Urteil des BPatG vom 20.05.2003

BPatG: beschreibende angabe, begriff, wortmarke, produktion, unterscheidungskraft, kennzeichnung, werkzeug, herkunft, unternehmen, fabrik

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 112/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 37 334
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20.
Mai
2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Schermer, die Richterin
Friehe-Wich und den Richter Schwarz
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "computerbasierte Vorrichtungen zur Herstel-
lung und Entwicklung von Layouts und zur Visualisierung von Produktion und
Fabrikplanung; organisatorische und technische Planung von Fabriken und Pro-
duktionsabläufen" angemeldet ist das Wort
Planungstisch
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlen-
der Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintra-
gung zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich – wie
die dem Beschluss beigefügten Ergebnisse einer Internetrecherche zeigten – um
einen auf dem Gebiet der Produktions- und Automatisierungstechnik, zu dem die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehörten, gebräuchlichen Begriff.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
die angemeldete Bezeichnung sei als Wortmarke schutzfähig. Es handele sich um
eine Wortneuschöpfung der Anmelderin, die auch in den von der Markenstelle auf-
gefundenen Internetseiten – soweit es sich nicht sowieso um Internetseiten der
Anmelderin handele – immer in Verbindung mit der Anmelderin verwendet werde.
Es handele sich nicht um eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
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beschreibende Angabe, sondern um einen für diese phantasievollen Begriff, der
als Herkunftshinweis aufgefasst werde.
Der Senat hat der Anmelderin Ergebnisse einer Internetrecherche, auf die Bezug
genommen wird, zur Stellungnahme zugeleitet. Die Anmelderin hat daraufhin den
Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach
Aktenlage gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat die
Anmeldung zu Recht zurückgewiesen (§§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; 37 Abs. 1
MarkenG).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird der Begriff "Planungstisch" von einer
Vielzahl von unterschiedlichsten Verwendern als beschreibende Angabe benutzt,
wie die der Anmelderin übersandten Ergebnisse einer Internetrecherche des
Senats zeigen. So wird das Wort "Planungstisch" nicht nur im Bereich der Planung
von Bauwerken usw., sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet,
wenn es um den zentralen Ort geht, an dem mehrere Personen gemeinsam ein
Projekt oder ähnliches – von der Autobahn bis zur Familienarbeit einer Kirchenge-
meinde – planen (Belege 1 bis 6 der der Anmelderin zugesandten Internetrecher-
che des Senats).
Dies gilt – anders als die Anmelderin meint – auch für die beanspruchten Waren
"computerbasierte Vorrichtungen zur Herstellung und Entwicklung von Layouts
und zur Visualisierung von Produktion und Fabrikplanung". So beschreibt die TU
Clausthal in einer Pressemitteilung vom 31. Oktober 2002 (Beleg 7) ein derartiges
Produkt mit dem Begriff "Build-it Planungstisch". Mag man hierin noch eine mar-
kenmäßige Verwendung sehen (deren Schutzfähigkeit dahinstehen kann), so wird
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das Wort "Planungstisch" jedenfalls beschreibend verwendet, wenn es dort im
Fließtext heißt: "Sie sitzen um einen Planungstisch und können mit Hilfe soge-
nannter "bricks" bausteinartig den Maschinenpark entwerfen und auf einer Projek-
tionswand ein dreidimensionales Bild der Werkhalle betrachten." Die TU Chemnitz
zeigte laut Pressebericht vom 7. Oktober 2002 (Beleg 8) auf der "Systems" einen
multimediales Planungssystem namens "visTable", bei dem es sich nach dem
erläuternden Text um "eine Alternative zu herkömmlichen interaktiven Planungsti-
schen" handelt. Bereits 1999 wurde auf der Sonderausstellung Paderborner
Podium, wie sich aus Beleg 9 ergibt, ein "Planungstisch in 3 D, um den mehrere
Personen herumstehen können und auf die Darstellung aktiv Einfluss nehmen
können..." namens "InteracTable" vorgestellt. Auch die Anmelderin selbst verwen-
det das Wort Planungstisch in rein beschreibender Form (Belege 10 und 11),
wenn sie ihr Erzeugnis als "eine Adaption des Fabrik-Planungstischs" bzw. als
"iPlant... Der originale Planungstisch des Fraunhofer IPA" bezeichnet und erläu-
tert: "Der Planungstisch ist ein Werkzeug zur teambasierten interaktiven Planung
und Visualisierung von Produktionssystemen."
Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass der Begriff "Planungstisch" als
beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren gebräuchlich ist, so dass
insoweit schon § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung entgegensteht.
Dasselbe gilt für die beanspruchten Dienstleistungen "organisatorische und tech-
nische Planung von Fabriken und Produktionsabläufen". Denn diese Dienstleistun-
gen werden in der Regel von mehreren Personen, oft unter Einbeziehung des Auf-
traggebers, erbracht, wobei ein Planungstisch Verwendung finden kann (vgl. z. B.
die Belege 1, 2, 4, 7, 9 und 11). Insoweit weist der Begriff "Planungstisch" somit
lediglich beschreibend darauf hin, dass diese Dienstleistungen mit Hilfe eines Pla-
nungstisches erbracht werden.
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Darüber hinaus haben die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Gehalts keine Veranlassung, der Kennzeich-
nung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Hinweis auf deren
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Einer Eintragung
steht also auch fehlende Unterscheidungskraft entgegen (§
8 Abs.
2 Nr.
1
MarkenG).
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Fa