Urteil des FG Hamburg vom 30.01.2014

FG Hamburg: änderung der verhältnisse, zivildienst, neue tatsache, berufsausbildung, einspruch, arbeitskraft, universität, festsetzungsverjährung, familie, krankenversicherung

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Kindergeld: Fortsetzung des Studiums während des Zivildienstes
1. Der Tatbestand der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht
voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend
beansprucht. Eine Berufsausbildung kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen, sofern das Kind
die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Das gilt auch, wenn neben der Ausbildung der
Zivildienst absolviert wird.
2. In einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG kann sich auch derjenige befinden, der
sein Studium formell ruhen lässt, tatsächlich aber weiter Vorlesungen besucht und an Arbeitsgruppen
teilnimmt. Eine Immatrikulation ist nicht Voraussetzung für eine Ausbildung im Sinne des Kindergeldes.
FG Hamburg 6. Senat, Urteil vom 30.01.2014, 6 K 209/13
§ 32 EStG, § 62 EStG, § 70 EStG, §§ 172ff AO
Verfahrensgang
Tatbestand
In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum
September 2007 bis Mai 2008 für den Sohn des Klägers aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 1.386 €
zurückgefordert hat.
Der Sohn des Klägers, A, ist am ... 1987 geboren. Im Juni 2006 legte er sein Abitur ab und studierte
anschließend ... an der ... Universität Hamburg-1. Vom ... 2007 bis zum ... 2008 leistete er seinen Zivildienst
ab. Während des Zeitraums 03.09.2007 bis zum 30.09.2008 war er nicht an der Universität immatrikuliert.
Am 28.10.2009 teilte der Kläger der Familienkasse schriftlich mit, dass sein Sohn seinen Zivildienst
absolviert habe und reichte die entsprechende Bescheinigung ein.
Die Beklagte zahlte weiter das Kindergeld für den Sohn.
Am 07.06.2012 beantragte der Kläger für seinen Sohn die Weiterzahlung des Kindergeldes über das 25.
Lebensjahr hinaus. Dieses lehnte die Familienkasse am 14.09.2012 ab.
Am 26.09.2012 legte der Kläger Einspruch ein und begehrte die Weiterzahlung des Kindergeldes für
zusätzliche neun Monate über das 25. Lebensjahres des Sohnes hinaus, da der Sohn Zivildienst abgeleistet
habe. In diesem Zusammenhang trug der Kläger auch vor, dass er während des Zivildienstes das Kindergeld
erhalten habe. Durch Einspruchsentscheidung vom 08.10.2012 wies die Familienkasse den Einspruch als
unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage, welche unter dem Aktenzeichen 6 K 233/12 geführt
wurde. Im Rahmen eines am 07.03.2013 durchgeführten Erörterungstermins half die Familienkasse dem
Klagebegehren des Klägers ab. Das Kindergeld wurde für weitere neun Monate nach Vollendung des 25.
Lebensjahres gewährt. Das hierdurch festgesetzte Kindergeld wurde jedoch nicht an den Kläger ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 21.03.2013 teilte die Familienkasse mit, dass sie überprüfe, ob der Kläger das Kindergeld
für seinen Sohn im Zeitraum September 2007 bis Mai 2008 zu Unrecht erhalten habe. Durch den Bescheid
vom 16.05.2013 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von September 2007 bis Mai
2008 auf, forderte das zu viel gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.386 € zurück und erklärte die Aufrechnung
mit der dem Kläger zustehenden Forderung.
Hiergegen legte der Kläger am 29.05.2013 Einspruch ein und berief sich auf die bereits eingetretene
Verjährung.
Durch Einspruchsentscheidung vom 30.07.2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da der Kläger eine Steuerstraftat dadurch begangen habe, dass
er seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei. Er habe erst durch sein Schreiben vom 28.10.2009
mitgeteilt, dass sein Sohn in 2007 und 2008 Zivildienst abgeleistet habe.
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Hiergegen hat der Kläger am 23.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass eine Verlängerung
der Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei, da er die Familienkasse immer über alle relevanten
Umstände informiert habe. Er habe die Familienkasse mehrfach angerufen und mitgeteilt, dass sein Sohn
Zivildienst absolvieren müsse. Dies könne auch seine Frau bezeugen. Er sei damit seinen
Mitteilungspflichten nachgekommen, denn es ergebe sich aus dem Hinweisblatt nicht, dass alle Mitteilungen
zwingend schriftlich erfolgen müssten. Zwar gebe es in der Kindergeldakte keinen Aktenvermerk über diese
stattgefundenen Telefonate. Es sei jedoch gerichtsbekannt und auch von der Beklagten zugestanden worden,
dass nicht über jedes Telefonat ein Aktenvermerk gefertigt würde.
