Urteil des BVerfG vom 19.12.2006

BVerfG: verfassungsbeschwerde, rechtssicherheit, restitution, erbschein, akte, nacherbschaft, papier, gewalt, erblasser, rechtskraft

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2723/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn v. P...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ingo Hauffe, Christina Wieland, Horst Leitenberger,
Asperger Straße 55, 71634 Ludwigsburg -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2006 – IV ZR 26/05 -,
b)
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2006 – IV ZR 26/05 -,
c)
das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Dezember 2004
– 5 U 29/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 19. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Restitutionsklage, mit der der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erstrebt, in dem er erfolglos auf das Hausvermögen des früheren
preußischen Königshauses bezogene Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte. Es geht dabei um die Frage, ob
die Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einen Restitutionsgrund
gegen eine andere fachgerichtliche Entscheidung, in der die aufgehobene Entscheidung zustimmend zitiert war,
darstellen kann.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer ist einer von mehreren Söhnen des Erblassers. Er hatte in einem Vorprozess gegen den
testamentarisch bestimmten Alleinerben, seinen Neffen, einen Pflichtteilsanspruch eingeklagt. Im Streit war dabei, ob
der Pflichtteil sich auch auf das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses bezog. Das wäre nur dann
der Fall gewesen, wenn das Hausvermögen zum Nachlass des Erblassers gehört hätte und nicht auf den Alleinerben
im Wege der Nacherbfolge nach dem Vater des Erblassers übergegangen wäre.
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Dies wiederum hing davon ab, ob die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge in einem zwischen dem Erblasser und
seinem Vater im Jahre 1938 abgeschlossenen Erbvertrag wirksam war. Nach der vertraglichen Regelung sollten die
Mannesstammabkömmlinge des als Vorerbe eingesetzten Erblassers nach dem Grundsatz der Erstgeburtsfolge
Nacherben werden. Von der Nacherbfolge als erbunfähig ausgeschlossen sollte jedoch sein, wer nicht in einer
hausverfassungsmäßigen Ehe lebte oder aus einer solchen stammte. Nach der Hausverfassung musste der
angeheiratete Ehepartner aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammen (vgl. zu den Einzelheiten
BVerfGK 3, 112 <113>).
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Die Fachgerichte hatten die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen bejaht, wobei das Oberlandesgericht in
seinem Urteil vom 23. Mai 2002 zur Begründung einen in einem vorangegangenen Erbscheinsverfahren erlassenen
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 (BGHZ 140, 118) zitiert und ausgeführt hatte, dass und
warum es den darin enthaltenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit der Anordnung von
Vor- und Nacherbfolge und insbesondere der Erbunfähigkeitsklausel folge.
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Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte die Kammer mit Beschluss vom 26.
April 2004 (1 BvR 795/03) mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde des ältesten Bruders des Beschwerdeführers gegen die im Erbscheinsverfahren
ergangenen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2004 (- 1 BvR 2248/01
– BVerfGK 3, 112) unter anderem den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 auf. Es sah den
ältesten Bruder, der in einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebte, somit unter die erbvertragliche
Erbunwürdigkeitsklausel fiel und deshalb als Nacherbe ausschied, als in seinem Grundrecht auf
Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt an.
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3. Nunmehr erhob der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Restitutionsklage wegen seines
Pflichtteilsanspruchs. Er machte geltend, der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO liege vor, weil der Beschluss
des Bundesgerichtshofs aus dem Erbscheinsverfahren vom 2. Dezember 1998 aufgehoben und die Abweisung seiner
Pflichtteilsklage auf diesen Beschluss gegründet gewesen sei.
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Das Oberlandesgericht wies die Restitutionsklage mit Urteil vom 10. Dezember 2004 ab, weil es die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO nicht für gegeben erachtete. Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs im Erbscheinsverfahren sei weder präjudiziell noch das mit der Restitutionsklage angegriffene
Urteil darauf gegründet gewesen.
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Demgegenüber war der Bundesgerichtshof in seinem die Revision des Beschwerdeführers zurückweisenden Urteil
vom 26. April 2006 (ZEV 2006, S. 509) der Auffassung, die streitigen Fragen zur Auslegung des § 580 Nr. 6 ZPO
bedürften aus Anlass dieses Falles keiner Klärung. Denn § 79 BVerfGG regele besonders und abschließend die
Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die Zivilgerichte angehalten werden, bei der
Auslegung und Anwendung von Generalklauseln oder sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen des
bürgerlichen Rechts die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit ihre
wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibe. Das gelte allerdings nur, wenn das
Bundesverfassungsgericht nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Einzelfall beanstande,
sondern für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maßstäbe setze, an welche
die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gebunden seien. Dies sei bei dem im
Erbscheinsverfahren ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts der Fall. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG müsse mithin das unanfechtbar abgeschlossene Verfahren Bestand behalten. Es könne daher auch nicht im
Wege einer Restitutionsklage einer neuen Sachentscheidung zugeführt werden. Ein Wandel der Rechtsauffassung sei
kein Restitutionsgrund.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm die Restitution versagenden
Entscheidungen an. Er rügt unter anderem die Verneinung der Voraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO durch das
Oberlandesgericht und die Anwendung des § 79 BVerfGG durch den Bundesgerichtshof als willkürlich und macht
geltend, in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Pflichtteilsrecht verletzt zu sein.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hat.
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1. Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eröffnet gesehen und sich
dabei im Wesentlichen auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005
(- 1 BvR 1905/02 – FamRZ 2006, S. 253) gestützt. Darin hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 79
Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch dann analog anwendbar ist, wenn die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung
von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen des bürgerlichen Rechts vom
Bundesverfassungsgericht zur interpretationsleitenden Berücksichtigung der Grundrechte angehalten werden, sofern
für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maßstäbe gesetzt werden. Der
Bundesgerichtshof hat § 79 BVerfGG als besondere und abschließende Regelung für diese Fälle angesehen und nicht
erörtert, ob § 580 Nr. 6 ZPO eine besondere gesetzliche Regelung im Sinn des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG darstellt.
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2. Das ist jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn schon der § 79 Abs. 2 BVerfGG
zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf
verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen
Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005, a.a.O., S. 254 m.w.N.), verbietet eine Restitution in Fällen wie
dem des Ausgangsverfahrens. Deshalb kommt es vorliegend auf eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG und die Frage, ob § 580 Nr. 6 ZPO hierzu eine Sonderregelung trifft, nicht an.
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a) Mit § 79 BVerfGG sollten die Rechtsfolgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Interesse des
Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden. Der Gesetzgeber entschied sich in verfassungsrechtlich
zulässiger Weise für die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. BVerfGE 2, 380
<404 f.>; 7, 194 <195 ff.>). Damit ist als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung von
Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt
erfolgen kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist
sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfGE 7, 194 <196>). Diese Zielrichtung und Systematik besteht unverändert
fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005, a.a.O.).
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b) Werden um der Rechtssicherheit willen sogar staatliche Akte aufrechterhalten, die auf einem verfassungswidrigen
Gesetz beruhen, dann wäre es umso mehr mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unverträglich, wenn
Gerichtsentscheidungen, die aufgrund gültiger Gesetze und in einem gerichtsförmigen Verfahren zustande gekommen
sind, wegen einer Änderung der Rechtsprechung beseitigt werden könnten. Ein Wandel der Rechtsauffassung kann
daher keinen Restitutionsgrund darstellen (vgl. BVerfGE 2, 380 <395, 405>). Darauf hat der Bundesgerichtshof im
angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Nicht anders ist der Fall zu beurteilen, dass ein Gericht zur Stützung
seiner Rechtsauffassung in einem unanfechtbar gewordenen Urteil die Rechtsauffassung eines anderen Gerichts
heranzieht, und zu einem späteren Zeitpunkt das Bundesverfassungsgericht die in der zitierten Entscheidung
vertretene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als verfassungswidrig beanstandet. Denn auch darin liegt
ein die Durchbrechung der Rechtssicherheit nicht rechtfertigender Rechtsprechungswandel.
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Ließe man demgegenüber in derartigen Fällen die Restitution zu, würde das nicht nur zu Rechtsunsicherheit,
sondern auch zu unerträglichen Wertungswidersprüchen führen. Der Verfassungsbeschwerde zugänglich sind
aufgrund des Gebots der Rechtswegerschöpfung in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vor allem obergerichtliche und
höchstrichterliche Entscheidungen, die nach ihrer Veröffentlichung von den Fachgerichten in breitem Umfang gerade
zu Rechtsfragen zitiert zu werden pflegen. Im Falle der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterläge
daher - je nach einfachrechtlicher Bedeutung der aufgehobenen Entscheidung und der bis zur Aufhebung durch das
Bundesverfassungsgericht vergangenen Zeit - eine unüberschaubare Zahl fachgerichtlicher Entscheidungen der
Restitution. Inwieweit ihre Rechtskraft durchbrochen werden könnte, hinge dabei wesentlich davon ab, ob die
Fachgerichte sich gerade auf die aufgehobene Entscheidung gestützt und sie insbesondere auch zitiert haben.
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c) Etwas anderes gilt vorliegend nicht etwa, weil die zitierte und die zitierende Entscheidung denselben
Tatsachenkomplex betreffen. Insbesondere ist es wegen der konzeptionellen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung
(vgl. BVerfGE 78, 123 <126>) hinzunehmen, dass im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an
einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlich zuständiger Gerichte und/oder zeitlich
versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann.
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Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein im Erbscheinsverfahren ergehender Beschluss
das Prozessgericht nicht bindet und der Erbschein bei später festgestellter Unrichtigkeit jederzeit gemäß § 2361 Abs.
1 Satz 1 BGB eingezogen werden kann. Deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht auch keine Veranlassung, mit
der aufhebenden Entscheidung (BVerfGK 3, 112) der bei ihrem Erlass ebenfalls vorliegenden Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers gegen die Versagung des auf das Hausvermögen bezogenen Pflichtteils im Vorprozess
stattzugeben. Denn der Beschluss des Bundesgerichtshofs im Erbscheinsverfahren stand mit dieser Klageabweisung
weder in untrennbarem Zusammenhang (vgl. dazu BVerfGE 1, 322 <332>; 17, 224 <226 f.>) noch entfaltete er eine
Bindungswirkung (vgl. dazu BVerfGE 10, 136 <141>).
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3. Die Rügen des Beschwerdeführers haben daher keine Erfolgsaussicht, ganz abgesehen davon, dass entgegen
seiner Auffassung mit dem inzwischen erteilten neuen, den Erblasser als Vollerben auch des Hausvermögens
ausweisenden Erbschein ein Pflichtteilsanspruch für ihn in keiner Weise festgestellt ist. Dass er am Hausvermögen
nicht partizipiert, ist im Übrigen - anders als bei seinem ältesten Bruder - nicht (unmittelbar) der
Erbunwürdigkeitsklausel geschuldet. Vielmehr ist es die Folge der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, die die
Fachgerichte im Pflichtteilsprozess für wirksam erachtet haben. Dass diese rechtliche Würdigung
verfassungsrechtlich zu beanstanden war, ist der aufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
zu entnehmen. Im Gegenteil: Die Kammer hat explizit darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Annahme einer
Sittenwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft unwirksam wäre, allein auf
der Ebene des einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant ist (vgl. BVerfGK 3, 112
<123>). Dass der Beschwerdeführer nun an diesem Ergebnis festgehalten wird, resultiert verfassungsrechtlich
unbedenklich aus der Rechtskraft des mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteils und ist auch mit Blick auf das
grundgesetzlich geschützte Pflichtteilsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Gaier