Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2012
FG Hamburg: pos, holz, eugh, zollrechtliche tarifierung, einreihung, ware, anmerkung, kunstgegenstand, einspruch, hersteller
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Zolltarifrecht: Einreihung von "Alebrijes", bemalten Holzfiguren
1. Unter der mexikanischen Bezeichnung "Alebrijes" hergestellte und vermarktete Figuren sind nicht als
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst in die Position 9703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen,
unabhängig davon, ob es sich um künstlerische oder handwerkliche Arbeiten handelt.
2. Nach der verbindlichen Anmerkung 3 zur Position 9703 sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit
einzureihen, weil sie den Charakter einer Handelsware haben.
NZB, Az.: VII B 5/13
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 23.11.2012, 4 K 281/11
Pos 9703 KN, Pos 9703 Anm 3 KN, Pos 4420 KN
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf ..., ist Sammler und Fachbuchautor für sogenannte "Alebrijes".
I.
Die Bezeichnung "Alebrijes" geht zurück auf einen mexikanischen Künstler (Pedro Linares López, 1906-1992),
der als erster - seinerzeit aus Pappmaché gefertigte - bemalte Fabeltiere herstellte und als "Alebrijes"
erfolgreich verkaufte.
Heute werden "Alebrijes" überwiegend aus Copal-Holz geschnitzt. Es sind dreidimensionale Figuren, die
bestimmte Tiere oder Fabelwesen der alten mexikanischen Religionen darstellen. Sie werden unter
Verwendung der Formen, Farbkombinationen, Ornamente und Bilderschriften der indigenen Vorfahren von
Kunsthandwerken und Künstlern aus der Region Oaxaca/ Mexiko - häufig gemeinschaftlich - gefertigt und mit
traditionellen Symbolen oder surrealistisch in bunten Farben individuell von Hand bemalt.
Der Kläger hat ein umfangreiches Sachbuch über "Alebrijes" verfasst, jedenfalls in Deutschland das erste
überhaupt, in dem er die "Alebrijes" in vier Gruppen einteilt:
1. tierähnliche Fabelwesen aus Pappmaché oder Holz, unbemalt oder surrealistisch bemalt,
2. naturalistische Skulpturen aus Holz mit surrealistischer Bemalung,
3. naturalistische Skulpturen aus Holz mit naturalistischer Bemalung, die die dargestellten Objekte
naturgetreu wiedergeben, zum Teil bis zur Verwechslungsfähigkeit mit einer Fotografie,
4. sonstige Holzschnitzereien, die zum Teil von Hand, zum Teil mit Maschinen als billige
Souvenirs massenhaft hergestellt werden.
II.
1. Der Kläger, der bereits mehrfach "Alebrijes" eingeführt hat, stellte am 27.01.2011 einen Antrag auf Erteilung
einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für "Alebrijes" unter Angabe der Unterposition 9703 0000 der
Kombinierten Nomenklatur (KN) als Einreihungsvorschlag. Die Position 9703 KN enthält "Originalerzeugnisse
der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art". Der Kläger fügte diverses Material über "Alebrijes" bei. In seinem
Begleitschreiben trug der Kläger vor, die von ihm eingeführten "Alebrijes" seien gemäß des von ihm verfassten
Standardwerks über "Alebrijes" in die Gruppen 1 und 2 einzuordnen und in die Pos. 9703 KN einzureihen. Nur
die unter die von ihm gebildeten Gruppen 3 und 4 fallenden "Alebrijes" seien in die Pos. 4420 KN "Hölzer mit
Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästen und ähnliche Waren, aus Holz;
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen
Waren des Kapitels 94" einzureihen.
Der Kläger meinte, es sei unzulässig, alle "Alebrijes" in die Pos. 4420 KN einzureihen, vielmehr sei bei
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mexikanischen Bildhauerarbeiten genauso zu differenzieren, wie dies bei den Arbeiten europäischer Bildhauer
getan werde.
