Urteil des BVerfG vom 28.10.1998
BVerfG: dingliches recht, rückgabe, rückübertragung, grundbuch, unternehmen, restitution, verfassungsbeschwerde, gebäude, schutzwürdiges interesse, grundstück
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2349/96 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der I... GmbH i.L.
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bernd Kroner und Partner,
Roßmarkt 21, Frankfurt a.M. -
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1996 - BVerwG 7 C
65.95 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richter Grimm,
Kühling,
der Richterinnen Jaeger,
Haas
und der Richter Hömig,
Steiner
am 28. Oktober 1998 beschlossen:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1996 - BVerwG 7 C 65.95 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Grundbuch gelöschte Erbbaurechte nach § 6 Abs. 6 a Satz 1
des Vermögensgesetzes wiedereingeräumt werden können.
I.
2
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der
hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl I S. 895) sind Vermögenswerte, die in der
Deutschen Demokratischen Republik Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG waren und
in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht gesetzlich
ausgeschlossen ist. Vermögenswerte sind nach § 2 Abs. 2 VermG unter anderem Grundstücke, rechtlich
selbständige Gebäude, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken sowie Eigentum an Unternehmen.
Dingliche Rechte an einem Grundstück sind, soweit eine Wiederbegründung nicht ausnahmsweise unterbleibt, gemäß
§ 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG dadurch zurückzuübertragen, daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die
Rechte an rangbereiter Stelle begründet. Zu den dinglichen Rechten im Sinne dieser Regelungen gehören nach
Auffassung des Schrifttums auch Erbbaurechte (vgl. Gotthardt, VIZ 1994, S. 639; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/
Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 2 Rn. 27 ;
Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, § 2 VermG Rn. 127
3
Im näheren unterscheidet das Vermögensgesetz zwischen der Einzel- oder Singularrestitution als der
Rückübertragung einzelner Vermögenswerte und der Unternehmensrestitution als der Rückgabe von
Unternehmensgesamtheiten (zu der letzteren vgl. §§ 6 ff. VermG). Das Verhältnis beider zueinander bestimmt § 3
Abs. 1 Satz 3 VermG. Danach kann ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder
stellen könnte, seinen Rückübertragungsantrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände
beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG bleibt
jedoch unberührt. Nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 Halbsatz 1 VermG kann der Berechtigte, wenn die Rückgabe des
fraglichen Unternehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, die Rückgabe
derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden
oder an deren Stelle getreten sind (Rückgabe von sogenannten Unternehmensresten oder Unternehmenstrümmern).
Die Unternehmensrückgabe ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen, wenn und soweit der
Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Wiederaufnahme nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen.
4
Die genannten Vorschriften lauten, soweit hier von Interesse:
5
§ 2
6
Begriffsbestimmung
7
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind... Grundstücke sowie rechtlich
selbständige Gebäude..., Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken... sowie
Eigentum... an Unternehmen...
8
§ 3
9
Grundsatz
10
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum
überführt... wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht
nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist... Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe
eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe
einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in
seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6 a Satz 1 bleibt unberührt...
11
(1 a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück... erfolgt dadurch,
daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle...
begründet...
12
§ 4
13
Ausschluß der Rückübertragung
14
(1)... Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der
Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die
Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen.
15
§ 6
16
Rückübertragung von Unternehmen
17
(6 a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann
der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im
Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, ...
II.
18
Im Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin, eine GmbH i.L. mit Sitz im Beitrittsgebiet, die
Rückübertragung von Erbbaurechten nach dem Vermögensgesetz.
19
1. Diese Rechte, die früher Teil des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin waren, wurden 1927 und 1928 für
die Zeit bis zum 30. Juni 1996 und 31. Dezember 1997 an drei Grundstücken bestellt, die seit 1952 Eigentum des
Volkes waren. Nachdem der Geschäftsführer und Alleingesellschafter des Unternehmens aus der Deutschen
Demokratischen Republik geflohen war, wurde 1954 das Vermögen der Beschwerdeführerin einschließlich der
Erbbaurechte in Volkseigentum überführt. 1963 wurden die Rechte im Grundbuch gelöscht und die
Erbbaugrundbuchblätter geschlossen. Die auf ihrer Grundlage errichteten Wohn- und Geschäftsgebäude sind noch
vorhanden und alle vermietet.
