Urteil des BGH vom 15.04.2014

BGH: zustandekommen, beendigung, versicherungsvertrag, widerruf, auflösung, ausschluss, verrechnung, prämie, form, verzinsung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 3 7 6 / 1 3
vom
15. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 15. April 2014
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 19. September 2013 durch Beschluss nach
§ 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-
nen
vier Wochen
Gründe:
I. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kos-
tenausgleichsvereinbarung. Sie stellte am 13. September 2011 einen
"Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung" sowie einen geson-
derten "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Die Höhe der Ab-
schluss- und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112
mit insgesamt 6.720
€ angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen.
Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200
€ wurde für
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die Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleich s-
vereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Zum Antrag auf Kostenaus-
gleichsvereinbarung heißt es unter B unter anderem:
"Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt
separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer
Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen.
Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt
grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenau s-
gleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer
Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsve r-
trages zu bezahlen."
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichs-
vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Ko s-
tenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Ver-
trag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsverein-
barung" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleich s-
vereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhä n-
gig ist (§ 1 Abs. 3) und die Auflösung oder Aufhebung des Versich e-
rungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenau s-
gleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 3).
Die Beklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatl i-
chen Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von jeweils
112
€, insgesamt 794 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die
Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von
5.197,47
€. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2012 erklärte die
Beklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Koste n-
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ausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger Tä u-
schung an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.186,47
€ zuzüglich
Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche U r-
teil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re-
vision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat
entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung,
die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht
wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG
unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO
Rn. 17-22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigung s-
rechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener
Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB (aaO Rn. 26-36). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem
anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2012 die Kostenausgleichsverein-
barung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weit e-
rer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr zu. Die Frage, ob die
Beklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des Vers i-
cherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten
Willenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offe n bleiben.
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Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a-
gen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Be-
schluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013
- IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR
255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2013 - 10 O 29/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -
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