Urteil des EuGH vom 26.10.1999
EuGH: grundsatz der gleichbehandlung, öffentliche sicherheit, auswärtige angelegenheiten, anwendungsbereich, regierung, internationales wirtschaftsrecht, kommission, arbeitsbedingungen, berufsbildung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
26. Oktober 1999
„Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Weigerung, eine Frau als Köchin bei der Königlichen
Marineinfanterie (Royal Marines) einzustellen“
In der Rechtssache C-273/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Industrial Tribunal Bury
St Edmunds (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Angela Maria Sirdar
gegen
The Army Board,
Secretary of State for Defence
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EG-Vertrags, insbesondere Artikel 224
(jetzt Artikel 297 EG), und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40),
insbesondere Artikel 2,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida,
D. A. O. Edward und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), G.
Hirsch, P. Jann und H. Ragnemalm
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— von Frau Sirdar, vertreten durch P. Duffy, QC, und Barrister D. Rose, beauftragt von Solicitor H. Slater,
The Equal Opportunities Commission,
— der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als
Bevollmächtigten im Beistand von R. Plender, QC, und der Barrister S. Richards und R. McManus,
— der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin für Internationales
Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten, und A. de Bourgoing, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
— der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der
Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
und Â. Seiça Neves, Angehöriger desselben Dienstes, als Bevollmächtigte,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater P. J. Kuijper und
M. Wolfcarius als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Sirdar, vertreten durch P. Duffy und D. Rose, der
Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von R. Cranston, QC, und R.
Plender, der französischen Regierung, vertreten durch A. de Bourgoing, und der Kommission, vertreten
durch P. J. Kuijper, in der Sitzung vom 27. Oktober 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1999,
folgendes
Urteil
1.
Das Industrial Tribunal Bury St Edmunds hat mit Entscheidung vom 28. April 1997, beim Gerichtshof
eingegangen am 29. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sechs Fragen nach
der Auslegung dieses Vertrages, insbesondere Artikel 224 (jetzt Artikel 297 EG), und der Richtlinie
76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; im folgenden:
Richtlinie), insbesondere Artikel 2, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Sirdar gegen The Army Board
und den Secretary of State for Defence wegen der Weigerung angestrengt hat, sie als Köchin bei der
Königlichen Marineinfanterie (Royal Marines) einzustellen.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 224 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
„Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu
verhindern, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird,
die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung,
im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in
Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der
internationalen Sicherheit übernommen hat.“
4.
Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, daß
keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts — insbesondere unter
Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand — erfolgen darf.
(2) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, solche beruflichen
Tätigkeiten und gegebenenfalls die dazu jeweils erforderliche Ausbildung, für die das Geschlecht auf
Grund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von
ihrem Anwendungsbereich auszuschließen.“
5.
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie prüfen „[d]ie Mitgliedstaaten ... in regelmäßigen Abständen
die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen
Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.
Sie übermitteln der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung.“
Der Ausgangsrechtsstreit
6.
Im Vereinigten Königreich ist der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sex
Discrimination Act [Gesetz gegen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts] 1975 geregelt.
Section 85(4) dieses Gesetzes lautet: „Nach keiner Bestimmung dieses Gesetzes kann eine Handlung,
die die Kampfkraft der See-, Land- oder Luftstreitkräfte der Krone gewährleisten soll, rechtswidrig
sein.“
7.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, daß die zuständigen Stellen der Royal Marines die Politik
verfolgen, Frauen vom Dienst auszuschließen, weil ihre Anwesenheit mit dem Erfordernis der
„interoperability“ [„allseitige Verwendbarkeit“] unvereinbar sei, d. h. mit der Notwendigkeit, daß jeder
Marineinfanterist unabhängig von seiner Spezialisierung fähig ist, in einer Kommandoeinheit zu
kämpfen. Diese Politik ist in einem Bericht vom 10. Juni 1994 mit dem Titel „Neue Einstellungspolitik für
Frauen in den Streitkräften — Auswirkung auf die Royal Marines“ dargelegt. In dem in Nummer 42 der
Vorlageentscheidung wiedergegebenen Abschnitt 2 b dieses Berichtes heißt es: „In einer kleinen
Truppe muß in Krisenzeiten und in Zeiten des Personalmangels jeder Königliche Marineinfanterist in
der Lage sein, jederzeit in seinem Rang und auf seinem Ausbildungsniveau in einer Kommandoeinheit
Dienst zu tun ... Frauen sind bei den Royal Marines nicht allseitig verwendbar.“
8.
