Urteil des BGH vom 16.05.2013

BGH: steuerberater, form, koch, beruf, steuerrecht, einfluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 172/12
vom
16. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
1. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 20.000
€ festgesetzt.
2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu ma-
chenden Beschwer beträgt 20.000
€.
3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 22. August 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurück-
gewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in F., die ihre Mandanten
auch steuerlich berät. Einer der Sozien ist Fachanwalt für Steuerrecht, ein an-
derer ist vereidigter Buchprüfer.
Der Beklagte, der ebenfalls in F. tätig ist, führt die Berufsbezeichnungen
"Rechtsanwalt" und "Steuerberater" mit dem Zusatz "Vorsitzender Richter a.D.".
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Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz wegen der Verwendung
der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D." zusätzlich zu der Angabe "Steuer-
berater" auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen und die
Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80
€ begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert für den Unter-
lassungsantrag hat es auf 20.000
€ festgesetzt. In der Berufungsinstanz hat die
Klägerin den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Zahlung der Ab-
mahnkosten weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antrags-
gemäß verurteilt (OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1433). Den Streitwert für das Be-
rufungsverfahren hat es auf 20.000
€ festgesetzt.
II. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revi-
sion möchte er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Er beantragt,
den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer
auf einen 20.000
€ übersteigenden Betrag festzusetzen.
III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfah-
rens für den Unterlassungsantrag übereinstimmend und von den Parteien bis
dahin unbeanstandet auf 20.000
€ festgesetzt. Der Beklagte macht nicht gel-
tend, dass das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung zur Unter-
lassung unzutreffend bewertet ist. Für das Verfahren über die Nichtzulassungs-
beschwerde ist der Streitwert daher auch auf 20.000
€ festzusetzen. Abmahn-
kosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenfor-
derung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1
GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Wert der Be-
schwer (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 Rn. 5, juris).
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IV. Die Beschwer des Beklagten richtet sich danach, wie sich das ausge-
sprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Der Beklagte hat nicht glaubhaft
gemacht, dass sein Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu
müssen, also weiterhin den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu der Berufsbe-
zeichnung "Steuerberater" verwenden zu dürfen, höher zu bewerten ist als das
Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.
Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Be-
seitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch
regelmäßig dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung. Das
Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und
unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art,
Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen
auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu beurteilen (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5; Be-
schluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 Rn. 7). Der Beklagte hat nicht
glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Wertfestsetzung nicht
ausreichend berücksichtigt sind und seiner Beschwer nicht entsprechen.
Der Umstand, dass der Beklagte seine Tätigkeit nicht mehr in einer Ein-
zelpraxis ausübt, sondern sich zu einer Bürogemeinschaft mit anderen Rechts-
anwälten in Form einer Außensozietät zusammengeschlossen hat, hat auf den
Wert der Beschwer keinen Einfluss. Maßgeblich ist die eigene Betroffenheit des
Beklagten durch das Unterlassungsgebot und sind nicht die lediglich mittelba-
ren Auswirkungen auf Dritte, mit denen der Beklagte in Form einer Büroge-
meinschaft und Außensozietät zusammenarbeitet. Der Unterlassungsantrag
und das Unterlassungsgebot sind trotz des Wechsels der Form, in der der Be-
klagte seinen Beruf ausübt, unverändert geblieben. Da dem Beklagten auch
nicht schlechterdings die Führung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D."
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im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verboten ist, sondern nur als Zusatz zur
Berufsbezeichnung "Steuerberater" (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010, 3705
Rn. 17; BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 24/09, BFHE 228, 568
Rn. 12), ist auch die Beschwer des Beklagten mit 20.000
€ zutreffend bemes-
sen.
V. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zurück-
zuweisen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000
€ nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 8 O 202/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 4 U 90/12 -
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