2. Der Beklagte erteilte am 26.04.2011 eine vZTA, mit der "Alebrijes" unter der Nr. 4420 1019 00 0 in die
Zollnomenklatur eingereiht wurden. Die Warenbeschreibung der vZTA lautet:
"Alebrijes"
- Ziergegenstände in Form von mythologischen Tierformen aus den alten mexikanischen
Religionen, aus Copal-Holz
- handgeschnitzt,
- mit kalendarischen oder mythologischen Symbolen handbemalt
- zu Zierzwecken
"Ziergegenstände aus Holz, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu
Kapitel 44, sog. Alebrijes"
Bestandteil der vZTA ist die Fotokopie eines Bestellzettels für das erste Buch des Klägers "...", auf dem der
Buchumschlag mit einer Fotografie und 16 weitere Fotos von "Alebrijes" unter Angabe der jeweiligen "Künstler"
(Artists) zu sehen sind.
3. Der Kläger legte am dem 05.11.2009 Einspruch ein. Die von ihm eingeführten "Alebrijes" und auch die auf
der Anlage zur vZTA abgebildeten Werke seien künstlerische Bildhauerarbeiten mit Malereien, die von
denjenigen "Alebrijes" zu unterscheiden seien, die überwiegend in den zahlreichen Schnitzerfamilien Oaxaca,
zum Teil serienmäßig, für den Verkauf als Souvenirs hergestellt würden und als kommerzielle Handelsware
einzustufen seien. Es sei Sache der Zollbehörden, von geeigneten Beamten beurteilen zu lassen, ob es sich
um "echte" Alebrijes handele, die als Bildhauerarbeiten in die Pos. 9703 KN einzureihen seien, oder um solche,
die als Handelsware in die Pos. 4420 KN gehörten.
4. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2011 zurück. Bei den
streitgegenständlichen "Alebrijes" handele es sich nicht um Waren des Kapitels 97. Sie stellten sich aufgrund
ihrer Motivgestaltung und ihrer äußeren Merkmale als kunsthandwerkliche Erzeugnisse mit dem Charakter von
handverzierten, gewerblichen Handelswaren dar, weil sie vergleichbaren handwerklich hergestellten
Erzeugnissen ähnelten und sich zumindest potentiell im wirtschaftlichen Wettbewerbe mit diesen befänden.
Der Kläger selbst gebe an, dass vergleichbare Erzeugnisse einfacherer Machart als Souvenirs in großen
Mengen ebenfalls handwerklich hergestellt und vertrieben würden. Wegen ihres Inhalts im Einzelnen wird auf
die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
III.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.12.2011, bei Gericht eingegangen am 06.12.2011, Klage erhoben, mit
der er die Aufhebung der vZTA begehrt und die Feststellung, dass "Alebrijes" bestimmter Erzeuger unter die
Pos. 9703 KN einzureihen seien.
Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, dass zumindest die Objekte der ersten
beiden von ihm gebildeten Gruppen von "Alebrijes" als Bildhauerkunstwerke anzusehen und als
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst in die Kombinierten Nomenklatur einzureihen seien. Ein
Kunstgegenstand liege dann vor, wenn der künstlerische Eindruck prägend sei und der Gebrauchswert dahinter
zurücktrete.
Der Kläger meint, dass die Objekte der von ihm namentlich benannten Hersteller aufgrund ihrer Form bzw.
wegen ihrer Bemalung als Kunstgegenstand in diesem Sinne zu erkennen seien, und bietet zum Beweis die
Einsichtnahme in die von ihm verfasste Fachliteratur, Augenscheinseinnahme seiner Sammlung oder
Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Umstand, dass auch industriell oder handwerklich
hergestellte Dekorationsobjekte einfacher Machart als "Alebrijes" angeboten würden, könne nicht dazu führen,
dass die "Alebrijes" von künstlerischem Wert zu reinen Handwerkserzeugnissen reduziert würden. Auch in
anderen Bereichen der bildenden Kunst - etwa bei Gemälden, Steinbildhauerarbeiten, Drucken etc. - würden
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Gegenstände mit künstlerischem Anspruch nicht deswegen zu rein handwerklichen Dekorationsobjekten, weil
auch solche angeboten würden. Der Umstand, dass es ähnliche handwerkliche Dekorationsobjekte gebe,
könne daher nicht als taugliches Differenzierungskriterium gelten.