Frau Sirdar war seit 1983 Angehörige des britischen Heeres und diente seit 1990 als Köchin bei
einem Kommandoregiment der Königlichen Artillerie, als ihr im Februar 1994 mitgeteilt wurde, daß sie
mit Wirkung vom Februar 1995 aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werde. Derartige
Entlassungen, die Folge einer Untersuchung über die Verteidigungskosten waren, betrafen insgesamt
mehr als 500 Köche.
9.
Im Juli 1994 wurde Frau Sirdar schriftlich angeboten, zu den Royal Marines, bei denen ein Mangel an
Köchen herrschte, zu wechseln. Hierbei wurde darauf hingewiesen, daß sie sich für ihre Versetzung
zunächst einem Vorauswahlausschuß stellen und anschließend einer Ausbildung für
Kommandounternehmen unterziehen müsse. Als sich die zuständigen Stellen der Royal Marines jedoch
bewußt wurden, daß sie das Angebot versehentlich einer Frau unterbreitet hatten, teilten sie Frau
Sirdar mit, daß sie aufgrund der Politik, Frauen von dieser Einheit auszuschließen, für eine Versetzung
nicht in Betracht komme.
10.
Nach ihrer Entlassung strengte Frau Sirdar ein Verfahren vor dem Industrial Tribunal Bury St
Edmunds an und machte geltend, sie sei aufgrund des Geschlechts
diskriminiert worden. Dieses Gericht hat in der Erwägung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits
eine Auslegung des Vertrages und der Richtlinie erforderlich mache, dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind politische Entscheidungen eines Mitgliedstaats in Friedenszeiten und/oder bei der
Vorbereitung auf einen Krieg, die den Zugang zur Beschäftigung, die Berufsbildung, die
Arbeitsbedingungen oder den Einsatz in seinen Streitkräften betreffen und im Hinblick auf die
Kampfkraft erlassen worden sind, vom Anwendungsbereich des EG-Vertrags und/oder der auf seiner
Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 76/207/EWG des Rates,
ausgenommen?
2. Sind die Entscheidungen eines Mitgliedstaats bei der Vorbereitung auf einen Krieg und in
Friedenszeiten in bezug auf die Einstellung, die Ausbildung und den Einsatz von Soldaten in
Marinekommando-Einheiten seiner Streitkräfte, die im Kriegsfall für den Nahkampf mit dem Feind
bestimmt sind, vom Anwendungsbereich des EG-Vertrags oder der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsvorschriften ausgenommen, wenn diese Entscheidungen zur Gewährleistung der Kampfkraft
solcher Einheiten erlassen worden sind?
3. Erlaubt Artikel 224 EG-Vertrag bei zutreffender Auslegung einem Mitgliedstaat, vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts auszunehmen,
die in bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Berufsbildung, die Arbeitsbedingungen
einschließlich der Bedingungen für die Entlassung in den Streitkräften in Friedenszeiten und/oder bei
der Vorbereitung auf einen Krieg zur Gewährleistung der Kampfkraft erfolgen?
4. Kann die Politik eines Mitgliedstaats, nach der in Friedenszeiten und/oder bei der Vorbereitung
auf einen Krieg alle Frauen vom Dienst als allseits verwendbare Marineinfanteristen ausgeschlossen
sind, aufgrund von Artikel 224 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 ausgenommen werden?
Welche Leitlinien oder Kriterien sind, wenn dies der Fall ist, anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine
solche Politik auf diese Weise aufgrund von Artikel 224 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207
ausgeschlossen werden darf?
5. Kann die Politik eines Mitgliedstaats, nach der alle Frauen in Friedenszeiten und/oder bei der
Vorbereitung auf einen Krieg vom Dienst als allseits verwendbare Marineinfanteristen ausgeschlossen
sind, nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 gerechtfertigt sein?
6. Welches Kriterium ist, wenn dies der Fall ist, von einem nationalen Gericht anzuwenden, wenn es
um die Entscheidung geht, ob die Anwendung dieser Politik gerechtfertigt ist?
Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage
11.
Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Entscheidungen der
Mitgliedstaaten, die den Zugang zur Beschäftigung, die Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen in
den Streitkräften, insbesondere in Marinekommando-Einheiten, betreffen und zur Gewährleistung der
Kampfkraft erlassen worden sind, vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen
sind.
12.
Frau Sirdar schlägt dem Gerichtshof vor, die Frage zu verneinen. Sie ist der Auffassung, daß keine
Bestimmung die Streitkräfte ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Vertrages ausnehme und sich
ein solcher allgemeiner Ausschluß auch nicht aus den speziellen Ausnahmen herleiten lasse, die aus
verschiedenen Gründen im Vertrag oder in der Richtlinie vorgesehen seien.
13.
