Urteil des FG Hamburg vom 19.06.2013

FG Hamburg: widerruf, rechtliches gehör, treu und glauben, gefahr, arglistige täuschung, beweisantrag, anerkennung, wahrscheinlichkeit, erlöschen, bundesamt

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1. Fällt die Asylberechtigung des Stammberechtigten infolge Einbürgerung weg, so ist das Familienasyl
von Familienangehörigen - sofern diese sich nicht auf eigene Asylgründe berufen können - zwingend zu
widerrufen. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Asylberechtigung des Stammberechtigten gemäß § 72 Abs.
1 Nr. 3 AsylVfG erlischt oder sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise erledigt".
2. Auf den Widerruf des Familienasyls kann die Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 StAG nicht sinngemäß
übertragen werden.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 19.06.2013, 1 Bf 17/13.AZ, bisher 5 Bf 17/13.AZ
§ 72 Abs 1 Nr 3 AsylVfG, § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 73 Abs 2b S 2 AsylVfG, § 78 Abs 3 AsylVfG, § 35 Abs 3
RuStAG, § 138 Nr 3 VwGO
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2012
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf seiner (Familien-
)Asylberechtigung und begehrt hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, ihm Abschiebungsschutz zu
gewähren, da ihm im Iran wegen seiner in Deutschland begangenen Drogendelikte eine erneute Bestrafung mit
menschenrechtswidrigen Begleitumständen drohe.
Der 1985 geborene Kläger kam Ende Juli 1990 mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Deutschland. Mit
Bescheid vom 30. Dezember 1992 erkannte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge alle Mitglieder der Familie als Asylberechtigte an, wobei der Kläger nach § 26 Abs. und 2 AsylVfG
Familienasyl erhielt. Im Jahr 2001 wurde der Vater des Klägers eingebürgert.
Im Juni 2010 fragte die Ausländerbehörde der Stadt Bonn beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ob
wegen erheblicher Straftaten des Klägers die Asylberechtigung widerrufen werde. Daraufhin leitete das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juli 2010 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Bescheid vom 30. Juni
2011 widerrief es die Anerkennung als Asylberechtigter, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60
Abs. 1 AufenthG und verneinte ferner Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Asylwiderruf
war sowohl auf § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG im Hinblick auf das Erlöschen der Asylberechtigung des Vaters
infolge dessen Einbürgerung gestützt als auch auf § 73 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im
Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers.
Der Kläger, der sich zur Zeit der Klageerhebung in einer stationären Drogentherapie-Einrichtung in Hamburg
aufhielt, hat gegen den Widerrufsbescheid gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsgericht
Hamburg Klage erhoben, die das Gericht als unbegründet abgewiesen hat. Es könne dahinstehen, ob hier die
Widerrufsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorlägen; jedenfalls sei die Asylberechtigung
nach § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG zu widerrufen gewesen. Mit der in der Rechtsprechung überwiegend
vertretenen Auffassung gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Asylberechtigung des Vaters des
Klägers mit seiner Einbürgerung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erloschen sei, so dass die
Familienasylberechtigung des Klägers, der nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anzuerkennen sei,
zwingend zu widerrufen sei. Auch stehe dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots zu. Insbesondere greife wegen der
vom Kläger begangenen Drogendelikte kein Abschiebungsverbot ein. Bei Zugrundelegung der konkreten
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Umstände des Falles und der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden Sach- und Rechtslage bestehe die
Gefahr der Doppelbestrafung nicht. Auf die Frage, ob dem Kläger – entsprechend einem von ihm in der
mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag - bei Rückkehr in den Iran die Gefahr der Doppelbestrafung
drohe und bei Drogendelikten drastische Strafen bis hin zur Todesstrafe drohten, komme es nicht
entscheidungserheblich an. Die Gefahr könne nur dann bestehen, wenn der iranische Staat von den Delikten
Kenntnis habe oder alsbald nach Rückkehr des Klägers erlangen werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es sei
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr bei einer
Befragung durch iranische Sicherheitskräfte von sich aus die begangenen Delikte offenbaren werde. Vielmehr
habe er es selbst im Fall einer Abschiebung selbst in der Hand, die Umstände positiv zu beeinflussen; eine
Drogenabhängigkeit sehe man ihm jedenfalls nicht an.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtssache
habe in mehrfacher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung. Außerdem habe das Verwaltungsgericht mit der
Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags sein rechtliches Gehör verletzt.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG statthaft und
auch sonst zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat hierüber ohne Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts Hamburg zu entscheiden, da das Verwaltungsgericht die örtliche Zuständigkeit bejaht und
über die Klage in der Sache entschieden hat (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG in entsprechender
Anwendung).
Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens
beschränkt ist, rechtfertigen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts weder
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 1
und Nr. 3 AsylVfG). Dabei ist zu beachten, dass nur die ersten drei Grundsatzfragen auf die Zulassung der
Berufung hinsichtlich des Klage-Hauptantrags (Aufhebung des Widerrufs der Asylberechtigung) zielen. Mit der
vierten Grundsatzfrage sowie mit der Rüge eines Verfahrensverstoßes könnte der Kläger die Zulassung der
Berufung allein hinsichtlich des zweiten bzw. dritten Klage-Hilfsantrags erreichen, der auf die Verpflichtung der
Beklagten zielt, ein unionsrechtliches (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder nationales (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG)
Abschiebungsverbot festzustellen.
1. Die Frage,
ob die Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG zu widerrufen ist, wenn die Anerkennung
des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, aufgrund Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband erloschen ist,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte
Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der
Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Entscheidung, ob der Widerruf des dem Kläger
gewährten Familienasyls rechtmäßig ist, hängt aber nicht von der Frage ab, ob für den Widerruf § 73 Abs. 2b
Satz 2 AsylVfG als Rechtsgrundlage einschlägig ist. Sollte diese Frage verneint werden, weil der Wegfall der
Asylberechtigung des Stammberechtigten infolge seiner Einbürgerung nicht zum "Erlöschen" im Sinn von § 72
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG führte, sondern zu einer Erledigung in anderer Weise, wäre der Widerruf des
Familienasyls - ebenfalls zwingend – auf die Grundregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu stützen;
hiernach ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie – hier: die
Anerkennung des "Stammberechtigten" – nicht mehr vorliegen (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 5.8.2011,
AuAS 2011, 271; OVG Münster, 5.9.2008, 8 A 816/08.A, juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Bearbeitung
August 2012, § 73 Rn. 42).
Es ist zwar in der Tat streitig, ob die in Deutschland verliehene Asylanerkennung bei einer Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt oder sich auf andere Weise erledigt.
Während etliche Stimmen in Literatur und Rechtsprechung keinen Anlass sehen, bei § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG
die auf Antrag verliehene deutsche Staatsangehörigkeit anders zu behandeln als eine dritte
Staatsangehörigkeit (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 72 Rn. 53; Wolff in: Hofmann/Hoffmann, AuslR,
2008, § 72 AsylVfG Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.9.2010, 11 LA 392/09, juris, Rn. 14; OVG Schleswig,
Beschl. v. 28.6.2007, juris, Rn. 23), gehen Bergmann (in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2009, § 72 AsylVfG
Rn. 24), Schäfer (in GK-AsylVfG, Bearbeitung Juni 2005, II - § 72, Rn. 30) und wohl auch Hailbronner
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(Ausländerrecht, Stand April 2013, § 72 AsylVfG Rn. 25: Asyl "erlischt" eo ipso) von einer Erledigung der
Asylanerkennung auf andere Weise infolge der Einbürgerung aus. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v.
19.4.2011, BVerwGE 139, 337, 340 f. [Rn. 13-15]) hat zudem entschieden, dass sich eine Aufenthalts- oder
Niederlassungserlaubnis im Fall einer Einbürgerung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledige. Da allerdings in
jenem Fall in Gestalt des § 51 Abs. 1 AufenthG ein umfangreicher Katalog von Erlöschenstatbeständen
besteht, in dem die Wirkung einer Einbürgerung auf einen zuvor erteilten Aufenthaltstitel nicht erfasst ist,
musste auf § 43 Abs. 2 VwVfG als Auffangregelung zurückgegriffen werden. Vorliegend wäre das nicht
zwingend notwendig, da in Gestalt des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ein gesetzlicher Erlö-schenstatbestand
vorliegt, der dahin interpretiert werden kann, dass auch die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit
hierunter fällt.
Diese Streitfrage muss aber vorliegend nicht entschieden werden. Auch die Vertreter der Auffassung, dass die
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht unter § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG fällt, gehen nicht davon
aus, dass die Asylberechtigung fortbesteht. Vielmehr ist unstreitig, dass die Asylanerkennung im Fall der
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008, 10 B
12.08, juris, Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 28.5.2008, InfAuslR 2009, 366, 367).
Fällt aber die Asylberechtigung des das Familienasyl vermittelnden Stammberechtigten weg, so ist das von
diesem abgeleitete Familienasyl – vorbehaltlich eigener Asylgründe – zwingend zu widerrufen, entweder auf der
Grundlage des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG oder des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Soweit der VGH Kassel
(Beschl. v. 5.8.2011, AuAS 2011, 271) und Funke-Kaiser (in GK-AsylVfG, Bearbeitung August 2012, § 73 Rn.
42) in diesem Zusammenhang von der Alternative des § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylVfG sprechen, muss sich dies
um ein Versehen handeln; nach dem erkennbaren Zusammenhang ist Abs. 1 Satz 1 gemeint (so auch OVG
Münster, Beschl. v. 5.9.2008, 8 A 816/08.A, juris, Rn. 8). Da beide Fälle den Widerruf zwingend vorsehen,
kommt es nicht darauf an, ob der angefochtene Bescheid auf die "richtige" Rechtsgrundlage gestützt ist.
Die vom Kläger für seine Position angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v.
17.6.2010, InfAuslR 470) und des Verwaltungsgerichts Köln (Urt. v. 7.2. 2008, 15 K 3805/07.A, juris)
übersehen schon die alternative Anwendbarkeit der Grundnorm des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den
Asylwiderruf. Im übrigen sind die dort angeführten Argumente, weshalb bei Einbürgerung des
Stammberechtigten das Familienasyl der Familienangehörigen nicht soll widerrufen werden können, nicht
überzeugend. Das Argument, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sage nichts über die
Notwendigkeit der Schutzbedürftigkeit vor einer drohenden Verfolgung im früheren Heimatland (so das VG
Köln), gilt in gleicher Weise beim Erwerb einer neuen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit durch den Asyl-
Stammberechtigten; ein solcher Erwerb fällt unstreitig unter § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG und führt zum Widerruf
nach § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG. Zudem sind eigene Verfolgungsgründe des Familienangehörigen im
Widerrufsverfahren zu berücksichtigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Art. 34 GFK
(Verpflichtung der Vertragsparteien, die Eingliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen zu erleichtern) stehe
dem Widerruf des Familienasyls nach Einbürgerung des Stammberechtigten entgegen, ist verfehlt. Weder
verfassungs-, noch völker- oder unionsrechtlich besteht eine Verpflichtung, Familienangehörigen
verfolgungsunabhängig Familienasyl bzw. -abschiebungsschutz zu gewähren. Mit dem Widerruf des Asyls ist
nicht automatisch eine Beendigung des Aufenthaltsrechts verbunden. Außerdem besteht die Möglichkeit,
Ehegatten und Kinder nach § 10 Abs. 2 StAG erleichtert miteinzubürgern; volljährige Kinder haben im übrigen
bei Erfüllung der Voraussetzungen einen eigenständigen Einbürgerungsanspruch (vgl. hierzu auch VGH
Kassel, Beschl. v. 5.8.2011, a.a.O., Rn. 12; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Bearbeitung August 2012, § 73 Rn.
