Urteil des EuG vom 16.12.2008

Beschreibende Angabe, Muster Und Modelle, Verordnung, Gericht Erster Instanz

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
16. Dezember 2008
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Patentconsult –
Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T‑335/07
Volker Mergel,
Klaus Kampfenkel,
Burkart Bill,
Andreas Herden,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Friderichs,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch S. Schäffner und G. Schneider als Bevollmächtigte
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des
HABM vom 25. Juni 2007 (Sache R 299/2007‑4) über die Eintragung des Wortzeichens
Patentconsult als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterinnen
K. Jürimäe und S. Soldevila Fragoso,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 4. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 29. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
aufgrund der am 29. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Kläger vom 5. Februar 2008,
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2008
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 13. Mai 2005 meldeten die Kläger, Herr Volker Mergel, Herr Klaus Kampfenkel, Herr
Burkart Bill und Herr Andreas Herden, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in
geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) (HABM) die Gemeinschaftswortmarke Patentconsult an.
2
Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42 des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:
– Klasse 35: „Unternehmensberatung; Beratung in Bezug auf
Unternehmensgründungen; Beratung bei Produkteinführung und Marketing“;
– Klasse 41: „Aus- und Weiterbildung; Anfertigen von Übersetzungen“;
– Klasse 42: „Dienstleistungen eines Patentanwaltes, insbesondere Beratung,
Vertretung und Recherchen (technische und rechtliche) auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Sortenschutzes, des
Geschmacksmusterschutzes und des Urheberschutzes; Verwaltung von
Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen; Bewertung von Schutzrechten und
Schutzrechtsanmeldungen; Erstellung technischer und rechtlicher Gutachten;
Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, insbesondere rechtliche Beratung und
Vertretung; Beratung bei der Produktentwicklung; Beratung bei der rechtlichen
Absicherung von Produkten und Dienstleistungen“.
3
Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2006 wies die Prüferin die Anmeldung zurück. Am
15. Februar 2007 legten die Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
4
Mit Entscheidung vom 25. Juni 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies
die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, da sie der Meinung war, die
angemeldete Marke sei beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 40/94 und habe daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
keine Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
5
Nach Ansicht der Beschwerdekammer, die sich auf die Bedeutung der angemeldeten
Marke in englischer Sprache stützte, besteht die Marke aus einer grammatikalisch
Marke in englischer Sprache stützte, besteht die Marke aus einer grammatikalisch
korrekten Aneinanderfügung der Begriffe „patent“ und „consult“ ohne zusätzliches
auffälliges oder phantasievolles Element. Diese Begriffe seien beschreibend für die
Tätigkeit eines Patentanwalts und die anderen damit zusammenhängenden
Dienstleistungen, die für die angemeldete Marke beansprucht würden.
Anträge der Parteien
6
Die Kläger beantragen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
7
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
8
Die beim Gericht erhobene Klage ist auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 63 der
Verordnung Nr. 40/94 gerichtet; es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, die
tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel zu
überprüfen. Denn die Zulassung solcher Beweismittel verstößt gegen Art. 135 § 4 der
Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der
Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. in diesem
Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill],
T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18). Da die angefochtene Entscheidung nicht auf
die niederländische Bedeutung des Zeichens Patentconsult gestützt ist, ist das hierauf
bezogene Vorbringen der Parteien – in der Klagebeantwortung des HABM und der
Stellungnahme der Kläger vom 5. Februar 2008 – folglich für unzulässig zu erklären.
9
Ferner müssen die Parteien nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung Verspätungen bei
der Benennung von Beweismitteln begründen. Die Kläger haben ihrer Stellungnahme
vom 5. Februar 2008 in Anlage D 1 die Erklärung eines vereidigten Übersetzers
beigefügt, wonach die Struktur des Begriffs „patentconsult“ nicht den grammatikalischen
Regeln des Englischen entspreche, und in Anlage D 4 über die Suchmaschine Google
gefundene Adressen von Internetseiten, die belegen sollen, dass dieser Begriff nicht als
beschreibende Angabe genutzt werde. Da die Kläger keinen Grund genannt haben, aus
dem die betreffenden Beweismittel nicht mit der Klageschrift hätten vorgelegt werden
können, sind die Beweismittel wegen ihrer verspäteten Benennung aus den Akten zu
entfernen.
