Urteil des BVerwG vom 17.06.2013

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BVerwG 10 B 9.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 9.13
VG Trier - 02.05.2012 - AZ: VG 5 K 1015/11.TR
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2013 - AZ: OVG 8 A 11059/12.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. März 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine
Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO).
2 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde
als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage zuzulassen,
„ob § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung abzustellen ist, auch in Bezug auf die Berücksichtigung der
Minderjährigkeit im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gilt, insbesondere dann, wenn der
Zeitablauf auf einem Fehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs) des erkennenden Gerichts
beruht.“
3 Es folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren,
dass die von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
partiellen Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage in besonderen Fällen, in denen im Aufenthaltsrecht eine bestimmte
Höchstaltersgrenze gesetzliches Tatbestandsmerkmal ist, nicht auf die vorliegende Konstellation
übertragbar ist, in der die Voraussetzungen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach
nationalem Recht (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG) zu beurteilen sind.
4 Die herangezogene Rechtsprechung enthält schon keine Modifikation von dem im
vorliegenden Verfahren anzuwendenden § 77 Abs. 1 AsylVfG; sie ist in Streitigkeiten ergangen,
die nicht dem Asylverfahrensgesetz unterliegen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG enthält weiterhin
kein als Altersgrenze ausgestaltetes Tatbestandsmerkmal und zielt auch sonst nicht
ausschließlich oder vorrangig auf den Schutz von Minderjährigen; dieser ist lediglich im Rahmen
der allgemeinen Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen. Schließlich fehlt es bei § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG an besonderen gesetzlichen Regelungen zur Verfestigung der
aufenthaltsrechtlichen Stellung, die den Rechtsgrund für die Rechtsprechung zum
Kindernachzug bilden und die schon auf den Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht zu
übertragen ist (Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 - zur Veröffentlichung in BVerwGE
vorgesehen). Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG
vorliegen, ist vielmehr zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs.
3 AsylVfG).
5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b
AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke