Urteil des BPatG vom 14.12.2004
BPatG (beschreibende angabe, marke, patent, unterscheidungskraft, anmeldung, eintragung, verhandlung, beschwerde, verbindung, gegenstand)
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 284/03
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 75 269.2
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hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
europatent
soll für
"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung sowie Ver-
tretung; Dienstleistung einer Rechts- und Patentanwaltskanzlei,
insbesondere gerichtliche und außergerichtliche Beratung und
Vertretung von Mandanten; Dienstleistung einer Patentverwer-
tungsgesellschaft; Unternehmensberatung; Unternehmensver-
waltung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren
Dienstes mit Beschluß vom 27. August 2003 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
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zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungs-
kraft fehle und es sich um eine die Dienstleistungen der Anmeldung beschrei-
bende Angabe handele. Die angemeldete Kennzeichnung setze sich sprachüblich
aus der gängigen Abkürzung "Euro-" für "europäisch, Europa" sowie der Bezeich-
nung für ein technisches Schutzrecht zusammen und bezeichne damit für die an-
gesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich ein technisches Schutz-
recht mit Wirkung und Schutz in allen europäischen Ländern. Die Wortzusammen-
setzung, die in dieser Bedeutung bereits rein sachbezogen verwendet werde,
stelle damit lediglich einen Hinweis auf Inhalt und Gegenstand der Dienstleistun-
gen der Anmeldung dar, der nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sei.
Von den Anmeldern genannte eingetragene Marken könnten bereits aus rechtli-
chen Gründen die Markenstelle nicht binden und seien außerdem mit der ange-
meldeten Wortverbindung nicht vergleichbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber. Zu deren Begründung
wird vorgetragen, ein internationales Schutzrecht, das als "europatent" bezeichnet
werde, existiere nicht. Ein auf Europa bezogenes Patent werde im allgemeinen als
"Europäisches Patent" bezeichnet; ein sogenanntes "Gemeinschaftspatent" sei in
Planung. Die unzulässigerweise zergliedernde Betrachtungsweise der Marken-
stelle berücksichtige nicht, das der Verkehr im allgemeinen nicht über die Schutz-
rechtbezeichnungen informiert sei und Zeichen nicht analysiere. Für das Publikum
handele es sich darum um ein Fantasiewort. Hinzu komme, daß große Teile des
Verkehrs das Zeichen nicht mit Rechtsberatung in Verbindung bringen würden. Im
übrigen seien Wortmarken wie "Trierpatent, Moselpatent, Main-Taunus-Patent,
Bodenseepatent" eingetragen worden, die identische Dienstleistungen erfaßten.
Außerdem stelle die Eintragung der Wort-Bildmarke "europatent" für identische
Dienstleistungen ein Indiz für die Schutzfähigkeit im vorliegenden Fall dar. Zudem
sei es unsinnig, eine ausschließlich auf europäische Patente gerichtete Tätigkeit
der Anmelder anzunehmen. Der angemeldete Begriff sei auch nicht allgemein in
Gebrauch. Die Nachweise der Markenstelle bezögen sich nicht auf ein Fachpubli-
kum, sondern lediglich auf Firmen oder Kaufleute, die selbst ein Patent angemel-
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det hätten. Von den nationalen und internationalen Registrierungsbehörden und
Patentanwälten mit Ausnahme der Kanzlei der Anmelder werde ein solches Wort
jedoch nie benutzt. Im übrigen hätten die Anmelder diesen Begriff erstmals gebil-
det und verwendet. Jedenfalls aber sei kein beschreibender Bezug der angemel-
deten Marke zu den Dienstleistungen "Unternehmensberatung, Unternehmens-
verwaltung" vorhanden.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben
und regen an, im Fall der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde
zuzulassen. Sie haben nach Abschluß der mündlichen Verhandlung, in der die
Zustellung einer Entscheidung an Verkündung Statt beschlossen worden ist, einen
weiteren Schriftsatz eingereicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine
Internetrecherche des Senats zur Verwendung des Begriffs "europatent", die den
Anmeldern mit der Terminsladung übersandt worden ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen, weil ihr für die Dienstleistungen der Anmeldung die erforderliche
Unterscheidungskraft fehlt.
1. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke war das Vorbringen der
Anmelder im nach Abschluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen
Schriftsatz vom 16. Februar 2005 nicht zu berücksichtigen. Da auch an
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Verkündung Statt zugestellte Beschlüsse aufgrund der mündlichen Ver-
handlung ergehen, ist den Beteiligten nachträglicher Sachvortrag verwehrt
(§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 296a Satz 1 ZPO; vgl. dazu
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 79 Rn 15; BPatG GRUR 2003,
530, 531 "Waldschlößchen").
2. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistun-
gen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienst-
leistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die
Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Wa-
ren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten
Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung ei-
nes durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. dazu ua. EuGH GRUR Int 2003,
632, 635 (Nr. 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr. 48) "Wasch-
mittelflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr. 34) "Postkantoor"; GRUR Int
2004, 631, 633 (Nr. 34, 35) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Außerdem
ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen
in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR
2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; EuGH aaO. (Nr. 53) "Waschmittelflasche").
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Ver-
kehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl ua
BGH aaO "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153, 1154 "anti KALK"; BGH GRUR
2004, 778 "URLAUB DIREKT"). Dies ist hier der Fall.
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3. Die angemeldete Kennzeichnung ist sprach- und werbeüblich gebildet und
beschränkt sich auf eine rein sachbezogene Aussage ohne erkennbaren
herkunftshinweisenden Gehalt. Wie bereits die Markenstelle belegt hat und
auch die Recherchen des Senats zeigen, wird die Wortverbindung "euro-
patent" bereits umfangreich im Internet als Synonym für "europäisches Pa-
tent" verwendet. So ergab etwa eine Google-Recherche des Senats, die
den Anmeldern übersandt worden ist, Fundstellen wie: "Neue Wärmepum-
pen mit Europatent"; "BAGBiologischeAnalysensystemGmbH .... Europa-
tent EP 0657177"; "Europatent für Faltplatten bestätigt"; "Ein Europatent
gegen Schmerzen bei Bandscheibenvorfall ..."; Dentz Maschinensysteme –
Historisches ... Gebrauchsmuster geschützt. Europatent angemeldet" usw..
Die Abkürzung "Europatent" für "Europäisches Patent" wird auch in Dis-
kussionen und Ankündigungen in Verbindung mit und zur Bezeichnung von
europäischen Patenten verwendet: "Anregungen zum Europatent"; "Hit-
Net.de ... Europatent für Medikament gegen AIDS HIV ... "; "CD DVD Pro-
duktion CD Kopien Vervielfältigung .... Wir verwenden die patentierte Origi-
nal CD-Visitenkarte – Europatent EP 990 220 B1"; "Promotion --- D-Ge-
brauchsmuster und Europatent sind die Basis zu ..."; "SerieL ... Neben die-
sen beiden wesentlichen technischen Weiterentwicklungen (Europatent)
konnten eine Reihe weiterer technischer Details ..."; MDR.DE: Erfinder-
Stammtisch ...., wo bekomme ich ein Europatent für 60 Euro ..."; "Vegi-
Presse-Archiv: Artikel zu Stichworte ... Am 13. Februar wird europaweit
Einspruch erhoben werden gegen das Krebsmaus-Europatent ..." etc.. Daß
das Wort "Europatent" auch von Fachkreisen gebraucht wird, zeigt dessen
Verwendung durch ein Mitglied des Deutschen Bundestags auf seiner offi-
ziellen Website (Website Wolfgang Wodarg, MdB: ... "Ich plädiere daher für
einen periodischen 'Europatent-Bericht', der nicht zuletzt den Bürgerinnen
und Bürgern die notwendige Transparenz über die Anmeldung und Ertei-
lung von Patenten bieten kann."). Außerdem ist im Online Lexikon Wort-
schatz Deutsch der Universität Leipzig mit einem Anwendungsbeispiel aus
der Neuen Juristischen Wochenschrift, einer der am meisten verbreiteten
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juristischen Fachzeitschriften in Deutschland, unter dem Stichwort "Euro-
patent" verzeichnet: "Rechtsgundlage kann (wie beim Europatent) ein Ver-
trag sein .... (Quelle: )". Es kann also keine
Rede davon sein, daß die Wortverbindung in Verbindung mit den angemel-
deten Dienstleistungen ungewöhnlich und unfachmännisch wirkt. In diesem
Zusammenhang drängt sich vielmehr ein Verständnis des Markenwortes
als Sachhinweis auf deren Gegenstand und Inhalt geradezu auf. Gerade
europäische Patentanmeldungen sind heute angesichts der Erweiterung
der Europäischen Union und der zunehmenden internationalen Verflech-
tungen wirtschaftlich äußerst bedeutsam und erfordern spezielle Kennt-
nisse. Es ist darum naheliegend, daß eine Kanzlei auf solche besonderen
Kenntnisse und den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet schlag-
wortartig und mit für den Laien verständlichen Ausdrücken hinweist. Eine
sachbezogene Angabe liegt nach Auffassung des Senats auch für "Unter-
nehmensberatung, Unternehmensverwaltung" vor. Angesichts der Bedeu-
tung der europäischen Patente betreiben größere Unternehmen innerhalb
ihres Patentbereichs oft eine eigenständige Verwaltung des Bestandes an
europäischen Patenten. Diese Tätigkeit kann Gegenstand von Verwaltung
und Beratung - etwa über die Taktik und Verteidigung der Patentanmeldun-
gen und Patente – sein.
4. Auf die Frage, ob die angemeldete Wortverbindung erstmals von den
Anmeldern verwendet worden ist, wogegen aber spricht, daß im Online Le-
xikon Wortschatz Deutsch der Universität Leipzig unter dem Stichwort "Eu-
ropatent" eine Quelle aus dem Jahr 1994, also fünf Jahre vor der streitge-
genständlichen Anmeldung, zitiert ist, kommt es nicht an. Für die Frage der
Unterscheidungskraft ist allein entscheidend, ob der durchschnittlich infor-
mierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der Kenn-
zeichnung betriebskennzeichnenden Charakter beimißt oder sie – wie hier -
lediglich als Sachangabe versteht (vgl. Ströbele/Hacker, aaO., § 8 Rn. 88,
125, 382 m. Nachw.; BPatG 29 W (pat) 119/93 "Der Felsenkünstler";
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29 W (pat) 30/99 "Porzellan-Klinik"; 24 W (pat) 64/01 "Hippogenes
Training"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PROMA PAVIS-CD-
ROM).
5. Die Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelder vergleichbaren Mar-
ken wie "Trierpatent, Moselpatent, Main-Taunus-Patent, Bodenseepatent"
können keinen Hinweis auf die Schutzfähigkeit der hier zu beurteilenden
Wortverbindung geben. Erstens sind diese Markeneintragungen mit dem
vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es ein technisches Schutzrecht,
das sich auf die Stadt Trier, auf die Mosel, den Bodensee oder das Main-
Taunus-Gebiet beschränkt, nicht gibt. Die Marke "europatent" enthält einen
schutzbegründenden Bildbestandteil. Zweitens vermag selbst die Eintra-
gung identischer oder vergleichbarer Marken in Deutschland weder für sich
noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründen-
den Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähig-
keit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl.
BGH GRUR 89, 420 "KSÜD"; BGH BlfPMZ 1998, 248, 249 "Today").
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83
Abs. 2 MarkenG) sind nicht erfüllt, weil der vorliegende Beschluß des Se-
nats – wie oben ausgeführt - auf ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-
chung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft beruht.
Ströbele
Richter Prof. Dr. Hacker ist
wegen Urlaubs an der Un-
terzeichnung gehindert.
Ströbele
Guth
Bb