Urteil des EuGH vom 22.06.2011

Streichung, Verfahrenssprache, Anhörung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
22. Juni 2011
1
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-151/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 TFUE, eingereicht vom
Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. März 2011, beim
Gerichtshof eingegangen am 28. März 2011, in dem Verfahren
Condor Flugdienst GmbH
gegen
Jürgen Dörschel
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011, das am 8. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs
eingegangen ist, hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Gerichtshof mitgeteilt, dass
es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
2
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
3
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-151/11 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.