42). – Dies alles bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren.
2. Die weitere Frage,
ob ein Widerruf nach § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG nur nach Ermessen zu erfolgen hat, wenn die
Dreijahresfrist nach Abs. 2a Satz 1 bzw. Abs. 7 der Vorschrift abgelaufen ist,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, da sie in einem Berufungsverfahren nicht
entscheidungserheblich wäre. Wie sich aus Seite 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 30. Juni 2011 ergibt, hat das Bundesamt bei dem auf § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG gestützten
Widerruf (Ziffer 1 der Begründung) hilfsweise Ermessen ausgeübt. Der Bescheid wäre somit nicht schon wegen
des Fehlens einer etwa notwendigen Ermessensausübung rechtswidrig.
Zum anderen spricht viel dafür, dass die Frage nicht mehr klärungsbedürftig ist. Gerade wenn die Regularien
des § 73 Abs. 2a AsylVfG auch im Fall des Absatzes 2b gelten sollten, wovon der Kläger ausdrücklich
ausgeht, wäre die Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Dieses hat
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entschieden, dass nicht allein der bloße Ablauf der in § 73 Abs. 2a Satz 1 bzw. Abs. 7 AsylVfG geregelten
Prüfungsfristen die gebundene Widerrufsentscheidung in eine Ermessensentscheidung umschlagen lasse
(BVerwG, Urt. v. 20.3.2007, BVerwGE 128, 199, 205 [Rn. 15]; Urt. v. 5.6.2012, BVerwGE 143, 183, 189 [Rn.
16]). Vielmehr verlange das Gesetz für den Wechsel eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der
Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen seitens des Bundesamts durch eine formalisierte
Negativentscheidung.
3. Auch die Frage,
ob ein Widerruf des Familienasyls, der über fünf Jahre nach Erlöschen der Asylberechtigung des
Stammberechtigten erfolgt, gegen Treu und Glauben verstößt,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.
Der Kläger beruft sich für seine Auffassung, dass nach mehr als fünf Jahren ein Widerruf nicht mehr möglich
sei, auf § 35 StAG. Nach dessen Absatz 1 und 3 darf eine rechtswidrige, durch arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkte Einbürgerung oder
Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung zurückgenommen werden. Wenn schon
eine erschlichene Einbürgerung nur innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung möglich sei, dürfe eine bei
Erteilung rechtmäßige Gewährung von Familienasyl nicht erst nach über zehn Jahren widerrufen werden.
Diese Argumentation rechtfertigt die Berufungszulassung nicht. Eine Grundsatzaussage, dass ein Widerruf von
Familienasyl nur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der Stammberechtigung zulässig sei, lässt sich aus
§ 35 StAG nicht herleiten. Die Vorschrift enthält keine verallgemeinerungsfähige Regelung.
Der mit Wirkung vom 12. Februar 2009 eingefügte § 35 StAG ist die Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (BVerfGE 116, 24), in dem es um die Rechtmäßigkeit einer
auf § 48 des einschlägigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes gestützten Rücknahme einer erschlichenen
Einbürgerung ging. Damals war entschieden worden, dass vor dem Hintergrund des besonderen
verfassungsrechtlichen Schutzes der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG für den
Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Einbürgerungsbewerber
selbst getäuscht hatte, § 48 (Landes-)VwVfG eine noch ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die
Rücknahme sei. In der Folge entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.6.2008, NVwZ 2008, 1249
ff.), dass die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah sei; danach könne sie nicht mehr auf die Ermächtigung
in § 48 (Landes-)VwVfG gestützt werden. Dies hat der Gesetzgeber, der § 35 StAG als dem § 48 (Landes-
)VwVfG vorgehende Spezialregelung geschaffen hat, schließlich übernommen.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 10/10528, S. 8) erklärt die Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit auf eine
Ausschlussfrist von fünf Jahren nach Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes unabhängig von der
Kenntnis der Staatsangehörigkeitsbehörde vom Rücknahmegrund damit, dass "nach Ablauf einer gewissen
Zeit in Anbetracht des Grundrechtsschutzes des Artikels 16 GG dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor
dem Gedanken der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts
gegeben" werde.
