Urteil des BVerfG vom 18.07.2000
BVerfG: körperliche unversehrtheit, positives recht, ddr, verfassungsbeschwerde, sanierung, strahlenschutzverordnung, altlasten, unterlassen, anhörung, gewährleistung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1501/91 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Stadt R... ,
2. der Gemeinde O... ,
3. der Gemeinde C...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hartmut Gaßner und Koll.,
Kantstraße 57, Berlin -
gegen Anlage I, Kapitel XII, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 und Anlage II, Kapitel XII,
Abschnitt III Nr. 2 und Nr. 3 des Einigungsvertrags, soweit mit diesen Regelungen
bestimmte Vorschriften der Strahlenschutzverordnung für die Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung radioaktiver Bodenschätze in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet keine Anwendung finden und der Gesetzgeber keine anderen dem
Grundgesetz entsprechenden Regelungen erlassen hat,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 18. Juli 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
1. Die Kommunalverfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsgrundlagen für die Sanierung der radioaktiven Altlasten
des Uranbergbaus in der ehemaligen DDR. In den Gemeindegebieten der Beschwerdeführerinnen wird die Sanierung
solcher Altlasten von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, der Wismut GmbH, durchgeführt, deren einzigen
Geschäftsanteil die Bundesrepublik Deutschland hält.
2
2. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II
S. 885) in Verbindung mit den dadurch in Kraft gesetzten Regelungen der Anlage I, Kapitel XII, Sachgebiet B,
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrags und der Anlage II, Kapitel XII, Abschnitt III Nrn. 2 und 3 des
Einigungsvertrags, soweit dadurch Vorschriften der Strahlenschutzverordnung für die Aufsuchung, Gewinnung und
Aufbereitung radioaktiver Bodenschätze im Beitrittsgebiet keine Anwendung finden, sondern die DDR-Verordnung über
Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 - VOAS - (GBl I S. 341) nebst
Durchführungsbestimmung vom 11. Oktober 1984 - DB-VOAS - (GBl I S. 348, bereinigt GBl I 1987 S. 196) sowie die
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der
Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 - Haldenanordnung - (GBl I S. 347) fortgelten.
Außerdem rügen sie gesetzgeberische Untätigkeit. Sie machen eine Verletzung ihres durch Art. 28 Abs. 2 GG
geschützten Selbstverwaltungsrechts, insbesondere ihrer Planungshoheit, geltend. Durch die Anwendung des
bisherigen DDR-Rechts seien ihre Anhörung zu den beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen und die Berücksichtigung
ihrer Planungen bei der Sanierung ausgeschlossen. Auch nach der sonstigen Rechtslage sei dies nicht ausreichend
möglich. Der Gesetzgeber müsse eine Regelung schaffen, die die Planungshoheit der Gemeinden sicherstelle. Das
Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen sei auch durch den mangelnden staatlichen Schutz ihrer
Einwohner vor Gesundheitsgefährdungen verletzt.
II.
3
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung
nicht den Anforderungen aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt. Die Beschwerdeführerinnen haben die
Möglichkeit einer Verletzung von Art. 28 GG durch die benannten Regelungen des Einigungsvertrags sowie durch
legislatives Unterlassen nicht hinreichend dargetan (BVerfGE 74, 358 <369>).
4
1. Sie rügen, die angegriffenen Regelungen des Einigungsvertrags verletzten dadurch ihr Selbstverwaltungsrecht,
dass ein ausreichender staatlicher Schutz ihrer Einwohner vor Gesundheitsgefährdungen fehle, weil die nach dem
fortgeltenden DDR-Recht anwendbaren Strahlengrenzwerte die in der Strahlenschutzverordnung enthaltenen
Grenzwerte überschritten. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen hier nicht in unzulässiger Weise
Grundrechte ihrer Einwohner geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 275 <280>; 75, 192 <196>; 81, 310 <334>), lässt
sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass das Schutzniveau der Strahlenschutzverordnung von Art. 28 GG
gewährleistet sein könnte. Im Übrigen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem
Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/91 - (NVwZ 2000, S. 309 ff.) ausführlich begründet, dass die aus
dem Grundrecht der Einwohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit erwachsende staatliche Schutzpflicht durch
die Fortgeltung des Strahlenschutzrechts der DDR nicht verletzt ist. Dass Art. 28 GG insoweit einen weitergehenden
Schutz als Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.
