Urteil des BVerwG vom 31.01.2013
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BVerwG 2 AV 3.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 3.13
OVG der Freien Hansestadt Bremen - - AZ: OVG 2 S 326/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Entscheidung über die
Richterablehnungen im Beschwerdeverfahren des Antragstellers beim
Oberverwaltungsgericht Bremen - OVG 2 S 326/11 - wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
1 1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 3 VwGO für
das bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter dem im Tenor
genannten Aktenzeichen anhängige Zwischenverfahren der Richterablehnung (§ 54 VwGO)
wird abgelehnt.
2 Der Antragsteller leitet seine gegen sämtliche Richter des Oberverwaltungsgerichts gerichtete
Besorgnis der Befangenheit daraus her, dass „nicht anzunehmen (sei), dass die Richter/-innen
des kleinen OVG Bremen, welche beständig beruflich miteinander zu tun haben und alle dem
Präsidium des OVG Bremen angehören“, in seinem anhängigen Beschwerdeverfahren
unbefangen und abweichend von dem die neuerliche Richterbewerbung des Antragstellers
ablehnenden Bescheid der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 3. Dezember
2012 entscheiden werden.
3 Damit sind die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53
Abs. 1 und 3 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit
berufen wäre, offensichtlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dargetan.
4 Das Oberverwaltungsgericht als das zuständige Gericht ist in dem genannten Verfahren nicht
an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert (§ 53 Abs. 1 Nr. 1
VwGO, nur dieser Bestimmungsfall kommt in Betracht). Es ist vom Antragsteller auch nicht
ansatzweise dargetan, dass so viele Richter des genannten Gerichts kraft Gesetzes
ausgeschlossen oder vom Antragsteller mit Erfolg wegen der Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt worden sind, dass das genannte Gericht aufgrund ihres Ausscheidens nicht mehr
beschlussfähig im Sinne von § 54 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO ist, um über die
Befangenheitsgesuche des Antragstellers zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wegen ihres Bescheides vom 2. November 2012, mit
dem sie eine neuerliche Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den Richterdienst
abgelehnt hat, von der Ausübung des Richteramtes in darüber geführten Verfahren kraft
Gesetzes (§ 54 Abs. 2 VwGO) oder in anderen Verfahren betreffend Bewerbungen des
Antragstellers um Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin wegen (aus Sicht
des Antragstellers gegebener) Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist. Jedenfalls
spricht nichts dafür, dass bei dem Oberverwaltungsgericht nicht wenigstens drei Richter (vgl. § 9
Abs. 3 VwGO, Art. 2 Abs. 2 BremAGVwGO) - und sei es nur vertretungsweise (einschließlich der
Vertretungsrichter mit Hauptamt beim Oberlandesgericht) - zur Entscheidung über die Anträge
wegen der Besorgnis der Befangenheit berufen sind, ohne ihrerseits kraft Gesetzes
ausgeschlossen oder wegen eines Befangenheitsgesuchs an der Mitwirkung gehindert zu sein
(§ 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO a.E.).
5 Eine solche Entscheidungsbefugnis kann auch darauf gegründet sein, dass ein
Befangenheitsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich ist (vgl. hierzu
Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9
ff. und vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - Rn. 2
Entscheidungssammlung Buchholz bestimmt>). Nach dem Vortrag des Antragstellers im
hiesigen Verfahren deutet alles darauf hin, dass die vom Antragsteller angebrachten
Befangenheitsgesuche in diesem Sinne unbeachtlich sind. Allein der Umstand, dass sämtliche
von ihm angeführten Richter des „kleinen“ Oberverwaltungsgerichts „beständig beruflich
miteinander zu tun haben“ und alle auch dem Präsidium des Gerichts angehören, also der
pauschale Hinweis auf eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander als Mitglied
desselben Spruchkörpers oder des Gerichts, ist in dieser Pauschalität, ohne Hinzutreten
konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit, von vornherein und unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Urteil vom
5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38>). Nichts anderes gilt für die
gemeinsame Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts. Dass der Antragsteller auf dieser, vom
Senat bereits mehrfach abschlägig beschiedenen Rechtsansicht beharrt, deutet ebenfalls auf die
Rechtsmissbräuchlichkeit und Unbeachtlichkeit seiner Befangenheitsgesuche.
6 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu 1
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Kenntner