äußerungen […] kann ich feststellen […]“ (S. 9)), sind schriftliche Beurteilungsbeiträge im
Sinne von § 6 der Beurteilungsrichtlinien, nämlich vom Beurteiler bei Dritten eingeholte
schriftliche Äußerungen über den zu Beurteilenden zwecks Erstellung einer Beurteilung.
Diese waren nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien zwei Jahre nach Eröffnung
der Beurteilung zu vernichten. Unerheblich ist insoweit, ob die Eröffnung im Sinne des § 9
Abs. 1 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien eine mündliche Bekanntgabe voraussetzt, weil
es nach Sinn und Zweck des Satzes 5 für die erforderliche Vernichtung nicht darauf
ankommen kann, ob die Beurteilung mündlich oder in anderer Form bekannt gegeben
wurde.
Die genannten Beurteilungsbeiträge dienten zur Erstellung der Beurteilungen seitens des
damaligen Präsidenten des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2007 (betr. Beitrag
vom 10. Oktober 2007) und vom 12. August 2008 (betr. Beitrag vom 6. August 2008) bzw.
zur Erstellung der Beurteilungen seitens der jetzigen Präsidentin des Landgerichts vom
24. Februar 2009 (betr. Beitrag vom 20. Februar 2009) und vom 6. Juni 2011 (betr. Beitrag
vom 17. Mai 2011). Da diese Beurteilungen bei Erstellung der hier streitigen Beurteilung
vom 14. August 2013 älter als zwei Jahre waren und anzunehmen ist, dass seit
Bekanntgabe der Beurteilungen mehr als zwei Jahre verstrichen waren, hätten die
Beurteilungsbeiträge nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien vernichtet sein
müssen und dementsprechend auch nicht verwendet werden dürfen. Für die Beurteilung
vom 14. August 2013 waren die Beurteilungsrichtlinien auch bereits zu berücksichtigen,
da diese gemäß ihrem § 10 Abs. 1 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Maßgebend
sind – jedenfalls wenn, wie hier, keine anderweitige Regelung vorgesehen ist – die am
Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften, auch wenn diese erst im Verlaufe eines
Beurteilungszeitraums in Kraft getreten sind (BVerwG, Beschl. v 15.11.2006, juris Rn. 5).
c) Darüber hinaus ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin
des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2013 fehlerhaft, weil sie den
inhaltlichen Anforderungen der Beurteilungsrichtlinie nicht genügt.
Die Oberlandesgerichtspräsidentin hatte eine eigene Beurteilung abzugeben. Nach § 5
Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien obliegt die Beurteilung der jeweiligen
Gerichtspräsidentin oder dem jeweiligen Gerichtspräsidenten, vorliegend also der
Landgerichtspräsidentin. Im Fall der Bewerbung eines Richters um ein anderes Amt in
derselben Gerichtsbarkeit hat jedoch darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 der
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Beurteilungsrichtlinien die Gerichtspräsidentin bzw. der Gerichtspräsident des jeweiligen
Obergerichts „auch“ eine Beurteilung abzugeben. Erforderlich sind hiernach zwei
selbstständige Beurteilungen, die in gleichem Maße der Beurteilungsrichtlinie genügen
müssen. Unbeschadet der Frage, inwieweit sich die jeweiligen Erkenntnisgrundlagen
unterscheiden können, muss auch die Beurteilung durch den Präsident des Obergerichts
eine eigenverantwortliche und umfassende Bewertung des Richters enthalten (vgl. OVG
Bautzen, Beschl. v. 16.5.2011, 2 A 584/09, juris Rn. 5; Schnellenbach/Bodanowitz, Die
dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Stand Februar 2014, Ordner
2, B Rn. 270). Dies schließt mit ein, dass der Beurteiler eigene Werturteile zu treffen hat.