20
2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Unternehmen zurückzuübertragen und die Erbbaurechte
wiederzubegründen, stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen 1994 fest, daß der
Beschwerdeführerin wegen des erlittenen Vermögensverlusts ein Entschädigungsanspruch zustehe; im übrigen lehnte
es den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht gab der von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobenen Klage, die zuletzt
nur noch auf Rückübertragung der Erbbaurechte gerichtet war, statt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie dagegen
im angegriffenen Urteil auf die Revision des beklagten Landes abgewiesen (vgl. VIZ 1997, S. 33):
21
Aufgrund des insoweit bestandskräftigen Bescheids des Landesamts stehe fest, daß die Beschwerdeführerin das ihr
entzogene Unternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG nicht zurückverlangen könne, weil es mit der Enteignung des
Betriebsvermögens auf Dauer stillgelegt worden sei. In derartigen Fällen könne der frühere Eigentümer gemäß § 6
Abs. 6 a Satz 1 VermG die Rückgabe der Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in
seinem Eigentum befunden hätten oder an deren Stelle getreten seien. Dies rechtfertige jedoch den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Übertragung der Erbbaurechte nicht.
22
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei der Rückübertragung nach § 6 Abs. 6
a Satz 1 VermG um einen der Einzelrestitution angenäherten Sonderfall der Unternehmensrestitution. Da der
Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG entfallenen Anspruch auf
Rückgabe des Unternehmens fortsetze, müßten sich die zurückzugebenden Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt
der Stillegung des Unternehmens in dessen Vermögen befunden haben. Soweit die Unternehmensreste nach ihrem
liquidationsbedingten Ausscheiden aus dem Unternehmensvermögen Veränderungen erfahren hätten, unterlägen sie
grundsätzlich den allgemeinen Regeln über die Restitution einzelner Vermögensgegenstände, insbesondere den
Vorschriften über den Wegfall des Restitutionsanspruchs wegen Unmöglichkeit der Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 1,
§ 5 VermG. Die Rückgabe eines Unternehmensrests nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG setze mithin ebenso wie die
Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG voraus, daß sie nicht "von der Natur der Sache her" unmöglich, der
Vermögenswert zum Rückgabezeitpunkt also noch vorhanden sei. Daran fehle es hier, weil die ehemals zum
Vermögen der Beschwerdeführerin gehörigen, nach § 12 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919
(RGBl S. 72, ber. S. 122; im folgenden: Erbbaurechtsverordnung - ErbbauVO) das Gebäudeeigentum als wesentlichen
Bestandteil einschließenden Erbbaurechte, 1963 - offenbar im Hinblick darauf, daß sich Grundstückseigentum und
Erbbaurechte in der Hand des Staates vereinigt hätten - gelöscht worden seien. Das schließe nach § 4 Abs. 1 Satz 1
VermG die Rückgabe aus, sofern das Vermögensgesetz nicht ausnahmsweise, wie in § 3 Abs. 1 a Satz 1, eine
Wiederbegründung des untergegangenen Rechts vorsehe.
23
§ 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG komme der Beschwerdeführerin nicht zugute. Er regele die Restitution, wenn dem
Restitutionsberechtigten ein dingliches Recht an einem Grundstück oder Gebäude durch eine Maßnahme im Sinne
von § 1 VermG entzogen worden sei. In solchen Fällen sei in aller Regel das entzogene Recht nicht mehr im
Grundbuch verzeichnet, weil auch das belastete Grundstück in Volkseigentum überführt worden sei; infolgedessen
ordne das Gesetz insoweit die Wiederbegründung des entzogenen Rechts an. Hier gehe es nicht um den Entzug
eines dinglichen Rechts, sondern um den eines Unternehmens, das in der Hand des Berechtigten nicht mehr
wiederhergestellt werden könne. Auf den sich deshalb ergebenden Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten
sei § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG nach seinen Voraussetzungen nicht anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung
scheide aus. Der Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten durchbreche den Grundsatz, daß der
Restitutionsanspruch bei Unmöglichkeit der Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts entfalle, und könne deshalb
nicht im Wege der Analogie auf Fälle ausgedehnt werden, in denen der beanspruchte Unternehmensrest - hier die
zurückverlangten Erbbaurechte - ebenfalls nicht mehr vorhanden sei.
III.
24
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.
25
1. Das angegriffene Urteil verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil es wesentlich gleiche Sachverhalte ohne
sachlichen Grund zu ihren Ungunsten ungleich behandele. Das Erbbaurecht sei trotz der Einordnung als dingliches
Recht an einem Grundstück ein dem Grundeigentum im wesentlichen gleichstehendes Recht. Mit ihm werde der
wesentliche Wert des Grundstücks - die Bebaubarkeit und, nach Bebauung, das Eigentum am Gebäude - vom
Grundeigentum gelöst. Die wertmäßige Zuordnung des Gebäudes zum Erbbauberechtigten setze sich beim Übergang
des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer fort. Zwar falle das Eigentum am Gebäude in diesem Fall an den
Eigentümer des Grundstücks; dieser habe jedoch dem Erbbauberechtigten regelmäßig den Wert des Gebäudes zu
ersetzen.
26
Da es sich bei Grundstückseigentum und Erbbaurecht um wesensgleiche Rechte handele, werde der jeweils
Berechtigte von einer Enteignung in gleichem Maße betroffen. Dabei bestehe der entzogene Vermögenswert auf
seiten des Enteignungsbegünstigten fort. Das gelte für das Erbbaurecht auch dann, wenn es als dingliche Belastung
gelöscht werde, weil es an den Grundstückseigentümer zurückgefallen sei. Es lägen deshalb aus
vermögensrechtlicher Sicht zwei im wesentlichen gleiche Sachverhalte vor, die vom Gesetzgeber wie vom
Rechtsanwender gleichbehandelt werden müßten. Handele es sich im Fall des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG bei den
verbliebenen Vermögensgegenständen um Grundstücke, sei unstreitig, daß diese an den Berechtigten
zurückzuübertragen seien. Gleiches müsse bei der Enteignung von Erbbaurechten gelten. Das Vermögensgesetz
stehe einer dahin gehenden - verfassungskonformen - Auslegung nicht entgegen.
27
2. Das angegriffene Urteil verletze zudem Art. 14 GG. Mit der Einräumung von Restitutionsansprüchen im
Vermögensgesetz habe der Gesetzgeber eine eigentumsrelevante Position geschaffen. Wie ausgeführt, gehörten
auch gelöschte Erbbaurechte zu den Vermögensgegenständen im Sinne von § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Der
Anspruch auf ihre Rückübertragung stehe damit unter dem Schutz des Art. 14 GG. Da es ihr diesen Anspruch
entziehe, habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enteignende Wirkung.
IV.
28
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und für
die Sächsische Staatsregierung das Sächsische Staatsministerium der Justiz geäußert.
29
1. Nach Auffassung des Bundesministeriums verletzt das angegriffene Urteil Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Beschwerdeführerin werde im Vergleich zu denjenigen ungerechtfertigt ungleich behandelt, die die Restitution von
Grundstückseigentum begehrten. Die Unterschiede zwischen der Enteignung von Erbbaurechten und Grundstücken
sowie die Tatsache, daß die gelöschten Erbbaurechte untergegangen seien, rechtfertigten die unterschiedliche
Behandlung nicht.
30
Dem Erbbaurecht sei das auf seiner Grundlage errichtete Gebäude eigentumsrechtlich zugeordnet. Deshalb sei es
als grundstücksgleiches Recht dem Grundstückseigentum weit stärker angenähert als die anderen beschränkt
dinglichen Rechte und eine Gleichbehandlung von Erbbaurecht und Grundstückseigentum in restitutionsrechtlicher
Sicht regelmäßig geboten. Dies gelte besonders, wenn die in Ausübung des Erbbaurechts errichteten Gebäude - wie
hier - noch vorhanden seien.
31
Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bestünden auch deshalb, weil der Beschwerdeführerin
die Restitution nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG versagt werde, während enteignete Erbbaurechte bei im übrigen
gleichem Sachverhalt im Fall der Einzelrestitution gemäß § 3 Abs. 1 a VermG zurückzuübertragen seien. Der
Anspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein der
Einzelrestitution angenäherter Sonderfall der Unternehmensrestitution. Im Lichte dieser Rechtsprechung seien keine
sachlichen Gründe ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung gegenüber der Einzelrestitution rechtfertigen könnten. Der
in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG verwendete, aus dem Bilanzrecht stammende Begriff "Vermögensgegenstände"
schließe jeden auf der Aktivseite einer Bilanz aktivierbaren Posten ein und umfasse auch Erbbaurechte. Da er
demnach verfassungskonform ausgelegt werden könne, sei die gesetzliche Regelung selbst nicht verfassungswidrig.
