Urteil des EuG vom 15.03.2000
EuG: kommission, luxemburg, verteidigungsrechte, vereinigtes königreich, klagegrund, verordnung, gleichbehandlung, akteneinsicht, hersteller, verwaltungsverfahren
URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
15. März 2000
„Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zementmarkt -
Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Allgemeine Vereinbarung
und Umsetzungshandlungen - Zurechnung einer Zuwiderhandlung - Nachweis der Beteiligung an der
allgemeinen Vereinbarung und an den Umsetzungshandlungen - Objektiver und subjektiver Zusammenhang
zwischen der allgemeinen Vereinbarung und den Umsetzungshandlungen - Geldbuße - Bestimmung der
Höhe“
In den verbundenen Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-
37/95, T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-
53/95, T-54/95, T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-63/95, T-64/95, T-
65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95
T-25/95
Cimenteries CBR SA,
Rechtsanwälte Michel Waelbroeck, Alexandre Vandencasteele, Denis Waelbroeck und zunächst auch
Rechtsanwalt Olivier Speltdoorn, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-
10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
T-26/95
Cembureau - Association européenne du ciment,
Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Julian Ellison und Barrister Mark Clough, Zustellungsanschrift: Kanzlei des
Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
T-30/95
Fédération de l'industrie cimentière belge ASBL,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Onno Willem Brouwer, Amsterdam, und Frédéric P. Louis, Brüssel,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
T-31/95
Eerste Nederlandse Cementindustrie NV (ENCI),
Hertogenbosch (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mark B. W. Biesheuvel, Den Haag, und
T. Martijn Snoep, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7,
Val Sainte-Croix, Luxemburg,
T-32/95
Vereniging Nederlandse Cementindustrie (VNC),
Hertogenbosch (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Piet A. Wackie Eysten, Den Haag, und
T. Martijn Snoep, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7,
Val Sainte-Croix, Luxemburg,
T-34/95
Ciments luxembourgeois SA,
(Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochim Sedemund, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei
des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
T-35/95
Dyckerhoff AG,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Tessin und Frank Montag, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei
des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
T-36/95
Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Édouard Didier und Jean-Claude Rivalland, Paris, Zustellungsanschrift:
Kanzlei der Rechtsanwältin Katia Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,
T-37/95
Vicat SA,
Didier und Jean-Claude Rivalland, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Katia Manhaeve, 56-
58, rue Charles Martel, Luxemburg,
T-38/95
Groupe Origny SA,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Xavier de Roux und Marie-Pia Hutin, Paris, Zustellungsanschrift:
Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
T-39/95
Ciments français SA,
Rechtsanwalt Antoine Winckler, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und
Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,
T-42/95
Heidelberger Zement AG,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Bechtold, Stuttgart, und Hans-Jörg Niemeyer, Stuttgart und
Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
T-43/95
Lafarge Coppée SA,
Rechtsanwalt Henry Lesguillons, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue
Goethe, Luxemburg,
T-44/95
Aalborg Portland A/S,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Karen Dyekjær-Hansen und Katja Hoegh, Kopenhagen,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
T-45/95
Alsen AG,
Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karlheinz Moosecker und Martin Klusmann,
Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
T-46/95
Alsen AG,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karlheinz Moosecker und Martin Klusmann, Düsseldorf,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
T-48/95
Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e. V.,
(Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Burrichter, Düsseldorf, Zustellungsanschrift:
Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
T-50/95
Unicem SpA,
Rechtsanwälte Franzo Grande Stevens und Andrea Gandini, Turin, GianDomenico Magrone und Cristoforo
Osti, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
T-51/95
Fratelli Buzzi SpA,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Brosio, Carlo Pavesio und Nicola Ceraolo, Turin, Claudia
Crescenzi und Silvia D'Alberti, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts René Faltz, 6, rue
Heinrich Heine, Luxemburg,
T-52/95
Compañia Valenciana de Cementos Portland SA,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Santiago Martínez Lage und Jaime Pérez-Bustamante Köster, Madrid,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
T-53/95
The Rugby Group plc,
Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Lynda Martin Alegi, London, und Rechtsanwalt Jacques Bourgeois, Brüssel,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalt Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
T-54/95
British Cement Association,
Prozeßbevollmächtigte: zunächst Kenneth Parker, QC, sowie die Solicitor Robert Tudway und Dorcas Rogers,
London, dann ausschließlich Kenneth Parker und Robert Tudway, Zustellungsanschrift: Kanzlei der
Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
T-55/95
Asland SA,
zunächst Rechtsanwälte Antonio Creus Carreras und Xavier Ruiz Calzado, Barcelona, und Antonio Hierro
Hernández Mora, Madrid, dann Rechtsanwälte Creus Carreras, Hierro Hernández-Mora und Marta Ventura
Arasanz, Barcelona, Kanzlei Cuatrecasas, 78, avenue d'Auderghem, Brüssel,
T-56/95
Castle Cement Ltd,
Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor
Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt,
Luxemburg,
T-57/95
Heracles General Cement Company SA,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kostas Loukopoulos, Sotirios Felios und Irini Gortsila, Athen, sowie die
Solicitor Sebastian Farr und Ciaran Walker, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalt Jos Stoffel, 8, rue
Willy Goergen, Luxemburg,
T-58/95
Corporación Uniland SA,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Luis de Carlos Bertrán und Edurne Navarro Varona, Barcelona,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
T-59/95
Agrupación de Fabricantes de Cemento de España (Oficemen),
Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Jaime Folguera Crespo und Ramón Vidal Puig,
Madrid, dann ausschließlich Rechtsanwalt Folguera Crespo, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte
Alex Bonn und Alex Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
T-60/95
Irish Cement Ltd,
Cooke, SC, dann Paul Sreenan, SC, beauftragt durch die Solicitor Gerrard, Scallan und O'Brien, Dublin,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Faltz et associés, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,
T-61/95
Cimpor - Cimentos de Portugal SA
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Carlos Botelho Moniz, Teresa Mendes, Amadeu Brandão Colaço und
Adelino Duarte, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue,
Luxemburg,
T-62/95
Secil - Companhia Geral de Cal e Cimento SA,
Setúbal (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nuno Mimoso Ruiz, Lissabon, Zustellungsanschrift:
Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
T-63/95
Associação Técnica da Indústria de Cimento (ATIC),
Lissabon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mário João Marques Mendes, Lissabon,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
T-64/95
Titan Cement Company SA,
S. Forrester, QC, zugelassen in Schottland, und Rechtsanwalt Aristotelis N. Kaplanidis, Thessaloniki,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Tom Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
T-65/95
Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA,
(Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte André Faures, Brüssel, Cesare Lanciani, Mailand, Alberto
Predieri, Florenz, Mario Siragusa, Rom, Francesca Maria Moretti, Bologna, und Giulio Cesare Rizza, Syrakus,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill,
Luxemburg,
T-68/95
Holderbank Financière Glarus AG,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cornelis Canenbley und Michael Esser-Wellié, Düsseldorf,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
T-69/95
Hornos Ibéricos Alba SA (Hisalba),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Schütte, Berlin, und Luis Suaréz de Lezo Mantilla, Madrid,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
T-70/95
Aker RGI ASA,
QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei der
Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
T-71/95
Scancem (publ) AB,
Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, sowie die Solicitor John Cook, Geert Goeteyn und Trevor
Soames, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt,
Luxemburg,
T-87/95
Cementir - Cementerie del Tirreno SpA,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gian Michele Roberti und Antonio Tizzano, Neapel,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alain Lorang, 51, rue Albert 1er, Luxemburg,
T-88/95
Blue Circle Industries plc
zunächst Jeremy Lever, QC, die Barrister Nicholas Green und Jessica Simor sowie die Solicitor Laura
Carstensen und Sarah Vaughan, dann Nicholas Green, Jessica Simor und Laura Carstensen sowie Solicitor
Marc Israel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston
Churchill, Luxemburg,
T-103/95
Enosi Tsimentoviomichanion Ellados,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ioannis Georgakakis und Maria Golfinopoulou, Athen,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Tom Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
und
T-104/95
Tsimenta Chalkidos AE
Rechtsanwalt Panagiotis Marinou Bernitsas, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Philippe
Dupont, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Julian Currall (in der Rechtssache T-26/95), Wouter Wils (in den Rechtssachen T-31/95 und T-32/95), Norbert
Lorenz (zunächst in den Rechtssachen T-34/95, T-35/95, T-42/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95 und T-68/95),
Hans Peter Hartvig (in der Rechtssache T-44/95), Klaus Wiedner (anstelle von Norbert Lorenz in den
Rechtssachen T-34/95, T-35/95, T-42/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95 und T-68/95), Francisco Enrique González-
Díaz (zunächst in den Rechtssachen T-52/95, T-55/95, T-58/95, T-59/95 und T-69/95), Francisco de Sousa
Fialho (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und T-63/95) und Theofanis Christoforou (in den Rechtssachen
T-103/95 und T-104/95), alle Juristischer Dienst, sowie Rosemary Caudwell (in den Rechtssachen T-53/95 und
T-60/95), zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, im Beistand der
Rechtsanwälte Marc van der Woude und Jean-Jo Evrard, Brüssel (in den Rechtssachen T-25/95 und T-30/95),
Bertrand Wägenbaur, Köln und Brüssel (in der Rechtssache T-34/95), Alexander Böhlke, Frankfurt am Main
und Brüssel (in den Rechtssachen T-35/95 und T-42/95), Nicole Coutrelis, Paris (in den Rechtssachen T-
36/95, T-37/95, T-38/95, T-39/95 und T-43/95), Alberto Dal Ferro, Vicenza (in den Rechtssachen T-50/95, T-
51/95, T-65/95 und T-87/95), Renzo Maria Morresi, Bologna (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95
und T-87/95), José Rivas Andrés, Madrid (in den Rechtssachen T-52/95, T-55/95, T-58/95, T-59/95 und T-
69/95), des Barrister David Lloyd Jones (in den Rechtssachen T-54/95 und T-88/95), der Solicitor Scott Crosby
(in den Rechtssachen T-56/95, T-70/95 und T-71/95) und Leonard Hawkes (in den Rechtssachen T-57/95 und
T-64/95), der Rechtsanwälte Victor Refega Fernandes, Lissabon (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und
T-63/95), Rainer Bierwagen, Brüssel (in der Rechtssache T-68/95), des Barrister Mark Brealey (in der
Rechtssache T-88/95) und des Rechtsanwalts Alkiviadis Oikonomou, Athen (in den Rechtssachen T-103/95
und T-104/95), Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
wegen völliger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30.