Zur Begründetheit
Zur Begründetheit
10
Die Kläger machen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1
Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 geltend.
Vorbringen der Parteien
11
Nach Auffassung der Kläger ist die angemeldete Marke unter Wertung des
Gesamteindrucks, den sie vermittle, anders als etwa der Begriff „patentconsulting“ nicht
beschreibend, da es sich um eine Wortneuschöpfung handle, die in keiner europäischen
Sprache eine konkrete Bedeutung habe. Insbesondere entspreche der Begriff
„patentconsult“ nicht den grammatikalischen Regeln des Englischen, nach denen das
Verb vor dem Objekt stehe. Des Weiteren werde der Bestandteil „consult“ im Englischen
nicht als Substantiv verwendet. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdekammer
nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die angemeldete Marke beschreibenden
Charakter habe, und insbesondere, dass sie wie die vom HABM angeführte
Neuschöpfung „carwash“ als zusammengesetztes Substantiv wahrgenommen werde.
12
In diesem Zusammenhang reiche der Umstand, dass die Bestandteile der
angemeldeten Marke wie bei anderen eingetragenen Marken an die beanspruchten
Dienstleistungen angelehnt seien, für eine Ablehnung der Eintragung nicht aus.
Durchschnittliche Verbraucher und jedenfalls spezialisierte, aufmerksame und
verständige Verkehrskreise würden nämlich diese Anlehnung verstehen, in der Marke
aber mehr als eine einfache Beschreibung der Dienstleistungen eines Patentanwalts
sehen, zumal die beanspruchten Dienstleistungen in ihrem Umfang über die
herkömmlichen patentanwaltlichen Tätigkeiten hinausgingen und den gesamten Bereich
der Vermarktung von Innovationen umfassten.
13
Außerdem bestehe kein Freihaltebedürfnis für Wettbewerber in Bezug auf den
grammatikalisch falschen Begriff ohne konkreten Sinngehalt „patentconsult“. Da die
angemeldete Marke ausschließlich in dieser besonderen Form geschützt werden solle,
könne sie zudem auch nicht der Verwendung von sprachüblichen und grammatikalisch
korrekten Ausdrücken wie „patentconsulting“ entgegengehalten werden.
14
Darüber hinaus sei die angemeldete Marke weniger beschreibend als die Begriffe
„netmeeting“ oder „baby‑dry“, die aber als Gemeinschaftsmarken eingetragen worden
seien. Die Kläger erklären in diesem Zusammenhang, dass Internetrecherchen keinen
Fall ergeben hätten, in dem der Begriff „patentconsult“ beschreibend verwendet werde. In
der mündlichen Verhandlung haben die Kläger außerdem geltend gemacht, dass sie
diesen Begriff seit zehn Jahren verwendeten, um die für die Anmeldemarke
beanspruchten Dienstleistungen zu bezeichnen, ohne dass er als beschreibende
Angabe wahrgenommen worden sei.
15
Schließlich tragen die Kläger vor, dass die angemeldete Marke aus den vorstehend
genannten Gründen auch jenes Minimum an Unterscheidungskraft besitze, das für ihre
Eintragung erforderlich sei, zumal erstens der Verbraucher nachdenken müsse, um den
Sinngehalt der Marke zu ergründen, zweitens ein Zeichen nicht unbedingt ungewöhnlich
oder auffallend zu sein brauche, um eintragungsfähig zu sein, drittens die betroffenen
Verkehrskreise an ähnliche Wortkombinationen als Marken gewöhnt seien und sich
Verkehrskreise an ähnliche Wortkombinationen als Marken gewöhnt seien und sich
viertens die angemeldete Marke dem Verbraucher leicht und unmittelbar einpräge.
16
Nach Auffassung des HABM ist der Klagegrund unbegründet.
Würdigung durch das Gericht
17
Zunächst ist das Vorbringen der Kläger zu prüfen, dass die angemeldete Marke keinen
beschreibenden Charakter habe und daher Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 40/94 im vorliegenden Fall nicht angewandt werden könne, denn die
Beschwerdekammer hat ihre Weigerung, die angemeldete Marke einzutragen, im
Wesentlichen auf diese Bestimmung gestützt.
