Urteil des FG Hamburg vom 30.06.2014
FG Hamburg: aufschiebende wirkung, eltern, überprüfung, innerdienstliche weisung, amtsführung, klausur, verwaltungsakt, kritik, fürsorgepflicht, verdacht
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Die Weisung gegenüber einem Lehrer, die von ihm vorgenommene Bewertung einer Klausur schulaufsichtlich überprüfen zu
lassen, stellt gegenüber dem Lehrer auch dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn hierdurch im Einzelfall, etwa wegen
diskriminierender Begleitumstände, Rechte des Lehrers betroffen sein sollten.
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verbietet es dem Dienstherrn, einen Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung
gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen. In einem solchen Fall kann ein Anspruch auf Abgabe einer
"Ehrenerklärung" bestehen (hier verneint).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 30.06.2014, 1 Bs 121/14
§ 42 VwGO, § 45 BeamtStG
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 5. Juni 2014, Az: 2 E 2828/14, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
Die Antragstellerin, eine Oberstudienrätin, unterrichtet am Gymnasium O... u.a. das Fach
Deutsch. Sie wollte zunächst erreichen, dass die Schulaufsicht (vorläufig) davon absieht,
die Bewertung der Abitur-Klausur einer bestimmten Schülerin im Fach Deutsch
schulaufsichtlich zu überprüfen. Nachdem diese Überprüfung inzwischen erfolgt ist,
möchte sie erreichen, dass die Antragsgegnerin noch vor Ende des laufenden
Schuljahres ihr und den Eltern der Schülerin gegenüber "ihr vollstes Vertrauen in die
untadelige Amtsführung" der Antragstellerin erklärt, namentlich hinsichtlich der
"einwandfreie(n) Sachlichkeit und Objektivität in der Notengebung", insbesondere auch
bezüglich der Herabsetzung der Benotung einer Deutschklausur dieser Schülerin von
mangelhaft auf ungenügend.
Die Antragstellerin hatte die Anfang Februar 2014 geschriebene Deutsch-Klausur einer
Schülerin zunächst mit 3 Punkten ("mangelhaft") bewertet, bei der Rückgabe der Klausur
am 20. März 2014 aber bereits den Verdacht geäußert, die Schülerin habe in Teilen der
Klausur einen fremden Text verwendet. Nachdem die Antragstellerin diesen Verdacht
aufgrund von Internet-Recherchen bestätigt sah, änderte sie die Klausurnote am 11. April
2014 auf 0 Punkte ("ungenügend") ab. Hiergegen protestierten die Eltern der Schülerin
und wandten sich an die Schulaufsichtsbeamtin Frau B... und an den Landesschulrat.
Frau B... hob die nachträgliche Notenänderung nach einer behördeninternen
Besprechung mit der Rechtsabteilung aufgrund der wegen des Zeitablaufs inzwischen
schwierigen Beweislage auf und unterrichtete die Eltern der Schülerin hierüber mit E-Mail
vom 17. April 2014. Hierin teilte sie ihnen außerdem mit, sie werde die Korrektur und
Benotung der schriftlichen Deutsch-Abiturarbeit von deren Tochter "im Rahmen (ihres)
Amtes überprüfen und eine gerechte Bewertung sicherstellen". Nachdem eine
Beschwerde der Antragstellerin über Frau B... von der zuständigen Abteilungsleiterin
zurückgewiesen worden war, erhob die Antragstellerin durch ihren inzwischen
eingeschalteten Bevollmächtigten Widerspruch gegen die schulaufsichtliche Abänderung
der Klausurbenotung mit 0 Punkten und gegen die Zusage der Behörde gegenüber den
Eltern der Schülerin, die Bewertung deren bevorstehender Abitur-Klausur im Fach
Deutsch behördlicherseits präventiv zu überprüfen. Die Antragstellerin machte geltend,
die diskriminierend-herabsetzenden Umstände der sachlich nicht gerechtfertigten
Präventivkontrolle verletzten sie in ihrem amtsbezogenen Persönlichkeitsrecht. Eine
solche Verletzung sei durch die Begleitumstände geschehen, nämlich in einer sie
ungerecht diskriminierenden, in ihrem Ansehen als sachlich-objektiv bewertende
Pädagogin herabsetzenden, ja geradezu beleidigenden Weise. Einer bewährten Lehrerin,
die auf den offensichtlichen Täuschungsversuch einer Schülerin untadelig sachgemäß
reagiert habe, geschehe schwerwiegendes Unrecht seitens der Schulbehörde mit
negativer allgemeiner Auswirkung.
