Urteil des EuG vom 09.02.2017

Zugang, Europäische Union, Aeuv, Handelspolitik

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
9. Februar 2017(
*
)
„Nichtigkeitsklage – Willenserklärung und zwei Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs zu Dokumenten über die
Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten
(TTIP) – Recht der Mitarbeiter von Mitgliedern der nationalen Parlamente auf Zugang zu bestimmten vertraulichen TTIP-Verhandlungsdokumenten –
Nicht anfechtbare Handlungen – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑142/16
Katharina Dröge,
Britta Haßelmann,
Anton Hofreiter,
Prozessbevollmächtigter: Prof. W. Cremer,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
wegen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage erstens auf Nichtigerklärung der auf den Abschluss eines für die Vertragsparteien, die Europäische
Union und die Vereinigten Staaten von Amerika, verbindlichen Vertrags gerichteten Willenserklärung der Kommission in Bezug auf die Modalitäten des
Zugangs zu den Dokumenten über die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und, hilfsweise, auf
Feststellung ihrer Unionsrechtswidrigkeit, zweitens auf Nichtigerklärung des auf die Abgabe der vorgenannten Willenserklärung gerichteten
vorgängigen Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des Vertrags und drittens auf Nichtigerklärung des an den Vertragsschluss oder eine
unverbindliche politische Absprache mit den Vereinigten Staaten von Amerika über das „TTIP-Zugangsregime“ anschließenden und dieses Regime als
unionsrechtlich verbindlich anordnenden mündlichen Beschlusses der Kommission, soweit es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten
danach ausnahmslos untersagt ist, sich von sicherheitsüberprüften Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von
Fraktionsmitarbeiterinnen und ‑mitarbeitern bei der Einsicht in die TTIP-Dokumente in dafür eingerichteten Leseräumen begleiten zu lassen,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 erteilte der Rat der Kommission gemäß Art. 207 Abs. 3 und Art. 218 Abs. 3 und 4 AEUV eine Ermächtigung zur
Aufnahme von Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den
Vereinigten Staaten von Amerika (TTIP).
Mit Beschluss vom selben Tag erteilten darüber hinaus die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Kommission ein
Mandat zur Aushandlung von TTIP, soweit die Verhandlungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.
Die Kommission gab die Erklärung ab, dass sie dieses zweite – von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten erteilte –
Mandat als grundlos („unwarranted“) ansehe, da sie beabsichtige, die Verhandlungen ausschließlich im Rahmen der Zuständigkeiten der Union zu
führen.
Die meisten Verhandlungsvorschläge der Kommission werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
Zwischen der Kommission als Verhandlungspartnerin und Vertretern der amerikanischen Administration fanden verschiedene Gespräche über die
Frage des Zugangs zu den drei Arten von Dokumenten statt, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich um die
konsolidierten Verhandlungstexte, um einige von den Vereinigten Staaten stammende Dokumente und um hochsensible Dokumente wie etwa
taktische Überlegungen der Kommission. Diese drei Dokumentarten sind in der Regel als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft.
Die Verhandlungspartner stimmten sich zunächst hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten vertraulichen Dokumenten durch die amerikanische
Administration sowie durch Beamte der Kommission, aber auch der Mitgliedstaaten ab. Dafür wurde in den Räumlichkeiten der Generaldirektion
Handel der Kommission ein Leseraum eingerichtet. Später wurde der Zugang zu bestimmten vertraulichen TTIP-Dokumenten auf Mitglieder des
Europäischen Parlaments und Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten erweitert. Zu diesem Zweck wurde im Europäischen Parlament ein
Leseraum eingerichtet. Zu diesem TTIP-Leseraum des Europäischen Parlaments erhielt auch eine begrenzte Zahl von Personen Zugang, die auf der
Grundlage von „Kenntnis nur, wenn nötig“ (need to know), was vom Vorsitz des Ausschusses des Europäischen Parlaments für internationalen Handel
festgestellt wird, eigens ausgewählt wurden. Es handelt sich um sechs Sekretariatsmitarbeiter dieses Ausschusses, zwei Sekretariatsmitarbeiter pro
Ausschuss des Europäischen Parlaments mit formaler Beobachterfunktion hinsichtlich der TTIP-Verhandlungen, zwei Mitarbeiter der
Interparlamentarischen Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten, drei Berater je politischer Gruppe
und zwei Mitarbeiter des Präsidentenkabinetts des Europäischen Parlaments.