Denn dienstliche Beurteilungen sind dem Dienstherrn bzw. zuständigen Beurteiler
vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis (BVerwG, Urt. v. 2.4.1981, 2 C 34/79, BVerwGE
62, 135 = juris Rn. 17). Zwar muss eine dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise
auf eigenen persönlichen Eindrücken des beurteilenden Beamten oder Richters aus einer
unmittelbaren Zusammenarbeit beruhen. Der Beurteiler kann sich vielmehr die
erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise verschaffen (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die
Beurteilung muss aber ein dem zuständigen Beurteiler zurechenbares Urteil über den
Beamten bzw. Richter bleiben, weil anderenfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil
des zuständigen Beurteilers, dem die nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung
erforderliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nicht mehr die Rede sein könnte
(BVerwG, Urt. v. 17.4.1986, 2 C 13/85, juris Rn. 14). Daher darf in einer Beurteilung nicht
beliebig auf Erkenntnisse und Werturteile von Dritten zurückgegriffen werden, sondern
grundsätzlich nur soweit der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage ist, sich ein
eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen (vgl. BVerwG,
Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 47; OVG Hamburg, Beschl. v.
2.6.2014, 3 Bs 36/14, juris Rn. 25).
Dem wird die Beurteilung vom 30. August 2013 nicht gerecht. Sie enthält lediglich neben
einem kurzen Absatz zum Werdegang des Antragstellers die wörtliche Wiedergabe eines
Ausschnitts aus der Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts vom 14. August 2013,
an den sich die Aussage anschließt, der Antragsteller sei „nach der dienstlichen
Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts sehr gut geeignet.“ Schließlich wird kurz
ausgeführt, dass dem Antragsteller bei der jetzt zu treffenden Auswahl nicht der Vorzug zu
geben sei. Zweifelhaft ist bereits, ob die Beurteilung damit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der
Beurteilungsrichtlinien aufgrund einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage erfolgt ist.
Denn die Erkenntnisgrundlage beschränkt sich, soweit ersichtlich, auf einen kurzen und
wenig aussagekräftigen Ausschnitt aus der Beurteilung der Landgerichtspräsidentin.
Darüber hinaus ist der Beurteilung schwerlich eine eigene Bewertung der Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. § 1 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien) des
Antragstellers zu entnehmen, weil im bewertenden Teil lediglich Äußerungen der
Landgerichtspräsidentin wiedergegeben werden. Auch hinsichtlich der nach § 8 der
Beurteilungsrichtlinien vorzunehmenden Eignungsbewertung legt sie nur die
Einschätzung der Landgerichtspräsidentin dar, ohne sich diese hinreichend deutlich zu
Eigen zu machen (oder davon abzuweichen). Zwar könnte grundsätzlich angenommen
werden, dass sich ein Beurteiler die von ihm zitierten Äußerungen zu Eigen macht, wenn
er nicht ausdrücklich davon abweicht. Andererseits lässt sich aus dem Umstand, dass der
Beurteiler gerade vermeidet, sich Äußerungen Dritter anzuschließen, ebenso gut folgern,
dass damit eine Distanzierung verbunden ist. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin
etwa im Rahmen eines Parallelverfahrens (3 Bf 197/13, 20 K 1722/12) bezüglich einer
früheren Beurteilung durch die Landgerichtspräsidentin argumentiert, die dort ebenfalls
keine ausdrücklich eigene Eignungsbewertung abgegeben, sondern lediglich ausgeführt
hat, ihr Amtsvorgänger habe den Antragsteller für hervorragend geeignet gehalten, den
Vorsitz einer Kammer zu übernehmen. Zudem steht die Vermeidung einer auch
sprachlich zum Ausdruck kommenden eigenen Bewertung offenbar in Widerspruch zu der
sonstigen Praxis. Denn hinsichtlich der hiesigen Beigeladenen (wie auch hinsichtlich der
Beigeladenen in den Parallelverfahren 3 Bs 58/14, 3 Bs 59/14, 3 Bs 78/14, 3 Bs 79/14, 3
Bs 80/14) hat die Oberlandesgerichtspräsidentin jeweils sprachlich eigene Bewertungen
der Leistung und eine eigene Eignungsbewertung zum Ausdruck gebracht.
