Urteil des BVerwG vom 01.04.2004
BVerwG (wohnsitz in der schweiz, vereinbarung, versorgung, schweizer, schweiz, in angemessener weise, besoldung, gebiet, völkerrechtlicher vertrag, innerstaatliches recht)
Rechtsquellen:
EMRK
Art. 6
GG
Art. 33 Abs. 5, Art. 103 Abs. 1
BeamtVG
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3
BBesG
§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1
2. BesVNG Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2
Stichworte:
Gesetzesvorbehalt für Besoldung und Versorgung; Festsetzung auch der Höhe der
Versorgung durch Gesetz; auf schweizerischem Gebiet eingesetzte Bedienstete der
Deutschen Bahn; sog. Frankenbesoldung und Frankenversorgung; Gewohnheits-
recht als Rechtsgrundlage für höhere Versorgung; Alimentationsprinzip; Beschluss-
verfahren nach § 130 a VwGO; Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens; Ausnah-
men für Rechtsmittelzug.
Leitsatz:
Die ehemals beim Betrieb der deutschen Eisenbahn auf schweizerischem Gebiet
eingesetzten Beamten der Deutschen Bahn, die nach ihrem Eintritt in den Ruhe-
stand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, haben keinen Anspruch auf eine
das Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz übersteigende sog. Franken-
versorgung.
Urteil des 2. Senats vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 16.03
I. VG Freiburg vom 05.03.2001 - Az.: VG 10 K 838/00 -
II. VGH Mannheim vom 24.01.2003 - Az.: VGH 4 S 1566/01 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 16.03
Verkündet
VGH 4 S 1566/01
am 1. April 2004
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 -
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2003
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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G r ü n d e :
I.
Der am 1. Februar 1999 in den Ruhestand getretene Kläger hat während der letzten
dem Ruhestand vorausgehenden Jahre Dienstbezüge in Form der sog. Frankenbe-
soldung erhalten. Als Frankenbesoldung bezeichnet der Beklagte die Dienstbezüge,
die er den in der Schweiz eingesetzten und dort auch wohnenden Bediensteten der
Deutschen Bundesbahn bzw. Deutschen Bahn gewährt und die entsprechend den
Bestimmungen der "Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet" festgesetzt und in Schweizer Währung ausgezahlt werden. Die
genannte Vereinbarung ist am 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für
Verkehr und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndeparte-
ments abgeschlossen worden.
Der Kläger war zum 28. Oktober 1989 zum ... Bahnhof in Basel versetzt, die Wohn-
sitznahme in der Schweiz war ihm gestattet worden. Zum 1. Dezember 1996 wurde
er vom ... Bahnhof in Basel in die ... Zentralbereiche Karlsruhe/Stuttgart der Deut-
schen Bahn AG versetzt. Weil er seine Wohnung in der Schweiz wegen der gelten-
den Kündigungsfristen nicht sogleich aufgeben konnte, gewährte ihm der Beklagte
weiterhin Frankenbesoldung. Vom 1. Dezember 1996 bis zum April 1997 verrichtete
der Kläger in Karlsruhe - bei überwiegenden Urlaubs- und Krankheitszeiten - Aus-
hilfsarbeiten. Seit dem 23. April 1997 war er dienstunfähig krank und wurde deshalb
mit Ablauf des 31. Januar 1999 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 setzte der Beklagte das Ruhegehalt des Klägers auf
2 500,40 DM fest und lehnte eine "Frankenversorgung" ab. Der Widerspruch und die
Klage hatten keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Besoldung und Versorgung der Beamten dürf-
ten nur nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen Gesetzes gewährt werden. Für
einen Anspruch auf eine der Höhe nach von den Regelungen des Beamtenversor-
gungsgesetzes abweichende und in Schweizer Franken zu zahlende Versorgung
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gebe es keine gesetzliche Grundlage. Art. 9 Abs. 1 der "Vereinbarung über die Deut-
schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet" sei kein Gesetz, ebenso wenig ge-
nüge das zu dieser Vertragsbestimmung ergangene Schreiben der Hauptverwaltung
der ehemaligen Deutschen Bundesbahn vom 30. Dezember 1983 in Verbindung mit
der "Arbeitsunterlage" vom 1. Dezember 1983. Aus Gewohnheitsrecht könne der
Kläger gleichfalls keinen Anspruch auf eine Versorgung herleiten, die vom Beamten-
versorgungsgesetz abweiche.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Er stellt den Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
24. Januar 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
5. März 2001 sowie die Bescheide des Beklagten vom 7. Juli 1999 und
1. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger
ab dem 1. Februar 1999 zustehende Beamtenversorgung als "Frankenver-
sorgung" auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung über die
Deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach hat zwar der Besoldungsgesetzgeber mit der Regelung des
Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 - 2. BesVNG -
(BGBl I S. 1173) die Festlegungen in Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung vom 25. August
1953 zur Besoldung und Versorgung der auf Schweizer Gebiet tätigen Beamten an-
erkannt, so dass diesen Festlegungen die Qualität einer gesetzlichen Norm zukom-
me. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe des
Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung, weil er beim Eintritt in den Ruhestand nicht mehr auf
Schweizer Gebiet eingesetzt gewesen sei. Er sei zum 1. Dezember 1996 nach Karls-
ruhe versetzt worden und habe deshalb keinen Anspruch auf Frankenbesoldung, der
Voraussetzung für eine Frankenversorgung sei, mehr gehabt. Nur weil er damals
seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten habe, sei ihm, allerdings aus bloßer
Kulanz, auch in dieser Zeit die Frankenbesoldung gezahlt worden.
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Der Vertreter des Bundesinteresses verneint einen Anspruch auf Frankenversor-
gung. Selbst wenn aufgrund der Bezugnahme auf die Besoldung nach der Vereinba-
rung vom 25. August 1953 in Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2 2. BesVNG eine gesetzes-
konforme Grundlage für die Frankenbesoldung vorhanden wäre, so fehle es jeden-
falls an einer gesetzlichen Vorschrift, wonach diese Besoldung ruhegehaltfähig ist.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein revisibles Recht.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, und den Grundsatz des öffentlichen Verfahrens,
Art. 6 EMRK, nicht verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte nach § 130 a VwGO durch Beschluss entschei-
den, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet gehalten und eine
mündliche Verhandlung nicht als erforderlich angesehen hat. Zu dieser Verfahrens-
weise hat er den Kläger gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorher,
nämlich durch Schreiben vom 23. Dezember 2002 angehört. Die ablehnende Stel-
lungnahme des Klägers vom 13. Januar 2003 erforderte, da mit ihr weder ein Be-
weisantrag gestellt noch der bisherige Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder
erweitert wurde, keine erneute Anhörungsmitteilung (vgl. Beschluss vom 21. Januar
2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof war nicht gehalten, wegen seiner ursprünglichen Zweifel
an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, auf die er zuvor die Zulassung der
Berufung gestützt hatte, das ihm durch § 130 a VwGO eröffnete Ermessen zuguns-
ten einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung auszuüben. Die inzwi-
schen gewonnene Erkenntnis, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht erforderlich ist, schloss eine Entscheidung im Beschlussverfahren
nach § 130 a VwGO nicht aus (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B
4.99 - Buchholz 310 § 130 a Nr. 33 und vom 1. März 2002 - BVerwG 1 B 358.01 -
a.a.O. Nr. 57).