Für den Zugang von Beamten der Ministerien der Mitgliedstaaten zu den konsolidierten Verhandlungstexten wurden zunächst Leseräume in den
amerikanischen Botschaften in den Mitgliedstaaten eingerichtet. Während eines informellen Mittagessens am 11. Dezember 2015 informierte das für
Handelspolitik zuständige Mitglied der Kommission den United States Trade Representative (amerikanischer Handelsbeauftragter) von der Absicht der
„europäischen Seite“, bestehend aus der Union und den Mitgliedstaaten, die Zugangsmodalitäten so zu verändern, dass künftig die Mitgliedstaaten
entscheiden könnten, auch Mitgliedern ihrer nationalen Parlamente Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Die Vereinigten Staaten erhoben
gegen eine Erweiterung des Zugangs auf Parlamentsabgeordnete der Mitgliedstaaten keine Einwände.
Nach Unterrichtung über die Möglichkeiten, bestimmte TTIP-Dokumente den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen, durch Vertreter der Kommission
im „Ausschuss für Handelspolitik“, einer Arbeitsgruppe des Rates, am 14. Dezember 2015 verständigten sich die Mitglieder des Ausschusses der
Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) am 18. Dezember 2015 auf die Modalitäten des Zugangs von Mitgliedern der
nationalen Parlamente zu den TTIP-Verhandlungsdokumenten. Diese Zugangsmodalitäten wurden im Ratsdokument Nr. 14029/15 und dessen
Anhängen niedergelegt. Nach Rn. 4 dieses Dokuments steht es jedem Mitgliedstaat im Wesentlichen frei, in einem Ministerium seiner Wahl einen TTIP-
Leseraum einzurichten. In Anhang I des Dokuments Nr. 14029/15 heißt es: „Zum Zugang zu Dokumenten mit US-generiertem Inhalt sind Beamte der
Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Mitglieder der nationalen Parlamente ermächtigt, die den Wortlaut eines bestimmten Dokuments kennen
müssen, da sie mit Handelspolitik betraut sind oder gesetzgeberische Kontrollaufgaben wahrnehmen, und die über die Regeln für den Leseraum und
ihre Verantwortung für den Schutz des Materials vor unbefugter Weitergabe belehrt wurden.“ Das Ratsdokument Nr. 14029/15 sieht hingegen keinen
Zugang zu TTIP-Leseraumdokumenten für Mitarbeiter der nationalen Parlamente vor. Wenn sich ein Mitgliedstaat entschließt, einen TTIP-Leseraum
einzurichten, übersendet er dem Generalsekretariat des Rates sowie der Generaldirektion Handel der Kommission eine Erklärung, mit der er sich
verpflichtet, die Anforderungen an den Zugang zu den als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Leseraumdokumenten zu erfüllen. Der
genaue Wortlaut dieser Erklärung befindet sich in Anhang II des Dokuments Nr. 14029/15.
Am 18. Januar 2016 teilte das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Generalsekretariat des Rates und der Generaldirektion
Handel der Kommission mit, dass Deutschland die im Ratsdokument Nr. 14029/15 niedergelegten Zugangsmodalitäten für sich als verbindlich
ansehe, dass in diesem Ministerium ein Leseraum eingerichtet worden sei und dass Deutschland bereit sei, entsprechende Dokumente in Empfang
zu nehmen.
10
Mit Schreiben vom 7. März 2016 baten die Kläger, die Mitglieder des Deutschen Bundestags sind, den Bundestagspräsidenten, ihnen zu bestätigen,
dass nur die Mitglieder des Bundestags im Leseraum des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Zugang zu konsolidierten vertraulichen TTIP-
Dokumenten haben.
