Urteil des BSG vom 25.05.2000

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Bundessozialgericht
Urteil vom 25.05.2000
Sozialgericht Altenburg
Thüringer Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 8 KN 4/99 R
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. November 1997 geändert und
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. September 1998 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang
abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung der Entgeltpunkte einer für den Zeitraum ab 1. Januar 1992
gemäß § 307a Abs 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umgewerteten und als Rente für Bergleute
fortgeführten bisherigen Bergmannsvollrente nach dem Rentenrecht der DDR auch Arbeitsjahre einer nicht
knappschaftlichen versicherungspflichtigen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Nach Vollendung seines 50. Lebensjahres im November 1990 hatte der Träger der Sozialversicherung dem Kläger
vom 1. November 1990 an eine Bergmannsvollrente nach dem Rentenrecht der früheren DDR bewilligt, wobei folgende
in der Zeit vom September 1955 bis Oktober 1990 zurückgelegte Versicherungszeiten in die Rentenberechnung
eingingen: zehn Jahre außerhalb des Bergbaus sowie 25 Jahre im Bergbau, davon 22 Jahre unter Tage. Mit Bescheid
vom 17. Februar 1993 wertete die Beklagte die Rente ab 1. Januar 1992 in eine Rente für Bergleute gemäß § 307a
SGB VI um. Dabei ließ sie die zehn Jahre außerhalb des Bergbaus unberücksichtigt und legte zudem fehlerhaft das
Ende des nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI maßgeblichen 20-Jahreszeitraumes in das Jahr 1989 (richtig
Oktober 1990). Da die so berechnete Rente für Bergleute niedriger war als die bis 31. Dezember 1991 gewährte
Bergmannsvollrente, zahlte die Beklagte die Differenz als "Auffüllbetrag" nach Maßgabe des § 315a SGB VI weiter.
Nachdem der Kläger im Februar 1996 die "Überprüfung der Rente" beantragt hatte, nahm die Beklagte mit Bescheid
vom 7. Oktober 1996 rückwirkend zum 1. Januar 1992 eine Neufeststellung vor. Sie korrigierte den Fehler bei der
Ermittlung des maßgeblichen 20-Jahreszeitraumes, die übrigen Bezugspunkte der Rentenberechnung blieben jedoch
unverändert. Die geringfügige Überzahlung forderte sie nicht zurück. Den Widerspruch des Klägers, ua mit der
Begründung, die zehn Jahre außerhalb des Bergbaus seien bei der SGB VI-Rente zu berücksichtigen, wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 zurück. Mit Urteil vom 11. November 1997 hat das
Sozialgericht (SG) Altenburg den Bescheid vom 7. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.
April 1997 "insoweit aufgehoben, wie die Beklagte eine Versicherungszeit von zehn Jahren außerhalb des Bergbaus
nicht berücksichtigt". Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil
vom 15. September 1998 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen: Nach § 302a Abs 4
SGB VI werde zwar die nach § 307a SGB VI umzuwertende Bergmannsvollrente als Rente für Bergleute
weitergewährt. Die für die Rente für Bergleute geltende Berechnungsvorschrift des § 81 Abs 2 SGB VI (nur
Berücksichtigung der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Zeiten) finde im Rahmen der
Umwertung keine Anwendung. Nach der Sonderregelung des § 307a Abs 3 SGB VI seien sämtliche
Versicherungsjahre zu berücksichtigen und knappschaftliche Besonderheiten lediglich bei der Bewertung nach § 307a
Abs 4 SGB VI zu beachten. Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 81 Abs 2, § 302a Abs 4 iVm §
307a SGB VI. Die bisherige Bergmannsvollrente sei als Rente für Bergleute für die Zeit ab 1. Januar 1992 unter
Anwendung des § 81 Abs 2 SGB VI neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt im Anschluß an die Argumentation des LSG,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG richtet sich die Klage nicht gegen die mit dem
Neufeststellungsbescheid vom 7. Oktober 1996 rückwirkend zum 1. Januar 1992 erfolgte Korrektur der Umwertung der
Bergmannsvollrente des Klägers nach § 307a SGB VI, womit das Ende des maßgeblichen 20-Jahreszeitraums nach §
307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SBG VI entsprechend der tatsächlichen Datenlage neu bestimmt und die Rente neu
berechnet wurde.