Schon deshalb, weil das Familienasyl nicht verfassungsrechtlich gefordert ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v.
3.6.1991, NVwZ 1991, 978; Kammerbeschl. v. 14.12.2000, 2 BvR 517/99, juris), lassen sich die spezifisch mit
Art. 16 GG begründeten Erwägungen, die zur Festsetzung der Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 StAG geführt
haben, auf den Widerruf des Familienasyls nicht übertragen. Im übrigen kann die lange Dauer zwischen Wegfall
des Asyls des Stammberechtigten und Widerruf des Familienasyls auch ein von der Ausländerbehörde bei ihrer
Entscheidung über etwaige Konsequenzen aus dem Widerruf der Asylberechtigung zu berücksichtigender
Gesichtspunkt sein.
Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall ein erst viele Jahre nach Wegfall der Asylberechtigung des
Stammberechtigten ausgesprochener Widerruf aus diesem Grund als rechtswidrig angesehen werden mag;
dies kann aber die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht
rechtfertigen.
4. Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
ob einem iranischen Staatsangehörigen, der in Deutschland wegen Drogendelikten rechtskräftig
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verurteilt ist und der auch selber Drogenkonsument war bzw. noch ist, bei Rückkehr – insbesondere
Abschiebung – in den Iran eine Gefahr der Doppelbestrafung droht mit der Folge der konkreten Gefahr
der Folter und des Erleidens unmenschlicher Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen, so dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und zwar auch dann,
wenn er versucht, seine Verurteilung wegen eines Drogendeliktes gegenüber den iranischen Behörden
zu verheimlichen,
nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Im Fall einer auf die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse zielenden Grundsatzfrage – die Frage, ob ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist hingegen eine vom jeweils
erkennenden Gericht zu entscheidende Rechtsfrage – verlangt das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz
4 AsylVfG, dass eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen
stattfindet und angegeben wird, woraus sich der weitere Klärungsbedarf ergibt (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl.
2009, § 78 Rn. 98 ff.). Diesem Erfordernis wird der Zulassungsantrag des Klägers nicht gerecht. Das
Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil im einschlägigen Abschnitt II.2.c aa der Entscheidungsgründe
(Urteil S. 14 ff.) wiederholt auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes hinsichtlich Iran vom 4. November
2011 gestützt. In diesem Lagebericht (S. 26) heißt es u.a. (Hervorhebung durch das Gericht):
"Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt zu, wenn … den iranischen Behörden im
Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der
Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt. Wenn die
iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der
erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben sein, die aus iranischer Sicht von
besonderer Bedeutung sind, …"
Die erzwungene Rückkehr einer im Kindesalter ausgereisten Person in den Iran kann für iranische Stellen
durchaus die Annahme nahe legen, dass es sich hierbei um einen Straftäter (wenn vielleicht auch nicht
notwendig um einen Drogendelinquenten) handelt. Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag aber nicht dar,
welche zusätzlichen grundsätzlichen Erkenntnisse hierzu von einem Berufungsverfahren zu erwarten sind. Die
Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus der einschlägigen Passage des Lageberichts gezogen
hat, haben mit der hier gestellten Grundsatzfrage nichts zu tun. Auch der Umstand, dass das
Verwaltungsgericht Trier im Fall des Bruders des Klägers die Beklagte zur Feststellung eines
Abschiebungshindernisses wegen der Gefahr der Doppelbestrafung und der damit möglicherweise
einhergehenden Begleiterscheinungen verpflichtet hat, ist kein Beleg für eine unklare Tatsachenlage. Das
Verwaltungsgericht Trier bzw. das von ihm in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
haben nicht etwa grundsätzlich andere Erkenntnisquellen benutzt als das Verwaltungsgerichts Hamburg im hier
angefochtenen Urteil, sondern haben aus den im Grunde gleichgelagerten Erkenntnisquellen lediglich andere
Schlüsse gezogen.
5. Die vom Kläger beanstandete Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags
begründet nicht den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V.
m. § 138 Nr. 3 VwGO.
a) Der Kläger hat laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,
Beweis zu erheben über die Tatsache, dass dem Kläger bei Rückkehr in den Iran die Gefahr der
Doppelbestrafung droht und bei Btm-Delikten drastische Strafen wohl bis hin zur Todesstrafe drohen,
durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt und Sachverständigengutachten.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss mit der Begründung
abgelehnt, nach seiner Rechtsauffassung komme es auf die unter Beweis gestellten Fragen im vorliegenden
Fall nicht an. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht hierzu näher ausgeführt, die Frage stelle sich
bereits deshalb nicht, weil zu seiner Überzeugung iranische Stellen keine Kenntnis von den hier begangenen
Straftaten des Klägers hätten oder alsbald erlangen würden. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass
der Kläger bei seiner Rückkehr bei einer evtl. Befragung durch iranische Sicherheitskräfte von sich aus die
begangenen Taten offenbaren könnte. Er habe es "selbst in der Hand, die Umstände insofern positiv zu
beeinflussen". Die jahrelange Drogensucht sehe man dem Kläger derzeit jedenfalls nicht an.
b) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet zwar, dass das Gericht erhebliche Beweisanträge berücksichtigt, schützt aber
nicht gegen eine nach Meinung eines Prozessbeteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages.
Die Ablehnung begründet nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von § 138 Nr. 3 VwGO,
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wenn die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Urt. v.
11.9.2007, BVerwGE 129, 251, 254 [Rn. 12]). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Beweisantrag aus
Gründen abgelehnt wird, die eine Ablehnung schlechthin nicht rechtfertigen (OVG Hamburg, Beschl. v.
2.3.1998, 6 Bf 149/98, juris, Rn. 2). Eine verfahrensrechtlich tragfähige Stütze findet die Ablehnung eines
Beweisantrags dabei zum einen, wenn das Verwaltungsgericht sich auf einen im Prozessrecht vorgesehenen
Ablehnungsgrund beruft und das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrundes in vertretbarer
Weise bejaht. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht, die eine Verletzung eines rechtlichen Gehörs
ausschließt, findet die Ablehnung eines Beweisantrags zum anderen aber auch dann, wenn zwar nicht die in
der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte
Beweiserhebung ausschließen oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt (vgl. VGH
Kassel, Beschl. v. 10.7. 2007, 7 ZU 422/07.A, juris, Rn. 18 m.w.N.). Zudem muss ein Verfahrensmangel
gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt
werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an
den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensverstoß geschehen sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v.
6.7.1998, BVerwGE 107, 128, 132 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2011, 2 Bf 47/11.AZ m.w.N.). Dies
beruht darauf, dass sich auf einen Gehörsverstoß nur derjenige soll berufen können, der zuvor alle
prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urt.
v. 3.7.1992, NJW 1992, 3185, 3186; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 377 f., 644; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009,
§ 78 Rn. 387, 390). So kann der Beteiligte, dessen Beweisantrag abgelehnt worden ist, die Ablehnung zum
Anlass nehmen, weitere Beweisanträge zu stellen oder Erklärungen zur Sache zu Protokoll zu geben.
c) Gemessen an diesen Grundsätzen rügt der Kläger ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Begründung der Verfahrensrüge ist nicht unzweifelhaft zu entnehmen, auf welches Verhalten des
Verwaltungsgerichts der Kläger die Rüge bezieht. Einerseits rügt er – hervorgehoben durch Unterstreichungen –
allein die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, begründet dies aber im
wesentlichen damit, das Verwaltungsgericht habe seine im Urteil wiedergegebene Auffassung, der Kläger
könne seine in Deutschland begangenen Straftaten bei Rückkehr in den Iran den iranischen
Sicherheitsbehörden gegenüber verheimlichen, nicht hinreichend begründet und insofern ohne Angabe von
Quellen einen "Erfahrungssatz" gebildet.