Ihre Voraussetzungen seien bei einer solchen Auslegung erfüllt. Auf den danach bestehenden
Rückübertragungsanspruch sei § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG analog anzuwenden.
32
2. Das Staatsministerium hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletze
die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Eigentumsrecht. Bestehe, wie vom Bundesverwaltungsgericht dargelegt, ein
Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz nicht, fehle es an einer Grundlage, an der der Eigentumsschutz
anknüpfen könnte.
33
Weder § 6 Abs. 6 a und § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG noch die Auslegung dieser Vorschriften durch das
Bundesverwaltungsgericht
verletzten
die
Beschwerdeführerin
in
ihrem
Gleichbehandlungsanspruch.
Grundstückseigentum und Erbbaurecht könnten in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht Ähnlichkeiten nur so lange
aufweisen, wie das Erbbaurecht noch bestehe. Nach seinem Erlöschen sei zu einer Restitution die Neubegründung
des Rechts nötig. Demgegenüber müsse bei der Restitution des Eigentums dieses lediglich übertragen werden. Somit
liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Grundstückseigentum und Erbbaurecht bei der
Restitution von Unternehmensresten vor.
34
Daß vom Bundesverwaltungsgericht auch ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Rechtszustands nach
§ 3 Abs. 1 a VermG verneint worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht habe nachvollziehbar
begründet, daß diese Vorschrift nur bei der Singularrestitution anwendbar sei.
B.
35
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
36
Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angegriffenen Urteils.
Zwar wären die von ihr beanspruchten Erbbaurechte im Fall ihres Fortbestands seit dem 1. Juli 1996 und dem 1.
Januar 1998 durch Zeitablauf erloschen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO), weil der Zeitraum, für den sie begründet
worden waren, mit Ablauf des 30. Juni 1996 und des 31. Dezember 1997 beendet war. Auch könnte sich infolge
dieses Umstands das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren auf Restitution der Erbbaurechte erledigt
haben, wenn die Zeit, für die diese Rechte bestellt worden waren, trotz der Überführung des Betriebsvermögens der
Beschwerdeführerin in Volkseigentum im Jahre 1954 weitergelaufen, der Zeitablauf also nicht gehemmt worden ist und
deshalb die mit der Rückübertragung beabsichtigte Wiederbegründung der Erbbaurechte nicht mehr erreicht werden
kann (vgl. zu dieser Frage einerseits Neuhaus, a.a.O., und Weigel, a.a.O., § 2 VermG Rn. 70; andererseits Gotthardt,
a.a.O., S. 639 f.). Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin wäre aber auch dann nicht entfallen.
37
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht das Rechtsschutzinteresse für eine
Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung des ihr zugrunde liegenden Begehrens fort, wenn andernfalls die Klärung
einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff
besonders schwer wiegt; es bleibt ferner erhalten, wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den
Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 91, 125 <133>; stRspr). Beide
Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die für den Vollzug des Vermögensgesetzes
wichtige Frage, ob im Grundbuch gelöschte Erbbaurechte im Rahmen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG aus
verfassungsrechtlichen Gründen wie Grundstücke behandelt werden müssen, die zum Vermögen eines von
Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG betroffenen Unternehmens gehörten. Bliebe sie unbeantwortet, würde sich die
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung fortsetzen, auch wenn sie
verfassungswidrig sein sollte. Das hätte für die Altinhaber der genannten Rechte erhebliche wirtschaftliche
Konsequenzen. Dies gilt auch dann, wenn Erbbaurechte in Fällen der hier in Rede stehenden Art nach dem
Vermögensgesetz als durch Zeitablauf erloschen angesehen werden müßten, weil dann für die auf ihrer Grundlage
errichteten und noch vorhandenen Bauwerke Entschädigungsansprüche nach § 27 ErbbauVO in Betracht kommen.
Insofern beeinträchtigt die angegriffene Entscheidung auch die Beschwerdeführerin selbst dann noch, wenn ihre
Erbbaurechte nicht mehr wiederbegründet werden könnten.
C.
38
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I.
39
Prüfungsmaßstab ist in erster Linie der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
40
1. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzu- behandeln. Damit ist allerdings nicht jede
Differenzierung ausgeschlossen. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 96, 315 <325>; stRspr). Dies gilt auch dann, wenn eine
Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl.
BVerfGE 88, 87 <96>). Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie
liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem
Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 <374>; 70, 230 <240>; 84, 197 <199>).
41
2. Nach diesen Maßstäben kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben.
42
a) Die Auslegung des Vermögensgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht führt in zweifacher Hinsicht zu einer
Ungleichbehandlung, die die Beschwerdeführerin benachteiligt. Es hat einmal die Restitution von Unternehmensresten
nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG insoweit für möglich gehalten, als es sich bei diesen um Grundstücke handelt, die
Möglichkeit der Rückübertragung nach dieser Vorschrift für im Grundbuch gelöschte Erbbaurechte dagegen
ausgeschlossen. Zum anderen hat es eine Rückübertragung solcher Rechte im Rahmen der Unternehmensrestitution
verneint, obwohl § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG - nach Auffassung des Gerichts - eine Wiederbegründung auch von im
Grundbuch nicht mehr verzeichneten Erbbaurechten im Wege der Einzelrestitution ermöglicht. In beiden Fällen werden
nicht nur Sachverhalte, sondern mittelbar auch Personengruppen unterschiedlich behandelt. Berechtigte, zu deren
Unternehmen im Grundbuch inzwischen gelöschte Erbbaurechte gehörten, haben anders als diejenigen, deren
Unternehmen über Grundstückseigentum verfügte, und anders auch als Berechtigte, denen ein im Grundbuch nicht
mehr ausgewiesenes Erbbaurecht als einzelnes Recht entzogen wurde, keinen Rückübertragungsanspruch.
43
b) Sachliche Gründe, die dies hinreichend rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.
44
aa) Nach der angegriffenen Entscheidung setzt die Rückgabe von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1
VermG voraus, daß die Rückübertragung nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG "von der Natur der Sache her"
unmöglich, der zurückverlangte Vermögensgegenstand zum Rückgabezeitpunkt also noch vorhanden ist. An dieser
Voraussetzung fehle es hier, weil die ehemals zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gehörenden und das
Gebäudeeigentum als ihren wesentlichen Bestandteil einschließenden Erbbaurechte 1963 - offenbar im Hinblick
darauf, daß sich Grundstückseigentum und Erbbaurechte in der Hand des Staats vereinigt hätten - gelöscht worden
seien. Entscheidend für die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken und Erbbaurechten ist für das
Bundesverwaltungsgericht danach, daß Grundstücke als Vermögensgegenstände im Sinne von § 6 Abs. 6 a Satz 1
VermG auch nach der Enteignung und Überführung in Volkseigentum körperlich noch existieren, während dies bei
Erbbaurechten nach ihrer Vereinigung mit dem Grundstückseigentum und nach ihrer Löschung im Grundbuch nicht
mehr der Fall sei. Dieses Differenzierungskriterium ist indessen nicht von solcher Art und von solchem Gewicht, daß
es die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
45
Grundeigentum und Erbbaurecht sind gleichermaßen Rechte an Grundstücken. Entscheidend ist, daß sich das
Eigentum an Grundstücken, um dessen Rückübertragung es in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG der Sache nach geht, und
das Erbbaurecht rechtlich in weitem Umfang ähneln. Das Erbbaurecht hat, anders als Sicherungs-, Verwertungs- und
andere Nutzungsrechte an fremden Grundstücken, eigentumsähnlichen Charakter (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1137). Es
wird trotz seiner Einordnung als beschränkt dingliches Recht als grundstücksgleiches Recht angesehen (vgl.
Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl. 1998, Rn. 3 vor § 873 und Rn. 3 vor §§ 1012-1017; Ring,
in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Drittes Buch, 13. Bearbeitung 1994, Einl zur ErbbauVO
Rn. 1; Wacke, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6, 3. Aufl. 1997, Rn. 6 vor § 873).
Rn. 1; Wacke, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6, 3. Aufl. 1997, Rn. 6 vor § 873).
Grundstücksgleiche Rechte werden formell und materiell wie Grundstücke behandelt (vgl. BGHZ 23, 241 <244>). Für
das Erbbaurecht folgt das aus der rechtlichen Ausgestaltung, die es in der Erbbaurechtsverordnung erhalten hat (vgl.
zum folgenden auch BGH, NJW 1974, S. 1137). Nach deren § 11 Abs. 1 finden auf das Erbbaurecht - mit hier nicht
interessierenden Ausnahmen - die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit
sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. Das Erbbaurecht wird deshalb - vor allem nach den §§ 985 ff., 1004
BGB - wie Grundeigentum geschützt. Es erhält gemäß § 14 ErbbauVO ein eigenes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch)
und kann als veräußerliches und vererbliches Recht (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO) wie ein Grundstück belastet werden.