November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl.
L 343, S. 1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, K. Lenaerts, J. Azizi und M.
Jaeger,
Kanzler: I. Maselis, Rechtsreferent
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1998 (in den
Rechtssachen T-26/95, T-36/95, T-37/95 und T-38/95), vom 18. September 1998 (in den Rechtssachen T-
39/95, T-43/95, T-70/95 und T-71/95), vom 23. September 1998 (in den Rechtssachen T-53/95, T-54/95, T-
56/95 und T-88/95), vom 25. September 1998 (in den Rechtssachen T-57/95, T-64/95, T-103/95 und T-
104/95), vom 30. September 1998 (in den Rechtssachen T-50/95, T-51/95, T-65/95 und T-87/95), vom 2.
Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-61/95, T-62/95 und T-63/95), vom 7. Oktober 1998 (in den
Rechtssachen T-55/95, T-58/95 und T-59/95), vom 9. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-31/95, T-32/95, T-
52/95 und T-69/95), vom 14. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-25/95, T-30/95, T-44/95 und T-60/95),
vom 16. Oktober 1998 (in den Rechtssachen T-35/95, T-45/95, T-46/95 und T-48/95) und vom 21. Oktober
1998 (in den Rechtssachen T-34/95, T-42/95 und T-68/95),
folgendes
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95, T-31/95, T-32/95, T-34/95, T-35/95, T-36/95, T-37/95,
T-38/95, T-39/95, T-42/95, T-43/95, T-44/95, T-45/95, T-46/95, T-48/95, T-50/95, T-51/95, T-52/95, T-
53/95, T-54/95, T-55/95, T-56/95, T-57/95, T-58/95, T-59/95, T-60/95, T-61/95, T-62/95, T-63/95, T-64/95,
T-65/95, T-68/95, T-69/95, T-70/95, T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 werden zu
gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. In der Rechtssache T-25/95, Cimenteries CBR/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem
Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) für nichtig erklärt,
soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9.
Juni 1986 und über den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. Juni 1986 und über den 31.
Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für
nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 1 711 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
3. In der Rechtssache T-26/95, Cembureau - Association européenne du ciment/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit dem
Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen dem Kläger und dessen Mitgliedern im Fall der belgischen und niederländischen
Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw der Hersteller dieser beiden
Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich Rabatte des Herstellers dieses
Landes erstreckte;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
4. In der Rechtssache T-30/95, Fédération de l'industrie cimentière belge/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
5. In der Rechtssache T-31/95, Eerste Nederlandse Cementindustrie (ENCI)/Kommission,
- werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig
erklärt;
- trägt die Kommission die Kosten.
6. In der Rechtssache T-32/95, Vereniging Nederlandse Cementindustrie (VNC)/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
7. In der Rechtssache T-34/95, Ciments luxembourgeois/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 617 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
8. In der Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des
saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die
Klägerin über den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1
EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) teilnahm;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 7 055 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
9. In der Rechtssache T-36/95, Syndicat national de l'industrie cimentière (SFIC)/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit dem
Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem
Kläger darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des
saarländischen Marktes, vor 1984 an einer mit dem Bundesverband der Deutschen
Zementindustrie e.V. abgestimmten Verhaltensweise und an einer zur Ausübung von Druck auf
Cedest SA dienenden abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben, und soweit
darin festgestellt wird, daß der Kläger über den 12. August 1987 hinaus an einer
Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;
- wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin
festgestellt wird, daß es eine zwischen dem Kläger und dem Bundesverband der Deutschen
Zementindustrie e.V. abgestimmte Verhaltensweise zur Kontrolle der für die verschiedenen
Bundesländer bestimmten Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland gab, und soweit darin
festgestellt wird, daß der Kläger über den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung
gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
10. In der Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 11. Mai 1983 und über den 23. April 1986
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 23. April 1986
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 2 407 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
11. In der Rechtssache T-38/95, Groupe Origny/Kommission,
- werden die Artikel 1, 3 Absatz 3 Buchstabe a und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die
Klägerin für nichtig erklärt;
- trägt die Kommission die Kosten.
12. In der Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 17. Februar 1989 hinaus teilgenommen
zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die Klägerin durch die Teilnahme an der in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b behandelten Zuwiderhandlung die im Rahmen von Cembureau -
Association européenne du ciment geschlossene Vereinbarung durchführte;
- wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des
saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die
Klägerin über den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1
EG-Vertrag teilnahm;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für
nichtig erklärt;
- wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 18. November 1983 teilgenommen zu
haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 12 519 000 EUR festgesetzt;
- wird die Höhe der in Artikel 10 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 1 051 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
13. In der Rechtssache T-42/95, Heidelberger Zement/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 12. August 1987 hinaus teilgenommen
zu haben;
- wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des
saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die
Klägerin vor dem 17. November 1982 und über den 12. August 1987 hinaus an einer
Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin
für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 7 056 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
14. In der Rechtssache T-43/95, Lafarge Coppée/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. Mai 1989 hinaus teilgenommen zu
haben;
- wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin
festgestellt wird, daß die Klägerin an einer mit der Fratelli Buzzi SpA abgestimmten
Verhaltensweise betreffend die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der
Produktionsquellen teilnahm;
- wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des
saarländischen Marktes teilgenommen zu haben, und soweit darin festgestellt wird, daß die
Klägerin über den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1
EG-Vertrag teilnahm;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben e und f der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin
für nichtig erklärt;
- wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 18. November 1983 teilgenommen zu
haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 14 248 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
15. In der Rechtssache T-44/95, Aalborg Portland/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über
den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 2 349 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
16. In der Rechtssache T-45/95, Alsen/Kommission,
- werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig
erklärt;
- trägt die Kommission die Kosten.
17. In der Rechtssache T-46/95, Alsen/Kommission,
- werden die Artikel 1, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig
erklärt;
- trägt die Kommission die Kosten.