18
Nach der genannten Bestimmung werden Zeichen und Angaben, die im normalen
Sprachgebrauch nach dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise dazu dienen
können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, oder
eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, ihrem Wesen nach als ungeeignet
angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23.
Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 30; Urteile des
Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY
SOLUTIONS], T‑289/02, Slg. 2004, II‑2851, Randnr. 45, und vom 14. Juni 2007,
Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 26].
19
Demnach verfolgt zwar Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder
Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei
verwendet werden können (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie
89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing
Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 25), doch setzt seine
Anwendung nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes
Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht [Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35,
und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE],
T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 39]. Daher ist auf der Grundlage der einschlägigen
Bedeutung der angemeldeten Marke lediglich zu prüfen, ob ein hinreichend direkter und
konkreter Zusammenhang besteht, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht,
sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteile STREAMSERVE,
Randnr. 40, und EUROPIG, Randnr. 27). Im Rahmen dieser Prüfung ist die angemeldete
Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs
vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 78 bis 80).
20
Im vorliegenden Fall sind die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen
der Klasse 35 des Abkommens von Nizza und ein Teil der beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 42 hauptsächlich für ein spezialisiertes Publikum und vor
allem für Unternehmen bestimmt, die Beratung und Dienstleistungen in Bezug auf die
Geschäftsstrategie, die Einführung neuer Produkte und den Schutz ihres gewerblichen
Eigentums wünschen. Dagegen sind die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41
Eigentums wünschen. Dagegen sind die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41
sowie die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und
bestimmte Dienstleistungen eines Patenanwalts außer für ein spezialisiertes Publikum
für die breite Öffentlichkeit bestimmt. Die betroffenen Verkehrskreise bestehen somit aus
diesen beiden Verbrauchergruppen. Zudem gehören die für die Anmeldemarke
beanspruchten Dienstleistungen nicht zu den Leistungen des täglichen Bedarfs und sind
für die Verbraucher von relativ hohem Wert und großer Bedeutung. Die Verbraucher
werden daher ein höheres als das durchschnittliche Maß an Aufmerksamkeit zeigen. Da
schließlich die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf die Bedeutung der
angemeldeten Marke in englischer Sprache gestützt ist und dieser Umstand von den
Klägern nicht angegriffen wird, ist auf die Wahrnehmung des englischsprachigen
Verbrauchers abzustellen.
21
Die Kläger lassen die Feststellung in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung
unwidersprochen, dass die angemeldete Marke eine Wortneuschöpfung sei, die aus dem
Substantiv „patent“ – „Patent“ – und dem Wort „consult“ – „konsultieren, beraten“ –
bestehe. Diese beiden Begriffe beschreiben die Dienstleistungen eines Patentanwalts,
da der erste Begriff einen der Eigentumstitel des Bereichs des gewerblichen Eigentums
benennt und der zweite die Art der Dienstleistungen bezeichnet. Unter diesen
Umständen ist zu prüfen, ob ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und
der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht, was voraussetzt, dass die Neuschöpfung
infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten
Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der
bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben
entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. Urteile
TELEPHARMACY SOLUTIONS, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung,
sowie EUROPIG, Randnr. 29).
22
Dies ist hier, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 15 bis 18 der angefochtenen
Entscheidung dargelegt hat, nicht der Fall. Der betroffene Verbraucher, insbesondere der
spezialisierte Verbraucher, wird die aneinander gefügten Bestandteile der angemeldeten
Marke unabhängig von der Frage, ob das Verb in englischer Sprache vor dem Objekt
steht und ob das Wort „consult“ im Englischen ein Substantiv ist, sofort erkennen und als
Bezeichnung für Beratungen auf dem Gebiet des Patentwesens wahrnehmen. Selbst
wenn nämlich das Vorbringen der Kläger zu diesem Punkt zutreffen sollte, genügt doch
der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur
aufweist, als solcher noch nicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es keinen
beschreibenden Charakter hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener
Rückversicherungs‑Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005,
II‑1951, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist im
vorliegenden Fall der möglicherweise geschaffene Unterschied zu einem den
grammatikalischen Regeln des Englischen entsprechenden Wort nicht geeignet, der
angemeldeten Marke eine Bedeutung zu geben, die hinreichend stark von der abweicht,
die bei bloßer Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Wie die Kläger vortragen,
werden nämlich Kombinationen, in denen der Bestandteil „consult“ auf den Bestandteil
„patent“ folgt, etwa „patent consulting“ oder „patent consultancy“, häufig verwendet, um
Dienstleistungen wie die hier in Rede stehenden zu bezeichnen, was bedeutet, dass die
Verbindung dieser Bestandteile in dieser Reihenfolge der angemeldeten Marke keine
Verbindung dieser Bestandteile in dieser Reihenfolge der angemeldeten Marke keine
ungewöhnliche Struktur verleiht (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001,
Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 43).
