Urteil des EuGH vom 16.03.1999
EuGH: auswärtige angelegenheiten, hypothek, kapitalverkehr, regierung, kommission, beschränkung, grundbuch, inhaber, aufzählung, fremdwährungsschuld
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
16. März 1999
„Freier Kapitalverkehr - Nationales Verbot der Begründung einer Hypothek in einer ausländischen Währung -
Vereinbarkeit mit Artikel 73b EG-Vertrag“
In der Rechtssache C-222/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Obersten Gerichtshof (Österreich) in der bei
diesem anhängigen Grundbuchssache
Manfred Trummer,
Peter Mayer,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 73b EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P.
Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L.
Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und K. M.
Ioannou,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter Holger Rotkirch, Leiter des Juristischen Dienstes
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den juristischen Hauptberater
Antonio Caeiro und Barbara Brandtner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der portugiesischen Regierung, vertreten durch Angelo
Cortesão de Seiça Neves, Jurist in der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der finnischen Regierung, vertreten
durch Tuula Pynnä, Rechtsberaterin im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der
schwedischen Regierung, vertreten durch Rättschef Lotty Nordling, Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch Antonio Caeiro und Barbara
Brandtner, in der Sitzung vom 9. Juni 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1998,
folgendes
Urteil
1.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 27. Mai 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 13.
Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 73b EG-Vertrag zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich im Verfahren über den Revisionsrekurs der Herren Trummer und Mayer
gegen die Entscheidung, mit der die Einverleibung (Eintragung in das Grundbuch) einer in DM
angegebenen Hypothek abgelehnt wurde.
3.
Mit Vertrag vom 14. November 1995 verkaufte der in Deutschland wohnende Revisionsrekurswerber
Mayer einen in Sankt Stefan im Rosenthal, Österreich, gelegenen Liegenschaftsanteil an den in
Österreich wohnhaften Revisionsrekurswerber Trummer, wobei der Kaufpreis in DM angegeben war.
Gleichzeitig stundete er diesem den Kaufpreis bis zum 31. Dezember 2000 ohne Verzinsung und
Wertsicherung, doch wurde die pfandrechtliche Sicherung der Kaufpreisforderung vereinbart.
4.
Am 1. Juli 1996 wurde beim Bezirksgericht Feldbach ein Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des
Vorgangs im Grundbuch von Sankt Stefan im Rosenthal eingebracht. Das Gesuch wurde in bezug auf
das Miteigentum bewilligt, hinsichtlich des Pfandrechts jedoch abgewiesen. Diese Entscheidung wurde
am 19. Februar 1997 durch das im zweiten Rechtszug angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen
Graz bestätigt.
5.
Beide Instanzen vertraten die Ansicht, daß der Einverleibung eines Grundpfandrechts (einer
Hypothek) für eine effektive Fremdwährungsforderung § 3 Absatz 1 der Verordnung über
wertbeständige Rechte vom 16. November 1940 in der Fassung von § 4 des Schillinggesetzes
entgegenstehe. Nach dieser Bestimmung können Pfandrechte außer in Schillingwährung nur in der
Weise bestellt werden, daß der aus dem Grundbuch zu zahlende Geldbetrag durch Bezugnahme auf
den Preis des Feingoldes bestimmt wird.
6.
Das Rekursgericht war ferner der Auffassung, die nationalen Rechtsvorschriften seien mit dem
Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar, da der freie Kapitalverkehr nicht beeinträchtigt werde.
7.
In diesem Zusammenhang führte es aus, da der Vertrag keine Definition des Begriffes
„Kapitalverkehr“ enthalte, sei die Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom
24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) heranzuziehen.
8.
Da diese Nomenklatur grundbuchrechtliche Sicherstellungen, zu denen die Hypothek gehöre, nicht
erwähne, werde der vorliegende Vorgang nicht von Artikel 73b des Vertrages erfaßt.
9.
Die Antragsteller legten Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof ein.
10.
Unter Berufung auf die nationale Rechtsprechung und Lehre führt der Oberste Gerichtshof aus, daß
in Österreich nur die Einverleibung eines Pfandrechts in der Höhe des der Fremdwährungsschuld am
Tag der Antragstellung entsprechenden Betrages in Schilling als zulässig angesehen worden sei.
Daher könne dem Gesuch der Revisionsrekurswerber nur auf der Grundlage des grundsätzlichen
Verbotes jeder Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne von Artikel 73b des
Vertrages stattgegeben werden.
11.
Diese Bestimmung lautet:
„(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“
12.
Zu den in Anhang I der Richtlinie 88/361 aufgeführten Vorgängen des Kapitalverkehrs gehören
„II. IMMOBILIENINVESTITIONEN ...
A. Immobilieninvestitionen von Gebietsfremden im Inland
B. Immobilieninvestitionen von Gebietsansässigen im Ausland
...
IX. BÜRGSCHAFTEN, ANDERE GARANTIEN UND PFANDRECHTE
A. Von Gebietsfremden an Gebietsansässige
B. Von Gebietsansässigen an Gebietsfremde“.
13.
In Anhang I heißt es in der Einleitung:
„Der in dieser Nomenklatur genannte Kapitalverkehr umfaßt:
- alle für die Durchführung des Kapitalverkehrs erforderlichen Geschäfte: Abschluß und Ausführung
der Transaktion und damit zusammenhängende Transferzahlungen ...
...
- die Liquidation oder Abtretung der gebildeten Guthaben, die Repatriierung des Erlöses aus dieser
Liquidation oder die Verwendung dieses Erlöses an Ort und Stelle in den Grenzen der
Gemeinschaftsverpflichtungen;
...
Diese Nomenklatur ist keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs;
sie enthält nämlich eine Rubrik XIII - F .Sonstiger Kapitalverkehr: Verschiedenes'. Sie ist mithin nicht im
Sinne einer Einschränkung des Geltungsbereichs des in Artikel 1 dieser Richtlinie niedergelegten
Grundsatzes einer vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu verstehen.“
14.
In den Begriffsbestimmungen zu dieser Nomenklatur wird der Liquidationserlös (aus Investitionen,
Wertpapieren usw.) definiert als Verkaufserlöse einschließlich etwaiger Wertzuwachs, Beträge aus
Rückzahlungen, Erlöse aus Zwangsvollstreckung usw.
15.
Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt es eine mit Artikel 73b EG-Vertrag vereinbare Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs
dar, die Begründung einer Hypothek für eine effektive Fremdwährungsschuld (hier: DM = Deutsche
Mark) nicht zuzulassen?
16.
Vorab ist zum einen festzustellen, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale
Regelung weder der Angabe einer Forderung in einer ausländischen Währung noch der Möglichkeit
entgegensteht, für eine solche Forderung ein Pfandrecht, auch in Form einer Hypothek, zu bestellen.
Sie verbietet nur die Einverleibung der Hypothek, die eine solche Forderung absichert, unter Angabe
einer ausländischen Währung.
17.
Zum anderen geht der Gerichtshof bei seinen Erwägungen von der vom vorlegenden Gericht
aufgestellten Prämisse aus, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dem
Inhaber einer auf eine ausländische Währung lautenden Forderung nicht verwehrt, eine Hypothek in
inländischer Währung mit einem Betrag eintragen zu lassen, der höher als der Wert ist, den diese
Forderung am Tag der Stellung des Eintragungsantrags in inländischer Währung hat.
18.
Mit seiner Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 73b des Vertrages einer Regelung
eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine Hypothek zur Sicherung einer in der Währung
eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muß.
19.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob die Bestellung einer Hypothek zur
Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Schuld unter Artikel 73b des
Vertrages fällt.
20.
Der EG-Vertrag enthält keine Definition der Begriffe des Kapital- und des Zahlungsverkehrs.
21.
Da jedoch Artikel 73b EG-Vertrag im wesentlichen den Inhalt des Artikels 1 der Richtlinie 88/361
übernommen hat und ungeachtet dessen, daß diese Richtlinie auf die Artikel 69 und 70 Absatz 1 EWG-
Vertrag gestützt ist, die inzwischen durch die Artikel 73b ff. EG-Vertrag ersetzt worden sind, behält die
Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu dieser Richtlinie den Hinweischarakter für die
Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs, den sie vor dem Inkrafttreten der letztgenannten Artikel
hatte, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist.
22.
Aus der Rubrik II des Anhangs I der Richtlinie 88/361, der Einleitung der Nomenklatur und den
folgenden Begriffsbestimmungen geht hervor, daß die Liquidation einer Immobilieninvestition ein
Vorgang des Kapitalverkehrs ist.
23.
Zudem sind Hypotheken das klassische Instrument zur Sicherung eines Darlehens im
Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf, der ein von der Nomenklatur erfaßtes Geschäft
darstellt. Daher sind sie als „andere Garantie“ im Sinne der Rubrik IX der Nomenklatur („Bürgschaften,
andere Garantien und Pfandrechte“) anzusehen.
24.
Da eine Hypothek der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zum einen untrennbar mit
einem Vorgang des Kapitalverkehrs, im vorliegenden Fall der Liquidation einer Immobilieninvestition,
verbunden ist, und zum anderen von der Rubrik IX der Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang
der Richtlinie 88/361 erfaßt wird, fällt sie unter Artikel 73b des Vertrages.
25.
Zweitens ist zu prüfen, ob das Verbot der Eintragung einer Hypothek in der Währung eines anderen
Mitgliedstaats eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt.
26.
Eine nationale Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art bewirkt, daß der
Zusammenhang zwischen der zu sichernden Forderung, die in der Währung eines anderen
Mitgliedstaats zahlbar ist, und der Hypothek, deren Wert infolge späterer Währungsschwankungen
geringer sein kann als der Wert der zu sichernden Forderung, gelockert wird, was die Wirksamkeit und
somit die Attraktivität einer solchen Sicherheit zwangsläufig verringert. Diese Regelung ist daher
geeignet, die Betroffenen davon abzuhalten, eine Forderung in der Währung eines anderen
Mitgliedstaats zu bezeichnen, und ihnen somit ein Recht zu nehmen, das ein Bestandteil des freien
Kapital- und Zahlungsverkehrs ist (vgl. zu Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag die Urteile vom 31. Januar
1984 in den Rechtssachen286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 28, und vom
14. Juli 1988 in der Rechtssache 308/86, Lambert, Slg. 1988, 4369, Randr. 16).
27.
Zudem besteht die Gefahr, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung den
Vertragsparteien zusätzliche Kosten dadurch verursacht, daß sie sie zwingt, allein zum Zweck der
Eintragung der Hypothek die Forderung in inländischer Währung zu beziffern und diese Umrechnung
gegebenenfalls feststellen zu lassen.
28.
Daher ist eine Verpflichtung, für die Bestellung der Hypothek die inländische Währung zu
verwenden, grundsätzlich als Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 73b des
Vertrages einzustufen.
29.
Die finnische Regierung macht indessen geltend, daß der freie Kapitalverkehr nicht schrankenklos
sei und daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Vorhersehbarkeit
und die Transparenz des Grundpfandrechtssystems gewährleisten solle; dies sei ein zwingender Grund
des Gemeinwohls, der die Regelung rechtfertige.
30.
Ein Mitgliedstaat ist berechtigt, sein Grundpfandrechtssystem so zu gestalten, daß es die Rechte
der Hypothekengläubiger untereinander sowie die Rechte sämtlicher Hypothekengläubiger einerseits
und die Rechte sämtlicher anderer Gläubiger andererseits in sicherer und transparenter Weise
festlegt. Da sich das Grundpfandrechtssystem nach dem Recht des Staates regelt, in dem das mit der
Hypothek belastete Eigentum belegen ist, ist es Sache des Rechts dieses Staates, die Instrumente
festzulegen, die es ihm erlauben, die Verwirklichung dieses Zieles zu gewährleisten.
31.
Weder die österreichische Regierung noch die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben; geht man davon aus, daß eine Regelung der streitigen Art
tatsächlich der Verwirklichung dieses Zieles dienen soll, so erweist sich jedoch, daß sie den
nachrangigen Gläubigern Gewißheit über den Betrag der vorrangigen Forderungen und damit über
den Wert der ihnen gebotenen Sicherheit nur um den Preis der Unsicherheit der Inhaber von
Forderungen in ausländischer Währung gibt.
32.
Zudem enthält eine nationale Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art ein
Zufallselement, das die Verwirklichung des beschriebenen Zieles vereiteln kann. Wie aus
Randnummer 5 des vorliegenden Urteils hervorgeht, erlaubt die österreichische Regelung die
Bestimmung des Wertes der Hypothek durch Bezugnahme auf den Preis des Feingoldes. Wie jedoch
der Generalanwalt in Nummer 14 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, unterliegt der Wert des Goldes
gegenwärtig ähnlichen Schwankungen wie der einer ausländischen Währung.
33.
Die Kommission hat zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Regelung nach den ihr
vorliegenden Informationen in diesem Punkt nicht mehr angewandt werde, doch ist festzustellen, daß
sie auch insoweit formal noch in Kraft ist.
34.
Nach allem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß Artikel 73b des Vertrages einer
nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegensteht, nach der eine
Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in
inländischer Währung eingetragen werden muß.
Kosten
35.
Die Auslagen der portugiesischen, der finnischen und der schwedischen Regierung sowie der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil
des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 27. Mai 1997 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Artikel 73b EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Art entgegen, nach der eine Hypothek zur Sicherung einer in der Währung
eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen
werden muß.
Rodríguez Iglesias
Kapteyn
Puissochet
Hirsch
Jann
Mancini
Moitinho de Almeida
Gulmann
Murray
Edward
Ragnemalm
Sevón
Wathelet
Schintgen
Ioannou
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. März 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Deutsch.