11
Mit Schreiben vom 16. März 2016 an die zweite Klägerin bestätigte der Bundestagspräsident, dass die Mitarbeiter der Abgeordneten des Bundestags
keinen Zutritt zum Leseraum im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben. Er verwies darauf, dass „[d]ie … Nutzungsmodalitäten, die in
Anhang III des Ratsdokuments Nr. 14029/15 niedergelegt“ seien, „zwischen der Europäischen Kommission und den USA für alle EU-Mitgliedstaaten“
ausgehandelt worden seien. In einem Gespräch zwischen ihm und dem für Handelspolitik zuständigen Mitglied der Kommission am 3. Dezember 2015
habe dieses eine erneute Verhandlung der Modalitäten des Zugangs zu TTIP-Dokumenten für nationale Parlamentsabgeordnete abgelehnt.
12
Da das Königreich der Niederlande seit dem 1. Januar 2016 den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatte, übersandte die zweite Klägerin
dem Ständigen Vertreter dieses Mitgliedstaats am 7. März 2016 ein Schreiben. Darin stellte sie im Wesentlichen die gleiche Frage, die sie an den
Bundestagspräsidenten gerichtet hatte. In seiner Antwort vom 21. März 2016 wies der Ständige Vertreter der Niederlande ebenfalls darauf hin, dass
der Zugang zu den nationalen TTIP-Leseräumen Mitgliedern der nationalen Parlamente vorbehalten sei und dass der Zugang für Mitarbeiter von
Abgeordneten und parlamentarischen Fraktionen „nicht möglich“ sei. Der Grund dafür sei, dass die Zugangsregeln zu den nationalen Leseräumen
zusammen mit der Regierung der Vereinigten Staaten vereinbart worden seien.
Verfahren und Anträge der Parteien
13
Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 4. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
14
Mit Schriftsatz, der am 2. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
15
Die Kläger haben ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit am 13. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.
16
Die Kläger beantragen,
– die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
– die auf den Abschluss eines für die Vertragsparteien, die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika, verbindlichen Vertrags
gerichtete, wohl unveröffentlichte und mündliche Willenserklärung der Beklagten über die Modalitäten des Zugangs zu den Dokumenten über die
Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (sogenannte TTIP-Dokumente) insoweit für nichtig, hilfsweise für
unionsrechtswidrig, zu erklären, als es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von
(sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und ‑mitarbeitern bei der Einsicht in die
Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu lassen (vgl. zum Zugangsregime Anhang III des Ratsdokuments Nr. 14029/15);
– den auf die Abgabe der vorgenannten Willenserklärung gerichteten vorgängigen und wohl unveröffentlichten (mündlich gefassten) Beschluss der
Beklagten zur Genehmigung des Vertrags (im Folgenden: Genehmigungsbeschluss) insoweit für nichtig zu erklären, als es den Abgeordneten der
Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt ist, sich von (sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter
Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und ‑mitarbeitern bei der Einsicht in die Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu
lassen;
– den an den Vertragsschluss oder eine unverbindliche politische Absprache mit den Vereinigten Staaten von Amerika über das TTIP-Zugangsregime
anschließenden und dieses Regime als unionsrechtlich verbindlich anordnenden (mündlichen) Beschluss der Beklagten (im Folgenden:
Anordnungsbeschluss) insoweit für nichtig zu erklären, als es den Abgeordneten der Parlamente der Mitgliedstaaten danach ausnahmslos untersagt
ist, sich von (sicherheitsüberprüften) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter Einschluss von Fraktionsmitarbeiterinnen und ‑mitarbeitern bei der
Einsicht in die Dokumente in dafür eingerichteten TTIP-Leseräumen begleiten zu lassen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
17
Die Kommission beantragt,
– die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;
– den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
18
Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab
entscheiden.
19
Im vorliegenden Fall hat die Kommission beantragt, über die Unzulässigkeit zu entscheiden. Da sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für
ausreichend unterrichtet hält, beschließt es, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
20
Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei offensichtlich unzulässig, da keine der drei von den Klägern in ihren Anträgen
genannten Handlungen vorgenommen worden sei. Zudem seien die Kläger von den geltend gemachten Handlungen nicht unmittelbar und individuell
betroffen und daher nicht klagebefugt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Alternative AEUV.
21
Hinsichtlich der angefochtenen Handlungen bestreitet die Kommission insbesondere, im Namen und für die Union einen Vertrag über den Zugang
nationaler Parlamentsabgeordneter zu vertraulichen TTIP-Dokumenten geschlossen zu haben. Das informelle Mittagessen am 11. Dezember 2015 sei
nur ein „informelles, auf diplomatischer Ebene gelagertes Sondierungsgespräch“ gewesen. Während dieses Gesprächs habe das für Handelspolitik
zuständige Mitglied der Kommission seinem amerikanischen Amtskollegen die Überlegungen der europäischen Akteure zur Änderung der
Zugangsmodalitäten zu bestimmten vertraulichen TTIP-Verhandlungsdokumenten für Mitglieder der Parlamente der Mitgliedstaaten vorgestellt. Es sei
zu einer informellen Verständigung zwischen den Verhandlungsführern über den Zugang auf beiden Seiten zu den Verhandlungsdokumenten
gekommen, und das für Handelspolitik zuständige Mitglied der Kommission habe keine auf einen völkerrechtlichen Vertragsschluss ausgerichtete
„Willenserklärung“ abgegeben. Es sei auch kein kommissionsinterner Beschluss zur Genehmigung eines internationalen Abkommens ergangen.
Ebenso wenig habe die Kommission schriftlich oder mündlich einen Beschluss gefasst, mit dem sie die Zugangsmodalitäten für die Parlamente der
Mitgliedstaaten der Union für verbindlich erklärt habe.
22
Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, die Kommission habe im Namen und für die Union eine auf den Abschluss eines Vertrags zwischen der Union
und den Vereinigten Staaten gerichtete „Willenserklärung“ über die Modalitäten des Zugangs zu den konsolidierten Dokumenten über die TTIP-
Verhandlungen abgegeben. Nach diesem Vertrag sei es den Mitgliedern der Parlamente der Mitgliedstaaten untersagt, sich bei der Einsicht in die
Dokumente in den nationalen TTIP-Leseräumen von sicherheitsüberprüften eigenen oder Fraktionsmitarbeitern begleiten zu lassen. Jedenfalls sei
eine solche Erklärung „mutmaßlich“ vorhanden. Außerdem sei der Abgabe der angesprochenen „Willenserklärung“ eine Beschlussfassung im
Kollegium der Kommission vorausgegangen. Es gebe auch zumindest einen mündlichen, an den Vertragsschluss mit den Vereinigten Staaten über das
Zugangsregime zu den TTIP-Dokumenten anschließenden und dieses Regime als unionsrechtlich verbindlich anordnenden Beschluss der Kommission.
Insoweit handele die Kommission in der Regel auf der Grundlage innerhalb ihres Kollegiums gefasster interner Beschlüsse. Sie habe darüber hinaus
Anordnungen kommuniziert, die einem an den Abschluss eines Vertrags oder eine eventuelle politische Absprache mit den Vereinigten Staaten
anschließenden Anordnungsbeschluss entsprächen. Jedenfalls seien solche Beschlüsse mutmaßlich vorhanden. Des Weiteren fordern die Kläger die
Kommission auf, Auskunft darüber zu geben, ob ein Beschluss der in ihrem dritten Klageantrag beschriebenen Art existiere. Die drei in den
Klageanträgen angeführten Handlungen erzeugten Rechtswirkungen gegenüber den Parlamentsabgeordneten der Mitgliedstaaten. Sie seien von
ihnen auch unmittelbar betroffen. Sollte der vorliegenden Klage stattgegeben werden, könnte die Kommission angesichts der in Art. 266 AEUV
statuierten Pflicht verpflichtet sein, alles zu tun, um den Zugang der Abgeordneten nationaler Parlamente auf deren Mitarbeiter auszudehnen, indem
sie diese von den Restriktionen befreie.
23
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 263 Abs. 1 AEUV die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission mit
Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt.
24
Nach ständiger Rechtsprechung können nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch
eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein (Urteile
vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P,
EU:C:2010:40, Rn. 51).
25
In die Prüfung, ob eine Handlung geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen, und folglich Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV
sein kann, ist Folgendes einzubeziehen: ihr Wesen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C‑147/96, EU:C:2000:335, Rn. 27 und die
dort angeführte Rechtsprechung), die Absicht ihres Urhebers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission,
C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42, und vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52) und der
Kontext, in dem sie steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑301/03, EU:C:2005:727, Rn. 21 bis 24).
26
Zudem muss der Kläger nach ständiger Rechtsprechung, um den Anforderungen von Art. 263 Abs. 1 AEUV zu genügen, die materielle Existenz der
angefochtenen Handlung nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T‑562/12, EU:T:2015:270, Rn. 67 und die dort
angeführte Rechtsprechung). Eine hypothetische Handlung kann nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T‑592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27
Im vorliegenden Fall führen die Kläger drei Handlungen an, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein könnten, und
zwar drei die Modalitäten des Zugangs zu konsolidierten TTIP-Verhandlungsdokumenten betreffende Handlungen, soweit mit ihnen den Mitarbeitern
nationaler Parlamentsabgeordneter der Zugang zu diesen Dokumenten untersagt werde.
28
So begehren sie erstens die Nichtigerklärung einer die genannten Modalitäten betreffenden, auf den Abschluss eines Vertrags zwischen der Union
und den Vereinigten Staaten gerichteten „Willenserklärung“ der Kommission im Namen und für die Union. Insoweit ist zwar unstreitig, dass das für
Handelspolitik zuständige Mitglied der Kommission während eines informellen Mittagessens am 11. Dezember 2015 den amerikanischen
Handelsbeauftragten über die Überlegungen in Bezug auf den Wunsch der europäischen Akteure informierte, die Zugangsmodalitäten so zu
verändern, dass künftig die Mitgliedstaaten entscheiden könnten, auch Mitgliedern ihrer nationalen Parlamente Zugang zu den Dokumenten zu
gewähren.
29
Das für Handelspolitik zuständige Mitglied der Kommission hat jedoch zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen nur ein Projekt erwähnt, das erst später
Gestalt annehmen sollte. Die Modalitäten des Zugangs von Mitgliedern der nationalen Parlamente zu bestimmten vertraulichen TTIP-Dokumenten
nahmen nämlich erst durch das Ratsdokument Nr. 14029/15 konkrete Formen an. Es war auch nicht die Absicht des für Handelspolitik zuständigen
Mitglieds der Kommission, zu diesem Zweck einen verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag abzuschließen. Schließlich ist, auch wenn das Gespräch am
11. Dezember 2015 im Kontext der TTIP-Verhandlungen stattfand, nicht erwiesen, dass es über eine informelle Sondierung eventueller Einwände der
Vereinigten Staaten gegen den Zugang nationaler Parlamentsabgeordneter zu den Dokumenten hinausging.
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Demnach ist festzustellen, dass die zum genannten Zeitpunkt erfolgte Präsentation der Überlegungen der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug
auf den Zugang nationaler Parlamentsabgeordneter zu den Dokumenten jedenfalls keine Rechtswirkungen entfaltete. Es gibt somit keine
„Willenserklärung“ der Kommission mit verbindlichen Rechtswirkungen.
31
Soweit die Kläger eine von der Kommission zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Gesprächs am 11. Dezember 2015 abgegebene
„Willenserklärung“ anführen, belegen weder die Schriftsätze noch die von den Klägern vorgelegten Schriftstücke, dass es eine solche Erklärung gibt.
32
Das Schreiben des Präsidenten des Deutschen Bundestags vom 16. März 2016 und das Schreiben des Ständigen Vertreters des Königreichs der
Niederlande vom 21. März 2016 reichen nicht zum Nachweis dafür aus, dass die Kommission tatsächlich im Namen und für die Union Erklärungen
abgegeben hat, die hinsichtlich der Modalitäten des Zugangs von Parlamentsabgeordneten der Mitgliedstaaten zu bestimmten vertraulichen TTIP-
Dokumenten verbindliche Rechtswirkungen erzeugten. Aus diesen Schreiben geht nämlich nicht hervor, dass die von der Kommission zur Ausweitung
des Zugangs zu den Dokumenten auf nationale Parlamentsabgeordnete unternommenen Schritte verbindliche Rechtswirkungen erzeugten. Weder
der Wortlaut noch die Zielsetzung der Schreiben enthalten eine rechtliche Einordnung der insoweit von der Kommission unternommenen Schritte.
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Außerdem ist hervorzuheben, dass die bloße Mutmaßlichkeit der Existenz einer angefochtenen Handlung nicht ausreicht, um dem in Art. 263 Abs. 1
AEUV vorgesehenen Erfordernis des Vorliegens einer anfechtbaren Handlung zu genügen.
34
Zweitens machen die Kläger geltend, es gebe zwei Beschlüsse der Kommission, von denen der eine vor der in ihrem ersten Klageantrag erwähnten
„Willenserklärung“ und der andere nach ihr gefasst worden sei.
35
Die Existenz solcher Beschlüsse lässt sich jedoch nicht feststellen.
36
Auch nachdem die Kommission unmissverständlich ausgeführt hat, dass sie keinen Beschluss gefasst habe, der auf eine Erklärung der von den
Klägern angeführten Art gerichtet gewesen sei, haben die Kläger nämlich keine konkreten und überprüfbaren Anhaltspunkte geliefert, die eindeutig
belegen könnten, dass es die behaupteten Beschlüsse gibt.
37
Zum Vorbringen der Kläger, diese Beschlüsse seien jedenfalls mutmaßlich vorhanden, da die Kommission in der Regel auf der Grundlage interner
Beschlüsse handele und da sie Anordnungen kommuniziert habe, die einem an den Abschluss eines Vertrags oder an eine eventuelle politische
Absprache mit den Vereinigten Staaten anschließenden Beschluss entsprächen, ist festzustellen, dass solche Annahmen nicht ausreichen, um auf
die Existenz eines Beschlusses zu schließen.
38
Insoweit ist überdies darauf hinzuweisen, dass die im Ratsdokument Nr. 14029/15 enthaltenen Modalitäten für den Zugang nationaler
Parlamentsabgeordneter zu bestimmten vertraulichen TTIP-Dokumenten nicht von der Kommission erlassen wurden. Zum einen stellt der Beitrag der
Kommission zur Ausarbeitung des Ratsdokuments Nr. 14029/15 allenfalls eine vorbereitende Maßnahme dar, die keine verbindlichen Rechtswirkungen
erzeugt und deren Nichtigerklärung daher nicht verlangt werden kann (vgl., zu vorbereitenden Maßnahmen, Urteil vom 12. September 2006, Reynolds
Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich die Klage in Wirklichkeit gegen das Ratsdokument Nr. 14029/15 richtet, dessen Urheber der AStV ist. Nach der
Rechtsprechung zieht zwar die irrtümliche Bezeichnung eines Beklagten, der nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, in der Klageschrift nicht
die Unzulässigkeit der Klage nach sich, wenn die Klageschrift Gesichtspunkte enthält, die es ermöglichen, die Partei, gegen die sich die Klage richtet,
unmissverständlich festzustellen, wie etwa die Bezeichnung der angefochtenen Handlung und ihres Urhebers. In einem solchen Fall ist als Beklagter
der Urheber der angefochtenen Handlung anzusehen, auch wenn er im Rubrum der Klageschrift nicht erwähnt wird (Beschluss vom 4. Juni 2013,
Elitaliana/Eulex Kosovo, T‑213/12, EU:T:2013:292, Rn. 38 und 39). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Vorliegend geht aus der Klageschrift und der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit nämlich klar hervor, dass die Bezeichnung der Kommission
in der Klageschrift kein Fehler der Kläger ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Schriftsätzen der Kläger, dass sie keineswegs die Absicht hatten,
eine Klage gegen dieses Dokument des Rates anzustrengen, und auch keine Klage gegen den AStV erheben wollten.
39
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen, ohne dass darauf eingegangen werden muss, ob die Kläger klagebefugt sind
und ein Rechtsschutzinteresse haben.
Kosten
40
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen
sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Frau Katharina Dröge, Frau Britta Haßelmann und Herr Anton Hofreiter tragen die Kosten.
Luxemburg, den 9. Februar 2017
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon D. Gratsias
*
Verfahrenssprache: Deutsch.