Urteil des BVerfG vom 02.06.2006
BVerfG: vom 2.6.2006, Absatz-Nr. (1, 1 BvR 1350/03 - In dem Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerde des Herrn H... , gegen a) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2003, 5 T 82/03
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1350/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Mährlein,
Dillsteiner Straße 21-23, 75173 Pforzheim -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2003 - 5 T 82/03 -
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim (ohne Datum) - 2 C 14/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 2. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim ist nicht anzunehmen, da sie wegen
Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Karlsruhe wird ungeachtet der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bei der Zurückweisung des
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen. Angesichts der relativ
geringen Höhe des wegen der Verletzung einer Unterlassungspflicht festgesetzten Ordnungsgeldes (300 Euro)
entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil
im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem