Urteil des EuG vom 14.05.1998

EuG: kommission, hersteller, tochtergesellschaft, verordnung, erschwerende umstände, kartell, muttergesellschaft, klagegrund, konzern, nichtigerklärung

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
14. Mai 1998
„Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte
während des Verwaltungsverfahrens - Auswirkungen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung -
Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände“
In der Rechtssache T-354/94
Stora Kopparbergs Bergslags AB,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alexander Riesenkampff, Heinz-Joachim Freund und Stefan Lehr,
Frankfurt am Main, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts René Faltz, 6, rue Heinrich Heine,
Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer
Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren
nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters C. P. Briët, der Richterin P. Lindh und der
Richter A. Potocki und J. D. Cooke,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni bis zum 8. Juli 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994
in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer
Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.)
berichtigt wurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller
und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages
Geldbußen festgesetzt.
2.
Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing Industries Federation (BPIF), eine
Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, bei der Kommission eine
informelle Beschwerde ein. Sie machte geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden
Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten,
und ersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der
Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zumachen, gab die BPIF eine Pressemitteilung
heraus. Deren Inhalt wurde von der Fachpresse im Dezember 1990 verbreitet.
3.
Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei der Kommission
ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt
ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.
4.
Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85
und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener
Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig
Nachprüfungen vor.
5.
Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressaten der Entscheidung
Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und ersuchte um die Vorlage von
Dokumenten.
6.
Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von
Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich die betreffenden
Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer
Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.
7.
Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. Mit Schreiben vom 21.
Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen.
Sämtliche Adressaten antworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündliche
Anhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.
8.
Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen
enthält:
Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board
Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek .De Eendracht' NV
(unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke
Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-
Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding
Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A.
(früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1
des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich
- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,
- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und
- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,
- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,
an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten,
durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft
- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und
Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;
- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung
verständigten;
- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und
durchführten;
- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile
der führenden Hersteller verständigten;
- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des
Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten
Preiserhöhungen sicherzustellen;
- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise,
Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.
...
Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende
Geldbußen festgesetzt:
...
xvii) gegen Stora Kopparbergs Bergslags AB eine Geldbuße in Höhe von 11 250 000 ECU;
...“
9.
Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen
oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens „Produktgruppe Karton“ (im folgenden: PG
Karton).
10.
Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuß namens „Presidents' Working Group“
(PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden
Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.
11.
Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und
Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und
die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefaßt.
12.
Der PWG habe der „Präsidentenkonferenz“ (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger
regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK
habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.
13.
Ende 1987 sei das „Joint Marketing Committee“ (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC
habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen
durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und
wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu
gelangen.
14.
Schließlich habe die „Wirtschaftliche Kommission“ (WK) unter anderem die Preisentwicklung auf den
nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen
Vorgänger, dem „Marketing Committee“, über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus
Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals
pro Jahr zusammengetreten.
15.
Aus der Entscheidung geht ferner hervor, daß die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der
Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich
(Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton
hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und
Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet
worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefaßten Daten erhalten.
16.
Die Klägerin war bereits Eigentümerin von Kopparfors, einem der größten europäischen
Kartonhersteller, als sie 1990 den deutschen PapierkonzernFeldmühle-Nobel (im folgenden: FeNo)
erwarb, zu dem die Kartonfabrik Feldmühle gehörte (Randnr. 11 der Entscheidung). Zu dieser Zeit war
Feldmühle bereits Eigentümerin der Papeteries Béghin-Corbehem (im folgenden: CBC).
17.
Der Entscheidung zufolge haben sich Feldmühle, Kopparfors und CBC während des gesamten
Zeitraums, der Gegenstand der Entscheidung ist, am Kartell beteiligt. Außerdem hätten Feldmühle
und CBC an Sitzungen des PWG teilgenommen.
18.
Die ehemaligen Kartonfabriken Kopparfors und Feldmühle wurden später zusammengefaßt und
bilden jetzt den Geschäftsbereich Billerud des Stora-Konzerns.
19.
Randnummer 158 der Entscheidung lautet: „Stora übernimmt die Verantwortung für die Beteiligung
ihrer Tochtergesellschaften Feldmühle, Kopparfors und CBC an den Wettbewerbsverstößen für den
Zeitraum sowohl vor als auch nach deren Erwerb.“ Außerdem kam die Kommission zu dem Schluß, daß
die Klägerin aufgrund der Teilnahme von Feldmühle und CBC an den Sitzungen des PWG zu den
„Anführern“ des Kartells gehört habe und als solche eine besondere Verantwortung trage.
Verfahren
20.
Mit Klageschrift, die am 24. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
21.
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen
haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94,
T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-
347/94, T-348/94 und T-352/94).
22.
Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage mit Schreiben,
das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß
vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.
23.
Vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht
wurden, haben ebenfalls gegen die Entscheidung geklagt (verbundene Rechtssachen T-339/94, T-
340/94, T-341/94 und T-342/94).
24.
Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten der Entscheidung
gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8. Januar 1997 bei der Kanzlei des
Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durchBeschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-
312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese
Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.
25.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung
geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-
308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-
347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten. In
dieser Sitzung, die am 29. April 1997 stattfand, haben sich die Parteien mit einer solchen Verbindung
einverstanden erklärt.
26.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die
genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu
gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache
T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.
27.
Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf
vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten
Dokuments stattgegeben.
28.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die
mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitende Maßnahmen getroffen, indem es die
Parteien ersucht hat, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente
vorzulegen. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen.
29.
Die Parteien in den in Randnummer 25 genannten Rechtssachen haben in der Sitzung, die vom 25.
Juni bis zum 8. Juli 1997 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
30.
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezieht;
- hilfsweise, die Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
31.
Die Kommission beantragt,
- den ersten Klagegrund als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;
- die übrigen Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung
32.
Die Klägerin macht nur einen Klagegrund geltend, der dahin geht, daß sie nicht die richtige
Adressatin der Entscheidung sei.
Vorbringen der Parteien
33.
Die Kommission weist darauf hin, daß die Klägerin im vorprozessualen Verfahren bestrebt gewesen
sei, sie durch ihr Verhalten zu veranlassen, keine anderen möglichen Adressaten der Entscheidung
als sie selbst in Betracht zu ziehen. Außerdem sei der Klägerin aufgrund ihrer Haltung während des
Verwaltungsverfahrens ein beträchtlicher Bußgeldnachlaß gewährt worden. In Anbetracht dessen
dürfe ihr nicht gestattet werden, vor dem Gericht eine gegenteilige Position einzunehmen. Insoweit
könne der in den Ländern des Common law geltende Billigkeitsgrundsatz analog angewandt werden,
nach dem sich ein Anspruchsteller selbst einwandfrei verhalten haben müsse.
34.
Die ersten Schreiben gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 seien nicht an die Klägerin gerichtet
worden, sondern an drei andere Gesellschaften des Konzerns. Im Schreiben des von der Klägerin
beauftragten Rechtsanwalts vom 19. August 1991 und in der alleinigen Antwort der Klägerin vom 30.
August 1991 (Anlagen 34 und 35 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) sei diese jedoch als
Gesprächspartner präsentiert worden, der den Konzern im fraglichen Verfahren vertrete. Diesen
beiden Unterlagen lasse sich entnehmen, daß die Geschäftsführung der Klägerin beschlossen habe,
mit der Kommission zusammenzuarbeiten, ohne sich darüber Gedanken zu machen, wer der richtige
Adressat des Verfahrens sei. Ihr Ziel - das sie im übrigen erreicht habe - habe somit darin bestanden,
die Kommission dazu zu bewegen, sie aufgrund ihrer kooperativen Haltung bevorzugt zu behandeln.
35.
Dieses Vorgehen der Klägerin habe sich dahin gehend ausgewirkt, daß alle nachfolgenden
Schreiben einschließlich der Schreiben gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an sie gerichtet
worden seien. Die von ihr gegebenen Antworten hätten den nach dem ursprünglichen Schriftwechsel
gewonnenen Eindruck bestätigt, denn sie habe sich weiterhin als der richtige Adressat des
Verfahrens und gegebenenfalls der Endentscheidung präsentiert.
36.
Aus diesem Grund habe die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die an die Klägerin
gerichtet worden sei, ausgeführt, daß diese die Verantwortung für das Verhalten ihrer
Tochtergesellschaften übernehme (siehe auch Randnr. 158 der Entscheidung). Das Fehlen einer
Entgegnung auf diese Behauptung in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte müsse daher unter
den Umständen des vorliegenden Falles als echtes Eingeständnis verstanden werden.
37.
Überdies habe sich der Stora-Konzern nach außen stets als einheitlich handelnde Gruppe
dargestellt. Daß sich die Klägerin als alleiniger Gesprächspartner der Kommission präsentiert habe,
entspreche voll und ganz dieser Politik.
38.
Schließlich habe das Gericht implizit anerkannt, daß ein Unternehmen unter bestimmten
Voraussetzungen an den gegenüber der Kommission eingenommenen Standpunkt gebunden sein
könne, so daß es diesen Standpunkt anschließend vor Gericht nicht ändern könne (Urteil des Gerichts
vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439).
39.