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Die Verfahrensweise widerspricht auch nicht der Europäischen Menschenrechtskon-
vention (EMRK). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (vgl. Urteile vom 22. Februar 1984 - EuGRZ 1985, S. 229; vom 29. Ok-
tober 1991 - 22/1990/213/275 - NJW 1992, S. 1813 und vom 21. September 1993
- EuGRZ 1995, 537) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom
12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130 a Nr. 35) erlaubt Art. 6
EMRK nach einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz den Verzicht auf
mündliche Verhandlung in der zweiten Instanz jedenfalls dann, wenn eine mündliche
Verhandlung auch in dieser Instanz wegen der Besonderheiten des Rechtsmittelver-
fahrens nicht erforderlich ist. Eine derartige Besonderheit besteht auch darin, dass
im Rechtsmittelzug nur noch über Rechtsfragen zu befinden ist, also das Berufungs-
gericht den Sachverhalt nicht anders als das erstinstanzliche Gericht beurteilen,
sondern die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen übernehmen will (vgl. Be-
schluss vom 25. September 2003 - BVerwG 4 B 68.03 - NVwZ 2004, S. 108).
In der Sache hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf
Versorgungsbezüge in einer von den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes
abweichenden Höhe verneint. Für diesen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage.
Art. 9 Abs. 1 der "Vereinbarung über die Deutschen Eisenbahnstrecken auf Schwei-
zer Gebiet" vom 25. August 1953, wonach die Deutsche Bundesbahn die in der
Schweiz an Deutsche Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in ange-
messener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst halten wird,
ist keine Grundlage für einen Anspruch auf "Frankenversorgung". Diese Regelung
hat keinen Gesetzesrang und vermag nicht die gesetzlichen Bestimmungen zu modi-
fizieren.
§ 3 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 unver-
ändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, berei-
nigt S. 847, 2033) - BeamtVG - bestimmt, dass die Versorgung der Beamten und
ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird. Nach diesem - für die Besoldung
der Beamten in gleicher Weise geltenden (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) - Grundsatz, bei
dem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
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Bundesverwaltungsgerichts um einen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33
Abs. 5 GG handelt, besteht ein Besoldungs- und der Versorgungsanspruch nur nach
Maßgabe eines verfassungsmäßigen Gesetzes (vgl. BVerfGE 81, 363 <386>, 8, 1
<15 ff.>; 8, 28 <35>; Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2
BBesG Nr. 8). Der Gesetzesvorbehalt verhindert, dass die Besoldung und Versor-
gung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten durch weitere Leistungen zur Be-
streitung des allgemeinen Lebensunterhaltes ergänzt werden, etwa, weil einzelne
Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungs-
oder Versorgungsrechts einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich
bestimmten Bezüge geltend machen und durchsetzen. Gesetz im Sinne des besol-
dungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sind die besonderen beam-
ten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetze (vgl. Urteil vom 14. Mai 1964
- BVerwG 2 C 133.60 - BVerwGE 18, 293 <295>) im formellen und materiellen Sin-
ne.
Art. 9 der "Vereinbarung über die Deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Ge-
biet" ist weder Gesetz noch eine auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhende
Verordnungsregelung. Die Vereinbarung ist nicht in innerstaatliches Recht transfor-
miert worden. Dies geschieht bei völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Gegen-
stände der Bundesgesetzgebung beziehen, durch ein Bundesgesetz, Art. 59 Abs. 2
Satz 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Ver-
tragsinhalt dann Gegenstand der Bundesgesetzgebung, wenn zur Vollziehung des
Vertrages ein Bundesgesetz erforderlich wird, wenn also der Bund durch den Vertrag
Verpflichtungen übernimmt, deren Erfüllung allein durch Erlass eines Bundesgeset-
zes möglich ist (vgl. BVerfGE 1, 372 <388>; in der Sache wohl ebenso BVerfGE 77,
170 <232>). Treffen die Vertragschließenden Vereinbarungen über die Besoldung
der Beamten, bedarf es eines Bundesgesetzes, weil die Regelung der Beamtenbe-
soldung diese Rechtsform erfordert. Als bloßes Verwaltungsabkommen im Sinne des
Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG könnte die Vereinbarung zwar den weisungsgebundenen
Adressaten verpflichten, dem in Art. 9 Abs. 1 festgelegten Verhalten entsprechende
Richtlinien zu erlassen, ein Besoldungsanspruch des einzelnen Beamten ist dadurch
aber nicht begründet worden.
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Aus dem Beamtenversorgungsgesetz selbst lässt sich ein Anspruch auf die sog.
Frankenversorgung nicht herleiten. Diese ist in § 2 BeamtVG nicht als eigenständige
Art von Versorgungsbezügen aufgeführt. Sie ergibt sich auch nicht aufgrund der Re-
gelung des § 4 Abs. 3 BeamtVG. Nach dieser Bestimmung wird das Ruhegehalt auf
der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
Zweifelhaft ist bereits, ob die Beträge, die der Kläger in der Zeit seines Dienstes als
sog. Frankenbesoldung erhalten hat, Dienstbezüge im Sinne der Legaldefinition des
§ 1 Abs. 2 BBesG gewesen sind. Dienstbezüge sind gemäß § 1 Abs. 2 BBesG eine
Art der Besoldung. Die sog. Frankenbesoldung lässt sich nicht den dort genannten
Dienstbezügen zuordnen. Ob der Gesetzgeber durch Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 - 2. BesVNG - (BGBl I S. 1173) eine weitere
Art der Besoldung geschaffen hat, mag auf sich beruhen. Jedenfalls wären diese
Bezüge nicht ruhegehaltfähig.
Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn ein völkerrechtlicher Ver-
trag für einen Dienstort im Ausland die Gewährung einer Zulage vorsieht, die Zulage
für Beamte mit dienstlichem Wohnsitz an diesem Ort aufrechterhalten bleibt. Die
sog. Frankenbesoldung nach Art. 6 Abs. 4 der Vereinbarung vom 25. August 1953
erfüllt die Voraussetzungen nach Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2 2. BesVNG. Bei der ge-
nannten Vereinbarung handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, sei es
nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, sei es nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG. Aus den Ge-
setzgebungsmaterialien zu Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2 2. BesVNG ergibt sich, dass
diese Regelung auf Antrag des Innenausschusses gerade wegen der Vereinbarung
vom 25. August 1953 in das 2. Besoldungs-, Vereinheitlichungs- und Neuregelungs-
gesetz aufgenommen worden ist (vgl. BTDrucks 7/3213 S. 157). Der Innenaus-
schuss hat sich in seinem Bericht ausdrücklich auf diese "Zulage" bezogen und ihre
Beibehaltung gefordert (vgl. BTDrucks 7/3249 S. 9). Ob es sich dabei um eine Zula-
ge im technischen Sinne, um einen besonderen Kaufkraftausgleich oder um einen
Niveauausgleich zur Annäherung an die Einkommensverhältnisse in der Schweiz
handelt, ist aus der Sicht des Beamtenversorgungsrechts unerheblich.
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Die Frankenbesoldung ist jedenfalls keine Art von Dienstbezügen, die im Besol-
dungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2
2. BesVNG erfüllt diese Funktion nicht. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift,
dem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung besoldungs-
und versorgungsrechtlicher Normen besondere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom
25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6), ist die "Zulage"
nach Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2 2. BesVNG nicht als ruhegehaltfähig bezeichnet.
Bereits die "Aufrechterhaltung" eines Besoldungsbestandteils ist nach dem Sprach-
gebrauch des Besoldungs- und Versorgungsrechts etwas anderes als dessen Be-
zeichnung als ruhegehaltfähig. Auch der Sache nach bedeutet "Aufrechterhaltung"
der "Zulage" nicht auch die Einräumung eines subjektiven Rechts auf die spätere
sog. Frankenversorgung. Gegenstand der Bezugnahme in Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2
2. BesVNG ist die in einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehene Gewährung einer
Zulage für einen Dienstort im Ausland. Einen Dienstort im Ausland haben nur aktive
Beamte, im Falle der Vereinbarung vom 25. August 1953 nur die Empfänger der sog.
Frankenbesoldung, nicht die von Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung erfassten Empfän-
ger von Frankenversorgung. Für die Zahlung erhöhter Versorgungsleistungen an die
Ruhestandsbeamten, die in ihrer aktiven Dienstzeit auf Schweizer Territorium einge-
setzt waren, besteht auch kein einleuchtender Grund. Die Zahlung der Besoldung in
einer den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepassten Höhe und in Schwei-
zer Franken an die aktiven Beamten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs, der
Erhaltung und der Bedienung der Anlagen der Deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet unentbehrlich sind und die deshalb von dem Beklagten nach Art. 6
Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung zur Wohnsitznahme in der Schweiz verpflichtet wer-
den mussten, mag durch die höheren Lebenshaltungskosten dieses Personenkrei-
ses gerechtfertigt sein. Verbleibt ein solcher Beamter nach dem Eintritt in den Ruhe-
stand in der Schweiz, treffen ihn die höheren Kosten nicht mehr aus dienstlichen
Gründen, sondern weil er auf Grund freier Entscheidung seinen Ruhestand in der
Schweiz verbringen möchte. Für den Mehraufwand, der aus diesem Grund entsteht,
sieht das Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich keine Leistungen vor. Zusätzliche
Besoldungsbestandteile, die an einen Auslandsaufenthalt anknüpfen (vgl. §§ 52 ff.
BBesG) fallen auch sonst mit dem Eintritt in den Ruhestand weg und setzen sich bei
der Versorgung nicht fort.
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Auch aus Gewohnheitsrecht kann ein Anspruch auf Frankenversorgung nicht herge-
leitet werden. Der besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorbehalt eines formellen
Gesetzes lässt allenfalls vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht zu. Dies beruht dar-
auf, dass das Gebot formeller Gesetzgebung das vorkonstitutionelle Recht nicht be-
rührt. Insoweit hat es bei dem Grundsatz des Art. 123 Abs. 1 GG sein Bewenden.
Danach gilt das Recht aus der Zeit vor dem erstmaligen Zusammentreten des Bun-
destages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 34, 293
<303> m.w.N.). Unter der Geltung des Grundgesetzes konnten, wie der Verwal-
tungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, die Regelungen in Art. 6 Abs. 4 und in
Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung vom 25. August 1953, die dem durch Art. 33 Abs. 5
GG verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Gesetzesbindung der Besoldung
und Versorgung zuwider liefen, nicht zu Gewohnheitsrecht erstarken. Deshalb kam
es nach der - insoweit maßgebenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts-
hofs nicht auf die Umstände an, die nach Ansicht des Klägers zur Entstehung von
Gewohnheitsrecht geführt haben. Aus diesem Grunde greift die Aufklärungsrüge
nicht durch.
Aus dem Alimentationsprinzip, das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt ist, ergibt sich
kein Anspruch auf Frankenversorgung. Der Grundsatz der Angemessenheit der Ver-
sorgung einschließlich ihrer Bindung an die Dienstbezüge, die der Versorgungsemp-
fänger als aktiver Beamter im Allgemeinen zuletzt bezogen hat (vgl. BVerfGE 76,
256 <324>), verlangt nicht, dass alle Teile der Dienstbezüge aus dem letzten Amt
ruhegehaltfähig sind. Unberücksichtigt können insbesondere solche Besoldungsbe-
standteile bleiben, die dienstlich bedingte höhere Lebenshaltungskosten ausgleichen
sollen. Entfällt der dienstliche Grund für die Zahlung derartiger Besoldungsbestand-
teile durch den Eintritt des Beamten in den Ruhestand, fordert der
Alimentationsgrundsatz nicht die Weiterberücksichtigung dieser
Besoldungsbestandteile als Bemessungsgrundlage für die Versorgungsbezüge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
- 11 -
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 30 000 € festgesetzt (Differenz zwischen dem Zweijahresbe-
trag der dem Kläger nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden und der mit
der Klage begehrten Versorgung).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer