Urteil des BSG vom 07.03.2007

BSG: leistung des arbeitgebers, versorgung, krankenversicherung, niedersachsen, beitragsbemessung, trennung, krankenkasse, besoldung, vergleich, zustellung

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Kassel, den 9. März 2007
Terminbericht Nr. 9/07 (zur Terminvorschau Nr. 9/07)
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 7. März 2007.
1) Die Beklagte hat für die Zeit der Rentenantragstellung im Jahr 2004 eine freiwillige
Mitgliedschaft der Klägerin anerkannt.
SG Heilbronn - S 8 KR 2349/04 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 4223/05 - - B 12 KR 9/06 R -
2) In dieser Sache ist der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden, nachdem
alle Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt haben.
SG Frankfurt am Main - S 9 KR 2615/01 -
Hessisches LSG - L 8 KR 205/05 - - B 12 R 15/06 R -
3) Die Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers ist erfolglos geblieben. Er war
nicht berechtigt, auf die nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Leistung des
Arbeitgebers Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu erheben. Diese Leistung war kein
Arbeitsentgelt, denn sie erfolgte weder während des Beschäftigungsverhältnisses, noch für
die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses. Die Leistung war die Abfindung einer von der
Klägerin geschuldeten Versorgung für die Zeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Klägerin war unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
verpflichtet, der beigeladenen früheren Arbeitnehmerin eine Versorgung zu gewähren, wie sie
ihr auch bei Zugehörigkeit zur Zusatzversorgungskasse während ihrer Teilzeitbeschäftigung
zugestanden hätte. Die Klägerin war nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
aber nicht verpflichtet, ihre Arbeitnehmerin in der Zusatzversorgungskasse
nachzuversichern. Sie war vielmehr nur verpflichtet, ihr eine Versorgung zu verschaffen.
Dies konnte sie auch durch eigene Zahlungen erfüllen. Soweit diese Zahlungen durch den
Vergleich abgefunden wurden, handelt es sich nicht um - abgefundene - Zahlungen zur
Zusatzversorgungskasse, wie die Vorinstanzen richtig entschieden haben.
SG Detmold - S 11 (7) RA 17/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 KR 18/04 - - B 12 KR 4/06 R -
4) Der Kläger hat seine Revision vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen.
SG Braunschweig - S 3 RA 96/02 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 263/04 - - B 12 R 10/06 R -
5) Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin haftet als Bürgin für die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge der von ihr entliehenen Arbeitnehmer, weil der
Arbeitnehmerverleiher diese Beiträge nicht gezahlt hat. Eine Freistellung des Bürgen von
dieser Haftung für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist im Gesetz weder
vorgesehen noch rechtlich geboten.
SG Hamburg - S 22 KR 140/04 - - B 12 KR 11/06 R -
6) Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Die
Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin sind von der Beklagten zu Recht nach der ab
1.1.2001 geltenden einheitlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung
festgesetzt worden. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass es
verfassungswidrig gewesen ist, dass der Gesetzgeber ab 2001 im gesamten Bundesgebiet
für die Krankenversicherung eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze eingeführt hat. Der
Gesetzgeber hat damit eine bis dahin bestehende Privilegierung der höher verdienenden
Versicherten im Beitrittsgebiet beseitigt. Dazu war er jedenfalls unter dem Gesichtspunkt
berechtigt, dass auch das Leistungserbringungsrecht mit dem Jahr 2001 vereinheitlicht
worden ist. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, eine einheitliche Beitragsbemessung in der
Krankenversicherung einzuführen, obwohl er im Besoldungsrecht der Beamten noch
weiterhin eine Trennung zwischen der Besoldung im Beitrittsgebiet und im alten
Bundesgebiet fortführt.
Stattgegeben hat der Senat der Revision in dem Umfang, in dem die Festsetzung von
Beiträgen zur Pflegeversicherung angegriffen war. Zu dieser Festsetzung war die Beklagte
als Krankenkasse nicht befugt.
SG Potsdam - S 7 KR 360/04 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 1179/05 - - B 12 KR 33/06 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet.
Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Termin-
Bericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.