Urteil des EuGH vom 16.12.1999

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
16. Dezember 1999
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 94/56/EG — Beförderung im Luftverkehr — Zivilluftfahrt
— Untersuchung von Unfällen und Störungen — Umsetzung“
In der Rechtssache C-138/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg
Angelegenheiten im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, 5, rue Notre-Dame,
Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der
Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen
und Störungen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 319, S. 14) verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter C. Gulmann
(Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 1999,
folgendes
Urteil
1.
Mit Klageschrift, die am 19. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG)
Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine
Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für
die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 319, S. 14) verstoßen hat,
daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie
nachzukommen.
2.
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 21. November 1996
nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3.
Da die Kommission von der luxemburgischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur
Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie die Regierung am 30. Mai 1997 gemäß dem
Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten hierzu zu
äußern.
4.
Die luxemburgische Regierung antwortete mit Schreiben vom 13. August 1997, die
Umsetzungsmaßnahmen würden zur Zeit ausgearbeitet.
5.
Da die Kommission keine zusätzlichen Informationen erhalten hatte, übersandte sie dem
Großherzogtum Luxemburg am 24. Februar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der
sie das Großherzogtum an seine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
erinnerte und es aufforderte, binnen zwei Monaten nach der Zustellung dieser Stellungnahme die zur
Beachtung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
6.
Die luxemburgische Regierung antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme am 26.
März 1998, indem sie darauf hinwies, daß der Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie, der von der Regierung gebilligt worden sei, vor kurzem dem Conseil d'Etat,
der zuständigen berufsständischen Kammer und dem Arbeitsausschuß der Chambre des députés zur
Stellungnahme vorgelegt worden sei.
7.
Da die Kommission von der luxemburgischen Regierung keine weiteren Informationen erhielt, aus
denen sie hätte schließen können, daß die Umsetzungsmaßnahmen getroffen worden waren, hat sie
am 16. April 1999 beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
8.
Die Kommission weist darauf hin, daß eine Richtlinie nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 249 Absatz 3 EG) für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu
erreichenden Zieles verbindlich sei, auch wenn sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und
der Mittel überlasse, und daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10
Absatz 1 EG) alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der
Verpflichtungen träfen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Gemeinschaft ergäben.
Der zwingende Charakter dieser Bestimmungen verpflichte die Mitgliedstaaten, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Frist in nationales Recht
umzusetzen, und diese Maßnahmen unverzüglich der Kommission mitzuteilen.
9.
Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht
umgesetzt zu haben. Sie erklärt jedoch, diese Verzögerung sei verfahrensbedingt und ein
Gesetzentwurf sei in Vorbereitung.
10.
Insoweit ist zu bemerken, daß sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf
Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die
Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl.
u. a. Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-401/98, Kommission/Griechenland, Slg.
1999, I-000, Randnr. 9).
11.
Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt wurde,
ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
12.
Daher ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
13.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten
aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der
Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die
Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstoßen, daß es nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Moitinho de Almeida
Gulmann
Puissochet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
J. C. Moitinho de Almeida
Verfahrenssprache: Französisch.