Insbesondere aber wird das in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Gebäude nach § 12 ErbbauVO wesentlicher
Bestandteil des Erbbaurechts, nicht des Grundeigentums (vgl. Baur/Stürner, Lehrbuch des Sachenrechts, 16. Aufl.
1992, § 29 C I 1, S. 313).
46
Vor diesem Hintergrund kann eine unterschiedliche Behandlung von Grundstückseigentum und Erbbaurecht im
Rahmen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht allein mit dem formalen Gesichtspunkt der Löschung des Erbbaurechts
gerechtfertigt werden. Erforderlich ist vielmehr ein inhaltlicher Rechtfertigungsgrund von ausreichendem Gewicht. Die
Löschung eines Erbbaurechts im Grundbuch erfüllt diese Voraussetzung nicht. Erbbaurechte sind, nachdem sie mit
dem Eigentum an den früher belasteten Grundstücken in der Person des Grundstückseigentümers vereinigt und mit
Rücksicht darauf im Grundbuch gelöscht worden sind, nicht derart mit diesen Grundstücken und dem an ihnen
bestehenden Eigentum verschmolzen, daß sie nicht wieder verselbständigt, neu begründet und zum Gegenstand einer
Rechtsinhaberschaft Dritter gemacht werden könnten. Davon geht auch § 3 Abs. 1 a VermG aus, soweit er enteignete
und auf den Grundstückseigentümer übergegangene Erbbaurechte erfaßt. Es überzeugt vor diesem Hintergrund nicht,
daß nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG Erbbaurechte, die einem Unternehmen als Teil seines Vermögens entzogen und
später im Grundbuch gelöscht worden sind, anders als Grundstücke nicht sollen restituiert werden können. Im Fall der
Beschwerdeführerin kommt hinzu, daß die Gebäude, die auf der Grundlage ihrer früheren Erbbaurechte errichtet
worden sind und wirtschaftlich die Hauptsache bilden, real nach wie vor vorhanden sind und wirtschaftlich genutzt
werden.
47
bb) Auch für die unterschiedliche Behandlung von im Grundbuch nicht mehr ausgewiesenen Erbbaurechten im
Rahmen der Singularrestitution einerseits und als Gegenstand einer Restitution von Unternehmensresten andererseits
lassen sich hinreichend gewichtige Rechtfertigungsgründe nicht feststellen.
48
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Rückgabe von
Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG um einen der Einzelrestitution angenäherten Sonderfall der
Unternehmensrestitution (vgl. außer dem angegriffenen Urteil die Urteile vom 26. Mai 1994, VIZ 1994, S. 476, und
vom 18. Januar 1996, VIZ 1996, S. 210 <212>). Das vermögensrechtliche Schrifttum versteht den Anspruch nach § 6
Abs. 6 a Satz 1 VermG darüber hinaus vielfach selbst als Anspruch auf Singularrestitution (vgl. Bernhardt, in:
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 6 VermG Rn. 148/1; Nolting, in: Kimme,
a.a.O.,
§
6
VermG
Rn.
390
Mai
1997>;
Redeker/Hirtschulz/Tank,
in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O., § 3 Rn. 110 ). Bei dieser Sichtweise
drängt es sich auf, die Rückübertragung von Erbbaurechten im Rahmen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht anders
zu behandeln als im Fall der Einzelrestitution. § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermG rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Weil die Beschwerdeführerin, wie bestandskräftig feststeht, die Rückgabe des früheren Unternehmens
nicht mehr verlangen kann, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Auch der mit der Regelung
verfolgte Zweck, werbende Unternehmenseinheiten zu erhalten und zu vermeiden, daß ihnen Restitutionsberechtigte
wertvolle und betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter entziehen und sie dadurch zerschlagen (vgl. BTDrucks 12/103, S.
24), kommt deshalb nicht zum Tragen (vgl. Kinne, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, a.a.O., § 3 VermG Rn. 25;
Nolting, a.a.O., § 6 VermG Rn. 386). Weitere Gründe, die die unterschiedliche Behandlung von Erbbaurechten als
Gegenstand einer Singularrestitution und als verbliebener Rest eines Unternehmens rechtfertigen könnten, sind nicht
erkennbar.
