Urteil des BPatG vom 27.05.2014
Übertragung der Marke, Ohg, Zugehörigkeit, Einzelfirma
BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 523/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Mai 2014
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 1 052 726
(hier: Umschreibung)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Eheleute B
… waren Gesellschafter einer OHG mit dem
Firmennamen
„B1…“, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb
eines als
„Killepitsch“ bezeichneten Kräuterlikörs und - nach dem Vortrag der
Antragstellerin -
auch der Betrieb der Schankstube „Et Kabüffke Killepitsch“ war.
Die Eheleute haben 1974 die nicht streitgegenständliche Marke Nr. 939776
„Killepitsch“ für „Weine, Sekt, Spirituosen“ auf die „Fa. B1…“ angemeldet.
Die Eheleute haben ferner am 20. November 1982 die streitgegenständliche
Marke 1 052 726
„Et Kabüffke Killepitsch Stube“ (im Folgenden „Kabüffke“
genannt) auf
„Eheleute B…, …straße in D…“
für die Dienstleistung “Verpflegung von Gästen“ angemeldet.
Nach dem Tod von B
3… ging das kaufmännische Unternehmen auf seine
Witwe B
4… über, wie der Handelsregisterauszug HRA 2739 (Bl. 17 GA)
zeigt, in dem es zum 7. Juli
1992 heißt: “Die Gesellschaft ist aufgelöst. …
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B
5… ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. W… - genannt W1… -
B
4…, Kauffrau in D…, führt das Handelsgeschäft als Alleininhaberin fort.“
Am 15. Dezember 1994 hat B
4… die Umschreibung der beiden Marken be
antragt und dazu den o.g. Handelsregisterauszug vorgelegt. Der Antrag (Bl. 18 GA)
lautet:
„... die Rechte an meinen Warenzeichen übertrage ich hiermit von meiner Fa. …
B
1… auf mich persönlich B4…“.
Noch vor der Umschreibung am 11. März 1996 hat B
4… am 1. Januar 1995
mit ihrem Sohn P
… die Antragstellerin gegründet. Dazu heißt es in dem Vertrag
u.a.:
§ 5 3. a) Die Kommanditeinlagen werden wir folgt erbracht:
Wilma Busch bringt ihre Einzelfirma B
1… zu Buchwerten
mit allen Aktiven und - Passiven in die KG ein; ausgenommen die
Grundstücke und das eingetragene Warenzeichen
„Killepitsch“.
Die Grundstücke und das Warenzeichen bleiben Eigentum von
B
4…. Sie werden jedoch der KG zur Nutzung überlassen.
Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hat das Finanz-
amt wegen des Ausschlusses der Marke „Killepitsch“ unter gleichzeitiger Über-
lassung zur Nutzung später eine noch nicht endgültige Entnahme der Marke ange-
nommen und eine Bilanzierung der Marke verlangt.
Nach dem Tod von B
4… hat das AG D… Dr. B6… zum
Testamentsvollstrecker ernannt (Bl. 110 GA). Das AG D
… hat mit Schreiben
vom 30. April 2012 (Bl. 280 GA) Bedenken an der Wirksamkeit der dafür zu Grunde
liegenden letztwilligen Verfügung zur Diskussion gestellt.
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Die Antragstellerin hat am 29. März 2012 die Umschreibung der Marke
„Kabüffke“
auf sich beantragt. Dies hat sie damit begründet, die Marke sei 1982 für die OHG
angemeldet worden. Das Betriebsvermögen dieses von ihr nach dem Tod ihres
Ehemanns fortgeführten kaufmännischen Unternehmens habe B4
… 1995
in die Antragstellerin eingebracht. Hiervon sei jedenfalls auf Grundlage der Ver-
mutung nach § 27 Abs. 2 MarkenG auch die streitgegenständliche Marke umfasst
und auf die Antragstellerin übergegangen.
Der Beschwerdegegner hat dem Umschreibungsantrag widersprochen und vorge-
tragen, die Eheleute hatten von Anfang an die Marke bewusst nicht für die OHG
angemeldet. Jedenfalls habe B
4… die Marke dem Betriebsvermögen der
Firma B
1… am 15. Dezember 1994 entnommen. Damit habe sie die
Marke nicht in die KG eingebracht.
Mit Beschluss vom 26. November 2012 hat die Markenabteilung 3.1. des Deut-
schen Patent- und Markenamts den Umschreibungsantrag mit der Begründung
zurückgewiesen, eine Übertragung im Erbgang sei nicht nachgewiesen.
Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 3. Dezember 2012 zugestellt. Am
29. Dezember 2012 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie rügt,
die Markenabteilung habe den Umschreibungsantrag unter Verkennung ihres
Vortrags unter dem Gesichtspunkt einer erbrechtlichen Übertragung geprüft. Tat-
sächlich sei die Marke durch die genannte gesellschaftsvertragliche Regelung auf
sie übergegangen. Die Marke sei zunächst ausschließlich durch die Firma
…
B
1… und später durch die Antragstellerin genutzt worden. Eine Erwähnung der
Marke
„Kabüffke“ im Vertrag vom 1. Januar 1995 nicht nötig gewesen, da …
B
4… die Firma zu Buchwerten mit allen Aktiven und Passiven eingebracht habe,
also einschließlich der Marke.
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Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die bean-
tragte Umschreibung anzuordnen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und regt an, der Antragstellerin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er trägt vor, B
4… habe die Marke nicht in das Vermögen der Antragstelle
rin eingebracht, sondern in ihrem Eigentum behalten. Deswegen habe sie am
15. Dezember 1994, als die Gründung der Antragstellerin bereits abgestimmt ge-
wesen sei, die Umschreibung der Marke auf sich beantragt. Die Antragstellerin
habe dementsprechend die Umschreibung der Marke fast 20 Jahre lang nicht
beantragt und die Marke auch nicht in ihrer Bilanz aufgeführt. Die Antragstellung
sei nach Gründung der Gesellschaft selbst nicht von der Zugehörigkeit der Marke
zu ihrem Gesellschaftsvermögen ausgegangen und habe wiederholt versucht,
Frau B
4…zur Übertragung der Marke „Kabüffke“ zu veranlassen. Frau B4…
habe ferner in ihrem Testament über die Marke verfügt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Antragsgegner ist prozessführungsberechtigt. Er ist nach wie vor Testaments-
vollstrecker. Das AG D
… hat zwar Bedenken an der Wirksamkeit der dafür
zu Grunde liegenden letztwilligen Verfügung zur Diskussion gestellt, aber die Er-
nennung des Testamentsvollstreckers bislang nicht aufgehoben (vgl. § 2227
BGB).
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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt die Umschreibung im Ergebnis zu Recht versagt hat.
Allerdings weist die angegriffene Entscheidung der Markenabteilung schwerwie-
gende Mängel auf. Wie die Antragstellerin zu Recht beanstandet, lassen die Ent-
scheidungsgründe, die sich in der Erörterung eines hier nicht geltend gemachten
erbrechtlichen Rechtsübergangs erschöpfen, keinen Zusammenhang zum Vor-
bringen der Antragstellerin erkennen. Der Senat hat zur Beschleunigung des Ver-
fahrens dennoch von einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent-
und Markenamt (DPMA) abgesehen, § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.
Die Voraussetzungen, unter denen die Umschreibung einer Marke auf einen
neuen lnhaber erfolgen kann, sind in § 27 Abs. 3 MarkenG, § 28 DPMAV geregelt.
Danach ist ein Übergang in das Register einzutragen, wenn er dem Amt nachge-
wiesen wird.
Die zulässigen Nachweise sind auf solche Mittel beschränkt, die der
registerrechtlichen Natur des Umschreibungsverfahrens Rechnung tragen (vgl.
BPatG, Beschl. v. 25.2.2010
– 10 W (pat) 43/08;
Ströbele/Hacker, MarkenG,
10. Aufl., § 27 Rn. 28).
Diesen Nachweis hat die Antragstellerin hier nicht geführt.
Es bestehen nach wie vor Zweifel, ob die streitgegenständliche Marke am
1. Januar 1995 durch gesellschaftsvertragliche Regelung in das Vermögen der
Antragstellerin eingebracht wurde. Bestehen aber Zweifel, ist der Umschrei-
bungsantrag zurückzuweisen (BPatG GRUR-RR 2008, 261
– Markenumschrei-
bung).
a) Nach § 5 3. a) des von der Antragstellerin als Grundlage des Erwerbs der
Marke angesehenen Gesellschaftsvertrags bringt B
4… die „Einzelfirma
B
1…“ in die KG ein. Die streitbefangene Marke findet im Vertrag indessen
weder Erwähnung noch hat die Antragstellerin eine vertragsergänzende Do
kumentation über die von der Einzelfirma B
1… umfassten Aktivpositionen
vorgelegt. Da dem Gesellschaftsvertrag mithin
nicht unmittelbar zu entnehmen
ist, ob die Marke, deren Umschreibung begehrt wird, Gegenstand dieser Verein-
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barung war, reicht er als Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 28 Abs. 3
Nr. 2 b) DPMAV nicht aus.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Umschreibungsantrag schon deswegen
ohne Erfolg bleiben muss, weil sich der Rechtsübergang nicht unmittelbar aus
dem vorgelegten Vertragsdokument ergibt. Grundsätzlich ist für Auslegungen,
die keine Grundlage im Vertrag selbst finden oder sich in anderer Weise unmit-
telbar aufdrängen, im patentamtlichen Umschreibungsverfahren kein Raum
(vgl.
BPatG, Beschl. v. 18.6.2009
– 25 W (pat) 59/09). Der Natur des Registerverfah-
rens entspricht in diesem Zusammenhang eine beschränkte rechtliche Prüfung
auf der Grundlage der zum Nachweis des Rechtsübergangs vorgelegten Unter-
lagen, s. § 27 Abs. 3 MarkenG, § 28 Abs. 3 Nr. 2 b) DPMAV. Die gemäß § 28
Abs. 1 MarkenG ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung der Umschrei-
bung (s. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 27 Rn. 24) rechtfertigt keine abschließende
Klärung der Sach- und Rechtslage, zumal dem tatsächlichen Inhaber die Klage
auf Bewilligung vor den ordentlichen Gerichten offen steht (vgl. BGH GRUR
1969, 43
– Marpin).
Auch die Ausführungsr
egelung nach § 28 Abs. 7 DPMAV, die im Lichte des ein-
geschränkten Zuschnitts des Umschreibungsverfahrens nach § 27 Abs. 3 Mar-
kenG auszulegen ist, lässt keine grundsätzliche Ausweitung des Prüfungsum-
fangs zu, sondern erweitert lediglich die nach § 28 Abs. 3 DPMAV vorgesehenen
Dokumente auf äquivalente Mittel zum Nachweis eines Markenerwerbs (vgl.
Ströbele/Hacker, a.a.O., § 27 Rn. 31).
b) Selbst unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Antragstellerin
zur Zugehörigkeit der Streitmarke zum Vermögen der Firma B
1… ist der
Erwerb der Marke durch die Antragstellerin nicht nachgewiesen, da er erhebli-
chen Zweifeln ausgesetzt bleibt.
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Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob die Marke Bestandteil des in die Antragstelle-
rin eingebrachten kaufmännischen Unternehmens geworden ist. Die Eheleute
B
… haben 1983 die Marke „Kabüffke“ auf „Eheleute …
B
…, …straße in D…“ angemeldet und dabei eine Diffe
renzierung zur Postanschrift gemacht, wofür sie die Firmenanschrift
…
straße angegeben haben. Dagegen hatten sie die Marke
„Killepitsch“ für die
Firma eingetragen, wenn auch nur unter deren Namen. Dass B
1… nach
dem Vertrag vom 1. Januar 1995 nur die Marke
„Killepitsch“ ausdrücklich nicht
eingebracht hat, zeigt nicht, dass die Marke
„Kabüffke“ zum Vermögen der einge-
brachten Firma gehörte. Die Erwähnung von
„Kabüffke“ kann den Vertragspar-
teien auch deshalb als überflüssig erschienen sein, weil sie nach der damaligen
Registerlage nicht zugunsten der einzubringenden Firma eingetragen war.
„Killepitsch“ war dagegen ursprünglich auf die Firma angemeldet, so dass hier
eine Klarstellung ratsam erscheinen konnte. Die Regelung konnte auch darauf
abzielen, angesichts der Einbringung der Likörproduktion in die KG (vgl. § 3 Ge-
sellschaftsvertrag) bezogen auf die Marke „Killepitsch“ die Vermutung nach § 27
Abs. 2 MarkenG auszuschließen. Für die Marke „Kabüffke“ kann hiervon abgese-
hen worden sein, weil die Schankstube gegebenenfalls nicht zum Vermögen der
einzubringenden Firma gehörte, was sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Ver-
tragszweck gemäß § 3 Gesellschaftsvertrag ergibt.
Die Auffassungen der Beteiligten können allerdings ohnehin nur indizielle Bedeu-
tung haben, da sie jeweils irrig sein können. Das gilt auch für das Argument, dass
der Antrag auf Umschreibung der Marke zwei Wochen vor Gründung der Antrag-
stellerin überflüssig war, wenn die Marke in deren Gesellschaftsvermögen über-
führt werden hätte sollen, und es näher gelegen hätte, mit der Umschreibung noch
zwei Wochen zu warten und dann die Umschreibung direkt auf die Antragstellerin
zu veranlassen.
Dass der Umschreibungsantrag eine Berichtigung des Registers zum Zwecke der
zweifelsfreien Einbringung über die OHG bewirken sollte, ist angesichts der For-
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mulierung
„auf mich persönlich“ nicht anzunehmen, wäre aber auch nur Ausfluss
einer subjektiven Annahme. Das gilt ebenso für die ausdrückliche Erwähnung der
Marke durch B
4… als Bestandteil ihres Nachlasses. Sie kann die Rechts
lage auch falsch bewertet haben.
Die Beantragung der Verlängerungsgebühr durch Hans Busch auf dem Briefpapier
der Fa. B
1… gibt zu Vermutungen hinsichtlich seiner Bewertung in unter
schiedliche Richtungen Anlass, da er nicht für die OHG unterschrieben hat.
Spätere Verträge und Bemühungen um eine Übertragung von B
4… auf
die Antragstellerin zeigen nicht, wem die Rechte tatsächlich zustanden, sondern
können der Klärung der verworrenen Rechtslage (ohne Anerkennung einer be-
stimmten Rechtslage) gedient haben.
Auch dass die Antragstellerin 15 Jahre lang keine Umschreibung auf sich bean-
tragt hat, obwohl sie ein aktives Markenmanagement betreibt, ist ebenfalls nur
indiziell von Bedeutung. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die Antragstellerin
und ihr Geschäftsführer davon abgesehen haben, selbst eine „Kabüffke“-Marke
anzumelden, während andere „Killepitsch“-Marken angemeldet wurden.
Die nicht nachgewiesene Zugehörigkeit des (Teil-) Geschäftsbetriebs Schank
stube zur Firma B
1… unterstellt, bestehen des Weiteren Zweifel, ob die
Streitmarke am Stichtag zu diesem Geschäftsbetrieb gehörte. Der Wortlaut des
Umschreibungsantrags
„auf mich persönlich“ kann als Ausdruck des Willens ver-
standen werden, die Zugehörigkeit zum Geschäftsbetrieb zu lösen oder jedenfalls
die Vermutung nach § 27 Abs. 2 MarkenG zu beseitigen. Zu diesem Zeitpunkt galt
das am 1. Mai 1992 in Kraft getretene Erstreckungsgesetz. § 47 Nr. 3 ErstrG er-
laubte es, Marken (damals noch Warenzeichen genannt) unabhängig von der
Übertragung oder dem Übergang eines (Teil-) Geschäftsbetriebs zu übertragen.
Dies betraf auch früher angemeldete Marken (§ 152 MarkenG).
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Damit wäre die streitgegenständliche Marke jedenfalls am 1. Januar 1995 nicht
(mehr) Teil der in die Antragstellerin eingebrachten Firma von B
4…gewe
sen und wäre nicht nach § 27 Abs. 2 MarkenG auf die Antragstellerin übergegan-
gen. lnsoweit gilt nicht, dass im Zweifel ein Übergang anzunehmen ist. Dass eine
Marke zum Geschäftsbetrieb gehört, ist eine zwingende Voraussetzung dafür (Fe-
zer, Markenrecht, 4. Aufl., § 27 Rn. 53, 54). Da dies nicht zweifelsfrei nachgewie-
sen ist, hat die Markenabteilung den Umschreibungsantrag im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Zwar entspricht es der Billigkeit, bei nicht erfolgreichen Umschreibungsantragen
von dem Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen
Kosten selbst zu tragen hat (BPatG BeckRS 2009, 00865 - 1. FC Magdeburg).
Hierfür besteht im vorliegenden Fall mit der komplexen Tatsachenlage und rechtli-
chen Problematik jedoch kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Albrecht
Hermann
Schmid
Hu