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, auf die unter Beweis gestellte Tatsache komme es
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an, ist für sich genommen mit dem Prozessrecht zweifelsfrei
vereinbar (siehe § 244 Abs. 3 StPO analog; vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 21). Bei der
Frage, was entscheidungserheblich ist, kommt es auf die Sichtweise des Gerichts, nicht des
Prozessbeteiligten an (Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 78 Rn. 382 ff. m.w.N.).
Es kann hier offenbleiben, ob eine als fehlerhaft erachtete gerichtliche Beurteilung, aufgrund derer sich eine
Frage als nicht entscheidungserheblich erweist, nicht mit eigenständigen Zulassungsgründen angegriffen
werden muss. Ebenfalls kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht hier – wie der Kläger meint – seiner
Entscheidung einen "Erfahrungssatz" zugrunde gelegt hat, indem es zur Einschätzung gekommen ist, der
Kläger könne bei Rückkehr in den Iran seine Straftaten ggf. verheimlichen. Dies kann deshalb offenbleiben,
weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zulässigerweise jedenfalls mit der Begründung hätte ablehnen
können, es sei aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen hinreichend über
die Möglichkeit einer Doppelbestrafung im Iran sowie über die Strafandrohungen für Drogendelikte informiert
und sehe sich auch angesichts der vorliegenden Erkenntnisse über die Befragungen von in den Iran
zurückkehrenden Personen in der Lage, eine eigenständige Beurteilung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zur
Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bestrafung abzugeben. Das Verwaltungsgericht hat sich, wie dem Urteil zu
entnehmen ist, diesbezüglich auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes hinsichtlich Iran vom 4. November
2011 gestützt. Es hat ferner neben weiteren Lageberichten auch Einzelauskünfte des Auswärtigen Amtes zu
dieser Problematik (vom 19.3.2007 und vom 11.9.2008) ins Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht, die hinsichtlich der Gefahr der Doppelbestrafung den im Lagebericht
wiedergegebenen Informationen entsprechen. Beiden Einzelauskünften hat das Auswärtige Amt im übrigen die
Anmerkung vorausgeschickt:
"Die Beantwortung von Fragen, die eine auf den Kläger bezogene Gefährdungsprognose erfordern, fällt
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes. Die Feststellung des
entscheidungserheblichen Sachverhaltes sowie dessen asyl- und ausländerrechtliche Würdigung
kommen dem Gericht zu."
Hiervon abgesehen hat der Kläger nach der Ablehnung seines Beweisantrags als "nicht
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entscheidungserheblich" ausweislich des Verhandlungsprotokolls des Verwaltungsgerichts keine weiteren
Versuche unternommen, rechtliches Gehör hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags zu erhalten.
Angesichts der Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der Gefahr der Doppelbestrafung im Iran als nicht
entscheidungserheblich hätte es für den anwaltlich vertretenen Kläger durchaus Anlass zur Nachfrage
gegeben, welche Ansicht das Verwaltungsgericht denn zur Gefahr der Doppelbestrafung vertrete, wenn es
einen hierauf gerichteten Beweisantrag gerade mit der hier gegebenen Begründung ablehnt. Möglicherweise
hätte sich dabei auch ein zwischen ihm und dem Gericht unterschiedliches Verständnis hinsichtlich des
genauen Inhalts des Beweisantrags ergeben; dies hätte ggf. Anlass geben können, einen weiteren, präziseren
Antrag zu stellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
beruht darauf, dass der Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO)
hat, wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt.