Urteil des BGH vom 13.07.2010

BGH (zpo, begründung, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 111/08
vom
13. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
tatrichterliche Beweiswürdigung enthält keinen revisions-
rechtlich relevanten Rechtsfehler (vgl. dazu Senatsurteil vom
18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20
m.w.N.) und ist in der Revisionsinstanz hinzunehmen. Eine
bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhal-
te durch verschiedene Berufungsgerichte begründet für sich
allein keine zulassungsrelevante Divergenz (vgl. Senatsbe-
schluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003,
2278). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
46.814,85 €.
Wiechers Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 O 315/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 209/07 -