Zudem habe das Studium seines Sohnes nur formell geruht, da sein Sohn nach Rücksprache mit seinem
Professor während der Zeit seines Zivildienstes anderenfalls Prüfungen hätte absolvieren müssen. In dieser
Zeit habe er jedoch auch weiterhin Vorlesungen besucht und mit Kommilitonen gelernt und deshalb seine
Ausbildung fortgesetzt. Seine Kindergeldberechtigung habe daher auch während der Zeit des Zivildienstes
bestanden.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungsbescheid und den Rückforderungsbescheid, jeweils vom 16.05.2013, in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2013 und trägt
ergänzend vor, dass der Kläger seine Mitteilungspflichten gem. § 68 Einkommensteuergesetz (EStG) verletzt
habe. Auf diese Mitteilungspflichten sei der Kläger auch ausdrücklich durch das Merkblatt Kindergeld
hingewiesen worden. Der Kläger sei auch nicht kindergeldberechtigt in dem streitigen Zeitraum, denn sein
Sohn sei in dieser Zeit nicht immatrikuliert gewesen und habe seine Ausbildung nicht fortgesetzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Das
Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Sohn sein Studium fortgesetzt hat, durch die
Zeugenvernehmung des Sohnes des Klägers, und die Frage, ob der Kläger die Familienkasse telefonisch
über die Ableistung des Zivildienstes informiert hat, durch die Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers.
Auf das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vom 18.11.2013 und der mündlichen Verhandlung vom
30.01.2014 wird verwiesen. Dem Gericht hat die Kindergeldakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 79a Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Aufhebungsbescheid und der angefochtene
Rückforderungsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
1. Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung der
Kindergeldfestsetzung liegen nicht vor.
a) Die Voraussetzungen für eine Änderung gem. § 70 Abs. 2 EStG sind nicht gegeben.
Gem. § 70 Abs. 2 EStG kann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse die
Kindergeldfestsetzung aufgehoben oder verändert werden, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch
auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eingetreten sind.
Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den
Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes
nachträglich unrichtig wird (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81). Eine
Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der tatsächlichen oder auch
rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes.
Der Kläger ist grundsätzlich Anspruchsberechtigter gem. § 62 Abs. 1 EStG, da er seinen Wohnsitz im Inland
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hat. Gem. § 63 EStG werden Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Der Kläger begehrt für
seinen Sohn A Kindergeld. Weil A bereits im streitigen Zeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte, müssen
zusätzlich die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 EStG gegeben sein.
Eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse ist im Streitfall nicht eingetreten, obwohl der Sohn des Klägers
im streitbefangenen Zeitraum nicht für das von ihm bereits begonnene Studium immatrikuliert gewesen ist.
Denn der Sohn des Klägers erfüllte im streitigen Zeitraum auch weiter die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4
Nr. 2a EStG, da er seine Ausbildung fortgesetzt hat.
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und
nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs
geeignet sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 24.02.2010 III R 3/08, BFH/NV 2010,
1262, unter Hinweis auf das Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502). Der
Tatbestand der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt auch nicht voraus,
dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine
Berufsausbildung kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen, sofern das Kind die Ausbildung ernsthaft
und nachhaltig betreibt (BFH-Urteil vom 24.02.2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262). Das gilt auch, wenn
neben der Ausbildung der Zivildienst absolviert wird (siehe BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 61/01, BStBl II
2002, 807).
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sohn sein
Studium fortgesetzt hat. Er hatte die Zusicherung, ab dem nächsten Semester nach Beendigung des
Zivildienstes sein Studium formell fortsetzen zu können, und hat das Studium auch tatsächlich zum
nächstmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt. Die streitbefangene Zwischenzeit nutzte er, um weitere Vorlesungen
zu besuchen und in Arbeitsgruppen zu lernen. Hierdurch konnte er später seine Leistungsnachweise besser
erbringen. Dadurch hat er seine bereits vorher begonnene Ausbildung ernsthaft und nachhaltig
weiterbetrieben. In einer Berufsausbildung kann sich auch befinden, wer parallel zur Berufsausbildung seinen
Zivildienst in einer Vollzeitstelle absolviert. Zwar hätte der Sohn grundsätzlich auch während des
Zivildienstes immatrikuliert bleiben können. Er hat jedoch glaubhaft ausgesagt, dass er dann
Leistungsscheine hätte erbringen müssen, was ihm wegen des Zivildienstes gerade nicht möglich gewesen
wäre, denn der Sohn hat überzeugend ausgeführt, dass er nur die Vorlesungen besuchen konnte, die abends
angeboten wurden, weil er vorher wegen des Zivildienstes keine Zeit gehabt habe.
