Urteil des BVerfG vom 04.05.2009

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 460/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau W ...,
- Bevollmächtigte:
schneider:schwegler rechtsanwälte,
Königsallee 60 G, 40212 Düsseldorf -
gegen a) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2006 - 6 S 17/05 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2005 - 2 C 74/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 4. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die über die Startgutschrift vermittelte weitere Beeinflussung der Rente der Beschwerdeführerin durch die so
genannte Halbanrechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei den
rentennahen Versicherten die halbanrechnungsbeeinflusste Startgutschrift die Rentenhöhe zwar weitgehend, aber
nicht ausschließlich prägt, lassen sich die wesentlichen Erwägungen aus dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2008 (1 BvR 759/05, DVBl 2008, S. 780) auch auf diese
Versichertengruppe übertragen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Bryde
Schluckebier