5
2. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden weiter, durch die Fortgeltung des DDR-Rechts sei der auch im Hinblick
auf Art. 28 GG gebotene "Grundrechtsschutz durch Verfahren" ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass Art. 28 Abs.
2 GG gerade keinen Grundrechtscharakter hat, sondern allein eine institutionelle Garantie enthält (vgl. nur BVerfGE
86, 90 <107>), fehlt es hier an Ausführungen dazu, inwiefern die fortgeltenden Regelungen der VOAS, DB-VOAS und
Haldenanordnung Auswirkungen auf das bei der Sanierung durchzuführende Verfahren und insbesondere auf
kommunale Beteiligungsrechte haben könnten.
6
3. Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, auch "sonst nach der Rechtslage, wie sie der Gesetzgeber bisher
gestaltet" habe, seien ihre Anhörung und die Berücksichtigung ihrer Planungen nicht hinreichend gewährleistet, hätten
sie, um ihre Verfassungsbeschwerde ausreichend zu begründen, sich im einzelnen mit der geltenden "sonstigen
Rechtslage" auseinandersetzen und darlegen müssen, dass diese zum Schutz der kommunalen Planungshoheit
unzureichend sei. So hätten sie etwa auf § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG eingehen müssen, der eine
Verfahrensbeteiligung der Gemeinden, deren "Aufgabenbereich als Planungsträger" durch die vorgesehenen
Maßnahmen berührt wird, ausdrücklich vorsieht. Zu den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinden fehlen
aber jegliche Ausführungen.
7
4. Soweit die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich die Untätigkeit des Gesetzgebers rügen, weil dieser kein Gesetz
über die Sanierung der Hinterlassenschaften des Uranbergbaus erlassen habe, das "Art, Ausmaß und Verfahren der
zulässigen Beeinträchtigung" festlege, ist schon fraglich, ob überhaupt ein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegt.
Nach herrschender Meinung kann Rechtssetzungsunterlassen mit der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht
angegriffen werden, weil diese sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG nur gegen ein Gesetz, also
gesetztes, positives Recht, richten kann (Clemens in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 91, Rn. 35; Zuck, Das
Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., 1988, Rn. 1084; Zuck in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl., 1996, § 91,
Rn. 4; Schmidt-Bleibtreu in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Kommentar, § 91, Rn. 28; Stern, Das
Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1980, Bd. II, S. 1024; Litzenburger, Die kommunale
Verfassungsbeschwerde in Bund und Ländern, 1985, S. 29; a. A. Pestalozza, Die Sicherung des
Selbstverwaltungsrechts in der Verfassungsgerichtsbarkeit in: Selbstverwaltung im Staat der Industriegesellschaft
kann jedoch dahinstehen. Denn auch der Zulässigkeit dieser Rüge steht entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen
es versäumt haben, auf die geltende Rechtslage einzugehen und darzulegen, dass die bestehenden Regelungen zum
Schutz ihrer Planungshoheit nicht ausreichten. Zudem hätte es Ausführungen dazu bedurft, inwieweit Art. 28 GG
durch ein Unterlassen des Gesetzgebers verletzt sein könnte. Die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit
legislativen Unterlassens kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber damit die Grenzen seines
Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums, der ihm auch bei der Ausgestaltung der Einrichtung der kommunalen
Selbstverwaltung zukommt (vgl. etwa BVerfGE 76, 107 <118>; 79, 127 <153>), überschritten hat (vgl. BVerfGE 56,
54 <81>; 77, 170 <215>; 79, 174 <202>). Hierzu tragen die Beschwerdeführerinnen nichts vor.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Di Fabio