Urteil des BGH vom 27.11.2002
BGH (zpo, rechtsmittel, einspruch, stein, endurteil)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 182/02
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz
und Fuchs
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel der Beklagten
gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten als
unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 30.672
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nach § 345 ZPO unstatthafter Einspruch
gegen ein Zweites Versäumnisurteil durch streitiges Endurteil zu verwerfen ist (so
MünchKomm/Prütting, ZPO 2. Aufl. § 345 Rdn. 25; Zöller/Hergeb, ZPO 23. Aufl. §
345 Rdn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 345 Rdn. 16) oder ob er auch –
wie geschehen – durch Beschluß verworfen werden kann. Ebenso kann
offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen einen
den Einspruch gegen ein Zweites Versäumnisurteil verwerfenden Beschluß gegeben
ist.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist in jedem Fall unzulässig, weil es entgegen
§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Hahne
Gerber
Sprick
Wagenitz
Fuchs