Zu entscheiden ist lediglich über das Begehren des Klägers, die ab 1. Januar 1992 gewährte Rente für Bergleute unter
Einbeziehung seiner bisher nicht berücksichtigten zehn Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb des
Bergbaus neu festzustellen. Hierfür gibt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Rechtsgrundlage. Denn §
307a Abs 1 bis 4 SGB VI steht in einem systematischen Regelungszusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften
und ist deshalb entgegen der Meinung des LSG dahingehend auszulegen, daß bei der Umwertung einer
Bergmannsvollrente nach dem Rentenrecht der DDR in eine Rente für Bergleute nach dem SGB VI Zeiten außerhalb
des Bergbaus, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden können, unberücksichtigt
bleiben.
Der Kläger hatte ab November 1990 nach Maßgabe des § 37 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung
von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl DDR I Nr 43 S 401
(RentenVO), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom
28. Juni 1990 GBl DDR I Nr 38 S 509) eine "Bergmannsvollrente" erhalten, weil er das 50. Lebensjahr vollendet hatte,
mindestens 25 Jahre bergbaulich versichert und während dieser Zeit mindestens 15 Jahre unter Tage tätig war. Diese
Anspruchsvoraussetzungen sind weitgehend inhaltsgleich mit denjenigen für eine "Rente für Bergleute" nach § 45 Abs
3 SGB VI. Sie wird Versicherten gewährt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Vergleich zu der von ihnen
bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung nicht mehr
ausüben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Als der Bundesgesetzgeber dem Auftrag des Art 30 Abs 5
Satz 1 Einigungsvertrag ((EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl II 889) iVm Art 1 des Zustimmungsgesetzes vom 23.
September 1990 (BGBl II 885)) nachkam und mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen
Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991 (Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) - BGBl I 1606 -) das Nähere zur
Überführung der Rentenansprüche nach dem Recht der DDR in das Rentenrecht nach dem SGB VI bestimmte, traf er
deshalb folgende Grundentscheidungen: Die Bergmannsvollrente ist ab 1. Januar 1992 nicht einer Regelaltersrente
gleichgestellt, vgl § 302 Abs 2 letzter Halbsatz SGB VI idF des RÜG. Vielmehr wird sie, falls am 31. Dezember 1991
ein Anspruch auf eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet bestand, "vom 1. Januar 1992 an als Rente für
Bergleute geleistet" (§ 302a Abs 4 SGB VI idF des RÜG). Im Gegensatz zu der Meinung des LSG ist das wörtlich
gemeint und bedeutet nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die grundsätzliche Qualifizierung dieser Rente nach
Maßgabe des SGB VI. Gerade das ist der Kern des RÜG, das ausdrücklich zur Herstellung der Rechtseinheit ua in
der Rentenversicherung erlassen worden ist. Im wesentlichen ist damit das SGB VI auf das Beitrittsgebiet übertragen
worden, und zwar so weit wie möglich auch in seiner Systematik (Amtliche Begründung zum RÜG, BT-Drucks 12/405
S 108 f A. I. 2.). Dies hat zur Folge, daß die als Rente für Bergleute ab 1. Januar 1992 weitergewährte
Bergmannsvollrente nur noch als eine Teilrente nach dem SGB VI geführt wird, jedoch nicht (was ebenfalls möglich
gewesen wäre) vollständig entfällt. Damit ist der "Vorteil" verbunden, daß neben dem Rentenbezug
versicherungspflichtig gearbeitet werden kann und zusätzliche Entgeltpunkte für den späteren Leistungsfall erworben
werden können (Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Juni 1991 zu den
Änderungen der Nrn 123 und 124 - §§ 302 und 302a SGB VI - BT-Drucks 12/826 S 19). Als "Nachteil" muß aber
hingenommen werden, daß nunmehr auch die einengenden Berechnungsvorschriften für die als "Teilrente" gewährte
Rente für Bergleute Anwendung finden. Nach § 81 Abs 2 SGB VI sind Grundlage für die Ermittlung des
Monatsbetrages einer Rente für Bergleute nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche
Rentenversicherung entfallen.
Diese Regelungen sind im Rahmen der Umwertung der Bestandsrenten nach § 307a Abs 1 bis 4 SGB VI zu beachten.
Da eine individuelle Umrechnung bei vier Millionen Bestandsrentnern verwaltungstechnisch nicht möglich war, wurde
anstelle der allgemeinen Bestimmungen des SGB VI (zB § 248, § 252a, §§ 254b ff, insbesondere § 256a SGB VI) für
die Bestandsrentner ein pauschalierendes Verfahren auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes des Trägers
der Rentenversicherung der DDR eingeführt. Die so ermittelten Entgeltpunkte entsprechen "in etwa" denjenigen eines
vergleichbaren Rentners in den alten Bundesländern und der relativen Position des Rentners im Einkommensgefüge
(BT-Drucks 12/405 zu Nr 126 - § 307a - S 135). Entscheidend für die Höhe der umgewerteten Rente sind dabei vier
Faktoren, die bereits nach dem Rentenrecht der DDR die Höhe der Rente bestimmt hatten und auch dem Grundsatz
der Lohn- und Beitragsbezogenheit einer Rente nach dem SGB VI weitgehend entsprechen: das sog
"beitragspflichtige Durchschnittseinkommen" in den letzten 20 Versicherungsjahren, die Zugehörigkeit zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR), die Zugehörigkeit zur bergbaulichen Versicherung nach dem Recht der DDR und
schließlich die Zahl der Arbeitsjahre (zu den Einzelheiten vgl Urteil des Senats vom 30. April 1996, SozR 3-8110 Kap
VIII H 1 Nr 17). Wenn aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers des RÜG ab 1. Januar 1992 als
"Teilrente" nach dem SGB VI nur eine dynamisierungsfähige Rente für Bergleute gewährt werden soll, dann dürfen bei
der Umwertung (rechtstechnisch handelt es sich dabei um die Neubegründung (Novation) eines Rentenanspruchs
nach dem SGB VI, vgl BSG, Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 71 f) die Zeiten außerhalb des
Bergbaus, die nicht der knappschaftlichen Versicherung zugeordnet werden können, nicht mehr berücksichtigt
werden. Denn sonst bestünde hinsichtlich der Berechnungsfaktoren kein Unterschied mehr zur Regelaltersrente oder
zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Es würde danach eine "Vollrente" als dynamische Rente nach dem SGB VI
weitergewährt, also eine Rentenleistung, die insoweit gerade nicht aus Anlaß der Rentenüberleitung begründet werden
sollte. Ziel der Rentenüberleitung war es, nur diejenigen Rentenansprüche nach dem Recht der DDR in das Recht des
SGB VI und damit in eine dynamisierungsfähige Leistung zu überführen, die nicht systemfremd, sondern mit
bestehenden Ansprüchen nach dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung
vergleichbar sind. Alle Ansprüche nach dem Rentenrecht der DDR, die nicht auf mit dem SGB VI vergleichbaren
Tatbeständen beruhen (zB sozialhilfeähnliche Leistungen, Leistungen ohne Beitragszahlung, Zurechnungszeiten bis
zum 65. Lebensjahr, Kindererziehungszeiten in dem Bundesrecht nicht bekanntem Umfange, Steigerungssätze für
besondere Berufe), sollten dagegen grundsätzlich nicht umgewertet und nicht in eine dynamisierungsfähige Rente
nach dem SGB VI überführt werden (vgl die allgemeine Begründung zum RÜG, A I 2 f, BT-Drucks 12/405 S 111 f).
Gleiches gilt für eine "Vollrente", die nach dem Rentenrecht der DDR vorzeitig Bergleuten von der Vollendung des 50.
Lebensjahres an gewährt wurde. Auch eine solche "Vollrente", die sich in der Rentenberechnung von der Altersrente
nicht unterscheidet, kennt das SGB VI nicht. Ziel der Rentenüberleitung war es, bei der Übertragung des SGB VI auf
die Bestandsrentenfälle des Beitrittsgebietes zwar einerseits den Besitzstand der Versicherten bzw Rentner nicht zu
beeinträchtigen, andererseits aber sicherzustellen, daß (bei Vergleich zu den Versicherten im alten Bundesgebiet)
keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen (BSG, Urteil vom 6. November 1996, BSGE 79, 211 = SozR 3-2600 §
307a Nr 6). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat deshalb bei der Ermittlung der für die
Umwertung nach § 307a SGB VI maßgeblichen Versicherungsjahre stets danach differenziert, ob es sich bei den
nach DDR-Recht anerkannten Versicherungszeiten um solche handelt, die systematisch auch in der novierten SGB
VI-Rente berücksichtigt werden könnten (vgl zB BSG, Urteil vom 31. Juli 1997, SozR 3-2600 § 307a Nr 9).