Die Klägerin bestreitet, ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt zu haben, daß sie die richtige
Adressatin der Entscheidung sei. Die Kommission habe die ersten Schreiben gemäß Artikel 11 der
Verordnung Nr. 17 zu Recht an ihre Tochtergesellschaften gesandt, und in der Antwort der Klägerin
auf diese Schreiben habe nichts darauf hingedeutet, daß sie in eigenem Namen antworte. Im
Schreiben vom 19. August 1991 habe ihr Rechtsanwalt ausdrücklich mitgeteilt, daß er im Auftrag der
Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften handele. Sie habe natürlich beschlossen, daß ihre
Rechtsabteilung angesichts des besonderen Charakters der Angelegenheit die Behandlung der
Ermittlungen gegen die einzelnen Gesellschaften des Konzerns koordinieren solle.
40.
Sie sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu antworten. In ihrer
Erwiderung habe sie ausgeführt, daß sie nicht auf die rechtliche Beurteilung durch die Kommission
eingehen wolle. Sie sei berechtigt gewesen, ihre Erwiderung auf einige Sachfragen zu beschränken,
so daß nichts darauf schließen lasse, daß sie damit irgendeine Verantwortung für die angeblichen
Zuwiderhandlungen übernommen habe.
Würdigung durch das Gericht
41.
Die Klägerin hat unstreitig nie ausdrücklich anerkannt, die richtige Adressatin der Mitteilung der
Beschwerdepunkte oder der Entscheidung zu sein.
42.
Es ist zu prüfen, ob sie stillschweigend anerkannt hat, die richtige Adressatin dieser
Rechtsakte zu sein.
43.
Im Anschluß an Auskunftsverlangen, die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 u. a. an mehrere
Tochtergesellschaften der Klägerin gerichtet wurden, hat ihrRechtsanwalt in einem Schreiben an die
Kommission vom 19. August 1991 (Anlage 34 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) folgendes
ausgeführt:
„In der obigen Rechtssache wurde unsere Kanzlei von Stora Kopparbergs Bergslags AB (.Stora')
beauftragt, sie und ihre verschiedenen Tochtergesellschaften, u. a. die mit der Herstellung und dem
Vertrieb von Karton befaßten Firmen Billerud, Kopparfors und Feldmühle, zu vertreten; Stora und ihre
fraglichen Tochtergesellschaften in der Kartonbranche werden im Rahmen dieser Rechtssache als
Stora-Gruppe bezeichnet.
Die Geschäftsführung von Stora hat mich angewiesen, der Kommission mitzuteilen, daß sie die
Schwere der in den Entscheidungen der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 (über
Nachprüfungen an Ort und Stelle) und in ihren Schreiben gemäß Artikel 11 dieser Verordnung
(Auskunftsverlangen) behaupteten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln anerkennt und
daß sie eine Überprüfung der entsprechenden Vorgehensweisen und Praktiken der einzelnen
Tochtergesellschaften der Stora-Gruppe eingeleitet hat. Aus ersten Ergebnissen dieser Überprüfung
hat Stora geschlossen, daß Unternehmen der Stora-Gruppe gewisse Vorgehensweisen und Praktiken
angewandt haben, die vermutlich gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen.
...
In der Zwischenzeit werden die Antworten auf die verschiedenen Auskunftsverlangen, die elf
Unternehmen der Stora-Gruppe übersandt wurden, vervollständigt; sie werden der Kommission in
Kürze vorgelegt.“
44.
In ihrer ersten Aussage vom 30. August 1991 (Anlage 35 der Mitteilung der Beschwerdepunkte)
führte die Klägerin sodann aus:
„Dieses Schriftstück enthält die Antworten der Cartonnerie Béghin Corbehem SA (CBC), der Feldmühle
AG (Feldmühle) und der Kopparfors AB (Kopparfors) (zusammen als Stora-Hersteller bezeichnet) auf
das erste Verlangen gemäß Artikel 11, das die Kommission am 11. Juni 1991 an die Hersteller richtete.
Eigentümer aller Stora-Hersteller ist die Stora Kopparbergs Bergslags AB (Stora), die die Antworten
auf die an ihre Tochtergesellschaften gerichteten Verlangen gemäß Artikel 11 zusammengefaßt hat.
Alle Stora-Hersteller haben die in diesen Antworten enthaltenen Informationen geliefert ...“
45.
Schließlich wurde in den späteren Aussagen der Klägerin (Anlagen 38, 39, 43 und 44 der Mitteilung
der Beschwerdepunkte) nicht angegeben, in wessen Namen sie gemacht wurden. Sie enthalten
Bezugnahmen auf „Stora“ und auf die „Stora-Hersteller“ („Stora Producers“).
46.
Aufgrund dieser Unterlagen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß die Klägerin
angesichts ihrer mehrdeutigen Haltung in dem Abschnitt desVerwaltungsverfahrens, der vor der
Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte lag, nicht beabsichtigte, ihre Verantwortung für
das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zu leugnen. In diesem Stadium hätte die
Kommission die Haltung der Klägerin auch dahin gehend verstehen können, daß sie sich als alleiniger
Gesprächspartner präsentierte, der zur Zusammenarbeit bei der Klärung des den Unternehmen der
Stora-Gruppe zur Last gelegten rechtswidrigen Verhaltens bereit war, ohne jedoch stillschweigend
anzuerkennen, daß sie die richtige Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der etwaigen
späteren Entscheidung sei.
47.
In bezug auf die Zeit danach ist festzustellen, daß es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die
an die Klägerin gerichtet wurde, heißt: „Stora übernimmt die Verantwortlichkeit für die Beteiligung
[ihrer] Tochtergesellschaften Feldmühle, Kopparfors und CBC an den Wettbewerbsverstößen sowohl
für den Zeitraum vor als auch nach deren Erwerb.“ Als die Klägerin beschloß, nur auf einige der in der
Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Behauptungen zu antworten, hat sie sich somit bewußt
dafür entschieden, zur ausdrücklichen Behauptung der Kommission, daß sie für das
wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich sei, nicht Stellung zu
nehmen.
48.
Auch wenn ihr diese Reaktion nicht vorgeworfen werden kann, da ein Unternehmen nicht
verpflichtet ist, auf die ihm übersandte Mitteilung der Beschwerdepunkte zu antworten (Urteil
Hilti/Kommission, Randnrn. 37 und 38), war die Kommission unter diesen Umständen angesichts der
oben in den Randnummern 43 bis 47 dargestellten Gegebenheiten berechtigt, aus der Haltung der
Klägerin abzuleiten, daß sie sich als die richtige Adressatin der zu erlassenden Entscheidung
betrachtete und dies vor Gericht nicht in Frage stellen würde.
49.
Trotz dieses Ergebnisses ist der vorliegende Klagegrund jedoch für zulässig zu erklären.
50.
Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher
Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann
nämlich zwar ein Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen; es kann
jedoch nicht die Ausübung des Rechts, gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages vor dem Gericht
Klage zu erheben, als solche einschränken. Mangels einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage würde
eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Wahrung
der Verteidigungsrechte verstoßen.
51.
Im vorliegenden Fall werden das Verhalten der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der
Kommission und insbesondere der Inhalt der gegenüber der Kommission gemachten Aussagen bei der
Prüfung der Begründetheit der Klage zu würdigen sein.
52.
Der Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil macht die Klägerin einen Verstoß gegen die
Pflicht zur Begründung der Entscheidung geltend. Im zweiten Teil trägt sie vor, die Zuwiderhandlung
sei ihr nicht zuzurechnen.
Erster Teil: Unzureichende Begründung
- Vorbringen der Parteien
53.
Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission die Entscheidung grundsätzlich an die auf der
Mitgliederliste der PG Karton stehenden Unternehmen gerichtet habe. Davon abweichend habe sie die
Entscheidung jedoch an den - von der Muttergesellschaft vertretenen - Konzern selbst gerichtet, wenn
mehr als ein Unternehmen des Konzerns an dem Verstoß beteiligt gewesen sei oder ausdrückliche
Beweise dafür vorgelegen hätten, daß die Muttergesellschaft in die Kartellteilnahme der
Tochtergesellschaft verwickelt gewesen sei (Randnr. 143 der Entscheidung). Für beide
Ausnahmeregelungen gebe es jedoch keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage. Die einzige
Begründung für die Übersendung der Entscheidung an die Klägerin sei ihre angebliche Übernahme
der Verantwortung für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften (Randnr. 158 der Entscheidung).
Dies sei keine echte Begründung, so daß die Entscheidung nicht den im Urteil des Gerichts vom 28.
April 1994 in der Rechtssache T-38/92 (AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnr. 30)
aufgestellten Anforderungen entspreche, wonach aus einer gemäß Artikel 85 des Vertrages in bezug
auf mehrere Adressaten getroffenen Entscheidung die Gründe hervorgehen müßten, aus denen die
betreffenden Zuwiderhandlungen den verschiedenen Adressaten zugerechnet worden seien.
54.
Im übrigen sei die These der Kommission zurückzuweisen, daß sie in der Entscheidung nicht auf
Argumente einzugehen brauche, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden seien. Im
Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg.
1983, 3461, Randnr. 14), auf das sich die Kommission berufen habe, habe der Gerichtshof
ausgeführt, daß die Kommission die Erwägungen angeben müsse, die sie zum Erlaß ihrer
Entscheidung veranlaßt hätten.
55.
Die Kommission trägt vor, die Randnummern 140 ff. der Entscheidung enthielten eine Darstellung
der allgemeinen Grundsätze, auf die sie sich gestützt habe. Die Randnummern 147 ff., die der Frage
des richtigen Adressaten in den einzelnen Fällen gewidmet seien, stellten nur die konkrete
Anwendung dieser Grundsätze dar. Sie sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige
Begründung in bezug auf Gesichtspunkte zu geben, die ihr gegenüber nicht einmal angesprochen
worden seien (vgl. Urteil Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15).