Aber selbst wenn man annehmen würde, dass sich die Präsidentin des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in der Beurteilung vom 30. August 2013 die Beurteilung der
Landgerichtspräsidentin, soweit sie wiedergegeben ist, zu Eigen gemacht hat, würde die
Beurteilung nicht den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien genügen. Nach § 7 der
Beurteilungsrichtlinien ist zu insgesamt 10 Kriterien – soweit sie für den Tätigkeitsbereich
des zu Beurteilenden relevant sind – Stellung zu nehmen. Die Bewertung des
Antragstellers erschöpft sich vorliegend aber im Wesentlichen darin, der Antragsteller sei
ein sehr versierter, erfahrener und kompetenter Strafrichter, der wertvolle und
hochqualifizierte Kammerarbeit leiste, sein großes Engagement, mit der er sich den ihm
übertragenen Aufgaben widme, sei hervorzuheben und er zeichne sich durch große
Hilfsbereitschaft aus. Diese Aussagen lassen sich allenfalls einigen der Kriterien
zuordnen. Zu der überwiegenden Anzahl der Kriterien wird nicht Stellung genommen.
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Eine inhaltliche Ausfüllung der Stellungnahme zu den Kriterien, wie sie in § 7 Abs. 2 Satz
2 der Beurteilungsrichtlinien vorausgesetzt ist, findet ebenfalls nicht statt.
d) Lagen der Entscheidung des Richterwahlausschusses somit fehlerhafte Beurteilungen
zugrunde, ist der verletzte Bewerbungsverfahrensanspruch durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu sichern, wenn zumindest möglich erscheint, dass der
Antragsteller im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge kommt
(BVerfG, Beschl. v. 27.11.2008, 2 BvR 1012/08, juris Rn. 8; 1.8.2006, NVwZ 2006, 1401,
1403; BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, 111, Rn. 32 m.w.N.). Die
Beigeladene hat zwar vorliegend eine bessere abschließende Eignungsbewertung,
nämlich „hervorragend geeignet“ gegenüber der um eine Stufe schlechteren Bewertung
des Antragstellers mit „sehr gut geeignet“. Da das Gericht das Ergebnis der für eine
erneute Auswahlentscheidung erforderlichen Neubeurteilung jedoch nicht vorwegnehmen
und eine eigene Beurteilungs- oder Auswahlentscheidung treffen darf (BVerfG, Beschl. v.
24.9.2002, NVwZ 2003, 200, 201), sondern die Neubeurteilung im Rahmen des den
Beurteilern originär zustehenden Beurteilungsspielraums zu erfolgen hat und ggf. der
Richterwahlausschuss eine Entscheidung aufgrund seines ihm zustehenden
Beurteilungs- und Prognosespielraum zu treffen hat, kann eine Auswahl des
Antragstellers für die begehrte Stelle nach dem Stand des Eilverfahrens nicht
ausgeschlossen werden.
4. Der Antragsteller hat hingegen nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich,
dass zur Sicherung seiner Rechte eine vollständige Wiederholung des
Auswahlverfahrens mit einer erneuten Ausschreibung und einem neuen Bewerberfeld
rechtlich erforderlich ist. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3
VwGO. Soweit der Antragsteller mit seinem Begehren, die Stelle nicht vor Durchführung
eines erneuten Auswahlverfahrens zu besetzen, unterlegen ist, sieht der Senat hierin nur
ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, sodass es
gerechtfertigt ist, der Antragsgegnerin die Kosten ganz aufzuerlegen. Da die Beigeladene
keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §
154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten
selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1, Satz 4 GKG. Hieraus ergibt sich, dass die Hälfte des Endgrundgehalts bezogen auf
das angestrebte Amt und auf ein Jahr berechnet zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ist
wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks um die Hälfte zu
reduzieren. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 25.4.2007, 1 So 41/07, juris, m.w.N.) und steht
auch in Übereinstimmung mit der zu der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des § 52
Abs. 5 GKG (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 23.7.2013, BGBl. I S. 2586)
ergangenen Rechtsprechung des für Beamtenrecht zuständigen 1. Senats des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.6.2014, 1 So 45/14, zur
Veröffentlichung vorgesehen).
Ausgehend vom monatlichen Endgrundgehalt für die Besoldungsgruppe R 2 in Höhe von
6.325,71 Euro (Anlage VI Nr. 3 HmbBesG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Antragstellung – § 40 GKG – geltenden Fassung v. 3.9.2013, HmbGVBl. 2013, S. 373)
ergibt sich daraus der Streitwert von 18.977,13 Euro (6.325,71 x 12 / 2 / 2).
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