Versicherungszeiten außerhalb des Bergbaus können aber bei einer Rente für Bergleute nach Maßgabe des SGB VI
grundsätzlich nicht in die Rentenberechnung einfließen.
Soweit nach dem Recht der DDR Versicherungszeiten außerhalb des Bergbaus bei der Rentenberechnung der
"Bergmannsvollrente" berücksichtigt wurden, wird das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der
Bergmannsvollrente in ihrer bisherigen Höhe (weit über die Garantien des EinigVtr hinaus, einschließlich der
Angleichung und Umwertung in DM sowie der Rentenanpassungen bis zum Stand 31. Dezember 1991) durch die
Regelung des § 315a SGB VI, den sog "Auffüllbetrag", geschützt. Falls - wie im Falle des Klägers - die Zahlbeträge,
die sich bei der Ermittlung der in das SGB VI überführten und anpassungsfähigen Rententeile niedriger sind als der
Zahlbetrag mit dem Stand 31. Dezember 1991, wird die Differenz als "Auffüllbetrag" weitergezahlt und erst bei den
Rentenanpassungen ab 1. Januar 1996 allmählich "abgeschmolzen". Die hier vertretene Auslegung des § 307a Abs 1
bis 4 SGB VI korrespondiert also mit der Besitzschutzregelung des § 315a SGB VI, die im vorliegenden Fall sonst
keinen Anwendungsbereich hätte (vgl BT-Drucks 12/405 zu Nr 130 - § 315a - S 136).
Zum gleichen Ergebnis führt schließlich der systematische Vergleich mit den Regelungen des Art 2 RÜG für die
Zugänge einer "Bergmannsvollente" nach dem aufgrund der Doppelgarantie des EinigVtr (nach EinigVtr Art 30 Abs 5
Satz 2 Nr 1 und 2 besteht für "rentennahe" Jahrgänge eine Garantie der Rentenart und der Rentenhöhe) fortgeführten
Recht der DDR. Bei Zugängen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 wird die "Bergmannsvollrente"
unter den Voraussetzungen des Art 2 § 6 RÜG, die dem früheren Rentenrecht der DDR entsprechen, nicht als "Rente
für Bergleute" iS des SGB VI, sondern als "Rente wegen Alters" iS des Rechts der DDR (vgl Art 2 § 2 Abs 2 Nr 3
RÜG) gewährt und berechnet. Unter Nachbildung der Berechnungsvorschriften des DDR-Rechts wird nach Art 2 §§ 27
bis 36 RÜG unter Berücksichtigung aller Versicherungsjahre der Zahlbetrag einer "Altersrente" ermittelt, der nach Art 2
§ 39 RÜG auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht wird. Dieser Betrag, der keiner Rentenanpassung nach den §§ 68,
255a SGB VI unterliegt, wird dann als besitzgeschützter Zahlbetrag weitergewährt. Besteht gleichzeitig ein Anspruch
auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI (zB auf eine Rente für Bergleute, nunmehr unter Beachtung der
Berechnungsvorschrift des § 81 Abs 2 SGB VI), wird die höhere Gesamtleistung erbracht (vgl Art 2 § 45 RÜG in der
bis zum Inkrafttreten des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038)) gültig
gewesenen Fassung. Die fortgeführte "Bergmannsvollrente" eines Zugangsrentners in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis
31. Dezember 1996 nach Art 2 RÜG entspricht deshalb dem besitzgeschützten Zahlbetrag eines Bestandsrentners
nach § 315a SGB VI. Die nach § 307a Abs 1 bis 4 SGB VI umgewertete Bergmannsvollrente eines Bestandsrentners,
die als Rente für Bergleute weitergezahlt wird, entspricht dagegen dem etwa bestehenden "originären" Anspruch des
Zugangsrentners auf eine Rente für Bergleute nach dem SGB VI. Der Versuch, § 307a Abs 1 bis 4 SGB VI ohne
Rücksicht auf den systematischen Regelungszusammenhang auszulegen, würde dazu führen, die Bestandsrentner
einer "Bergmannsvollrente" gegenüber den Neuzugängen in der Übergangszeit zu bevorzugen. Dem Gesetzgeber des
RÜG kann aber nicht unterstellt werden, er habe entgegen den Vorgaben des Einigungsvertrages die Bestandsrentner
einer Bergmannsvollrente grundsätzlich besser behandeln wollen als die Zugangsrentner in der Übergangszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.