Der Kläger beantragt,
1. die Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 26.04.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 10.11.2011.
2. Feststellung, dass die als "Alebrijes" bezeichneten Kunstgegenstände der in der Klagschrift vom
02.12.2011 namentlich aufgezählten mexikanischen Künstler in die Position 9703 0000 00 0 der
Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Der Beklagte führt aus, dass die "Alebrijes", die der Kläger als von Künstlern hergestellt in die von ihm
gebildeten Gruppen 1 und 2 einreihe, als auch die Gegenstände, die von ihm als industriell oder handwerklich
hergestellte Dekorationsobjekte einfacherer Machart der "Alebrijes"-Gruppen 3 oder 4 bezeichnet würden,
insoweit vergleichbar seien, als sie aus Holz geschnitzte Figuren mit dekorativer Bemalung seien. Das äußere
Erscheinungsbild der streitgegenständlichen "Alebrijes" werde somit trotz sorgfältigerer Arbeitsweise oder
aufwendigerer Bemalung nicht in einer Weise geprägt, dass sie sich von den anderen abhebten. Sie ähnelten
den industriell oder handwerklicher hergestellten Dekorationsobjekten. Sie könnten mit dieser in einer
potentiellen Wettbewerbssituation stehen und wiesen daher den Charakter von Handelswaren im Sinne der
Anmerkung 3 zu Kapitel 97 KN aus, was der begehrten Einreihung entgegenstehe.
IV.
Dem Gericht lagen folgende Akten des Beklagten vor:
- ein Heftstreifen mit 34 Blatt, paginiert, dem eine Übersicht "Aktenheft" vorgeheftet ist
(Aktenheft),
- ein Heftstreifen mit 130 Blatt, paginiert (vZTA-Akte),
- ein Heftstreifen mit 9 Blatt, paginiert (Antragsheft),
- ein Stehordner "ZT 1170 B - 21011 - A, "..." mit 222 Blatt, paginiert (Rechtsbehelfsakte).
Dem Gericht lagen zudem zwei verschiedene von dem Kläger verfasste Bücher, jeweils unter dem Titel "...",
vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene
vZTA ist rechtmäßig, denn die Ware, für die sie erteilt worden ist, ist in die Pos. 4420 KN einzureihen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes
(vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001,
VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist
das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven
Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die
Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen
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und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften
2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum
Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn
auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl.
EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu
ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und
vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
2. Die Pos. 4420 KN enthält u. a. "Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz". Einer Einreihung der
streitgegenständlichen Waren in diese Position steht die vom Kläger begehrte Einreihung in die Pos. 9703 KN
nicht entgegen, weil die streitgegenständliche Ware dieser Position nicht unterfällt.
Die Pos. 9703 KN enthält "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art". Nach der für die
Einreihung verbindlichen Anmerkung 3 zu Position 9703 gehören hierzu jedoch nicht Bildhauerarbeiten, die den
Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst
wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.
Entsprechend heißt es in den Erläuterungen zu Pos. 9703 (Rz 06.1, 07.0, 08.2), dass zu dieser Position weder
dekorative Bildhauerarbeiten von handelsgängigem Charakter noch Schmuckstücke und andere handwerkliche
Erzeugnisse mit dem Charakter einer Handelsware (Devotionalien, Ziergegenstände usw.) gehören, selbst
wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.
3. Für die Einreihungsentscheidung ist auch die maßgebliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) heranzuziehen.
Der EuGH hat in einem Urteil vom 18.09.1990 (C-228/89) zum seinerzeitigen Zolltarif, der für die hier
interessierende Frage den heutigen Vorschriften entspricht, herausgestellt, dass der Umstand, dass einem
Gegenstand ein künstlerischer Charakter zugeschrieben werden könne, nicht zwangsläufig dessen Zuordnung
als Kunstgegenstand im Sinne des Zolltarifs zur Folge habe. Denn diese Eigenschaft werde im Wesentlichen
nach subjektiven und sich wandelnden Kriterien bestimmt. Selbst wenn eine Ware als Kunstwerke anzusehen
wäre, könnte dieser Umstand für die Tarifierung dieser Waren nicht maßgebend sein (Rz 16 f.).
Der EuGH hat weiter festgestellt, dass der Grund, weshalb der Zolltarif für bestimmte Kunstwerke Zollfreiheit
vorsehe, darin bestehe, dass diese Werke, da es sich um ganz persönliche Schöpfungen handele, mit denen
Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verliehen, wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen
Gegenständen im Wettbewerb stünden (Rz 18). Eine solche Zollfreiheit sei daher für Gegenstände, die sich in
einer zumindest potentiellen wirtschaftlichen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen
industrieller oder handwerklicher Herstellung befänden, nicht gerechtfertigt (Rz 19). Da sich die Zollbehörden
bei der Tarifierung nur auf objektive Kriterien stützen könnten, die sich aus den äußeren Merkmalen der Waren
ergäben, müssten diese Waren, auch wenn sie von Künstlern handgefertigt seien, immer dann als
Handelswaren im Sinne des Zolltarifs angesehen werden, wenn sie nach ihrer äußeren Gestaltung
vergleichbaren, industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähnelten (Rz 20). Sofern (Kunst-)
Gegenstände nach ihren Merkmalen und Eigenschaften, wie sie sich aus ihrer äußeren Erscheinung ergäben,
mit Erzeugnissen, die ähnlich aussähen und industriell hergestellt würden, im Wettbewerb stehen könnten,
hätten sie für die Zwecke der Tarifierung den Charakter einer Handelsware (Rz 20 f.).
Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des EuGH, ob die einzureihenden Gegenstände von bekannten
Künstlern in begrenzter Stückzahl mit der Hand hergestellt werden und außerdem von Liebhabern gesammelt
und in Museen ausgestellt werden, ohne jemals als Dekorationsobjekt o. ä. verwendet zu werden. Denn ebenso
wie der etwaige künstlerische Wert eines Gegenstands sich der Beurteilung durch die Zollbehörden entziehe,
könnten auch die Herstellungsmethode und der tatsächliche Verwendungszweck dieses Gegenstands von den
Zollbehörden nicht als Tarifierungskriterien herangezogen werden, da es sich um Faktoren handele, die sich
nicht aus den äußeren Merkmalen der Ware ergäben und die von den Zolldienststellen daher nicht leicht
beurteilt werden könnten. Aus den gleichen Gründen sei festzustellen, dass der Preis des betreffenden
Gegenstands kein geeignetes Kriterium für die Tarifierung sei (Rz 22). Ob ein Gegenstand von dem Künstler,
der ihn gefertigt habe, signiert worden sei, könne ebenfalls kein ausschlaggebender Gesichtspunkt dafür sein,
ob er als Kunstwerke im Sinne des Zolltarifs zu bezeichnen sei (Rz 23).
Aus dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat wie auch bereits andere Finanzgerichte vor ihm
anschließt (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2002, 4 K 4798/00 EU; FG München, Urteil vom
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04.07.1996, 14 K 3559/95), ergibt sich, dass für die Zuordnung des Gegenstandes zu Pos. 9703 KN nicht
unbedingt entschieden werden muss, ob dem einzureihenden Gegenstand ein künstlerischer Charakter
zugeschrieben werden kann.
3. Auf der Grundlage der verbindlichen Anmerkung und der ihr folgenden Rechtsprechung sind "Alebrijes"
insgesamt nicht unter Pos. 9703 KN einzureihen.
