Urteil des BGH vom 28.05.2014

BGH: einstellung des verfahrens, beihilfe, missbrauch, nötigung, entscheidungsformel, vollstreckung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 1 9 0 / 1 4
vom
28. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2014 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Trier vom 23. Dezember 2013 wird, soweit es die An-
geklagte betrifft,
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
die Angeklagte wegen versuchter Nötigung zum Nachteil
der Nebenklägerin Julia B. verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staats-
kasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte
wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines
Kindes in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Frei-
heitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Be-
währung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechts-
mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren sexu-
ellen Missbrauch eines Kindes in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen und
wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wen-
det sich die Angeklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachbeschwerde gestütz-
ten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur
teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entschei-
dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ein-
gestellt, soweit die Angeklagte wegen versuchter Nötigung (zum Nachteil der
Nebenklägerin Julia B. ) verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte
Änderung des Schuldspruchs führt hier zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe,
so dass es bei der für die wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch
eines Kindes in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen rechtsfehlerfrei ver-
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hängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Be-
währung verbleibt.
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Gericke