Hinsichtlich der angekündigten schulaufsichtlichen Kontrolle der Bewertung der
Abiturklausur im Fach Deutsch beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht
vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2014
ablehnte. Der Antrag sei mangels einer Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin
könne nicht geltend machen, durch die bevorstehende Überprüfung der
Klausurbewertung durch die Schulaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es sei
schon fraglich, ob die angekündigte Maßnahme der Antragstellerin gegenüber ein
Verwaltungsakt sei. Die Maßnahme sei ihr gegenüber weder eine dienst- noch eine
disziplinarrechtliche Maßnahme, sondern nur die Ankündigung, von einer im Schulgesetz
angelegten schulaufsichtlichen Kompetenz Gebrauch zu machen. Als Amtswalterin habe
die Antragstellerin grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihre dienstlichen Handlungen
durch ihre Vorgesetzten nicht überprüft würden. Sie könne eine (drohende) Verletzung der
individuellen Rechtsstellung auch nicht aus einer behaupteten Verletzung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. Ein Fall, in dem aufgrund der Begleitumstände
des Handelns des Dienstherrn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Beamten
verletzt sein könnte, liege hier eindeutig nicht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Das
Beschwerdegericht hat es mit Beschluss vom 11. Juni 2014 abgelehnt, eine vorläufige
Regelung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu treffen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder
abzuändern. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Antragsgegnerin missachte mit der
Überprüfung der Bewertung der Deutsch-Abiturklausur die aufschiebende Wirkung ihres
hiergegen erhobenen Widerspruchs (1.). Die Antragstellerin kann auch nicht die
Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, zu ihren Gunsten eine "Ehrenerklärung"
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abzugeben (2.).
1. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ihr Widerspruch gegen die
Ankündigung der Schulaufsichtsbeamten, die Bewertung der Abiturklausur einer
bestimmten Schülerin werde schulaufsichtlich überprüft, "um eine gerechte Bewertung
sicherzustellen", aufschiebende Wirkung habe.
Nach der inzwischen durchgeführten schulaufsichtlichen Überprüfung der
Klausurbewertung dürfte für dieses Begehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein
Rechtsschutzinteresse mehr bestehen. Das kann hier jedoch dahinstehen, weil das
Begehren jedenfalls aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben kann.
Die Ankündigung, die Klausurbewertung schulaufsichtlich zu überprüfen, stellt gegenüber
der Antragstellerin keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund entbehrt die Annahme
der Antragstellerin der rechtlichen Grundlage, ihr hiergegen erhobener Widerspruch
entfalte gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die tatsächliche
Überprüfung der Abiturklausur ein Verstoß hiergegen sei und durch Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes verhindert werden müsse. Zwar wird es für die Zulässigkeit
eines Widerspruchs unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 VwGO ausreichen, dass
die Möglichkeit der behaupteten Beeinträchtigung in eigenen Rechten besteht (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 66). Jedoch kann die vorrangig zu
prüfende Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, nicht nach den Maßstäben der
"Möglichkeitstheorie" beantwortet werden.
Eine Weisung an eine Lehrerin, Klausurbewertungen durch den Schulleiter oder die
Schulaufsicht überprüfen zu lassen, ist – daran zweifelt auch die Antragstellerin nicht – für
sich genommen kein Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung (vgl. für
ähnliche Fallgestaltungen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.1999, NVwZ-RR 2000, 161;
OVG Koblenz, Beschl. v. 26.2.1999, NVwZ-RR 2000, 371, 372). Daran ändert sich nichts,
wenn die Begleitumstände aus Sicht der Lehrerin diskriminierend sind. Auch die von der
Antragstellerin zitierten Entscheidungen des VGH München (Urt. v. 16.10.1991, BayVBl.