Nach dem Vortrag des Klägers selbst weisen sowohl die von ihm als Kunstwerke benannten "Alebrijes" als
auch die Figuren, die er als industriell oder handwerklich hergestellte Dekorationsobjekte einfacherer Machart
bezeichnet, dieselben äußeren Gestaltungsmerkmale auf und werden in dem gleichen Verfahren hergestellt, als
sie aus Holz geschnitzt und anschließend dekorativ bemalt werden. Entsprechendes gilt auch für die aus
Pappmaché gefertigten Stücke. Es ergibt sich zudem, auch und gerade aus den Äußerungen des Klägers,
dass sich die Vermarktung sämtlicher "Alebrijes" ähnelt, zumal sie - worauf es aber nicht entscheidend
ankommt - gemeinsame Wurzeln haben.
Dass die verschiedenen Alebrijes im Sinne der EuGH-Rechtsprechung in einer zumindest potentiellen
Wettbewerbssituation stehen, belegt auch der Inhalt des vom Kläger verfassten Buchs "...". Beispielhaft dafür,
dass die vom Kläger gebildeten Gruppen von Alebrijes tatsächlich und insbesondere im Hinblick auf die -
europäische - Marktsituation, der wie dargelegt entscheidende Bedeutung zukommt, kaum trennbar beieinander
stehen, sei ein weiteres Zitat aus dem vom Kläger verfassten Buch wiedergegeben (S. ...):
"Die Blas Brüder gehören zu den Schnitzhandwerkern, die ihre Alebrijes selbst bemalen und dann auf Märkten
und an Händler verkaufen. Ihre Produkte sind besonders bei Touristen und in Geschenkläden in den USA
beliebt, weil sie billig sind, aber sehr aufwendig aussehen. Qualitätsprodukte und Kunstobjekte sind sie jedoch
überwiegend nicht."
Indem der Kläger in dem letzten Satz dieses Absatzes selbst schreibt, dass die "Alebrijes" der genannten
Hersteller, überwiegend keine Kunstobjekte seien, wird deutlich, dass die von ihnen hergestellten "Alebrijes"
aus seiner Sicht sowohl Kunstwerke als auch Handwerkswaren umfassen. Im Übrigen lassen auch die relativ
große Zahl der vom Kläger zum Gegenstand seines Antrags gemachten Personen - er begehrt die
Feststellung, dass die Erzeugnisse von mehr als 50 namentlich genannten Herstellern von "Alebrijes" als
künstlerische Bildhauerarbeiten eingereiht werden - und sein Vortrag, dass die Herstellung der
streitgegenständlichen "Alebrijes" zumeist arbeitsteilig von mehr als einer Person erfolge, die Nähe zu
handwerklichen Produktionsverfahren deutlich werden.
Der Einwand des Klägers, dass die dargestellte Rechtslage dazu führe, dass die Einreihung von Kunstwerken
von externen Faktoren abhänge, nämlich ob und inwieweit ähnliche, aber nur handwerklich oder in anderer
Weise hergestellte Waren angeboten würden, ist zutreffend, aber rechtlich unerheblich. Denn bei der zitierten
Rechtsprechung und der ihr zugrundeliegenden verbindlichen Anmerkung handelt es sich um eine zulässige, im
Rahmen des Wortlauts der angesprochenen Positionen der Kombinierten Nomenklatur haltende Konkretisierung
des Tarifs.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die streitgegenständliche Ware - ungeachtet ihrer
künstlerischen Qualität - nicht in die Pos. 9703 KN einzureihen ist. Es bleibt daher nur übrig, die aus Holz
bestehenden "Alebrijes" nach ihrer stofflichen Beschaffenheit wie geschehen einzureihen.
II.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) kann ausnahmsweise offenbleiben, ob er zulässig ist, denn er ist
auf jeden Fall aus den dargelegten Gründen unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung folgt der EuGH-
Rechtsprechung und beruht im Wesentlichen auf einer Sachverhaltswürdigung.