Urteil des BVerfG vom 21.01.1999

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 799/98 -
- 2 BvR 800/98 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn W...
1. gegen
a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 6. April 1998 - Ws 397/98 -,
b)
den Beschluß des Landgerichts Regensburg
- Strafvollstreckungskammer Straubing -
vom 13. Februar 1998 - 2 StVK 142/94 (52) -
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
- 2 BvR 799/98 -,
2. gegen
a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 2. April 1998 - Ws 322/98 -,
b)
den Beschluß des Landgerichts Regensburg
- Strafvollstreckungskammer Straubing -
vom 28. Januar 1998 - 3 StVK 142/94 (46) -
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
- 2 BvR 800/98 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden
nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Anträge auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe werden abgelehnt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
2
Die Verfassungsbeschwerden genügen nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die
Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und sind aus diesem Grund unzulässig. Es ist nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Schriftsätze des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren aufgrund
pauschaler Hinweise auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>).
3
1. Der Beschwerdeführer hat den Lebenssachverhalt, der die Grundrechtsverletzung enthalten soll, nicht substantiiert
vorgetragen. In den Verfassungsbeschwerdeschriften umreißt er den Lebensvorgang nur so knapp, daß ein
Verfassungsverstoß nicht erkennbar wird. Im übrigen verweist er undifferenziert auf seinen Vortrag in den
Ausgangsverfahren, welcher den - jeweils über zweihundert Seiten umfassenden - Anlagen zu entnehmen sei.
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In einer solchen pauschalen Bezugnahme kann ein substantiierter Vortrag umso weniger gesehen werden, als der
Beschwerdeführer das Auffinden der möglicherweise einschlägigen Passagen dadurch außerordentlich erschwert, daß
er in seine Schriftsätze zahlreiche sonstige Anträge, Gerichtsentscheidungen und andere Verfahrensunterlagen
eingefügt hat, die neben dem Hauptsacheverfahren etwa Befangenheitsanträge, Prozeßkostenhilfeverfahren
5
oder den einstweiligen Rechtsschutz betreffen und ihrerseits zum Teil mit Anlagen versehen sind. Es macht auch
keinen Unterschied, ob diese Schriftstücke, wie im Verfahren 2 BvR 799/98, als Anlagen beigefügt oder, wie im
Verfahren 2 BvR 800/98, in die Beschwerdeschrift selbst eingestellt werden.
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2. Der Beschwerdeführer hat außerdem nicht substantiiert dargetan, inwieweit durch die angegriffenen Maßnahmen
Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Zweiten Senats vom 29. September
1998 - 2 BvR 1790/94). Überwiegend benennt er die als verletzt gerügten Grundrechte in der
Verfassungsbeschwerdeschrift selbst nur abstrakt und ohne Fallbezug. Auch soweit er die gerügten
Verfassungsverstöße dort näher ausführt, sind die Rügen für sich genommen nicht nachvollziehbar. Im übrigen
verweist der Beschwerdeführer auf seine Schriftsätze in den Ausgangsverfahren, in denen verfassungsrechtliche
Ausführungen an nicht näher bezeichneter Stelle zu finden seien.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Hassemer