- Würdigung durch das Gericht
56.
Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung eine
wirksame Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die erforderlichen
Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist. Ob
eine Begründung ausreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der
Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten
an Erläuterungen haben können. Um diese Funktionen zu erfüllen, muß eine ausreichende
Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt
erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben. Betrifft eine Entscheidung über die Anwendung von
Artikel 85 oder 86 des Vertrages wie im vorliegenden Fall mehrere Adressaten und stellt sich die
Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muß sie in bezug auf jeden Adressaten
ausreichend begründet sein, insbesondere aber in bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung
in der Entscheidung zur Last gelegt wird (vgl. u. a. Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26).
57.
Im vorliegenden Fall werden die allgemeinen Kriterien, auf die sich die Kommission bei der
Ermittlung der Adressaten der Entscheidung gestützt hat, in den Randnummern 140 bis 146 der
Entscheidung hinreichend klar dargelegt.
58.
Gemäß Randnummer 143 hat die Kommission die Entscheidung grundsätzlich an die in der
Mitgliederliste der PG Karton genannte Firma gerichtet, ausgenommen folgende Fälle:
„1. War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt oder
2. [lagen] ausdrückliche Beweise dafür vor, daß die Muttergesellschaft oder der Konzern in die
Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war,
so war der (von der Muttergesellschaft vertretene) Konzern der Adressat.“
59.
In den Fällen des Übergangs von Unternehmen ermittelte die Kommission die Adressaten der
Entscheidung insbesondere anhand des folgenden, in Randnummer 145 Absatz 3 genannten
Kriteriums: „[W]enn die übertragene Tochtergesellschaft weiterhin dem Kartell angehörte, [wird es]
auf die jeweiligen Umstände ankommen, ob bei einem Verfahren wegen dieser Beteiligung der
Adressat die Tochtergesellschaft als solche oder der übernehmende Konzern sein sollte.“
60.
Ferner hat sie in den Randnummern 147 bis 160 der Entscheidung dargelegt, wie sie die oben
genannten allgemeinen Kriterien in jedem Einzelfall angewandt hat.
61.
In bezug auf die Klägerin heißt es in Randnummer 158 der Entscheidung zwar lediglich: „Stora
übernimmt die Verantwortung für die Beteiligung ihrerTochtergesellschaften Feldmühle, Kopparfors
und CBC an den Wettbewerbsverstößen für den Zeitraum sowohl vor als auch nach deren Erwerb.“
62.
Wie das Gericht bereits festgestellt hat (siehe oben, Randnr. 48), kann der Kommission jedoch kein
Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Haltung der Klägerin im Verwaltungsverfahren so
verstand, daß diese ihre Verantwortung für die festgestellte Zuwiderhandlung nicht bestreiten wolle.
63.
Da die Klägerin zu der unmißverständlichen Behauptung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte,
daß sie die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften
übernehme, nicht ausdrücklich Stellung nahm, war die Kommission folglich nicht verpflichtet, eine
besondere Begründung für die Anwendung der zugrunde gelegten allgemeinen Kriterien auf den
speziellen Fall der Klägerin zu geben.
64.
Außerdem enthält die Einzeldarstellung zur Mitteilung der Beschwerdepunkte mehrere Abschnitte,
die sich auf die Gründe beziehen, die die Kommission dazu veranlaßten, diese Mitteilung an die
Klägerin zu richten. Insbesondere heißt es dort (S. 7): „Die Verantwortung von Feldmühle für ihre
Beteiligung vor dem Erwerb durch Stora geht auf den Gesamtkonzern über. Die gleichen Erwägungen
gelten für das Verhalten von CBC, bevor sie zu Feldmühle gehörte. Stora kann jedenfalls nicht geltend
machen, daß ihr als .unschuldiger' Erwerberin eines wettbewerbswidrig handelnden Herstellers die
Verantwortung auferlegt worden sei: Kopparfors war von Anfang an ein aktives Vollmitglied des
Kartells, und das Verhalten von Feldmühle und CBC wurde vom neuen Zusammenschluß fortgesetzt.“
65.
Da die Erwägungen der Kommission somit aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit
ausreichender Klarheit hervorgingen, ist davon auszugehen, daß die Klägerin über alle Hinweise
verfügte, anhand deren sie erkennen konnte, ob die Entscheidung zu Recht an sie gerichtet wurde
(vgl. analog dazu Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis
48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg.
1975, 1663, Randnr. 230).
66.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Kommission angewandten allgemeinen Kriterien gehört
zur Prüfung des Inhalts der Entscheidung. Daher ist festzustellen, daß das Vorbringen der Klägerin zur
Rechtswidrigkeit der in Randnummer 143 der Entscheidung genannten Kriterien im vorliegenden
Zusammenhang unerheblich ist.
67.
Dem ersten Teil des Klagegrundes kann daher nicht gefolgt werden.
Zweiter Teil: Fehlende Verantwortlichkeit der Klägerin für die Zuwiderhandlung
- Vorbringen der Parteien
68.
Die Klägerin trägt erstens vor, sie sei für die fragliche Zuwiderhandlung nicht als
Rechtsnachfolgerin der Gesellschaften, die sie begangen hätten, verantwortlich, da diese
Gesellschaften immer noch bestünden.
69.
Zweitens seien auch die Voraussetzungen dafür, daß ihr die Verantwortung für innerhalb des
Konzerns begangene Zuwiderhandlungen auferlegt werde, nicht erfüllt.
70.
Nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung müßten drei
Voraussetzungen vorliegen, damit eine Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften der
Muttergesellschaft unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werde, und zwar
a) eine aus dem Besitz von Anteilen resultierende Verbindung zwischen den Gesellschaften, b) eine
Teilidentität der Führungskräfte der an den wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligten Unternehmen
und c) die fehlende Autonomie der Tochtergesellschaften aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer
zentral geführten Unternehmensgruppe oder aufgrund von Verflechtungen in der Leitung der
Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972
in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache
107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, und des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-
65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389).
71.
In dem Zeitraum, der Gegenstand der Entscheidung sei, habe sie aber die Handelspolitik der drei
betreffenden Gesellschaften nicht tatsächlich kontrolliert.
72.
Kopparfors sei seit 1986 ihre 100%ige Tochtergesellschaft. Aufgrund der dezentralen Struktur der
Stora-Gruppe sei Kopparfors jedoch auf dem Kartonmarkt weiterhin als eigenständiges Rechtssubjekt
aufgetreten und habe ihre Handelspolitik weitgehend selbst bestimmt, da sie damals die einzige in
der Kartonbranche tätige Gesellschaft der Gruppe gewesen sei. Im übrigen habe sie über ihren
eigenen Vorstand sowie über Vertreter nach außen verfügt.
73.
Was Feldmühle anbelange, so habe die Klägerin selbst im April 1990 Verträge über den Erwerb von
etwa 75 % der Anteile am FeNo-Konzern geschlossen, zu dem Feldmühle gehört habe. Die tatsächliche
Übertragung der Anteile sei jedoch erst im September 1990 erfolgt. Ende 1990 habe sie Anteile von
Kleinaktionären erworben, so daß sie im April 1991 97,84 % der Anteile an FeNo gehalten habe. Auch
wenn ihr also am Ende des von der Entscheidung erfaßten Zeitraums die Mehrheit des Kapitals von
Feldmühle gehört habe, habe sie jedoch nicht über die Kontrolle verfügt, die erforderlich gewesen
wäre, um ihr die Verantwortung für ein Verhalten zuschreiben zu können, für das in erster Linie die
Tochtergesellschaft verantwortlich sei.
74.
Sie habe die Vorstandsmitglieder von Feldmühle nicht durch Führungskräfte der Stora-Gruppe
ersetzen können, da eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 84 des deutschen
Aktiengesetzes nur unter bestimmten Umständen möglich gewesen wäre, die nicht vorgelegen hätten.
Sie habe somit vor der Beendigung der Zuwiderhandlung die Handelspolitik von Feldmühle nicht
beeinflussen können, da sie erst im Herbst 1991 begonnen habe, das Kartongeschäft von Feldmühle
in ihren Kartonbereich einzugliedern.
75.
Das Vorbringen zum mangelnden Einfluß auf Feldmühle gelte auch für CBC, da diese zum Zeitpunkt
des Erwerbs von FeNo bereits eine 100%ige Tochtergesellschaft von Feldmühle gewesen sei.
76.
Schließlich treffe die Auffassung der Kommission nicht zu, daß eine Muttergesellschaft allein
deshalb für das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht
werden könne, weil diese ihr zu 100 % gehöre. Insbesondere die Auslegung des Urteils
AEG/Kommission durch die Kommission sei falsch, denn der Grund dafür, daß der Gerichtshof keinen
zusätzlichen Beweis für den Einfluß von AEG auf eine ihrer Tochtergesellschaften verlangt habe,
bestehe darin, daß dieses Unternehmen nicht bestritten habe, daß es in der Lage gewesen sei, die
Preispolitik seiner Tochtergesellschaft entscheidend zu beeinflussen (Randnr. 50 des Urteils).
Außerdem habe AEG hinsichtlich der fraglichen Zuwiderhandlung, die in der Ein- und Durchführung
eines von ihr selbst entwickelten selektiven Vertriebssystems bestanden habe, starken Einfluß auf
ihre Tochtergesellschaften ausgeübt. Schließlich widersprächen die Schlußanträge des
Generalanwalts und Randnummer 49 des Urteils der Auffassung der Kommission. Sie stehe ferner im
Widerspruch zu den Urteilen des Gerichts in der Rechtssache BPB Industries und British
Gypsum/Kommission und vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92 (Viho/Kommission, Slg.
1995, II-17). In bezug auf Feldmühle gehe die Auffassung der Kommission ohnehin fehl, da die
Beteiligung der Klägerin an diesem Unternehmen auch derzeit nur 98,3 % betrage.
77.
Die Kommission führt aus, selbst wenn man annehme, daß Feldmühle, Kopparfors und CBC bis
heute als eigenständige Rechtssubjekte fortbestünden, sei dies unerheblich. Aus dem Urteil
AEG/Kommission (Randnr. 49) gehe hervor, daß sie bei einer 100%igen Tochtergesellschaft ohne
weiteres berechtigt sei, die Entscheidung wie hier an die Muttergesellschaft zu richten. In einem
solchen Fall werde die Kontrolle der Muttergesellschaft über die Handelspolitik unterstellt. Diese
Rechtsprechung sei durch die Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89
(Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 312) und des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der
Rechtssache C-310/93 P (BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865) bestätigt
worden. Daher müsse eine tatsächliche Kontrolle nur dann bewiesen werden, wenn es sich nicht um
eine 100%ige Tochtergesellschaft handele.
- Würdigung durch das Gericht
78.
Wie bereits ausgeführt, ist zur Würdigung der Gründe, die die Kommission dazu veranlaßt haben, die
Entscheidung an die Klägerin zu richten, die Einzeldarstellung zur Mitteilung der Beschwerdepunkte
heranzuziehen. Aus ihr geht hervor, daß der Klägerin das Verhalten von Kopparfors, Feldmühle und
CBC in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft der Stora-Gruppe zugerechnet wurde.
79.
Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, daß die Tochtergesellschaft eigene
Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht aus, daß ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet
werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht
autonom bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. u. a.
Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133).
80.
Da die Klägerin im vorliegenden Fall nicht bestritten hat, daß sie in der Lage war, die Preispolitik von
Kopparfors entscheidend zu beeinflussen, braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht
geprüft zu werden, ob sie von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Da Kopparfors
seit 1. Januar 1987 eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin ist, befolgt sie zwangsläufig eine
Politik, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt wird wie die Politik ihrer
Muttergesellschaft (vgl. Urteil AEG/Kommission, Randnr. 50). Die Klägerin hat jedenfalls keinen Beweis
für ihre Behauptung vorgelegt, daß Kopparfors auf dem Kartonmarkt als eigenständiges
Rechtssubjekt aufgetreten sei, ihre Handelspolitik weitgehend selbst bestimmt habe und über ihren
eigenen Vorstand sowie über Vertreter nach außen verfügt habe.
81.
In bezug auf Feldmühle und CBC ist darauf hinzuweisen, daß Feldmühle im Lauf der Jahre 1988 und
1989 sämtliche Anteile an CBC erwarb, so daß dieses Unternehmen zur 100%igen Tochtergesellschaft
von Feldmühle wurde. Ferner ist unstreitig, daß die Klägerin im April 1990 Verträge über den Erwerb
von etwa 75 % der Anteile am FeNo-Konzern schloß, zu dem Feldmühle gehörte, wobei die tatsächliche
Übertragung der Anteile allerdings erst im September 1990 erfolgte. Schließlich hat die Klägerin selbst
ausgeführt, daß sie Ende 1990 Anteile von Kleinaktionären erwarb, so daß ihr 97,84 % der Anteile an
FeNo gehörten.
82.
Darüber hinaus bestreitet die Klägerin nicht, daß zu der Zeit, als sie die Mehrheit der Anteile am
FeNo-Konzern erwarb, zwei Unternehmen dieses Konzerns, Feldmühle und CBC, an einer
Zuwiderhandlung mitwirkten, an der sich auch Kopparfors, eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Klägerin, beteiligte. Da der Klägerin das Verhalten von Kopparfors zuzurechnen ist, hat die Kommission
in der Einzeldarstellung zur Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Recht darauf hingewiesen (siehe
oben, Randnr. 64), daß der Klägerin das wettbewerbswidrige Verhalten von Feldmühle und CBC
bekannt sein mußte.
83.
Unter diesen Umständen konnte die Kommission der Klägerin das Verhalten von Feldmühle und CBC
für die Zeit vor und nach deren Erwerb durch die Klägerinzurechnen. Es war Sache der Klägerin, in
ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung der ihr bekannten
Zuwiderhandlung zu verhindern.
84.
Das Vorbringen der Klägerin, daß sie nach deutschem Recht keine Möglichkeit gehabt habe, die
Handelspolitik von Feldmühle und damit von CBC entscheidend zu beeinflussen, ändert an diesem
Ergebnis nichts. Die Klägerin hat nämlich nicht einmal behauptet, daß sie versucht habe, die fragliche
Zuwiderhandlung z. B. dadurch abzustellen, daß sie den Vorstand von Feldmühle schlicht dazu
aufforderte.
85.
Nach alledem war die Kommission berechtigt, der Klägerin das Verhalten der fraglichen
Unternehmen zuzurechnen. Diese Feststellung wird durch das Verhalten der Klägerin während des
Verwaltungsverfahrens gestützt, in dem sie sich hinsichtlich der Unternehmen der Stora-Gruppe als
alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte (vgl.
analog dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87,
Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 6). Schließlich ist festzustellen, daß die Wahl der Klägerin
als Adressatin der Entscheidung den von der Kommission in Randnummer 143 der Entscheidung
aufgestellten allgemeinen Kriterien (siehe oben, Randnr. 58) entspricht, da mehrere Unternehmen der
Stora-Gruppe an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, die Gegenstand der Entscheidung ist.
86.
Folglich geht der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes fehl, so daß der Klagegrund insgesamt
zurückzuweisen ist.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung
87.
Die Klägerin macht geltend, daß das Verbot eines künftigen Informationsaustauschs rechtswidrig
sei.
88.
Sie trägt erstens vor, Artikel 2 der Entscheidung enthalte keine hinreichend genauen Angaben zu
den Informationen, deren Austausch künftig untersagt sei. Artikel 2 der Entscheidung sei so ungenau
gefaßt, daß jeder Informationsaustausch als nach dieser Bestimmung verboten angesehen werden
könnte. Insbesondere scheine nach Artikel 2 der Entscheidung jeder Informationsaustausch
untersagt zu sein, der unter Umständen wettbewerbswidrigen Zwecken dienen könnte.
89.
Zweitens verbiete Artikel 2 der Entscheidung bestimmte Formen des Informationsaustauschs, die
nicht wettbewerbswidrig seien. Aus der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen,
Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche
Zusammenarbeit betreffen (ABl. 1968, C 75, S. 3, berichtigt im ABl. 1968, C 84, S. 14), und aus dem
(Nr. 7) gehe hervor, daß ein Austausch rein statistischer
Daten, die keine Einzelinformationen überbestimmte Unternehmen beträfen, nicht verboten sei. Artikel
2 der Entscheidung gehe daher zu weit, denn er verbiete jeden Austausch selbst allgemeiner
Geschäftsinformationen sowie jeden Austausch wettbewerbsrelevanter Daten.
90.
Die Tragweite des in Artikel 2 der Entscheidung enthaltenen Verbotes könne auch ihrer
Begründung nicht entnommen werden. Da die Kommission in der Entscheidung nicht geprüft habe,
inwieweit das Informationsaustauschsystem als solches gegen Artikel 85 des Vertrages verstoße,
enthielten die Gründe der Entscheidung keine zur Bestimmung der Tragweite ihres Artikels 2
hinreichend genauen Angaben. In diesem Punkt unterscheide sich die Entscheidung von früheren
Rechtssachen (Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92, Fiatagri und
New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, und vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91,
Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755). In den „Polypropylen-Urteilen“ sei diese Frage nicht
angesprochen worden (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-
7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711).
91.
Drittens schließlich habe die Kommission kein berechtigtes Interesse daran gehabt, die in Artikel 2
der Entscheidung enthaltene Anordnung an sie zu richten. Ihre Kooperation mit der Kommission und
die Durchführung eines Programms zur Befolgung des Wettbewerbsrechts hätten gezeigt, daß sie jede
künftige Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhindern wolle. Unter diesen Umständen
sei die Kommission nicht zum Erlaß der fraglichen Anordnung berechtigt gewesen (Urteil des
Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483).
92.
Die Kommission weist darauf hin, daß sie den Unternehmen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17
aufgeben könne, tatsächlich festgestellte Zuwiderhandlungen abzustellen. Die Tragweite der
Anordnung dürfe sich nach den Handlungen der Unternehmen in der Vergangenheit richten. Die
Entscheidung enthalte detaillierte Angaben zur Funktionsweise des Kartells, die es ermöglichten, die
Tragweite von Artikel 2 der Entscheidung genau zu ermitteln (vgl. insbesondere Randnrn. 49 und 69).
Aus dieser Bestimmung ergebe sich, welche Art von Informationen unter welchen Umständen nicht
ausgetauscht werden dürfe.
93.
Die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach
Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen, ABl. L 230, S. 1; im folgenden: Polypropylen-
Entscheidung) und die Entscheidung 92/163/EWG der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem
Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II, ABl. 1992, L 72, S. 1) enthielten
ähnliche Anordnungen, die vom Gericht gebilligt worden seien. Außerdem habe das Gericht auch in
den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957)
und in der Rechtssache Fiatagri und New Holland Ford/Kommission im Zusammenhang mit einer den
Informationsaustausch unter Konkurrenten betreffenden Anordnung eine ähnliche Argumentation wie
dievon Stora zurückgewiesen. Die Kommission habe das Informationsaustauschsystem nicht als
eigenständige Zuwiderhandlung einstufen müssen, da es als Mittel zur Anwendung einer
rechtswidrigen Vereinbarung benutzt worden sei. In der Polypropylen-Entscheidung sei sie ebenso
verfahren.
94.
Schließlich habe sie durchaus ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die Anordnung an die
Klägerin zu richten.
95.
Artikel 2 der Entscheidung lautet:
„Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten
Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig
von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen gleiches oder
ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,
a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen,
dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den
Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen, oder
b) durch den auch ohne Offenlegung individueller Informationen eine gemeinsame Reaktion der
Branche auf wirtschaftliche Verhältnisse hinsichtlich der Preise oder der Kontrolle der Produktion
gefördert oder erleichtert wird, oder
c) durch die die Teilnehmer in die Lage versetzt werden könnten, die Erfüllung oder Beachtung
ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen betreffend die Preise oder die Marktaufteilung
in der Gemeinschaft zu überwachen.
Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen
Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, daß es nicht nur alle Informationen,
mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln läßt, sondern auch alle Daten über den
gegenwärtigen Stand der Auftragseingänge und der Auftragslage, die erwartete
Kapazitätsausnutzung (in beiden Fällen auch in globaler Form) oder die Produktionskapazität jeder
Maschine ausschließt.
Ein eventueller Informationsaustausch beschränkt sich auf die Beschaffung und Verbreitung von
Produktions- und Verkaufsstatistiken in globaler Form, die nicht dazu benutzt werden können, ein
gemeinsames Geschäftsverhalten zu fördern oder zu erleichtern.
Die Unternehmen nehmen außerdem von jedem Austausch weiterer wettbewerbsrelevanter
Informationen über den zulässigen Informationsaustausch hinaus sowie von allen Treffen oder
sonstigen Kontakten zur Erörterung des Aussagegehalts der ausgetauschten Informationen oder der
möglichen oder wahrscheinlichen Reaktion der Branche oder einzelner Hersteller auf diese
Informationen Abstand.
Für die notwendigen Änderungen an einem etwaigen Informationsaustauschsystem wird eine Frist von
drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung eingeräumt.“
96.
Wie sich aus Randnummer 165 der Entscheidung ergibt, wurde Artikel 2 der Entscheidung gemäß
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erlassen. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission u. a.
dann, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten
Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
97.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17
das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder
fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 6.
März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial
Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 45, und vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-
241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 90), aber auch das
Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 220).
98.
Da die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 der festgestellten
Zuwiderhandlung angepaßt sein muß, ist die Kommission außerdem befugt, den Umfang der
Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfüllen müssen, damit die
Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen
jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles -
Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und
erforderlich ist (Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts
vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr.
209, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 163).
99.
Im vorliegenden Fall ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, daß die Kommission
von der Befugnis, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 Anordnungen an sie zu richten,
keinen Gebrauch machen dürfe, weil sie gezeigt habe, daß sie jede künftige Zuwiderhandlung gegen
die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhindern wolle. Hierzu genügt die Bemerkung, daß die
Klägerinden sachlichen Umfang der in Artikel 2 der Entscheidung enthaltenen Anordnungen in Frage
stellt; dies zeigt, daß die Kommission ein berechtigtes Interesse daran hatte, das Ausmaß der den
Unternehmen und u. a. der Klägerin obliegenden Verpflichtungen klarzustellen (in diesem Sinne auch
Urteil GVL/Kommission, Randnrn. 26 bis 28).
100.
Um sodann festzustellen, ob die Anordnung in Artikel 2 der Entscheidung - wie die Klägerin
behauptet - zu weit geht, ist der Umfang der verschiedenen Verbote zu prüfen, die den Unternehmen
damit auferlegt werden.
101.
Das Verbot in Artikel 2 Absatz 1 Satz 2, wonach die Unternehmen künftig von allen Vereinbarungen
oder abgestimmten Verhaltensweisen absehen müssen, mit denen gleiches oder ähnliches wie mit
den in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen bezweckt oder bewirkt wird, soll
die Unternehmen nur daran hindern, die Verhaltensweisen zu wiederholen, deren Rechtswidrigkeit
festgestellt wurde. Folglich hat die Kommission mit der Aufstellung dieses Verbotes die ihr durch
Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse nicht überschritten.
102.
Die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c betreffen Einzelheiten zum Verbot
des künftigen Austauschs von Geschäftsinformationen.
103.
Die Anordnung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, der für die Zukunft jeden Austausch von
Geschäftsinformationen verbietet, der es den Teilnehmern ermöglicht, unmittelbar oder mittelbar
individuelle Informationen über die Konkurrenzunternehmen zu erlangen, setzt voraus, daß die
Kommission in der Entscheidung die Rechtswidrigkeit eines derartigen Informationsaustauschs im
Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages festgestellt hat.
104.
In Artikel 1 der Entscheidung heißt es nicht, daß der Austausch individueller
Geschäftsinformationen als solcher gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstößt.
105.
Dort wird in allgemeinerer Form ausgeführt, daß die Unternehmen gegen diesen Artikel des
Vertrages verstoßen hätten, indem sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten
Verhaltensweise beteiligt hätten, durch die sie u. a. „als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen
Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und
Kapazitätsauslastung) austauschten“.
106.
Da der verfügende Teil der Entscheidung im Licht ihrer Gründe auszulegen ist (Urteil Suiker Unie u.
a./Kommission, Randnr. 122), ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es in Randnummer 134 Absatz 2 der
Entscheidung heißt:
„Der von den Herstellern in Sitzungen der PG Karton (vor allem des JMC) praktizierte Austausch von
normalerweise vertraulichen und sensitiven individuellen Informationen über Auftragslage,
Abstellzeiten und Produktionshöhe waroffenkundig wettbewerbsfeindlich, da mit ihm bezweckt wurde,
möglichst günstige Voraussetzungen für die Durchführung der vereinbarten Preisinitiativen zu
schaffen.“
107.
Da die Kommission somit in der Entscheidung ordnungsgemäß ihre Ansicht geäußert hat, daß im
Austausch individueller Geschäftsinformationen als solchem ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des
Vertrages zu sehen sei, erfüllt das Verbot, künftig einen derartigen Informationsaustausch
vorzunehmen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17.
108.
Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Entscheidung aufgestellten Verbote des
Austauschs von Geschäftsinformationen sind im Licht der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels zu prüfen,
die ihren Inhalt näher ausgestalten. In diesem Kontext ist zu ermitteln, ob und, wenn ja, inwieweit die
Kommission den fraglichen Austausch als rechtswidrig angesehen hat, da der Umfang der den
Unternehmen auferlegten Verpflichtungen auf das zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit ihres
Verhaltens im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erforderliche Maß zu beschränken ist.
109.
Die Entscheidung ist dahin auszulegen, daß die Kommission den Verstoß des FIDES-Systems gegen
Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darin sah, daß es das festgestellte Kartell stützte (Randnr. 134
Absatz 3 der Entscheidung). Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 1 der Entscheidung
bestätigt, aus dem hervorgeht, daß die Geschäftsinformationen zwischen den Unternehmen „als
Absicherung“ der als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehenen Maßnahmen
ausgetauscht wurden.
110.
Im Licht dieser Auffassung der Kommission zur Frage der Vereinbarkeit des FIDES-Systems mit
Artikel 85 des Vertrages im vorliegenden Fall ist die Tragweite der in die Zukunft gerichteten Verbote
in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Entscheidung zu beurteilen.
111.
Die fraglichen Verbote beschränken sich zum einen nicht auf den Austausch individueller
Geschäftsinformationen, sondern betreffen auch den Austausch bestimmter globaler statistischer
Daten (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Entscheidung). Zum anderen verbietet Artikel
2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Entscheidung den Austausch bestimmter statistischer
Informationen, um dem Aufbau einer möglichen Stütze potentieller wettbewerbswidriger
Verhaltensweisen vorzubeugen.
112.
Da ein solches Verbot den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter
individueller oder individualisierbarer Informationen haben, mit der Begründung verhindern soll, daß
die ausgetauschten Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden könnten,
überschreitet es das zurWiederherstellung der Rechtmäßigkeit der festgestellten Verhaltensweisen
erforderliche Maß. Zum einen geht nämlich aus der Entscheidung nicht hervor, daß die Kommission
den Austausch statistischer Daten als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages
angesehen hat. Zum anderen führt die bloße Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer
Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, nicht zu seiner
Unvereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages; vielmehr sind unter derartigen Umständen
seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.
113.
Daher ist Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung mit Ausnahme folgender Passagen für nichtig
zu erklären:
„Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten
Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig
von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen gleiches oder
ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,
a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen,
dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den
Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen.
Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen
Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, daß es alle Informationen, mit
denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln läßt, ausschließt.“
Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße
114.
Die Klägerin beruft sich nur auf einen Klagegrund, mit dem sie eine Verletzung von Artikel 15 der
Verordnung Nr. 17 geltend macht. Dieser Klagegrund besteht aus fünf Teilen, die einzeln zu prüfen
sind.
Vorbringen der Parteien
115.
