Urteil des BVerwG vom 19.08.1997

BVerwG (beschwerde, begründung, bundesverwaltungsgericht, rechtswidrigkeit, zeitpunkt, forderung, behauptung, rechtsfrage, hamburg, wert)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 74.03
OVG 3 Bf 113/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 25. März
2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 97,29 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde entspricht nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO und muss daher als unzulässig verworfen werden.
Die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die - entweder ausdrückliche oder doch
dem Beschwerdevorbringen der Sache nach entnehmbare - Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. für viele Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 m.w.N.). Diesen An-
forderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich darin, auf
tatsächliche Gesichtspunkte hinzuweisen, denen das angefochtene Urteil ihres Erachtens zu
wenig Bedeutung beigemessen hat, ohne indessen die getroffenen tatsächlichen Feststel-
lungen zulässig und begründet in Frage zu stellen, sowie in der Behauptung der Rechtswid-
rigkeit der Abschleppmaßnahme, was aus einem angeblichen Verstoß gegen den Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz hergeleitet wird. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzli-
chen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Be-
gründung einer Revision.
Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die für die Entscheidung des Streitfalls notwen-
digen bundesrechtlichen Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bereits geklärt sind, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, und sich das Berufungs-
urteil in dem hierdurch gesteckten Rahmen bewegt. Es trifft danach zu, dass im Allgemeinen
wie im Streitfall eine Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Gebot, schwerbe-
hinderten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Parkplätze freizuhalten, auch dann nicht gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen muss, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme
weitere (hier: sieben) Schwerbehinderten-Plätze frei waren. Der beschließende Senat macht
sich insoweit die Erwägungen des angefochtenen Urteils (insbesondere S. 15 ff. des Ent-
scheidungsumdrucks) zu Eigen. Das Vorbringen der Beschwerde läuft auf die Forderung
hinaus, entweder nicht-schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern eine Einschätzungsbefugnis
darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Schwerbe-
hinderten-Plätze belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsord-
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nungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend
zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Es versteht sich von selbst
und bedarf keiner vertieften Begründung, dass solche Einschätzungsbefugnisse bzw. Über-
prüfungspflichten nicht anerkannt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung orien-
tiert sich der beschließende Senat an den eingeforderten Kosten.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn