Urteil des EuGH vom 06.12.2005
Verordnung, Nummer, Verfahrenssprache, Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFES
6. Dezember 2005
)
„Verbindung“
– 738 690 –
In der Rechtssache C‑396/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom
Sozialgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. September 2005, beim
Gerichtshof eingegangen am 14. November 2005, in dem Verfahren
Doris Habelt
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
und in der Rechtssache C‑419/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom
Sozialgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. September 2005, beim
Gerichtshof eingegangen am 28. November 2005, in dem Verfahren
Martha Möser
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl
folgenden
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit des Anhangs VI Abschnitt D
Deutschland Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
Deutschland Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten Fassung.
2 Da die beiden Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang
stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen
und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05 werden zu gemeinsamem schriftlichen
und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 6. Dezember 2005
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.