Die Klägerin trägt vor, die Kommission hätte in der Entscheidung erläutern müssen, wie die Höhe
der gegen die einzelnen Unternehmen festgesetzten Geldbußen ermittelt worden sei. In Randnummer
167 würden zwar die herangezogenen Kriterien angegeben, aber die Entscheidung enthalte keine
Angaben zur Bedeutung, die jedem dieser Kriterien beigemessen worden sei. Des weiteren hätten die
von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung gegebenenErläuterungen zu dem bei der Bestimmung
der Höhe der Geldbuße angewandten Prozentsatz in der Entscheidung enthalten sein müssen.
116.
Die Kommission macht geltend, sie habe in den Randnummern 167 ff. der Entscheidung die bei der
Bußgeldbemessung angewandten Kriterien hinreichend dargelegt. Diese Kriterien seien den in der
Polypropylen-Entscheidung zugrunde gelegten und vom Gericht gebilligten Kriterien sehr ähnlich.
Würdigung durch das Gericht
117.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den
Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu
ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die
Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung
ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts
und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11.
Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799,
Randnr. 51).
118.
Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft
Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht
insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von
Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr
Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder
abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten (Beschluß
des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg.
1996, I-1611, Randnr. 54).
119.
Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein
Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in
diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89,
Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).
120.
Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der
Entscheidung. Zudem führt die Kommission in bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer
170 aus, daß die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich
als „Anführer“ des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen „gewöhnliche Mitglieder“
angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, daß die
gegen Rena und die Klägerin festgesetztenGeldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um
deren aktiver Zusammenarbeit mit der Kommission Rechnung zu tragen, und daß acht andere
Unternehmen ebenfalls in den Genuß einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen
könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht angefochten hätten.
121.
In ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des
Gerichts hat die Kommission erläutert, daß die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen
Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes
berechnet worden seien. Gegen die als „Anführer“ des Kartells angesehenen Unternehmen seien
Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem
Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem
kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung
getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbußen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei
anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.
122.
Im übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur
Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, daß diese zwar nicht durch streng
mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, daß diese Zahlen
jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.
123.
In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, daß die Geldbußen auf der Grundlage des von den
einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes
berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze
von 9 % für die als „Anführer“ angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die „gewöhnlichen
Mitglieder“ sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung
bei Rena und der Klägerin einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.
124.
Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, daß die Randnummern 169 bis 172 der
Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden
Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und
sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und
der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden
(in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89,
Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).
125.
Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der
systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser
Faktoren in der Entscheidung denUnternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die
Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die
Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien
gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz,
Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der
Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe
des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag
der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer
streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.
126.
Die Kommission hat im übrigen in der Verhandlung eingeräumt, daß sie in der Entscheidung die
systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz des für die Wettbewerbspolitik
zuständigen Kommissionsmitglieds am Tag ihres Erlasses bekanntgegebenen Faktoren durchaus
hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung einer Entscheidung
nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muß und daß
nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt
werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk
Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil
Hilti/Kommission, Randnr. 136).
127.
Gleichwohl ist festzustellen, daß die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den
Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in
früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der
Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der
Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der
Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995
in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei
anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de
Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des
treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das
Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, daß die Unternehmen die Berechnungsweise der
gegen sie verhängten Geldbuße im einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck
gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.
128.
Folglich muß die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die
Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und
wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen
heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten
zuermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine
Diskriminierung vorliegt.
129.
Unter den zuvor in Randnummer 127 genannten besonderen Umständen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle
Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen
Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall
nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise
Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt.
130.
Dem ersten Teil des Klagegrundes kann daher nicht gefolgt werden.
131.
Die Klägerin trägt vor, sie sei in Randnummer 170 der Entscheidung zu Unrecht aufgrund ihrer
Beteiligung am PWG als einer der „Anführer“ des Kartells angesehen worden. Sie sei für das Verhalten
von Feldmühle und CBC nicht verantwortlich. Es gebe deshalb keine Grundlage dafür, ihr wegen einer
angeblichen Beteiligung am PWG eine besondere Verantwortung zuzuschreiben.
132.
Hierzu genügt die Feststellung, daß sowohl Feldmühle als auch CBC an den Sitzungen des PWG
teilnahmen und daß die Klägerin nicht bestreitet, daß die Teilnehmer an den Sitzungen dieses
Gremiums als „Anführer“ des Kartells anzusehen sind. Da die Kommission der Klägerin das Verhalten
von Feldmühle und CBC zu Recht zugerechnet hat (siehe oben, Randnrn. 78 ff.), durfte sie sie folglich
zu den „Anführern“ des Kartells zählen.
133.
Der zweite Teil des Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
134.
Die Klägerin führt aus, der Entscheidung zufolge (Randnr. 168, siebter Gedankenstrich) sei das
Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen; dies sei bei der
Festlegung der Höhe der Geldbuße als erschwerender Umstand berücksichtigt worden. Ihre
Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe dagegen eine eingehende Darstellung der
Marktbedingungen und der Gründe enthalten, aus denen sich die Vereinbarungen über die
Preiserhöhungen nur sehr begrenzt auf die tatsächlich angewandten Preise ausgewirkt hätten. Die
Kommission habe diese Gesichtspunkte jedoch in der Entscheidung nicht geprüft und sich auf die
Annahme beschränkt, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, „weitgehend
erfolgreich“ gewesen sei. Eine solche Vorgehensweise stelle einen Ermessensmißbrauch dar.
135.
Die Kommission weist darauf hin, daß sie berechtigt gewesen sei, die Auswirkungen der
Zuwiderhandlung als Gesichtspunkt bei der Beurteilung ihrer Schwere heranzuziehen. Dabei habe sie
sich auf Schlüsse stützen dürfen, die aus den feststellbaren Tatsachen gezogen worden seien, und
alle schriftlichen Beweise berücksichtigen können, die zeigten, daß die Teilnehmer selbst das Kartell
als erfolgreich angesehen hätten.
136.
Aus den Angaben über die Kapazitätsauslastung und die Gewinnspannen (Randnrn. 15 und 16 der
Entscheidung), der Tatsache, daß die meisten Hersteller an dem Kartell mitgewirkt hätten, das sich
auf fast den gesamten Markt erstreckt habe (Randnr. 168 der Entscheidung), den Vorwürfen, die den
Kartellmitgliedern gemacht worden seien, wenn sie sich nicht an die Preiserhöhungen gehalten hätten
(Randnrn. 82 und 136 der Entscheidung), sowie den Unterlagen, aus denen hervorgehe, daß die
Mitglieder der PG Karton das Kartell als erfolgreich angesehen hätten (Randnrn. 101 und 137 der
Entscheidung), ergebe sich, daß sie die Wirkungen des Kartells im Hinblick auf die Festlegung der
Höhe der Geldbußen ordnungsgemäß nachgewiesen habe.
Würdigung durch das Gericht
137.
Gemäß Randnummer 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung hat die Kommission bei der
Festsetzung der Höhe der Geldbußen u. a. berücksichtigt, daß das Kartell, „was die Erreichung seiner
Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich“ war. Es ist unstreitig, daß mit dieser Erwägung auf die
Auswirkungen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung auf den Markt Bezug
genommen wird.
138.
Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Auswirkungen der
Zuwiderhandlung braucht nach Ansicht des Gerichts nur die Beurteilung der Auswirkungen der
Preisabsprache untersucht zu werden. Erstens geht nämlich aus der Entscheidung hervor, daß die
Feststellung, wonach die Ziele weitgehend erreicht worden seien, im wesentlichen auf den
Auswirkungen der Preisabsprache beruht. Während diese Auswirkungen in den Randnummern 100 bis
102, 115 und 135 bis 137 der Entscheidung analysiert werden, wird die Frage, ob die Absprachen
über die Marktanteile und über die Abstellzeiten Auswirkungen auf den Markt hatten, darin nicht
gesondert geprüft.
139.
Zweitens kann durch die Untersuchung der Auswirkungen der Preisabsprache jedenfalls zugleich
festgestellt werden, ob das Ziel der Absprache über die Abstellzeiten erreicht wurde, da mit ihr
verhindert werden sollte, daß die konzertierten Preisinitiativen durch ein Überangebot gefährdet
würden.
140.
Drittens macht die Kommission hinsichtlich der Absprache über die Marktanteile nicht geltend, daß
die an den Sitzungen des PWG teilnehmenden Unternehmen das völlige Einfrieren ihrer Marktanteile
bezweckt hätten. Nach Randnummer 60Absatz 2 der Entscheidung war die Vereinbarung über die
Marktanteile keine statische Regelung, „sondern wurde in regelmäßigen Abständen angepaßt und
neu ausgehandelt“. Angesichts dieser Klarstellung kann der Kommission somit kein Vorwurf daraus
gemacht werden, daß sie die Ansicht vertreten hat, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele
betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei, ohne daß sie den Erfolg dieser Absprache über die
Marktanteile in der Entscheidung gesondert geprüft hat.
141.
Bei der Preisabsprache hat die Kommission die allgemeinen Auswirkungen beurteilt.
142.
Wie die Kommission in der Verhandlung bestätigt hat, ist der Entscheidung zu entnehmen, daß
zwischen drei Arten von Auswirkungen unterschieden wurde. Außerdem hat sich die Kommission
darauf gestützt, daß die Hersteller selbst die Preisinitiativen im wesentlichen als Erfolg gewertet
hätten.
143.
Die erste von der Kommission berücksichtigte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Art von
Auswirkungen besteht darin, daß die vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich
angekündigt wurden. Die neuen Preise dienten somit als Referenz bei der individuellen Aushandlung
der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden (vgl. u. a. Randnrn. 100 und 101 Absätze 5 und 6
der Entscheidung).
144.
Die zweite Art von Auswirkungen besteht darin, daß die Entwicklung der tatsächlichen
Verkaufspreise der Entwicklung der angekündigten Preise folgte. Hierzu führt die Kommission aus, daß
„sich die Hersteller nicht darauf [beschränkten], die vereinbarten Preiserhöhungen anzukündigen,
sondern ... - mit wenigen Ausnahmen - auch alles [taten], um sicherzustellen, daß sie bei den Kunden
durchgesetzt wurden“ (Randnr. 101 Absatz 1 der Entscheidung). Sie räumt ein, daß den Kunden
bisweilen Zugeständnisse hinsichtlich des Termins des Inkrafttretens der Erhöhungen gemacht oder -
vor allem bei Großaufträgen - individuelle Rabatte oder Skonti gewährt worden seien und daß „die
durchschnittliche Netto-Preiserhöhung, die nach allen Nachlässen, Rabatten und sonstigen
Zugeständnissen erzielt wurde, stets geringer [war] als der volle Betrag der angekündigten
Preisanhebung“ (Randnr. 102 letzter Absatz der Entscheidung). Unter Bezugnahme auf Schaubilder in
einer Wirtschaftsstudie, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Kommission im Auftrag
mehrerer Adressaten der Entscheidung erstellt wurde (im folgenden: LE-Bericht), macht sie jedoch
geltend, in dem von der Entscheidung erfaßten Zeitraum habe es einen „engen linearen
Zusammenhang“ zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der
tatsächlichen Verkaufspreise - ausgedrückt in Landeswährung oder umgerechnet in Ecu - gegeben.
Sie zieht daraus folgenden Schluß: „Die erzielten Netto-Preiserhöhungen vollzogen die
Preisankündigungen - wenngleich mit etwas zeitlichem Abstand - nach. Der Verfasser des Berichts
räumte bei der mündlichen Anhörung selbst ein, daß dies für die Jahre 1988 und 1989 zutrifft“
(Randnr. 115 Absatz 3 der Entscheidung).
145.
Bei der Beurteilung dieser zweiten Art von Auswirkungen war die Kommission zweifellos zu der
Annahme berechtigt, daß die Existenz eines linearen Zusammenhangs zwischen der Entwicklung der
angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise den Beweis für eine
Auswirkung der Preisinitiativen auf die letztgenannten Preise entsprechend dem von den Herstellern
verfolgten Ziel darstellte. Denn unstreitig hat die Praxis individueller Verhandlungen mit den Kunden
auf dem fraglichen Markt zur Folge, daß die tatsächlichen Verkaufspreise im allgemeinen nicht mit den
angekündigten Preisen übereinstimmen. Es war daher nicht zu erwarten, daß der Anstieg der
tatsächlichen Verkaufspreise mit den Erhöhungen der angekündigten Preise übereinstimmen würde.
146.
Hinsichtlich des Bestehens einer Wechselbeziehung zwischen den angekündigten Preiserhöhungen
und dem Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise hat die Kommission zu Recht auf den LE-Bericht
Bezug genommen, da in diesem die Entwicklung des Kartonpreises in dem von der Entscheidung
erfaßten Zeitraum unter Heranziehung der von mehreren Herstellern gemachten Angaben untersucht
wird.
147.
Dieser Bericht bestätigt jedoch in zeitlicher Hinsicht nur teilweise, daß es einen „engen linearen
Zusammenhang“ gab. Bei der Prüfung des Zeitraums von 1987 bis 1991 ergeben sich nämlich drei
gesonderte Abschnitte. Während der Anhörung vor der Kommission hat der Verfasser des LE-Berichts
seine Schlußfolgerungen hierzu wie folgt zusammengefaßt: „Es gibt keinen engen Zusammenhang,
auch nicht in zeitlichem Abstand, zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den
Marktpreisen zu Beginn des Zeitraums, von 1987 bis 1988. 1988/89 besteht ein solcher
Zusammenhang, und dann löst sich der Zusammenhang auf und verhält sich im Zeitraum 1990/91
recht seltsam []“ (Anhörungsprotokoll, S. 28). Ferner führte er aus, daß diese Veränderungen im
Lauf der Zeit eng mit den Nachfrageschwankungen zusammenhingen (vgl. u. a. Anhörungsprotokoll, S.
20).
148.
Diese mündlichen Schlußfolgerungen des Verfassers stimmen mit der in seinem Bericht
vorgenommenen Analyse und insbesondere mit den Schaubildern überein, in denen die Entwicklung
der angekündigten Preise mit der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise verglichen wird (LE-
Bericht, Schaubilder 10 und 11, S. 29). Somit ist festzustellen, daß die Kommission nur teilweise
nachgewiesen hat, daß es den von ihr geltend gemachten „engen linearen Zusammenhang“ gab.
149.
In der Verhandlung hat die Kommission erklärt, daß sie noch eine dritte Art von Auswirkungen der
Preisabsprache berücksichtigt habe, die darin bestehe, daß die tatsächlichen Verkaufspreise stärker
gestiegen seien, als wenn es keinerlei Absprache gegeben hätte. Hierzu hat die Kommission unter
Hinweis darauf, daß Zeitpunkt und Reihenfolge der Ankündigungen von Preiserhöhungen vom PWG
festgelegt worden seien, in der Entscheidung die Ansicht vertreten, es sei „unter solchen Umständen
undenkbar, daß die abgestimmten Preisankündigungen keineAuswirkungen auf das tatsächliche
Preisniveau hatten“ (Randnr. 136 Absatz 3 der Entscheidung). Im LE-Bericht (Abschnitt 3) wurde
jedoch eine Modellrechnung vorgenommen, die die Vorhersage des Preisniveaus ermöglicht, das sich
aus den objektiven Marktbedingungen ergibt. Nach diesem Bericht hätte sich das anhand objektiver
wirtschaftlicher Faktoren in der Zeit von 1975 bis 1991 ermittelte Preisniveau mit unerheblichen
Abweichungen ebenso entwickelt wie das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise; dies gilt auch für
den von der Entscheidung erfaßten Zeitraum.
150.
Trotz dieser Ergebnisse läßt die im Bericht vorgenommene Analyse nicht den Schluß zu, daß die
konzertierten Preisinitiativen es den Herstellern nicht ermöglicht haben, höhere tatsächliche
Verkaufspreise als bei freiem Wettbewerb zu erzielen. Insoweit ist es möglich, wie die Kommission in
der Verhandlung ausgeführt hat, daß die bei dieser Analyse herangezogenen Faktoren durch die
Existenz der Absprache beeinflußt wurden. So hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, daß das
abgesprochene Verhalten z. B. den Anreiz für die Unternehmen verringern konnte, ihre Kosten zu
senken. Sie hat jedoch keinen direkten Fehler in der im LE-Bericht enthaltenen Analyse gerügt und
auch keine eigenen wirtschaftlichen Analysen zur hypothetischen Entwicklung der tatsächlichen
Verkaufspreise bei Fehlen jeder Abstimmung vorgelegt. Unter diesen Umständen geht ihre
Behauptung, daß die tatsächlichen Verkaufspreise ohne die Absprache zwischen den Herstellern
niedriger gewesen wären, fehl.
151.
Folglich gibt es für die Existenz dieser dritten Art von Auswirkungen der Preisabsprache keinen
Beweis.
152.
Auf die vorstehenden Feststellungen hat die subjektive Einschätzung der Hersteller keinen Einfluß,
auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hat, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele
betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei. Dabei hat die Kommission auf eine von ihr in der
Verhandlung vorgelegte Liste von Schriftstücken Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellt, daß
sie ihre Beurteilung des möglichen Erfolges der Preisinitiativen auf Schriftstücke stützen konnte, in
denen die subjektiven Empfindungen einiger Hersteller zum Ausdruck kommen, ist aber festzustellen,
daß mehrere Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in der Sitzung zu Recht auf zahlreiche
andere Aktenstücke verwiesen haben, in denen von den Problemen die Rede ist, die die Hersteller bei
der Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen hatten. Unter diesen Umständen reicht die
Bezugnahme der Kommission auf Erklärungen der Hersteller selbst nicht aus, um zu dem Ergebnis zu
kommen, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich war.
153.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die von der Kommission geltend gemachten
Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur teilweise bewiesen. Das Gericht wird die Tragweite dieses
Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbußen bei der
Beurteilung der Schwere derim vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung prüfen (siehe unten,
Randnr. 170).
Vorbringen der Parteien
154.
Die Klägerin trägt vor, sie habe seit 1991 ein Programm zur Befolgung des Wettbewerbsrechts in
der gesamten Stora-Gruppe eingeführt und angewandt. Die Geldbußen hätten insofern präventive
Funktion, als ihre Festsetzung die zuwiderhandelnden Unternehmen u. a. dazu bringen solle, sich
künftig an das Wettbewerbsrecht zu halten. Das 1991 eingeführte Befolgungsprogramm beweise, daß
sie tatsächlich gewillt sei, künftige Zuwiderhandlungen möglichst zu verhindern. Nach ihrer früheren
Praxis hätte die Kommission als mildernden Umstand berücksichtigen müssen, daß dieses Programm
so schnell eingeführt worden sei (vgl. u. a. Entscheidung 91/532/EWG der Kommission vom 5. Juni
1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [Sache Nr. IV/32.879 - Viho/Toshiba], ABl. L 287,
S. 39). Dieser Umstand sei von ihrer Kooperation während des Verfahrens vor der Kommission zu
trennen, die darin bestanden habe, daß sie Angaben zu den angeblich begangenen
Zuwiderhandlungen gemacht habe, während das Befolgungsprogramm zur Verhinderung künftiger
Zuwiderhandlungen gedient habe. Die Berücksichtigung dieses Programms hätte somit entgegen der
Auffassung der Kommission nicht dazu geführt, daß sie für denselben Sachverhalt zweimal belohnt
worden wäre.