1992, 243, 244) und des VG München (Urt. v. 4.7.2000, M 5 K 98.5078, juris Rn. 16)
sprechen nur die Möglichkeit an, dass im Einzelfall wegen der Begleitumstände
ausnahmsweise subjektive Rechte des Beamten betroffen sein können, enthalten aber
keine Aussage darüber, dass sich dadurch die Rechtsqualität der kritisierten Maßnahme
ändern würde. Die Rechtsqualität einer Organisationsverfügung oder einer aufsichtlichen
Anordnung bestimmt sich nicht danach, ob im Einzelfall tatsächlich Rechte des Beamten
betroffen werden. Würde sich hieran entscheiden, ob ein Verwaltungsakt vorliegt oder
nicht, so entschiede erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber, welche
Klageart zulässig ist (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 1.6.1995, 2 C 20.94, BVerwGE 98,
334 ff., juris Rn. 15 für den Fall der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch
Organisationsverfügung; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 413/00, NordÖR
2002, 83; wo im Fall einer innerdienstlichen Weisung, durch die sich eine Lehrerin in ihrer
subjektiven Rechtsstellung betroffen sah, eine Feststellungsklage, nicht aber eine
Anfechtungsklage, als - ausnahmsweise - zulässig erachtet wurde).
2. Der Senat legt das im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Begehren auch angesichts
des Schriftsatzes vom 21. Juni 2014 (Seite 3) dahin aus, dass die Antragstellerin die
Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr sowie den Eltern der Schülerin gegenüber
eine Ehrenerklärung zu ihren Gunsten abzugeben. Dieses Begehren hat keinen Erfolg.
a) Es kann dahinstehen, ob dieses Begehren bereits in dem beim Verwaltungsgericht
gestellten Antrag enthalten war, wie dies in der Beschwerdebegründung anklingt. Danach
habe sich die Antragstellerin von Anfang an nicht gegen eine Überprüfung der
Klausurbewertung an sich gewandt, sondern nur gegen die Überprüfung unter den
gegebenen, sie angeblich diskriminierenden Umständen ("so nicht"). Allerdings ist diese
Einschränkung dem anwaltlich formulierten Antrag (Seite 1 der Antragsschrift vom 4. Juni
2014) nicht zu entnehmen. Falls das Begehren auf Abgabe einer Ehrenerklärung im
erstinstanzlich gestellten Antrag noch nicht enthalten gewesen sein sollte, läge im jetzt
gestellten Antrag eine Antragsänderung, deren Zulässigkeit in einem
Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sehr zweifelhaft wäre (vgl. OVG
Hamburg, Beschl. v. 22.8.2003, 4 Bs 278/03, NordÖR 2004, 203; Beschl. v. 26.10.2012, 5
Bs 187/12). Das bedarf aber keiner näheren Prüfung, da die Antragstellerin jedenfalls im
Ergebnis hiermit nicht durchdringen kann.
b) Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (für Landesbeamte jetzt in § 45 BeamtStG
geregelt) verbietet es dem Dienstherrn, einen Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung
gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen. Das gilt sowohl für
nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile. Im Falle
unzulässiger Kritik nach außen kann der Beamte als Erfüllung der noch möglichen
Fürsorge beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die
Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden
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Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, 2 C 10.93,
BVerwGE 99, 56; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10 Rn. 37 f.
m.w.N.).
c) Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob es überhaupt Fälle geben kann, in denen ein
Dienstherr im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abgabe einer solchen (vorläufigen)
"Ehrenerklärung" verpflichtet werden kann. Es ist schwer vorstellbar, wie eine solche
vorläufige Erklärung, falls das etwaige Hauptsacheverfahren für den Beamten negativ
ausgeht, widerrufen oder zurückgenommen werden soll, ohne dass gerade dies für den
Beamten einen negativen Effekt haben kann. Insofern unterscheidet sich das hiesige
Begehren von der einer einstweiligen Regelung durchaus zugänglichen, hier aber nicht in
Rede stehenden Verpflichtung, eine als kränkend empfundene Äußerung einstweilen
nicht zu wiederholen. Im vorliegenden Fall steht der Antragstellerin jedenfalls kein
Anordnungsgrund für ihr einstweiliges Rechtsschutz-Begehren zur Seite. Es ist weder
dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb die von ihr gewünschte Ehrenerklärung
unbedingt bis zum Ende des laufenden Schuljahres abgegeben werden muss.
d) Abgesehen davon steht der Antragstellerin für ihr Begehren auch kein
Anordnungsanspruch zu. Die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter von seinem
Dienstherrn eine Ehrenerklärung verlangen kann, liegen nach dem Erkenntnisstand, der
dem Beschwerdegericht unterbreitet wurde, nicht vor.
Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn
gegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die
Dienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen
Vorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese
Amtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit,
verantwortlich ist. Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten haben jeweils in ihrem
Zuständigkeitsbereich die pflichtgemäße Amtsführung zu kontrollieren und etwaige
Verstöße in sachlicher, aber deutlicher Form zu beanstanden, ferner auch kundzutun, in
welcher Weise sie Ermessens- und sonstige Handlungsspielräume ausgefüllt wissen
wollen. Die Verantwortung nach außen kann es auch erfordern, dass Betroffene oder die
Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen informiert werden. Soweit
die Amtsführung bestimmter Beamter nach außen kritisch gewürdigt wird, kommt der
Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zu
(BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, BVerwGE 99, 56, 59). Ein Beamter muss somit ein gewisses
Maß an Vorhaltungen und Rügen von Seiten seines Vorgesetzten durchaus ertragen (vgl.
VGH Kassel, Beschl. v. 12.8.1988, NJW 1989, 1753).
Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin
durch das Verhalten der Schulaufsicht im Zusammenhang mit der Bewertung der
Deutschklausur einer Schülerin und der angekündigten und inzwischen durchgeführten
Überprüfung der Bewertung von deren Abiturklausur im Fach Deutsch "bloßgestellt"
worden ist.
aa) Die ursprüngliche Bewertung der im Februar 2014 geschriebenen Deutschklausur mit
3 Punkten wurde von der Schulaufsichtsbeamtin B... im Gespräch mit der Schülerin und
deren Eltern als angemessen bezeichnet (E-Mail von Frau B... an die Antragstellerin vom
17.4.2014; vgl. auch Schreiben des Landesschulrats an die Eltern der Schülerin vom
24.4.2014 unter 3.). Einen von den Eltern gegenüber der Antragstellerin geäußerten
Mobbingvorwurf hielt Frau B... in der genannten E-Mail für ungerechtfertigt (ebenso schon
E-Mail vom 11.4.2014, Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.6.2014).
Zur Frage, ob die von der Antragstellerin nachträglich vorgenommene
Bewertungsänderung (nunmehr 0 Punkte) zulässig ist, hat sich Frau B... im Gespräch mit
den Eltern der Schülerin einer abschließenden Bewertung enthalten, stattdessen sich vor
der schriftlichen Antwort bei der Rechtsabteilung der Behörde für Schule und
Berufsbildung rückversichert. Das Beschwerdegericht hat keinen Anlass, hier die
zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin umstrittene rechtliche Zulässigkeit
der Bewertungsänderung näher zu überprüfen. Jedenfalls kann es die Antragstellerin
nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, wenn eine Schulaufsichtsbeamtin und
der Landesschulrat den beschwerdeführenden Eltern das Ergebnis einer internen
rechtlichen Prüfung mitteilt. Selbst wenn die rechtliche Beurteilung unzutreffend gewesen
sein sollte, ergäbe sich hieraus noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, NordÖR 2002, 83, 84).
bb) Die Formulierungen in den Schreiben der Schulaufsichtsbeamtinnen B… und R...