Zwar hat der Sohn des Klägers ausgesagt, dass er wegen der formellen Studienunterbrechung auf einen
anderen formellen Studiengang habe wechseln müssen, da in der Zwischenzeit der Diplom-Studiengang
durch das Bachelorstudium abgelöst worden sei. Allerdings konnte er auch für den neuen Studiengang
sowohl die von ihm bereits absolvierten Vorlesungen und Prüfungen aus seinen ersten beiden Semestern als
auch die während des Zivildienstes erworbenen Kenntnisse nutzen und sein Studium dadurch fördern.
Entscheidend ist, dass der Sohn nicht ein neues anderes Studium begonnen hat, sondern sein bereits
begonnenes nur in einer anderen Form fortgesetzt hat.
Die Kindergeldberechtigung wird auch weder durch die Ableistung des Zivildienstes, noch durch die spätere
Zahlung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus ausgeschlossen. Denn ein Kind, das den
gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, ist nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG über die
Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum
kindergeldrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf
ausgebildet und i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind berücksichtigt wurde (siehe BFH-
Urteil vom 05.09.2013 XI R 12/12, DStR 2013, 2387).
b) Auch die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO, die auf
Kindergeldbescheide gemäß § 155 Abs. 4 AO, § 31 Satz 3 EStG sinngemäß anzuwenden sind und zu § 70
Abs. 2 bis 4 EStG nicht im Verhältnis der Spezialität oder Subsidiarität stehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli
2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81), sind im Streitfall nicht erfüllt.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Änderung gem. § 173 AO nicht vor. Gem. § 173 Abs. 1 Nr.
1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache i. S. des § 173 AO ist, was Merkmal oder
Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen sind dagegen rechtliche
Schlussfolgerungen, insbesondere juristische Wertungen und Subsumtionen oder eine geänderte
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Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, d. h. eine andere rechtliche Wertung bereits bekannter Tatsachen
(BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BStBl II 2007, 714).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Familienkasse ist nachträglich keine neue Tatsache
bekannt geworden. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist das Absolvieren des Zivildienstes alleine keine
relevante Tatsache. Entscheidend ist, ob wegen des Zivildienstes die bereits begonnene Ausbildung, hier das
Studium, unterbrochen worden ist. Dies war aber gerade nicht der Fall.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es nach der durchgeführten Zeugenvernehmung der
Ehefrau des Klägers davon überzeugt ist, dass der Kläger den Umstand, dass sein Sohn Zivildienst macht,
auch rechtzeitig der Familienkasse mitgeteilt hat und dementsprechend nicht die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Festsetzungsfrist vorliegen, da der Kläger weder fahrlässig noch vorsätzlich Steuern
hinterzogen hat. Die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft dargestellt, dass sie und
auch der Kläger mehrfach bei der Familienkasse angerufen und den Umstand mitgeteilt hätten, dass ihr Sohn
demnächst seinen Zivildienst absolvieren müsse und er deswegen sein Studium formell unterbrechen werde.
Die Zeugin konnte in diesem Zusammenhang auch glaubhaft begründen, wieso sie sich an das Telefon
erinnere und warum sie selbst noch einmal bei der Familienkasse angerufen habe, denn sie schilderte
überzeugend, dass der Zivildienst ihres Sohnes die Familie sehr beschäftigt habe und sie versucht hätten,
die Absolvierung des Zivildienstes zu verhindern. Sie hat ebenfalls überzeugend dargelegt, dass ihr und
ihrem Mann bewusst gewesen sei, dass durch den Zivildienst Änderungen bei der Krankenversicherung und
dem Kindergeld hätten entstehen können. Sowohl der Kläger als auch die Zeugin machten bei ihrer Befragung
einen zuverlässigen Eindruck. Die Tatsache, dass sich in der Kindergeldakte keine entsprechenden
Aktenvermerke befinden, führt nicht dazu, dass das Gericht diese Aussagen der Zeugin oder des Klägers als
unglaubwürdig betrachtet, denn nach der Organisation der Familienkasse ist es gerade nicht sichergestellt,
dass immer Aktenvermerke gefertigt und diese auch immer in den Kindergeldakten abgeheftet werden. Die
Tatsache, dass der Kläger die Bescheinigung über den Zivildienst freiwillig eingereicht hat und die
Kindergeldkasse daraufhin nicht tätig geworden ist, zeigt sowohl, dass der Kläger diese Tatsache nicht
verschweigen wollte, als auch, dass die Familienkasse keinen Handlungsbedarf sah. Im Übrigen ist die
Familienkasse darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Steuerverkürzung.
2. Wegen der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides liegt auch kein Rechtsgrund für die Rückforderung
des gezahlten Kindergeldes vor, denn das zurückgeforderte Kindergeld wurde mit Rechtsgrund gezahlt.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Die Revision wird nicht gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.