Urteil des BVerfG vom 03.06.2006

BVerfG: ohne aussicht auf erfolg, verfassungsbeschwerde, echte rückwirkung, gesetzesinitiative, altersrente, ehepaar, eingriff, rechtsstaatsprinzip, sozialstaatsprinzip, verkündung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2383/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn O...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ernst Bruckner,
Sophienstraße 3, 80333 München
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 46/03 R -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2003 - L 9 RJ
4142/02 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 - S 17 RJ 4775/00 -,
d) den Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 27. Juli
2000 - 23 050530 O 013/5511 -,
e) den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 31. Mai 2000 - 23 050530
O 013 3122 -
2. mittelbar gegen
§ 22 Abs. 4 und § 22 b Abs. 1 und 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) und Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), jeweils in der Fassung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 3. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der
Renten von Spätaussiedlern die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes
(FRG) ermittelten Entgeltpunkte für Ehepaare, bei denen die Rentenkonten beider Ehepartner Entgeltpunkte nach dem
Fremdrentengesetz aufweisen, auf insgesamt 40 Entgeltpunkte zu begrenzen.
I.
2
1. a) Der Beschwerdeführer wurde 1930 in der ehemaligen Sowjetunion geboren und war dort versicherungspflichtig
beschäftigt. Am 15. Mai 1996 übersiedelte er zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland. Der
Beschwerdeführer ist ebenso wie seine 1936 geborene Ehefrau als Spätaussiedler nach § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt.
3
b) Unmittelbar nach ihrer Einreise, am 30. Mai 1996, beantragten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der für
sie zuständigen Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg)
die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom Juli 1997 gewährte die Landesversicherungsanstalt der Ehefrau
des Beschwerdeführers eine Altersrente für Frauen ab September 1996 und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
August 1997 eine Regelaltersrente ab dem 15. Mai 1996. Dabei verringerte sie die für die im Herkunftsland
zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelten Bruttoarbeitsentgelte zunächst durch Multiplikation mit dem Faktor
0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für
mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG> vom 25. September 1996, BGBl I S. 1461; zur Rechtsentwicklung vgl. im
Einzelnen Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.; im
Internet verfügbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Insgesamt berücksichtigte sie bei dem Beschwerdeführer
31,8716 Entgeltpunkte für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten. Sowohl bei dem Beschwerdeführer als
auch bei seiner Ehefrau begrenzte die Landesversicherungsanstalt dann die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten
Entgeltpunkte gemäß § 22 b Abs. 1 und 3 FRG in der Fassung des Art. 3 Nr. 5 WFG auf jeweils 20 Punkte. Die
damalige monatliche Bruttorente des Beschwerdeführers belief sich ab dem 15. Mai 1996 auf 924,60 DM, ab Juli 1996
auf 933,40 DM und ab Juli 1997 auf 948,80 DM. Der Rentenbescheid des Beschwerdeführers wurde bestandskräftig.
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c) Im Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt erfolglos die Überprüfung
seines Rentenbescheides. Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. In der Berufungsinstanz erklärte
sich die Landesversicherungsanstalt bereit, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bezüglich der Zeit vom
15. Mai 1996 bis zum 31. August 1996 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rente der Ehefrau erst ab
September 1996 begonnen hatte, zu überprüfen und dem Beschwerdeführer einen neuen Rentenbescheid zu erteilen.
Der Rechtsstreit wurde insoweit für erledigt erklärt. Im Übrigen, also für den Zeitraum ab September 1996, wies das
Landessozialgericht die Berufung zurück. Das Bundessozialgericht wies die vom Landessozialgericht zugelassene
Revision zurück.
5
d) Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 116 GG, dem Sozialstaatsprinzip und dem
Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Er trägt unter anderem vor, er sei bereits vor dem
Gesetzesbeschluss und der Verkündung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes in die
Bundesrepublik übergesiedelt und habe mit dem Zuzug einen eigentumsgeschützten Anspruch auf Regelaltersrente
erworben. Dieser Anspruch sei ihm nachträglich zum großen Teil entzogen worden, ohne dass hierfür
Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien. Insbesondere hätten keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls für die
Anordnung der Rückwirkung der Neuregelung vorgelegen. Weder sei es erforderlich gewesen, einem
Ankündigungseffekt vorzubeugen, noch hätten die sich ergebenden Einspareffekte den Eingriff rechtfertigen können.