49
3. Die geschilderten Ungleichbehandlungen folgen nicht zwingend aus der gesetzlichen Regelung. Diese kann,
worauf das Bundesministerium der Justiz mit Recht hingewiesen hat, so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung mit
Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht. Gesetzeswortlaut und Regelungszweck, die der verfassungskonformen Auslegung
einer Norm Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 90, 263 <275>; 95, 64 <93>), stehen dem nicht entgegen.
50
a) § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG regelt die Rückgabe von Vermögensgegenständen. Dieser Begriff wird, anders als der
Begriff "Vermögenswerte" (vgl. § 2 Abs. 2 VermG), im Vermögensgesetz nicht definiert. Er wird außer in § 6 VermG
auch in § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG, also jeweils im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Unternehmen,
verwendet. Das vermögensrechtliche Schrifttum setzt ihn unbeschadet dessen überwiegend mit dem Begriff
"Vermögenswerte" in § 2 Abs. 2 VermG gleich (vgl. Bernhardt, a.a.O., § 6 VermG Rn. 147 ff.; Nolting, a.a.O., § 6
VermG Rn. 385 ff.; Wellhöfer, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, a.a.O., § 6
VermG Rn. 243). Erbbaurechte werden bei diesem Verständnis von § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG wie von § 3 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 1 a Satz 1 VermG ohne weiteres erfaßt (vgl. oben A I), und zwar auch dann, wenn sie im Grundbuch
gelöscht worden sind. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Begriff der Vermögensgegenstände, anknüpfend vor
allem an § 6 Abs. 3 VermG, mit dem Bundesjustizministerium (vgl. auch Messerschmidt, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O., Rn. 132 ff. vor § 6, § 6 Rn. 20 ff., 607) in bilanzrechtlichem
Sinne verstanden wird. Denn bilanzrechtlich gehören zu den Vermögensgegenständen auf der Aktivseite einer Bilanz
neben den im Eigentum des Kaufmanns stehenden und seinem Unternehmen dienenden Grundstücken auch
grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht (vgl. § 266 Abs. 2 Buchstabe A II 1 HGB sowie Pankow/Reichmann,
in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2. Aufl. 1990, § 247 HGB Rn. 450, 457). Auch auf diesem Wege ist demnach eine
Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG möglich, die eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Ungleichbehandlung von Grundstücken und Erbbaurechten vermeidet.
51
b) Aus § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG kann sich nichts Gegenteiliges ergeben. Die Vorschrift betrifft nach der
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur den Fall der Einzelrestitution. Von daher ist sie für die Restitution von
Unternehmen und Unternehmensresten nach § 6 VermG ohne Bedeutung. Im Schrifttum wird in § 3 Abs. 1 a Satz 1
VermG dagegen eine Verfahrensregelung für die Fälle gesehen, in denen dingliche Rechte zu restituieren sind (vgl.
Nolting, a.a.O., § 6 VermG Rn. 389 a, und EWiR 1997, S. 93 f.; Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O., § 3 Rn. 125 f.; vgl.
auch BTDrucks 12/2480, S. 40); in dieser Bedeutung beschränke sich die Regelung nicht auf die Einzelrestitution, sie
gelte vielmehr auch für die Unternehmensrestitution und für die Rückübertragung von Unternehmensresten, wenn
diese nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückzugeben seien (vgl. vor allem Nolting, EWiR 1997, S. 93 <94>). Auf der
Grundlage dieser Ansicht weist § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG den Weg, auf dem auch die nach § 6 Abs. 6 a Satz 1
VermG mögliche Rückübertragung von Erbbaurechten verwirklicht und damit auch insoweit das Ziel erreicht werden
kann, den früheren Eigentümer eines Unternehmens, von dem nur noch einzelne Vermögensgegenstände vorhanden
sind, gleichzubehandeln mit demjenigen, dem nur einzelne Vermögenswerte entzogen worden sind (vgl. dazu Nolting,
in: Kimme, a.a.O., § 6 VermG Rn. 386).
II.
52
Da die angegriffene Entscheidung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält, bedarf es keiner
Prüfung, ob sie auch im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG zu beanstanden wäre.
Papier
Grimm
Kühling
Jaeger
Haas
Hömig
Steiner