18. In der Rechtssache T-48/95, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit dem
Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem
Kläger darin zur Last gelegt wird, an einer Vereinbarung über die Aufteilung des
saarländischen Marktes und vor 1984 an einer mit dem Syndicat national de l'industrie
cimentière (SFIC) abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen zu haben, und soweit darin
festgestellt wird, daß der Kläger über den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung
gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;
- wird Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin
festgestellt wird, daß es eine zwischen dem Kläger und dem Syndicat national de l'industrie
cimentière (SFIC) abgestimmte Verhaltensweise zur Kontrolle der für die verschiedenen
Bundesländer bestimmten Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland gab, und soweit darin
festgestellt wird, daß der Kläger über den 12. August 1987 hinaus an einer Zuwiderhandlung
gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag teilnahm;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. Juni 1986 und über den 31.
Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem Kläger darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit dem
Kläger darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf den Kläger für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
19. In der Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 3. April
1992 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte, und soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 teilgenommen zu
haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über
den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 6 399 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
20. In der Rechtssache T-51/95, Fratelli Buzzi/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin
festgestellt wird, daß die Klägerin an einer mit der Lafarge Coppée SA abgestimmten
Verhaltensweise betreffend die Einschränkung ihrer Verhaltenseigenständigkeit bezüglich der
Produktionsquellen teilnahm;
- wird Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 23. April 1986
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ein Drittel ihrer eigenen Kosten;
- trägt die Kommission ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Klägerin.
21. In der Rechtssache T-52/95, Compañia Valenciana de Cementos Portland/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 13. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu
haben;
- wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 13. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu
haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 250 000 EUR festgesetzt;
- wird die Höhe der in Artikel 10 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 388 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
22. In der Rechtssache T-53/95, The Rugby Group/Kommission,
- werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstabe a und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die
Klägerin für nichtig erklärt;
- trägt die Kommission die Kosten.
23. In der Rechtssache T-54/95, British Cement Association/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission drei Viertel ihrer eigenen Kosten.
24. In der Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 28. Mai 1986 und über den 31. Mai 1987
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin
für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 740 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission drei Viertel ihrer eigenen Kosten.
25. In der Rechtssache T-56/95, Castle Cement/Kommission,
- werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstabe a, 5 und 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf
die Klägerin für nichtig erklärt;
- trägt die Kommission die Kosten.
26. In der Rechtssache T-57/95, Heracles General Cement Company/Kommission,
- werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstaben d, f und g, 6 und 9 der Entscheidung 94/815 in
bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- trägt die Kommission die Kosten.
27. In der Rechtssache T-58/95, Corporación Uniland/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über den 7.
November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über
den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über
den 7. November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 592 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
28. In der Rechtssache T-59/95, Agrupación de Fabricantes de Cemento de España
(Oficemen)/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 24. April 1989 hinaus teilgenommen zu
haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. Juni 1986 und über den 31.
Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
29. In der Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September 1986 und über
den 31. Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 2 065 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
30. In der Rechtssache T-61/95, Cimpor - Cimentos de Portugal/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 24. April 1989 hinaus teilgenommen zu
haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 4 312 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
31. In der Rechtssache T-62/95, Secil - Companhia Geral de Cal e Cimento/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 24. April 1989 hinaus teilgenommen zu
haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 1 395 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
32. In der Rechtssache T-63/95, Associação Técnica da Indústria de Cimento (ATIC)/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
33. In der Rechtssache T-64/95, Titan Cement Company/Kommission,
- werden die Artikel 1, 4 Absatz 4 Buchstaben b, c, e, g und h, 6 und 9 der Entscheidung 94/815
in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- trägt die Kommission die Kosten.
34. In der Rechtssache T-65/95, Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 19. März 1984 und über den 3. April 1992
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau -
Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen
gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor
dem 19. März 1984 und über diesen Tag hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte, und soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 19. März 1984 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 25 701 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
35. In der Rechtssache T-68/95, Holderbank Financière Glarus/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben c und d der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin
für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 1 918 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
36. In der Rechtssache T-69/95, Hornos Ibéricos Alba (Hisalba)/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. Mai 1989 hinaus teilgenommen zu
haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 836 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
37. In der Rechtssache T-70/95, Aker RGI ASA/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. Juni 1986 und über den 31.
Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für
nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 14 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
38. In der Rechtssache T-71/95, Scancem (publ)/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. Juni 1986 und über den 31.
Mai 1987 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für
nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 14 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
39. In der Rechtssache T-87/95, Cementir - Cementerie del Tirreno/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 3. April 1992 hinaus teilgenommen zu
haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau -
Association européenne du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen
gab, und soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung
über den 14. Januar 1983 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig
erklärt;
- wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 9. September
1986 teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 7 471 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
40. In der Rechtssache T-88/95, Blue Circle Industries/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 18. November 1983 und über den 7.
November 1988 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Mai 1987 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin
zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 7. November 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin
für nichtig erklärt;
- wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 18. November 1983 teilgenommen zu
haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 7 717 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
41. In der Rechtssache T-103/95, Enosi Tsimentoviomichanion Ellados/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 31. Dezember 1988 hinaus
teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt
wird, daß es bei den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau - Association européenne
du ciment Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen gab, und soweit der
Klägerin darin zur Last gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung über den 19. März 1984
hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt,
soweit darin festgestellt wird, daß sich die regelmäßige Weitergabe von Informationen
zwischen Cembureau - Association européenne du ciment und dessen Mitgliedern im Fall der
belgischen und niederländischen Preise auf die Mindestpreise für Zementlieferungen per Lkw
der Hersteller dieser beiden Länder und im Fall von Luxemburg auf die Preise einschließlich
Rabatte des Herstellers dieses Landes erstreckte;
- wird Artikel 5 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird Artikel 9 der Entscheidung 94/815 in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
42. In der Rechtssache T-104/95, Tsimenta Chalkidos/Kommission,
- wird Artikel 1 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 18. November 1983 und über den 1.
September 1986 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird Artikel 6 der Entscheidung 94/815 für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last
gelegt wird, an der gerügten Zuwiderhandlung vor dem 18. November 1983 und über den 1.
September 1986 hinaus teilgenommen zu haben;
- wird die Höhe der in Artikel 9 der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin verhängten
Geldbuße auf 510 000 EUR festgesetzt;
- wird die Klage im übrigen abgewiesen;
- trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission;
- trägt die Kommission die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.
Lindh
García-Valdecasas
Lenaerts
Azizi Jaeger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2000.
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
P. Lindh
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
§ 1
Verfahren
§ 23
Anträge der Parteien
§ 30
Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 23. September 1993, soweit damit der
internationale Teil des Verfahrens gegen zwölf deutsche und sechs spanische Unternehmen eingestellt
wurde
§ 77
Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung
§ 85
I - Zu den Klagegründen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Verwaltungsverfahren
§ 85
Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der
Gleichbehandlung, da die MB und die auf sie bezogenen Schriftstücke im Verwaltungsverfahren nicht in
vollem Umfang zugänglich gewesen seien
§ 87
A - Vorbemerkungen
§ 88
B - Zur teilweisen Zustellung der MB
§ 104
1. Zur Einheitlichkeit der MB und zum Anspruch der Kläger auf Einsicht in die vollständige MB
§ 105
2. Zum Bestehen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen den nationalen und den
internationalen Kartellen und dem Anspruch der Kläger auf Zugang zur vollständigen MB
§ 110
3. Zum Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
§ 122
C - Zum fehlenden Zugang zu bestimmten Teilen der MB und zu bestimmten Schriftstücken der
Ermittlungsakte mit möglicherweise entlastendem Inhalt
§ 124
1. Zur Organisation der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren
§ 127
1.1 Zu den behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Organisation der Akteneinsicht im
Verwaltungsverfahren hinsichtlich der zugänglichen Unterlagen
§ 128
1.2 Zu den Unregelmäßigkeiten bei der Organisation der Akteneinsicht im
Verwaltungsverfahren, die darin bestehen sollen, daß den Klägern bestimmte Unterlagen nicht zugänglich
gewesen seien
§ 140
2. Zu den verschiedenen vom Gericht angeordneten prozeßleitenden Maßnahmen
§ 158
2.1 Vorbemerkungen
§ 158
2.2 Die verschiedenen prozeßleitenden Maßnahmen
§ 163
2.3 Zu den Bedingungen der Durchführung der prozeßleitenden Maßnahmen durch die
Kommission
§ 173
2.3.1 Prozeßleitende Maßnahme vom 19. Januar bis 2. Februar 1996
§ 174
2.3.2 Prozeßleitende Maßnahme vom 2. Oktober 1996
§ 176
2.3.3 Prozeßleitende Maßnahme vom 18. und 19. Juni 1997
§ 185
2.3.4 Vorläufiges Ergebnis
§ 210
2.3.5 Besondere Umstände, die angeblich die praktische Wirksamkeit der prozeßleitenden
Maßnahmen vom 2. Oktober 1996 und vom 18. und 19. Juni 1997 beeinträchtigt haben
§ 212
3. Prüfungsrahmen für die Beurteilung eines Vorbringens, mit dem geltend gemacht wird, durch
den fehlenden Zugang im Verwaltungsverfahren zu angeblich entlastendem Material seien die
Verteidigungsrechte verletzt worden
§ 237
4. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
§ 249
5. Allgemeines Vorbringen zur Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren
§ 267
6. Ergebnis
§ 280
D - Zur Verwendung von belastenden Schriftstücken in der angefochtenen Entscheidung, die den
Klägern im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt wurden oder in der MB nicht bezeichnet waren
§ 281
1. Vorbemerkungen
§ 281
2. Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung weder angeführt noch erwähnt wurden
§ 286
3. Unterlagen, die zwar in der angefochtenen Entscheidung zur Beschreibung eines
Sachverhalts oder eines Verhaltens erwähnt, aber nicht zur Feststellung einer Zuwiderhandlung verwendet
wurden
§ 288
4. Unterlagen, die die Feststellung einer Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung
stützen, sich aber nicht auf Zuwiderhandlungen beziehen, die den Klägern, die diese Unterlagen anführen,
vorgeworfen wurden
§ 304
5. Unterlagen, die in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer Zuwiderhandlung
verwendet wurden, die dem Kläger, der diese Unterlagen anführt, vorgeworfen wird
§ 318
6. Ergebnis
§ 379
E - Zur Nichtübermittlung von nicht in der Ermittlungsakte enthaltenen Unterlagen an die Kläger
§ 380
1. Vorbemerkungen
§ 380
2. Von anderen Adressaten der MB eingereichte Erwiderungen auf die MB
§ 384
2.1 Angebliche Verwendung der Erwiderungen auf die MB als belastendes Material
§ 386
2.2 Entlastendes Material, das in den Erwiderungen auf die MB hätte enthalten sein können
§ 404
3. Protokolle der Anhörungen zu den nationalen Kartellen
§ 408
4. Akte der Kommission über die Anmeldung des belgisch-niederländischen Systems der
Frachtgrundlagen
§ 411
5. Akte der Kommission über die staatlichen Beihilfen der Hellenischen Republik und über das
griechisch-britische Regierungsabkommen
§ 416
6. Nicht in der Ermittlungsakte enthaltene interne Vermerke der Kommission
§ 418
7. Klagebeantwortungen der Kommission
§ 430
8. Ergebnis
§ 435
Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag im Zusammenhang
damit, daß die Kommission die nationalen Beschwerdepunkte und gegenüber bestimmten Unternehmen die
internationalen Beschwerdepunkte fallenließ
§ 436
A - Zum Fallenlassen der nationalen Beschwerdepunkte
§ 438
B - Zum Fallenlassen der internationalen Beschwerdepunkte gegenüber bestimmten
Unternehmen
§ 461
Zum fünften Klagegrund, mit dem ein Verfahrensfehler gerügt wird, den die Kommission begangen
haben soll, als sie bestimmte internationale Beschwerdepunkte gegenüber Irish Cement habe fallenlassen
§ 472
Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich aus der Unvollständigkeit
und Ungenauigkeit der MB ergebe
§ 475
A - Vorbemerkungen
§ 475
B - Zur angeblichen Unvollständigkeit der MB
§ 477
1. Zum angeblichen Fehlen einer Ankündigung der Absicht der Kommission in der MB, gegen
die Unternehmensvereinigungen Geldbußen festzusetzen
§ 478
2. Zur Behandlung der CBS-Vereinbarung
§ 489
3. Zum angeblichen Fehlen einer Rechtfertigung der territorialen Zuständigkeit der Kommission
§ 494
4. Zum angeblichen Fehlen einer Marktanalyse und einer genauen Definition der relevanten
Märkte
§ 497
C - Zur angeblichen Ungenauigkeit der MB in bezug auf die Teilnahme bestimmter Kläger an
verschiedenen dort genannten Verstößen
§ 504
1. Teilnahme der betreffenden Kläger an der Zuwiderhandlung, die in der Cembureau-
Vereinbarung bestehen soll, und Dauer dieser Zuwiderhandlung
§ 506
1.1 Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung
§ 510
1.1.1 Adressaten der MB, die Mitglieder von Cembureau waren
§ 511
1.1.2 Adressaten, die nicht direkte Mitglieder von Cembureau waren oder in der MB nicht als
solche angesehen wurden
§ 516
1.1.2.1 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren und die an
bilateralen oder multilateralen Kartellen teilgenommen haben sollen
§ 518
1.1.2.2 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren und die an
Tätigkeiten des ECEC mitgewirkt haben sollen
§ 528
1.1.2.3 Adressaten der MB, die nicht direkte Cembureau-Mitglieder waren und die an
Tätigkeiten des EPC mitgewirkt haben sollen
§ 537
1.1.3 Vorläufiges Ergebnis
§ 542
1.2 Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die direktes Mitglied von Cembureau ist, als
Kriterium für die Zurechnung der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung
§ 544
1.3 Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der angefochtenen
Entscheidung
§ 569
1.4 Ergebnis
§ 581
2. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung der Kläger am Austausch von
Preisinformationen und in bezug auf die Dauer dieser Zuwiderhandlung
§ 582
3. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung der Kläger an den bilateralen und
multilateralen Kartellen des Artikels 3 der angefochtenen Entscheidung
§ 585
4. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Mitwirkung der Kläger an der Errichtung der ETF
und an den in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung genannten, im Rahmen der ETF ergriffenen
Maßnahmen sowie hinsichtlich der Dauer dieser Zuwiderhandlungen
§ 594
5. Grad der Genauigkeit der MB hinsichtlich der Teilnahme der Kläger an den abgestimmten
Verhaltensweisen im Rahmen der in den Artikeln 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung genannten
Exportkomitees und hinsichtlich der Dauer dieser Zuwiderhandlungen
§ 615
Zum siebten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und von Artikel 3 der Verordnung Nr.
1, die sich aus der fehlenden Übersetzung bestimmter Schriftstücke ergeben soll
§ 627
Zum achten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich daraus ergeben soll, daß
bestimmte Schriftstücke falsch übersetzt bzw. falsch zitiert worden seien
§ 647
Zum neunten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und von Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 99/63, die sich aus der angeblichen Unangemessenheit der Frist zur Beantwortung der MB
ergeben soll
§ 652
Zum zehnten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, von Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 17 sowie der Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 9 der Verordnung Nr. 99/63, die sich aus
Fehlern bei der Durchführung der Anhörungen ergeben soll
§ 657
A - Vorbemerkungen
§ 657
B - Zur ersten Rüge: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 19 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 17 sowie des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63
§ 659
1. Zur Vorgabe eines Schemas für die Anhörungen durch den Anhörungsbeauftragten
§ 662
2. Zum Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen zu den internationalen
Beschwerdepunkten
§ 664
3. Zum Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen zu den nationalen
Beschwerdepunkten
§ 675
4. Zum Vorwurf sonstiger Unregelmäßigkeiten bei den Anhörungen
§ 682
C - Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63
§ 691
D - Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 99/63
§ 696
Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
§ 702
Zum zwölften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine übermäßig lange Dauer
des Verwaltungsverfahrens
§ 706
Zum dreizehnten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 EMRK
§ 712
Zum vierzehnten Klagegrund: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung
§ 725
Zum fünfzehnten Klagegrund: Verletzung des Rechts der Kläger, sich nicht selbst zu belasten
§ 731
Zum sechzehnten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, der darin bestehen
soll, daß der Beratende Ausschuß nicht ordnungsgemäß angehört worden sei
§ 740
Zum siebzehnten, zum achtzehnten, zum neunzehnten und zum zwanzigsten Klagegrund: Verstöße
gegen das Subsidiaritätsprinzip sowie gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Verwaltungsverfahren
§ 751
Zum einundzwanzigsten Klagegrund: Verstoß gegen das Kollegialprinzip beim Erlaß der
angefochtenen Entscheidung
§ 758
Zum zweiundzwanzigsten Klagegrund: Mängel bei der Feststellung und der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung
§ 762
II - Zum Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs
§ 776
III - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des
Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die
Kommission in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-
Vertrag verstoßenden Vereinbarung und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten
Kläger feststellt
§ 782
Vorbemerkungen
§ 782
Die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung
§ 785
Definition des relevanten Marktes
§ 825
A - Relevanter Produktmarkt
§ 827
B - Räumlich relevanter Markt
§ 832
C - Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag
§ 836
Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung
§ 852
Existenz der Cembureau-Vereinbarung
§ 861
A - Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag
§ 862
1. Die in Absatz 18 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Unterlagen
§ 872
1.1 Die internen Vermerke von Blue Circle
§ 875
1.2 Die Erklärung von Herrn Kalogeropoulos in der Sitzung des Verwaltungsrats von Heracles
vom 25. Juni 1986
§ 902
1.3 Das Eingeständnis von Cembureau
§ 914
1.4 Ergebnis
§ 920
2. Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom
14. Januar 1983 und Bestätigung dieser Vereinbarung im Rahmen der Treffen der Delegationsleiter vom 19.
März 1984 und vom 7. November 1984
§ 921
2.1 Befugnis der Delegationsleiter zum Abschluß der Cembureau-Vereinbarung
§ 923
2.2 Abschluß der Cembureau-Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom
14. Januar 1983
§ 929
2.2.1 Das Einberufungsschreiben zum Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983
§ 930
2.2.2 Änderungen der Tagesordnung für das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983
§ 942
2.2.3 Der Inhalt der Unterlagen über den Ablauf des Treffens der Delegationsleiter vom 14.
Januar 1983
§ 955
2.2.4 Ergebnis in bezug auf das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983
§ 1003
2.3 Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom 19. März
1984
§ 1004
2.4 Bestätigung der Cembureau-Vereinbarung beim Treffen der Delegationsleiter vom 7.
November 1984
§ 1028
2.5 Nichtberücksichtigung der übrigen Treffen der Delegationsleiter
§ 1047
2.6 Allgemeine Argumente zur Beweiskraft der in den Absätzen 18 und 19 der angefochtenen
Entscheidung erwähnten Unterlagen
§ 1050
2.7 Gegebenheiten nach den Treffen der Delegationsleiter, aus denen hervorgehen soll, daß
eine Cembureau-Vereinbarung weder bei dem Treffen vom 14. Januar 1983 geschlossen noch bei den
Treffen vom 19. März 1984 und vom 7. November 1984 bestätigt wurde
§ 1061
2.8 Einstufung als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag
§ 1071
2.9 Gegenstand und Wesen der Cembureau-Vereinbarung
§ 1079
3. Einstufung der Cembureau-Vereinbarung als Zuwiderhandlung: Einschränkung des
Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten
§ 1085
4. Ergebnis
§ 1095
B - Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag
§ 1096
C - Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht
§ 1110
1. Belastende Beweismittel
§ 1111
2. Entlastende Beweismittel
§ 1113
2.1 Beweismittel, auf die sich mehrere Kläger übereinstimmend berufen haben
§ 1114
2.2 Rechtssache T-25/95, CBR/Kommission
§ 1133
2.3 Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission
§ 1143
2.4 Rechtssache T-30/95, FIC/Kommission
§ 1152
2.5 Rechtssachen T-31/95, ENCI/Kommission, und T-32/95, VNC/Kommission
§ 1167
2.6 Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission
§ 1171
2.7 Rechtssache T-36/95, SFIC/Kommission
§ 1181
2.8 Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission
§ 1190
2.9 Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission
§ 1196
2.10 Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission
§ 1198
2.11 Rechtssache T-43/95, Lafarge/Kommission
§ 1204
2.12 Rechtssache T-44/95, Aalborg/Kommission
§ 1209
2.13 Rechtssache T-48/95, BDZ/Kommission
§ 1218
2.14 Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission
§ 1220
2.15 Rechtssache T-51/95, Buzzi/Kommission
§ 1226
2.16 Rechtssache T-57/95, Heracles/Kommission
§ 1228
2.17 Rechtssachen T-53/95, Rugby/Kommission, T-56/95, Castle/Kommission, T-70/95,
Aker/Kommission, und T-71/95, Euroc/Kommission
§ 1238
2.18 Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission
§ 1243
2.19 Rechtssachen T-61/95, Cimpor/Kommission, T-62/95, Secil/Kommission, und T-63/95,
ATIC/Kommission
§ 1252
2.20 Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission
§ 1256
2.21 Rechtssache T-68/95, Holderbank/Kommission
§ 1268
2.22 Rechtssache T-69/95, Hornos Ibéricos/Kommission
§ 1272
2.23 Rechtssache T-87/95, Cementir/Kommission
§ 1277
2.24 Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission
§ 1285
3. Ergebnis
§ 1295
Teilnahme der Kläger an der Cembureau-Vereinbarung
§ 1296
A - Vorbemerkungen
§ 1296
B - Zugehörigkeit zu einer nationalen Vereinigung, die Mitglied von Cembureau war, als Kriterium
für die Zurechnung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung
§ 1307
C - Befugnis der Delegationsleiter und der Unternehmensvereinigungen zum Abschluß der
Cembureau-Vereinbarung
§ 1312
D - Zurechnung derselben Zuwiderhandlung an Unternehmen und Vereinigungen
§ 1322
E - Teilnahme von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern an der in Artikel 1 der
angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung
§ 1331
1. Beweis für die Teilnahme von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern an der in Artikel 1
der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung
§ 1332
1.1 Rechtsnachfolge einiger direkter Mitglieder von Cembureau
§ 1334
1.2 Kläger, die an einem oder mehreren Treffen der Delegationsleiter teilnahmen
§ 1342
1.2.1 Teilnahme an den Treffen der Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung
zunächst geschlossen und dann bestätigt wurde
§ 1342
1.2.2 Distanzierung von der Cembureau-Vereinbarung und andere Umstände, mit denen jede
Teilnahme an der Vereinbarung in Abrede gestellt wird
§ 1354
1.2.3 Angebliche Unverwertbarkeit einiger Unterlagen gegenüber direkten Mitgliedern von
Cembureau
§ 1396
1.2.4 Ergebnis in bezug auf die Teilnahme von Cembureau und dessen direkten Mitgliedern mit
Ausnahme von Unicem an der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung
§ 1400
1.3 Die Situation von Unicem, einem direkten Mitglied von Cembureau, das an keinem der
Treffen der Delegationsleiter teilnahm
§ 1404
2. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
§ 1418
3. Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag
§ 1423
4. Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht
§ 1429
4.1 Belastende Beweismittel
§ 1429
4.2 Entlastende Beweismittel
§ 1432
4.2.1 Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission
§ 1433
4.2.2 Rechtssache T-87/95, Cementir/Kommission
§ 1435
F - Teilnahme von Unicem, der indirekten Mitglieder von Cembureau und von Buzzi an der in Artikel
1 der angefochtenen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung
§ 1439
G - Ergebnis
§ 1449
IV - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission in
bezug auf den Austausch von Preisinformationen im Rahmen von Cembureau zwei Zuwiderhandlungen gegen
Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger
feststellt (Artikel 2 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung)
§ 1450
Vorbemerkungen
§ 1450
Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei den Sitzungen von Cembureau
(Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung)
§ 1458
A - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung
§ 1460
B - Zum Bestehen von Vereinbarungen über den Austausch von Preisinformationen bei den
Treffen der Delegationsleiter und den Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau
§ 1467
1. Treffen der Delegationsleiter von Cembureau
§ 1470
2. Sitzungen des Exekutivkomitees von Cembureau
§ 1478
C - Zur Einstufung des Austauschs von Preisinformationen bei den Treffen der Delegationsleiter
vom 14. Januar 1983 und vom 19. März 1984 als Zuwiderhandlung
§ 1501
D - Zur Teilnahme der Kläger an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen
Entscheidung
§ 1538
Abgestimmte Verhaltensweisen in Form der regelmäßigen Weitergabe von Preisinformationen
(Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung)
§ 1576
A - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung
§ 1579
B - Zur Art der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelten
Informationen
§ 1607
C - Zur Einstufung des regelmäßigen Austauschs von Preisinformationen als Zuwiderhandlung
§ 1620
D - Zur Teilnahme der Kläger an der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen
Entscheidung
§ 1683
E - Zur Dauer der Zuwiderhandlung nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung
§ 1738
Akteneinsicht
§ 1756
Ergebnis
§ 1817
V - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und der
Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen von drei gegen Artikel 85
Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweisen französischer und italienischer
Zementhersteller und die Teilnahme der dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a, b und c der angefochtenen Entscheidung)
§ 1819
Vorbemerkungen
§ 1819
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte
Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi
§ 1829
A - Einleitung
§ 1829
B - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung
§ 1831
C - Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise von Lafarge und Buzzi
betreffend die Aufteilung des südfranzösischen Marktes
§ 1836
D - Zur Dauer der Zuwiderhandlung
§ 1869
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte
Verhaltensweise von Ciments français und Buzzi
§ 1877
A - Einleitung
§ 1877
B - Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise von Ciments français
und Buzzi
§ 1878
C - Zur Dauer der Zuwiderhandlung
§ 1917
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung festgestellte abgestimmte
Verhaltensweise von Vicat und Buzzi
§ 1922
A - Einleitung
§ 1922
B - Zur Existenz einer wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweise von Vicat und Buzzi
§ 1924
C - Zur Dauer der Zuwiderhandlung
§ 1960
Akteneinsicht
§ 1971
A - Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission
§ 1973
B - Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission
§ 1992
C - Rechtssache T-51/95, Buzzi/Kommission
§ 1999
Ergebnis
§ 2034
VI - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, des Grundsatzes der
Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen
eines gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden iberischen Kartells und die Teilnahme der
verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen
Entscheidung)
§ 2036
Vorbemerkungen
§ 2036
Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung
§ 2041
A - Beurteilung durch die Kommission
§ 2041
B - Vereinbarung zwischen Oficemen, Cimpor und Secil über die Überwachung der
Zementlieferungen zwischen Spanien und Portugal und über die Respektierung ihrer jeweiligen
Inlandsmärkte
§ 2053
1. Abschluß der Vereinbarung
§ 2054
2. Durchführung der Vereinbarung
§ 2067
2.1 Treffen von Oficemen, Cimpor und Secil
§ 2070
2.2 Lieferverweigerung von Cimpor
§ 2083
2.3 Ergebnis
§ 2092
3. Besondere Umstände, die das Vorliegen einer Vereinbarung ausschließen
§ 2093
4. Besondere Lage von Secil
§ 2107
5. Ergebnis
§ 2111
C - Einstufung des Verhaltens der Klägerinnen als Zuwiderhandlung
§ 2112
D - Dauer der Zuwiderhandlung
§ 2124
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
§ 2133
Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht
§ 2136
A - Belastende Unterlagen
§ 2136
B - Entlastende Unterlagen
§ 2137
1. Rechtssache T-59/95, Oficemen/Kommission
§ 2140
2. Rechtssachen T-61/95, Cimpor/Kommission, und T-62/95, Secil/Kommission
§ 2142
Ergebnis
§ 2165
VII - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des
Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die
Kommission das Vorliegen eines gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden deutsch-französischen
Kartells und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 3
Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung)
§ 2166
Vorbemerkungen
§ 2166
Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes
§ 2172
Abgestimmte Verhaltensweisen verschiedener französischer und deutscher Hersteller und Verbände
zwischen 1982 und 1984
§ 2226
A - Gespräche zwischen dem SFIC und dem BDZ
§ 2236
B - Der vom SFIC und den anderen beteiligten französischen Herstellern auf Cedest ausgeübte
Druck
§ 2252
C - Abstimmung zwischen Cedest, Dyckerhoff und Heidelberger
§ 2282
D - Abstimmung zwischen Lafarge und Dyckerhoff
§ 2295
E - Abstimmung zwischen Dyckerhoff und Ciments français
§ 2316
Allgemeine Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland
§ 2331
A - Abschluß einer Vereinbarung im Jahr 1984
§ 2336
B - Fortsetzung des Kartells über 1986 hinaus
§ 2390
Dauer der Teilnahme bestimmter Klägerinnen an der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a behandelten
Zuwiderhandlung
§ 2421
Akteneinsicht
§ 2444
Ergebnis
§ 2469
VIII - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und der
Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen einer gegen Artikel 85
Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden abgestimmten Verhaltensweise des SFIC und des BDZ feststellt (Artikel 3
Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung)
§ 2471
Zwischen dem SFIC und dem BDZ abgestimmte Verhaltensweise
§ 2471
Akteneinsicht
§ 2493
IX - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag, des
Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte sowie eines Verfahrens- und
Ermessensmißbrauchs, die darin bestehen sollen, daß die Kommission im Rahmen der ETF das Vorliegen
gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßender Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen
und die Teilnahme der verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 4 Absätze 1,
2, 3 Buchstaben a und b und 4 Buchstaben a bis h der angefochtenen Entscheidung)
§ 2504
Vorbemerkungen
§ 2504
Vereinbarung über die Errichtung der ETF (Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung)
§ 2513
A - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung
§ 2518
B - Zur Einstufung der Vereinbarung über die Errichtung der ETF als Zuwiderhandlung
§ 2530
C - Zur Teilnahme der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger an
der Vereinbarung über die Errichtung der ETF
§ 2592
1. Vorbemerkungen
§ 2592
2. CBR
§ 2596
3. Cembureau
§ 2607
4. Dyckerhoff
§ 2614
5. Das SFIC
§ 2621
6. Ciments français
§ 2626
7. Heidelberger
§ 2633
8. Lafarge
§ 2648
9. Aalborg
§ 2651
10. Der BDZ
§ 2661
11. Unicem
§ 2674
12. Asland
§ 2684
13. Uniland
§ 2692
14. Oficemen
§ 2705
15. Irish Cement
§ 2726
16. Italcementi
§ 2745
17. Aker und Euroc
§ 2755
18. Cementir
§ 2767
D - Zur Dauer der in Artikel 4 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten
Zuwiderhandlung
§ 2783
E - Zur Akteneinsicht
§ 2816
1. Vorbemerkungen
§ 2816
2. Rechtssache T-26/95, Cembureau/Kommission
§ 2818
3. Rechtssache T-35/95, Dyckerhoff/Kommission
§ 2822
4. Rechtssache T-36/95, SFIC/Kommission
§ 2851
5. Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission
§ 2858
6. Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission
§ 2867
7. Rechtssache T-43/95, Lafarge/Kommission
§ 2870
8. Rechtssache T-44/95, Aalborg/Kommission
§ 2888
9. Rechtssache T-48/95, BDZ/Kommission
§ 2899
10. Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission
§ 2902
11. Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission
§ 2911
12. Rechtssachen T-58/95, Uniland/Kommission, und T-59/95, Oficemen/Kommission
§ 2917
13. Rechtssache T-60/95, Irish Cement/Kommission
§ 2928
14. Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission
§ 2938
15. Rechtssache T-68/95, Holderbank/Kommission
§ 2949
16. Rechtssachen T-70/95, Aker/Kommission, und T-71/95, Euroc/Kommission
§ 2958
17. Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission
§ 2962
Vereinbarung über die Errichtung der gemeinsamen Handelsgesellschaft Interciment (Artikel 4
Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung)
§ 2968
A - Einleitung
§ 2968
B - Zur Einstufung der Errichtung von Interciment als Zuwiderhandlung
§ 2973
C - Zur Teilnahme der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Kläger an
der Vereinbarung über die Errichtung von Interciment
§ 2997
1. Vorbemerkungen
§ 2997
2. CBR, Dyckerhoff, Lafarge, Italcementi, Aker und Euroc
§ 2999
3. Das SFIC, der BDZ und Oficemen
§ 3022
4. Ciments français
§ 3033
5. Heidelberger
§ 3039
6. Unicem
§ 3047
7. Asland
§ 3057
8. Uniland
§ 3066
9. Cementir
§ 3076
D - Zur Dauer der in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten
Zuwiderhandlung
§ 3081
E - Zur Akteneinsicht
§ 3105
Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes (Artikel 4 Absatz 3 der angefochtenen
Entscheidung)
§ 3133
A - Abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel, Calcestruzzi den griechischen Herstellern und
speziell Titan zu entziehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung)
§ 3135
1. Zum Vorliegen der abgestimmten Verhaltensweisen
§ 3138
2. Zur Teilnahme der fraglichen Kläger an den abgestimmten Verhaltensweisen
§ 3190
2.1 CBR, Dyckerhoff, Aalborg, Uniland und Irish Cement
§ 3193
2.2 Ciments français
§ 3208
2.3 Heidelberger
§ 3216
2.4 Lafarge
§ 3224
2.5 Der BDZ und Oficemen
§ 3234
2.6 Unicem
§ 3245
2.7 Asland
§ 3254
2.8 Italcementi
§ 3264
2.9 Holderbank
§ 3271
2.10 Aker und Euroc
§ 3276
2.11 Cementir
§ 3283
2.12 Blue Circle
§ 3291
3. Zur Dauer der Zuwiderhandlung
§ 3301
4. Zur Akteneinsicht
§ 3311
B - Vereinbarung über die im April 1987 unterzeichneten Abmachungen mit Calcestruzzi (Artikel 4
Absatz 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung)
§ 3343
1. Zum Vorliegen der Zuwiderhandlung
§ 3345
2. Zur Akteneinsicht
§ 3387
Maßnahmen zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Eindämmung der
Einfuhren von Zement aus Griechenland in die Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 4 der angefochtenen
Entscheidung)
§ 3397
A - Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung behandelte
abgestimmte Verhaltensweise
§ 3402
B - Die Vereinbarungen und die abgestimmte Verhaltensweise, die in Artikel 4 Absatz 4
Buchstaben b bis h der angefochtenen Entscheidung behandelt werden
§ 3437
1. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung behandelte
Vereinbarung zwischen Blue Circle und Titan
§ 3451
2. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung behandelte
Vereinbarung zwischen Holderbank und Titan
§ 3515
3. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung behandelte
Vereinbarung zwischen Holderbank und Heracles
§ 3547
4. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung behandelte
Vereinbarung zwischen Lafarge und Titan
§ 3570
5. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der angefochtenen Entscheidung behandelte
Vereinbarung zwischen Lafarge und Heracles
§ 3601
6. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g der angefochtenen Entscheidung behandelte
abgestimmte Verhaltensweise von CBR, Heracles und Titan
§ 3619
7. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h der angefochtenen Entscheidung behandelte
Vereinbarung zwischen Aker, Euroc und Titan
§ 3648
Einstufung der in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Vereinbarungen und
abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung
§ 3680
A - Zur Übereinstimmung zwischen der MB und der angefochtenen Entscheidung
§ 3689
B - Zur Einstufung der in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung behandelten Maßnahmen als
einzige Zuwiderhandlung
§ 3694
C - Zur Teilnahme an der einzigen Vereinbarung über die ETF
§ 3719
1. CBR
§ 3720
2. Cembureau
§ 3727
3. Ciments français
§ 3733
4. Unicem
§ 3740
5. Uniland
§ 3746
6. Italcementi
§ 3753
7. Cementir
§ 3758
D - Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
§ 3763
Ergebnis
§ 3769
X - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie der
Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen gegen Artikel 85 Absatz 1
EG-Vertrag verstoßender Verhaltensweisen im Rahmen des ECEC und die Teilnahme der verschiedenen dafür
verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung)
§ 3771
Vorbemerkungen
§ 3771
Angefochtene Entscheidung
§ 3773
Zur Einstufung der in Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung genannten Tätigkeiten des ECEC
als Zuwiderhandlung
§ 3783
A - Indirekte oder direkte Zugehörigkeit der ECEC-Mitglieder zu Cembureau
§ 3795
B - Beziehungen zwischen dem ECEC und dem EPC
§ 3803
C - Keine Beschränkung der Tätigkeiten des ECEC auf die Fernexportmärkte
§ 3822
Ergebnis
§ 3849
XI - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie der
Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen einer gegen Artikel 85
Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Verhaltensweise im Rahmen des EPC und die Teilnahme der
verschiedenen dafür verantwortlich gemachten Kläger feststellt (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung)
§ 3851
Vorbemerkungen
§ 3851
Angefochtene Entscheidung
§ 3854
Abgestimmte Verhaltensweise, mit der der Eintritt von Wettbewerbern in die jeweiligen nationalen
Märkte der Gemeinschaft vermieden werden sollte
§ 3864
A - Verbindungen zwischen dem EPC und Cembureau
§ 3875
B - Interne Vermerke von Ciments français
§ 3882
C - Schriftstücke aus der EPC-Struktur, aus denen hervorgehen soll, daß die Mitglieder dieses
Ausschusses selbst einen Zusammenhang zwischen den Inlandsmärkten und den Tätigkeiten des EPC
herstellten
§ 3894
Fortdauer der abgestimmten Verhaltensweise
§ 3934
Teilnahme der verschiedenen betroffenen Klägerinnen an der abgestimmten Verhaltensweise
§ 3940
Dauer der Teilnahme der betreffenden Klägerinnen, ausgenommen Heracles und Titan, an der
Zuwiderhandlung
§ 3973
Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag
§ 3981
Akteneinsicht
§ 3985
A - Belastende Schriftstücke
§ 3985
B - Entlastende Schriftstücke
§ 3989
1. Rechtssache T-52/95, Valenciana/Kommission
§ 3990
2. Rechtssache T-69/95, Hornos Ibéricos/Kommission
§ 4006
3. Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission
§ 4011
Ergebnis
§ 4015
XII - Zu den Klagegründen, mit denen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Artikel 85 Absatz 1
und 190 EG-Vertrag, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte geltend gemacht
werden, die darin bestehen sollen, daß die Kommission die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung
behandelte Zuwiderhandlung als eine einzige und fortgesetzte Vereinbarung eingestuft und die Teilnahme
der verschiedenen dort genannten Parteien an dieser einzigen und fortgesetzten Vereinbarung festgestellt
hat
§ 4016
Die angefochtene Entscheidung
§ 4019
Die Teilnahme der betreffenden Kläger an der einzigen und fortgesetzten Cembureau-Vereinbarung
§ 4024
A - Die einzige Cembureau-Vereinbarung
§ 4025
1. Identität des Gegenstands der in den Artikeln 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung
beanstandeten Maßnahmen und der Cembureau-Vereinbarung
§ 4026
1.1 Der Informationsaustausch (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung)
§ 4029
1.2 Die französisch-italienischen Kartelle (Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung)
§ 4033
1.3 Das iberische Kartell (Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung)
§ 4043
1.4 Das deutsch-französische Kartell (Artikel 3 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung)
§ 4045
1.5 Die Bestandteile der einzigen Vereinbarung über die ETF (Artikel 4 der angefochtenen
Entscheidung)
§ 4050
1.6 Das ECEC (Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung)
§ 4054
1.7 Das EPC (Artikel 6 der angefochtenen Entscheidung)
§ 4055
1.8 Ergebnis
§ 4057
2. Das subjektive Element
§ 4059
2.1 Nachweis des subjektiven Elements bei den verschiedenen Gruppen der betroffenen Kläger
§ 4059
2.2 Die in der angefochtenen Entscheidung genannten Anknüpfungspunkte
§ 4069
2.3 Die Mitwirkung der indirekten Mitglieder von Cembureau sowie von Unicem und Buzzi an
einer Maßnahme zur Durchführung der Cembureau-Vereinbarung als Beweis für ihre Teilnahme an dieser
Vereinbarung
§ 4074
2.3.1 Anwesenheit eines Mitarbeiters eines Unternehmens bei den Treffen der
Delegationsleiter, bei denen die Cembureau-Vereinbarung geschlossen und/oder bestätigt wurde
§ 4082
2.3.2 Andere Anknüpfungspunkte
§ 4089
2.3.3 Der Sonderfall von Unicem und Buzzi
§ 4102
2.4 Ergebnis
§ 4114
3. Allgemeine Argumente, mit denen der Rückgriff auf den Begriff der einzigen Vereinbarung in
Frage gestellt wird
§ 4115
4. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben soll, daß die verschiedenen bi- und
multilateralen Kartelle keine Maßnahmen zur Durchführung der einzigen Cembureau-Vereinbarung
darstellten
§ 4140
5. Besondere Umstände, aus denen hervorgehen soll, daß sich einige Klägerinnen von der
einzigen Cembureau-Vereinbarung distanziert hatten oder daß ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung
keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte
§ 4165
B - Fortbestand der einzigen Zuwiderhandlung
§ 4214
1. Angefochtene Entscheidung
§ 4215
2. Beginn der Zuwiderhandlung
§ 4222
2.1 Cembureau und seine direkten Mitglieder
§ 4222
2.2 Die indirekten Mitglieder von Cembureau
§ 4248
2.3 Ergebnis
§ 4267
3. Fortbestand der Zuwiderhandlung
§ 4268
3.1 CBR
§ 4286
3.2 Cembureau
§ 4290
3.3 Die FIC
§ 4294
3.4 Die VNC
§ 4298
3.5 Ciments luxembourgeois
§ 4302
3.6 Dyckerhoff
§ 4306
3.7 Das SFIC
§ 4310
3.8 Vicat
§ 4314
3.9 Ciments français
§ 4318
3.10 Heidelberger
§ 4322
3.11 Lafarge
§ 4326
3.12 Aalborg
§ 4330
3.13 Der BDZ
§ 4334
3.14 Unicem
§ 4338
3.15 Valenciana
§ 4343
3.16 Die BCA
§ 4346
3.17 Asland
§ 4350
3.18 Uniland
§ 4354
3.19 Oficemen
§ 4359
3.20 Irish Cement
§ 4363
3.21 Cimpor
§ 4367
3.22 Secil
§ 4370
3.23 Die ATIC
§ 4373
3.24 Italcementi
§ 4377
3.25 Holderbank
§ 4382
3.26 Hornos Ibéricos
§ 4386
3.27 Aker
§ 4391
3.28 Euroc
§ 4395
3.29 Cementir
§ 4399
3.30 Blue Circle
§ 4403
3.31 Die AGCI
§ 4408
3.32 Halkis
§ 4414
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
§ 4418
Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag
§ 4436
A - In bezug auf die Einstufung der Cembureau-Vereinbarung als einzige und fortgesetzte
Vereinbarung
§ 4436
B - In bezug auf die Teilnahme der verschiedenen Klägerinnen an der einzigen und fortgesetzten
Cembureau-Vereinbarung
§ 4448
Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Akteneinsicht
§ 4475
A - Rechtssache T-25/95, CBR/Kommission
§ 4479
B - Rechtssache T-30/95, FIC/Kommission
§ 4484
C - Rechtssache T-37/95, Vicat/Kommission
§ 4486
D - Rechtssache T-39/95, Ciments français/Kommission
§ 4498
E - Rechtssache T-42/95, Heidelberger/Kommission
§ 4500
F - Rechtssache T-50/95, Unicem/Kommission
§ 4502
G - Rechtssache T-55/95, Asland/Kommission
§ 4510
H - Rechtssache T-65/95, Italcementi/Kommission
§ 4512
I - Rechtssache T-88/95, Blue Circle/Kommission
§ 4514
Endergebnis
§ 4516
XIII - Zu den Klagegründen einer Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 190 EG-Vertrag sowie der
Verteidigungsrechte, die darin bestehen soll, daß die Kommission das Vorliegen von Zuwiderhandlungen
gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im Rahmen des WCC und die Teilnahme der verschiedenen dafür
verantwortlich gemachten Klägerinnen feststellt (Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung)
§ 4519
Vorbemerkungen
§ 4519
Schutz der Inlandsmärkte und koordinierte Ausfuhr der Produktionsüberschüsse aus der
Gemeinschaft
§ 4531
System des Austauschs individualisierter Informationen
§ 4593
Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
§ 4604
Teilnahme der Klägerinnen an den in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandelten
Zuwiderhandlungen
§ 4618
Verjährung des in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung behandelten Sachverhalts
§ 4670
Akteneinsicht
§ 4675
Gesamtergebnis
§ 4692
XIV - Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der in Artikel 8 der angefochtenen Entscheidung
enthaltenen Anordnung
§ 4694
Zu den Hilfsanträgen auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen
§ 4714
I - Zum Klagegrund einer nicht ausreichenden oder widersprüchlichen Begründung der angefochtenen
Entscheidung hinsichtlich der Geldbußen
§ 4722
II - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die darin bestehen soll, daß die Kommission
für die Gruppe der auf dem Grauzementmarkt festgestellten Zuwiderhandlungen eine einheitliche Geldbuße
festsetzte
§ 4753
III - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Würdigung des vorsätzlichen
Charakters der Zuwiderhandlungen
§ 4767
IV - Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verjährungsbestimmungen der Verordnung Nr.
2988/74
§ 4788
V - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie offensichtlicher
Beurteilungsfehler hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt
§ 4804
VI - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt
§ 4816
VII - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher
Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt
§ 4821
Zu den in Absatz 65 Punkt 5 der angefochtenen Entscheidung angeführten erschwerenden
Umständen
§ 4822
Zum mildernden Umstand nach Absatz 65 Punkt 6 der angefochtenen Entscheidung
§ 4840
Zur Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände
§ 4843
A - Größe und Markteinfluß des betreffenden Unternehmens
§ 4843
B - Keine oder geringfügige wettbewerbswidrige Auswirkungen der Zuwiderhandlungen
§ 4852
C - Marktverhalten während des berücksichtigten Zeitraums
§ 4868
D - Fehlen eines aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils
§ 4878
E - Situation auf dem Zementmarkt im fraglichen Zeitraum
§ 4887
F - Notwehr
§ 4894
G - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren
§ 4902
H - Bemühen um die Beachtung des Wettbwerbsrechts der Gemeinschaft
§ 4907
I - Neuartigkeit der Frage
§ 4911
J - Weltweit führende Position der europäischen Zementindustrie
§ 4916
K - Vorliegen rechtlicher und technischer Hindernisse für den innergemeinschaftlichen
Zementhandel
§ 4918
L - Markteintritt eines neuen Wettbewerbers
§ 4920
M - Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen
§ 4922
N - Finanzlage des Zuwiderhandelnden
§ 4924
VIII - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher
Beurteilungsfehler bei der Bewertung der jeweiligen Verantwortung der Unternehmen für die
Zuwiderhandlung auf dem Grauzementmarkt
§ 4927
IX - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag, Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung der jeweiligen
Verantwortung der Unternehmen für die Zuwiderhandlung auf dem Weißzementmarkt
§ 4990
X - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler
hinsichtlich des für die Berechnung der Geldbußen berücksichtigten Umsatzes
§ 5005
XI - Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sowie der
Grundsätze der Billigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der
Festsetzung der Geldbußen in Ecu und der Wahl des Umrechnungskurses
§ 5051
XII - Zu den Klagegründen einer Verletzung verschiedener allgemeiner Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts
§ 5059
XIII - Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der
unvollständigen Einsicht in die Akte der Kommission im Verwaltungsverfahren
§ 5090
XIV - Ergebnis
§ 5114
Zu den Anträgen auf Rückzahlung der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen und auf Erstattung der für die
Stellung einer Sicherheit entstandenen Aufwendungen
§ 5116
Kosten
§ 5119
Verfahrenssprachen: Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch,
Niederländisch und Portugiesisch.