155.
Die Kommission führt aus, sie habe die Kooperation der Klägerin bereits belohnt, und da das
Befolgungsprogramm Teil der Politik sei, die die Klägerin zur Kooperation veranlaßt habe, würde sie
doppelt belohnt, wenn die Geldbuße wegen dieses Programms herabgesetzt würde. Außerdem sei ein
Befolgungsprogramm nur ein Mittel zur Sicherstellung der Rechtstreue. Jedes Unternehmen müsse
sich aber stets rechtstreu verhalten.
Würdigung durch das Gericht
156.
Wie bereits ausgeführt, ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von
Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext
und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder
abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten (Beschluß
SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).
157.
Folglich zeigt die Einführung eines Programms zur Befolgung des Wettbewerbsrechts zwar, daß das
fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen
Faktor dar, der derKommission die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im
Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen
entsprechend anzuleiten; die bloße Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren
Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden
Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet wäre, im vorliegenden Fall
ebenso vorzugehen.
158.
Die Kommission war deshalb zu der Annahme berechtigt, daß im vorliegenden Fall nur das Verhalten
der Unternehmen zu belohnen sei, das es ihr ermöglichte, die betreffende Zuwiderhandlung leichter
festzustellen. Da die Geldbuße der Klägerin wegen ihrer aktiven Kooperation mit der Kommission im
Verwaltungsverfahren um zwei Drittel herabgesetzt wurde, kann der Kommission somit nicht zum
Vorwurf gemacht werden, daß sie die Geldbuße der Klägerin nicht noch weiter herabsetzte.
159.
Schließlich ist es zwar bedeutsam, daß die Klägerin Maßnahmen ergriffen hat, um künftige
Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern,
doch ändert dies nichts daran, daß die vorliegend festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich
begangen wurde (vgl. Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 357).
160.
Dem vierten Teil des Klagegrundes kann daher nicht gefolgt werden.
Vorbringen der Parteien
161.
Die Klägerin stellt fest, daß es sich um den höchsten Gesamtbetrag an Geldbußen handele, den die
Kommission je festgesetzt habe. Da dieser Punkt in der Entscheidung nicht erläutert werde, könne
man nur vermuten, daß sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Da in Randnummer 161 der
Entscheidung davon die Rede sei, daß seit 1975 Vereinbarungen mit Absprachecharakter bestanden
hätten, könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Geldbuße für einen 1975 beginnenden Zeitraum
verhängt worden sei; dies sei nicht gerechtfertigt. Außerdem habe die Kommission in Randnummer
168 zu Unrecht erschwerend berücksichtigt, daß „das Kartell ... in einem System regelmäßiger
Sitzungen institutionalisiert [wurde], in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im einzelnen
reguliert wurde“, und daß „aufwendige Schritte unternommen [wurden], um die wahre Natur und das
wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern“. Da diese Gesichtspunkte mit der gerügten
Zuwiderhandlung untrennbar verbunden seien, dürften sie nicht als erschwerende Umstände in die
Bemessung der Geldbuße einfließen.
162.
Die angebliche Warnfunktion der Polypropylen-Entscheidung stelle entgegen der Behauptung der
Kommission in ihrer Klagebeantwortung kein sachgerechtes Kriterium dar, das eine Erhöhung der
Geldbuße rechtfertige.
163.
Die Kommission hält die Geldbuße angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung nicht für
unverhältnismäßig. Sie sei zu Recht höher als in früheren Rechtssachen, da die Kartellteilnehmer im
Gegensatz zu einigen früheren Fällen (insbesondere der Polypropylen-Entscheidung) während der
Zuwiderhandlung keine erheblichen Verluste erlitten hätten. Die Teilnehmer könnten sich jedenfalls
nicht auf den geringen Erfolg des Kartells berufen. Außerdem hätte die Polypropylen-Entscheidung
damals als Warnung dienen müssen. In bezug auf diese Entscheidung habe das Gericht im übrigen
entschieden, daß die Zuwiderhandlung die Geldbußen bei weitem rechtfertige (Urteil des Gerichts vom
24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-3/89, Atochem/Kommission, Slg. 1991, II-1177, Randnr. 229).
164.
Schließlich sei die Behauptung der Klägerin, daß die Festsetzung der Geldbuße auf „sachfremden
Erwägungen“ beruht habe, eine reine Mutmaßung. Die Entscheidung bedeute keine erhebliche
Änderung der Politik. Das Gericht habe bereits im Zusammenhang mit der Polypropylen-Entscheidung
bestätigt, daß die Geheimhaltung und der Organisationsgrad erschwerende Umstände darstellten.
Würdigung durch das Gericht
165.
Die Kommission hat bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Dauer der
Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden Erwägungen Rechnung getragen
(Randnr. 168 der Entscheidung):
„- Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen
dar;
- das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;
- der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5
Milliarden ECU darstellt;
- die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten
Markt;
- das Kartell wurde in einem System regelmäßiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der
Kartonmarkt in der Gemeinschaft im einzelnen reguliert wurde;
- es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der
Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für
den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die
Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, daß die
Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);
- das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich.“
166.
Außerdem geht aus einer Antwort der Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts hervor,
daß gegen die als „Anführer“ des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz
von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den
Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes
festgesetzt wurden.
167.
Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus
der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und daß es ihr daher
freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken.
Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von
Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses
Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich
ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil
des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80,
Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 bis 108, und Urteil des
Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr.
385).
168.
Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, daß aufgrund der Besonderheiten des
vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der
streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission -
insbesondere in der Polypropylen-Entscheidung, die die Kommission selbst als die mit dem
vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht - vorgenommen werden kann. Im
Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei
der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen kein genereller mildernder Umstand
berücksichtigt. Außerdem zeigen die zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen, daß
sich die betreffenden Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewußt waren.
Die Kommission konnte diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der Schwere der
Zuwiderhandlung berücksichtigen, da sie einen besonders schwerwiegenden Aspekt der
Zuwiderhandlung darstellten, der diese von den zuvor von der Kommission aufgedeckten
Zuwiderhandlungen unterscheidet.
169.
Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85
Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere
Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte
darstellen müssen.
170.
Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung
wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbußen. Es
gibt folglich keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die Kommission bei der Festlegung der Höhe der
Geldbußen auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte. Das Gericht hat zwar bereits festgestellt, daß
die Auswirkungen der Preisabsprache, die die Kommission der Bestimmung des allgemeinen Niveaus
der Geldbußen zugrunde gelegt hat, nur teilweise bewiesen sind. Angesichts der vorstehenden
Erwägungen kann dieses Ergebnis die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung
jedoch nicht spürbar beeinflussen. Insoweit läßt sich schon allein daraus, daß die Unternehmen die
vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und daß die angekündigten Preise als
Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten,
daß die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt
hat. Das Gericht ist daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht,
daß die Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung keine Herabsetzung des von der
Kommission festgelegten allgemeinen Niveaus der Geldbußen rechtfertigen.
171.
Der fünfte Teil des Klagegrundes geht daher fehl.
172.
Somit ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, der zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung
oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße geltend gemacht wird.
173.
Nach alledem ist dem Klagegrund der Rechtswidrigkeit von Artikel 2 der Entscheidung teilweise
stattzugeben; im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
174.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr
entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994
in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) wird mit Ausnahme
folgender Passagen für nichtig erklärt:
„Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den
genannten Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im
Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen
ab, mit denen gleiches oder ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes
Austauschs von Geschäftsinformationen,
a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den
Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den
Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen.
Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder
dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, daß es alle
Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln läßt,
ausschließt.“
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Vesterdorf
Briët
Lindh
Potocki Cooke
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
II -
Verfahren
II -
Anträge der Parteien
II -
Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung
II -
Zulässigkeit des Klagegrundes
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Begründetheit
II -
Erster Teil: Unzureichende Begründung
II -
- Vorbringen der Parteien
II -
- Würdigung durch das Gericht
II -
Zweiter Teil: Fehlende Verantwortlichkeit der Klägerin für die Zuwiderhandlung
II -
- Vorbringen der Parteien
II -
- Würdigung durch das Gericht
II -
Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße
II -
Erster Teil: Verletzung der Pflicht zur Begründung der Höhe der Geldbußen
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zweiter Teil: Die Klägerin hätte nicht zu den „Anführern“ des Kartells gezählt werden dürfen
II -
Dritter Teil: Die Kommission habe die Auswirkungen des Kartells falsch beurteilt
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Vierter Teil: Die Kommission hätte das von der Klägerin durchgeführte Programm zur Befolgung
des Wettbewerbsrechts als mildernden Umstand berücksichtigen müssen
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Fünfter Teil: Die Kommission habe sich bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße auf
sachfremde Erwägungen gestützt
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Kosten
II -
Verfahrenssprache: Englisch.