sowie des Landesschulrats, in denen die Antragstellerin in besonderer Weise eine
Herabwürdigung ihrer Beurteilungspraxis sieht, sind bei der gebotenen Beurteilung nach
einem verobjektivierten Empfängerhorizont nicht als die Antragstellerin diskriminierend zu
bewerten. Die Maßnahmen der Schulaufsicht, speziell die Ankündigung, die Bewertung
der Deutsch-Abiturklausur der betreffenden Schülerin aufsichtlich zu überprüfen und eine
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gerechte Bewertung sicherzustellen, waren ersichtlich von dem Bestreben geleitet, die
angespannte Stimmung zwischen der Schülerin und ihren Eltern einerseits und der
Antragstellerin andererseits zu entspannen und eine sonst von den Eltern der Schülerin
möglicherweise beabsichtigte rechtsförmliche Auseinandersetzung um die Bewertung der
Abiturklausur zu vermeiden. Dieses Bestreben ist von Rechts wegen nicht zu
beanstanden und wird im Grunde auch von der Antragstellerin akzeptiert (vgl. Schriftsatz
ihres Bevollmächtigten vom 21.6.2014, S. 2).
Wenn auf die einzelnen Schreiben geblickt wird, ist zunächst zu berücksichtigen, dass
einige Schreiben nur an die Antragstellerin selbst gerichtet waren und der Familie der
Schülerin nicht zur Kenntnis gelangten; insoweit könnte schon deshalb jedenfalls eine
Ehrenerklärung gegenüber den Eltern der Schülerin nicht verlangt werden. Lediglich die
E-Mail von Frau B… an die Eltern vom 17. April 2014 enthält die Formulierung
"Die Korrektur und Benotung der schriftlichen Abiturarbeit im Fach Deutsch, die
Ihre Tochter schreiben wird, werde ich im Rahmen meines Amtes überprüfen und
eine gerechte Bewertung sicherstellen."
Das Schreiben des Landesschulrats vom 24. April 2014 referiert dies unter Ziffer 4
nochmals mit der Formulierung
"Im zweiten Teil des Gesprächs wurde Ihrer Tochter Mut zugesprochen und
zugesagt, dass die Schulaufsicht für eine objektive Bewertung der Abiturklausur
sorgen werde."
Diese E-Mails beinhalten bei der gebotenen objektivierten Betrachtung nicht die Aussage,
dass Zweifel an einer gerechten und unbefangenen Bewertung der Abiturarbeit durch die
Antragstellerin bestehen; hierzu äußern sich die E-Mails nicht. Vielmehr wird mit diesen
allein bekundet, mit welcher Maßnahme die Aufsichtsbehörde eine gerechte Bewertung
gewährleisten wird. Eine Diskriminierung der Antragstellerin liegt in diesem
Zusammenhang auch deshalb nicht vor, da sie über die Bewertung der Abiturklausuren
nicht allein entscheidet (§ 24 Abs. 3 und 4 APO-AH).
Auch die von der Antragstellerin besonders beanstandeten Formulierungen in den an sie
selbst gerichteten Schreiben enthalten bei objektiver Betrachtung keine diskriminierende
Zielsetzung. Der Formulierung in der E-Mail von Frau B… vom 17. April 2014 an die
Antragstellerin
"Damit nicht noch einmal der Verdacht aufkommt, Sie würden zu streng bewerten,
möchte ich mit Ihnen ein "schlankes Verfahren" verabreden, um mir einen
Überblick über die Bewertung der Abitur-Klausur Deutsch zu verschaffen. Wir
werden das nach Ostern in Ruhe besprechen."
entnimmt das Beschwerdegericht eine Schutztendenz zugunsten der Antragstellerin vor
ungerechtfertigten Angriffen. Das Schreiben der Leitenden Oberschulrätin R... vom 22.
Mai 2014 an die Antragstellerin umreißt mit der Formulierung, es werde bei der
Überprüfung der Bewertung der Abiturklausur "nur um die Feststellung gehen, ob grobe
Bewertungsfehler vorliegen, nicht darum, den auf pädagogischer Freiheit und
Eigenverantwortlichkeit beruhenden Beurteilungsspielraum zu begrenzen", nur die
rechtlichen Grenzen der aufsichtlichen Überprüfung, unterstellt aber nicht unterschwellig,
die Antragstellerin mache grobe Bewertungsfehler.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.