23
Die Beschwerdekammer hat ferner in den Randnrn. 19 bis 21 der angefochtenen
Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Feststellung, die angemeldete
Marke sei beschreibend, für alle beanspruchten Dienstleistungen gelte. Die meisten der
in Klasse 42 des Abkommens von Nizza beanspruchten Dienstleistungen gehören
nämlich zur Kerntätigkeit eines Patentanwalts und damit auch zu der auf dem Gebiet des
Patentwesens. Die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und die Beratung im Bereich
des Rechtsschutzes, die ebenfalls in Klasse 42 beansprucht werden, sowie die
Übersetzungen in Klasse 41 sind eng damit verbunden, da sie im Rahmen der
Anmeldung und Verwaltung von Patenten sowie von Patentstreitigkeiten erforderlich
sind und oft von denselben Dienstleistenden erbracht werden. Die verschiedenen
Dienstleistungen, die in Klasse 35 beansprucht werden, und die in Klasse 42
beanspruchte Beratung bei der Produktentwicklung erlauben es, die Strategie eines
Unternehmens in Bezug auf das gewerbliche Eigentum und damit insbesondere in
Bezug auf die Erlangung, die Verwaltung und den Schutz von Patenten festzulegen.
Schließlich können die Dienstleistungen der Aus- und Weiterbildung, die in Klasse 41
beansprucht werden, den Bereich des gewerblichen Eigentums, insbesondere der
Patente, betreffen.
24
Das übrige Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, diese Bewertung in Frage zu
stellen. So sind zunächst weder die Tatsache, dass andere Begriffe verwendet werden
können und verfügbar bleiben, um die fraglichen Dienstleistungen zu beschreiben, noch
der geltend gemachte Umstand, dass die angemeldete Marke in der Praxis nicht als
beschreibende Angabe genutzt werde, für die Frage relevant, ob diese Marke
beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12.
Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnrn. 57
und 97). Sodann ist die Behauptung, dass das fragliche Zeichen seit zehn Jahren
verwendet werde, ohne von den betroffenen Verkehrskreisen als beschreibendes
Zeichen wahrgenommen zu werden, nicht belegt worden und kann daher nicht
berücksichtigt werden. Schließlich unterscheiden sich sowohl die von den Klägern
angeführten Zeichen – „netmeeting“ und „baby‑dry“ – als auch die betreffenden Waren
und Dienstleistungen von denen im vorliegenden Fall, was bedeutet, dass die
Anerkennung ihrer Eintragbarkeit durch das HABM und, im Fall des Zeichens „baby‑dry“,
durch die Gemeinschaftsgerichte als solche unerheblich ist.
25
Aus alledem folgt, dass in der Wahrnehmung des betroffenen Verbrauchers zum einen
die angemeldete Marke ausschließlich aus Bestandteilen besteht, die die beanspruchten
Dienstleistungen beschreiben, und zum anderen die Kombination dieser Bestandteile
keinen Eindruck bewirkt, der geeignet ist, über die Summe der Bestandteile
hinauszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass zwischen der angemeldeten Marke
und den Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt wird, ein hinreichend direkter
und konkreter Zusammenhang besteht, so dass die Beschwerdekammer keinen Fehler
begangen hat, als sie die Zurückweisung der angemeldeten Marke nach Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bestätigt hat.
26
Da nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein Zeichen bereits
26
Da nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein Zeichen bereits
dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines
der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs
vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29), ist
das auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen somit nicht
zu prüfen. Folglich ist der einzige Klagegrund der Kläger zurückzuweisen und damit die
Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
27
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß
dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2
. Herr Volker Mergel, Herr Klaus Kampfenkel, Herr Burkart Bill und Herr
Andreas Herden tragen die Kosten.
Pelikánová
Jürimäe
Soldevila Fragoso
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 2008.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.