Im Übrigen verstieße § 22 b Abs. 3 FRG gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ehegatten würden gegenüber Alleinstehenden
zusätzlich dadurch benachteiligt, dass ihre Rentenansprüche noch einmal um bis zu fünf Entgeltpunkte gekürzt
würden. Das Ausmaß dieser Kürzungen übersteige die mögliche Ersparnis an Lebenshaltungskosten erheblich.
6
Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (jetzt:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales) namens der Bundesregierung Stellung genommen.
II.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.
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1. Die Annahme eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG scheidet aus. Die durch das Fremdrentengesetz begründeten
Anwartschaften unterliegen nicht dem Eigentumsschutz, wenn ihnen - wie bei dem Beschwerdeführer - ausschließlich
Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.
Aus Art. 116 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch
auf eine bestimmte Form der sozialen Integration ableiten. Insoweit wird auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a.) verwiesen.
9
2. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ist ebenfalls nicht verletzt.
Zwar entfaltet § 22 b FRG gegenüber dem Beschwerdeführer echte Rückwirkung. Denn der Beginn des zeitlichen
Anwendungsbereichs der Rechtsnorm wurde vom Gesetzgeber zum Nachteil des Beschwerdeführers auf einen
Zeitpunkt festgelegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre ordnungsgemäße Verkündung rechtlich
existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 <353>, 72, 200 <241 f.>; 87, 48 <60>; 97, 67 <78>).
Diese Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt.
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a) Ein uneingeschränktes Verbot rückwirkender Gesetze spricht das Grundgesetz in Art. 103 Abs. 2 GG nur für die
Ahndung von Straftaten aus. In den übrigen Rechtsgebieten ergibt sich das grundsätzliche Verbot der gesetzlichen
Anordnung einer Rückwirkung aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 88, 384 <403>; stRspr). Im Grundsatz des
Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt
dort nicht, wo sich ausnahmsweise ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts nicht
bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 <40>; 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>). Das Bekannt werden von
Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die
gesetzgebenden Körperschaften lässt in der Regel - worauf auch das Bundessozialgericht in seinem mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zutreffend hinweist - die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die
bisherige Rechtslage noch nicht entfallen (vgl. BVerfGE 13, 206 <213>; 13, 261 <272 f.>; 30, 272 <287>; 72, 200
<261>). Schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regel entfällt grundsätzlich erst mit dem
endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages über die rückwirkende Gesetzesänderung (vgl. BVerfGE 72, 200
<257, 260 ff.>; 97, 67 <79> m.w.N.; stRspr).
11
b) Die gesetzlichen Anordnung einer echten Rückwirkung auf den Tag des Beschlusses der Bundesregierung über
die Einbringung einer Gesetzesinitiative - hier der 7. Mai 1996 - ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf
eine bestimmte Rechtslage bereits zu diesem Zeitpunkt sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig
war. Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nur unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung beurteilen
(vgl. BVerfGE 32, 111 <123>). Dabei kann die Art und Bedeutung der durch den Eingriff betroffenen Rechtsposition
eine Rolle spielen (BVerfG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die in Frage stehende Regelung
den Beschwerdeführer weder mit Wirkung für die Vergangenheit rechtlich belastet noch ihm eine vermögenswerte
Rechtsposition rückwirkend entzieht oder schmälert, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt. Es geht
vielmehr im Falle des Beschwerdeführers, der ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Herkunftsgebiet
aufzuweisen hat, um die Kürzung einer fürsorgerischen Leistung des Staates (vgl. dazu näher Beschluss des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.).
12
Hinzukommt als Besonderheit des vorliegenden Falles, dass bei dem zwischen dem 7. Mai und dem 9. Juli 1996 -
dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages - übergesiedelten Personenkreis ein
Vertrauensschutztatbestand überhaupt erst mit dem Zuzug (vgl. BVerfGE 27, 167 <174>) und damit zeitlich
unmittelbar vor dem das Vertrauen in jedem Falle beseitigenden Gesetzesbeschluss entstanden war. Anders als
diejenigen Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Herkunftsgebiete
verlassen und ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hatten, hatten die Neuzugezogenen ihren
Lebenszuschnitt regelmäßig noch nicht auf die Situation in der Bundesrepublik eingestellt. Vielmehr befanden sie sich
in einer Eingliederungsphase. In der Regel hatten sie noch keine dauerhafte Wohnung gefunden. Der
Vertriebenenausweis, mit dessen Ausstellung die Vertriebeneneigenschaft - und damit der Anspruch auf eine Rente
nach dem Fremdrentengesetz - erst verbindlich feststand, musste noch beantragt werden. Diese insgesamt in der
Anfangszeit bestehende ungesicherte Situation, die sich nicht wesentlich von der Situation eines Berechtigten
unterschied, der erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages übergesiedelt war, rechtfertigt es
ausnahmsweise, den nach dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses zugereisten Spätaussiedlern zuzumuten, sich
bereits aufgrund des Bekannt werdens der Gesetzesinitiative auf die Neuregelung einzustellen. Der Gesetzgeber
durfte insoweit typisierend unterstellen, dass dieser Personenkreis unmittelbar nach seinem Zuzug noch keine
Dispositionen auf der Grundlage der alten Gesetzeslage getroffen hatte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit einschneidende Kürzungen bei den Fremdrenten vorgenommen hatte und
die weiteren Kürzungen, die Gegenstand der in Frage stehenden Gesetzesinitiative waren, zu einem umfassenden
Sparpaket gehörten, mit dem auf schwerwiegende und bekannte wirtschaftliche Fehlentwicklungen reagiert werden
sollte, von denen die gesetzliche Rentenversicherung nicht unberührt bleiben konnte (vgl. dazu auch Beschluss des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.).
13
3. Die gemeinsame Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für Ehepaare in § 22 b Abs. 3 FRG verstößt nicht gegen
Art. 6 Abs. 1 GG.
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a) Zwar gebietet Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie
betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE
105, 313 <346>, 107, 205 <212 f.>; stRspr). Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst
beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126>; 76, 1 <49>; 105, 313 <346>). Verheiratete dürfen keinesfalls
allein deshalb benachteiligt werden, weil sie verheiratet sind, insbesondere geringere Leistungen erhalten als Ledige
(vgl. BVerfGE 28, 324 <347>; 75, 382 <393>). Jedoch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die eheliche Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen zu nehmen, wenn die konkreten
Maßnahmen den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit nicht als
Diskriminierung der Ehe anzusehen sind (vgl. BVerfGE 17, 210 <217>; 28, 324 <347>; 32, 260 <267 f.>; 69, 188
<205 f.>; 75, 361 <366>; 75, 382 <393>; 81, 1 <7>). Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn
der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens zieht, dass in einer Haushaltsgemeinschaft
umfassend "aus einem Topf" gewirtschaftet wird mit der Folge, dass zwei zusammenlebende Ehegatten einen
finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl.
BVerfGE 75, 382 <394>; 87, 234 <256>; vgl. auch BVerfGE 91, 389 <402>).
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So verhält es sich hier. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 22 b Abs. 3 FRG an der Höhe der
Eingliederungshilfe und damit an einer bedarfsabhängigen Leistung orientiert (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 28). Die
weitere Kürzung der Gesamtleistung unter anderem für Ehepaare knüpft an den verminderten Bedarf der
Haushaltsgemeinschaft an.
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b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete Höhe der Begrenzung nicht sachgerecht wäre. Ein Ehepaar erhält
zusammen das 1,6 fache eines Alleinstehenden. Insofern hat das Bundessozialgericht zutreffend darauf hingewiesen,
dass dies dem Verhältnis entspricht, in dem der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Sozialhilferecht für ein Ehepaar ohne Kind zu dem durchschnittlichen Bedarf eines Alleinlebenden steht
(vgl. BSG SozR 3-5050 § 22 b Nr. 3 S. 33 m.w.N.).
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4. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer durch die
Begrenzung seiner nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte auf 20 im Vergleich zu anderen
Versichertengruppen benachteiligt wird, ist diese ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt. Auch insoweit kann
auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a.) verwiesen
werden. Im Übrigen rechtfertigen die Gründe, die im Fall der zwischen dem 7. Mai 1996 und dem 9. Juli 1996
Eingereisten ausnahmsweise die Zulässigkeit der Rückwirkung der Neuregelung begründen, auch die in der
Übergangsregelung des Art. 6 § 4 b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom
25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG vorgenommene Differenzierung nach dem
Stichtag des 7. Mai 1996.
18
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Gaier