Die französische und die portugiesische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs
tragen demgegenüber vor, die Entscheidungen über Organisation und Führung der Streitkräfte,
insbesondere diejenigen, die bei der Vorbereitung auf einen Krieg zur Gewährleistung der Kampfkraft
erlassen würden, fielen nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages. Die Regierungen stützen sich
u. a. auf allgemeine Erwägungen im Zusammenhang mit dem Zweck des Vertrages oder auf spezielle
Vertragsbestimmungen wie Artikel 48 Absatz 4 (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 4 EG) und Artikel
224.
14.
Die Kommission ist der Ansicht, die Entscheidungen über Organisation und Führung der Streitkräfte
seien nicht vom Anwendungsbereich des Vertrages ausgenommen, könnten aber unter die in Artikel
224 vorgesehene Ausnahme fallen.
15.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren
und äußeren Sicherheit zu treffen haben, die Entscheidungen über die Organisation ihrer Streitkräfte
zu erlassen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß derartige Entscheidungen vollständig der
Anwendung des Gemeinschaftsrechts entzogen wären.
16.
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sieht der Vertrag Ausnahmen aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit nur in den Artikeln 36, 48, 56, 223 (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG, 39 EG,
46 EG und 296 EG) und 224 vor; diese betreffen ganz bestimmte außergewöhnliche Fälle. Aus ihnen
läßt sich keinallgemeiner, dem Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten, der jede Maßnahme, die im
Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts ausnimmt. Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von
den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrages anerkannt, so könnte das
die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (in
diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr.
26).
17.
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Artikel des Vertrages umfaßt aber
sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil
Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der
Rechtssache C-367/89, Richardt und „Les Accessoires Scientifiques“, Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22,
und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26).
18.
Außerdem betreffen einige der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen nur die Bestimmungen über
den freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr und nicht die Sozialvorschriften des
Vertrages, zu denen der von Frau Sirdar geltend gemachte Grundsatz der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen gehört. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dieser Grundsatz
allgemeine Geltung hat und daß die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar
ist (vgl. Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985,
1459, Randnr. 16, und vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253,
Randnr. 18).
19.
Folglich gibt es für Maßnahmen zur Organisation der Streitkräfte, die mit dem Schutz der
öffentlichen Sicherheit begründet werden, keinen allgemeinen Vorbehalt gegenüber dem Grundsatz
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Etwas anderes mag für die Anwendung von Artikel
224 des Vertrages gelten, der einen ganz besonderen Ausnahmefall regelt und Gegenstand der
dritten und der vierten Frage ist (vgl. Urteil Johnston, Randnr. 27).
20.
Auf die erste und die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Entscheidungen der Mitgliedstaaten,
die den Zugang zur Beschäftigung, die Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen in den Streitkräften
betreffen und zur Gewährleistung der Kampfkraft erlassen worden sind, nicht allgemein vom
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen sind.
Zur fünften und zur sechsten Vorlagefrage
21.
Mit diesen Fragen, die vor der dritten und der vierten Frage zu prüfen sind, möchte das vorlegende
Gericht wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Ausschluß von Frauen
vom Dienst in Kampftruppen wie den Royal Marines nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie gerechtfertigt
sein kann.
22.
Frau Sirdar und die Kommission sowie, hilfsweise, die Regierungen, die Erklärungen abgegeben
haben, sind der Meinung, daß die Rechtfertigungsgründe
für einen solchen Ausschluß unter Bezugnahme auf die vom Gerichtshof im Urteil Johnston
herausgearbeiteten Kriterien und insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu beurteilen seien. Die Regierung des Vereinigten Königreichs meint jedoch, daß
die gerichtliche Nachprüfung in diesem Bereich notwendigerweise begrenzt sei und sich auf die Frage
beschränken müsse, ob die nationalen Stellen vernünftigerweise davon hätten ausgehen können,
daß die betreffende Politik erforderlich und angemessen sei.
23.
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, solche beruflichen
Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine
unabdingbare Voraussetzung darstellt, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, wobei
jedoch daran zu erinnern ist, daß diese Bestimmung als Ausnahme von einem in der Richtlinie
verankerten individuellen Recht eng auszulegen ist (vgl. Urteil Johnston, Randnr. 36).
24.
So hat der Gerichtshof z. B. festgestellt, daß das Geschlecht für Beschäftigungsverhältnisse wie die
eines Aufsehers und eines Chefaufsehers in Haftanstalten (Urteil vom 30. Juni 1988 in der
Rechtssache 318/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 3559, Randnrn. 11 bis 18) oder für bestimmte
Tätigkeiten wie die der Polizei bei schweren inneren Unruhen (Urteil Johnston, Randnr. 37) eine
unabdingbare Voraussetzung darstellen kann.
25.
Ein Mitgliedstaat kann solche Tätigkeiten und die hierauf vorbereitende Berufsausbildung je nach
Lage des Falles Männern oder Frauen vorbehalten. Die Mitgliedstaaten sind, wie sich aus Artikel 9
Absatz 2 der Richtlinie ergibt, in einem solchen Fall verpflichtet, die betreffenden Tätigkeiten in
regelmäßigen Abständen zu prüfen, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen,
ob die Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Richtlinie noch aufrechterhalten werden kann
(Urteil Johnston, Randnr. 37).
26.
Bei der Festlegung der Reichweite der Ausnahme von einem Individualrecht wie dem auf
Gleichbehandlung ist ferner, wie der Gerichtshof in Randnummer 38 des Urteils Johnston ausgeführt
hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der zu den allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts gehört. Danach dürfen Ausnahmen nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist; ferner ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung soweit wie möglich mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, die für die
Bedingungen der Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten bestimmend sind, in Einklang zu bringen.
27.
Die nationalen Stellen verfügen jedoch je nach den Umständen über einen bestimmten
Ermessensspielraum, wenn sie die für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats erforderlichen
Maßnahmen treffen (vgl. Urteil Leifer u. a., Randnr. 35).
28.
Es ist daher zu prüfen, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles die Maßnahmen, die die
nationalen Stellen in Ausübung des ihnen zuerkannten Ermessens getroffen haben, tatsächlich das
Ziel verfolgen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und ob sie angemessen und erforderlich
sind, um dieses Ziel zu erreichen.
29.
Wie in Randnummer 7 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wurde die Weigerung, die Klägerin des
Ausgangsverfahrens als Köchin bei den Royal Marines einzustellen, damit begründet, daß wegen der
zur Gewährleistung der Kampfkraft aufgestellten Regel der sogenannten „allseitigen Verwendbarkeit“
Frauen von diesem Truppenteil vollständig ausgeschlossen seien.
30.
Insoweit geht aus den Akten hervor, daß sich die Organisation der Royal Marines nach den bereits
vom vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen grundlegend von der der übrigen Einheiten der
britischen Streitkräfte, deren „Speerspitze“ sie bilden, unterscheidet. Es handelt sich um eine Truppe
von geringer Personalstärke, deren Angehörige an vorderster Front eingreifen müssen. Es steht fest,
daß in dieser Einheit die Köche tatsächlich auch als Angehörige eines Kampftrupps zu dienen haben,
daß alle Mitglieder der Einheit zu diesem Zweck eingestellt und ausgebildet werden und daß es im
Zeitpunkt der Einstellung keine Ausnahme von dieser Regel gibt.
31.
Somit konnten die zuständigen Stellen bei Ausübung des Ermessens, über das sie im Hinblick auf
die Möglichkeit verfügen, unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung den betreffenden
Ausschluß aufrechtzuerhalten, ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit davon
ausgehen, daß die speziellen Bedingungen in Kampfeinheiten, die die Royal Marines darstellen, und
insbesondere die Regel der „allseitigen Verwendbarkeit“, der sie unterworfen sind, es rechtfertigten,
daß diese Einheiten ausschließlich aus Männern bestehen.
32.
Auf die fünfte und die sechste Frage ist daher zu antworten, daß der Ausschluß von Frauen vom
Dienst in speziellen Kampfeinheiten wie den Royal Marines aufgrund der Art und der Bedingungen der
Ausübung der betreffenden Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie gerechtfertigt sein kann.
Zur dritten und zur vierten Vorlagefrage
33.
Angesichts der Antwort auf die fünfte und die sechste Frage erübrigt sich eine Antwort auf die
dritte und die vierte Frage.
Kosten
34.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französischen und der
portugiesischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Industrial Tribunal Bury St Edmunds mit Entscheidung vom 28. April 1997 vorgelegten
Fragen für Recht erkannt:
1. Entscheidungen der Mitgliedstaaten, die den Zugang zur Beschäftigung, die
Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen in den Streitkräften betreffen und zur
Gewährleistung der Kampfkraft erlassen worden sind, sind nicht allgemein vom
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen.
2. Der Ausschluß von Frauen vom Dienst in speziellen Kampfeinheiten wie den Royal
Marines kann aufgrund der Art und der Bedingungen der Ausübung der betreffenden
Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar
1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen gerechtfertigt sein.
Rodríguez Iglesias
Moitinho de Almeida
Edward
Schintgen
Kapteyn
Puissochet
Hirsch
Jann
Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Oktober 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.