Urteil des BGH vom 21.06.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 29/06
Verkündet
am:
21. Juni 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 1
Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im
Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholi-
scher Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch
fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der
Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
- 3 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Oktober 2005 auf-
gehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hatte seinen Pkw bei der Klägerin gegen Kfz-Haftpflicht-
schäden versichert. Mit diesem Fahrzeug verursachte er in wegen vorangegan-
genen Alkoholgenusses fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem
sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Der Beklagte wurde wegen vorsätz-
licher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässi-
ger Körperverletzung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, §§ 230, 232
1
- 4 -
StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde.
Die Klägerin zahlte als Schadensersatz an das Unfallopfer bisher nahezu
eine Million DM. Sie erwirkte gegen den Beklagten einen rechtskräftigen Voll-
streckungsbescheid über 150.749,74 €. Daraufhin beantragte der Beklagte die
Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung.
Nach Verfahrenseröffnung meldete die Klägerin ihre titulierte Forderung als ei-
ne solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an. Der Beklagte widersprach
der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die titu-
lierte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgege-
ben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerspruchs aus § 184 InsO zu. Der
auf die Klägerin übergegangene Anspruch des Beifahrers auf Schadensersatz
2
3
4
5
- 5 -
gegen den Beklagten ergebe sich unter anderem aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver-
bindung mit § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die zuletzt genannte Vorschrift sei ein
Schutzgesetz zu Gunsten der am jeweiligen Verkehr konkret beteiligten Perso-
nen, also auch des durch den Unfall geschädigten Beifahrers. Unternehme der
Täter die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich, sei insgesamt von einer Vorsatztat aus-
zugehen, auch wenn die Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen
nur fahrlässig verursacht werde. In solchen Fällen solle sich der Täter als Insol-
venzschuldner der Haftung nicht entziehen können.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Klage ist zulässig. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die
Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses
Rechtsgrundes erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05,
ZIP 2007, 541 f).
2. Die Klage ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin ange-
meldete Forderung ist keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaub-
ten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.
a) Zu dem Schutzzweck des § 302 Nr. 1 InsO werden verschiedene Mei-
nungen vertreten. Nach der einen Ansicht muss bei Verbindlichkeiten aus vor-
sätzlich begangenen unerlaubten Handlungen der Gedanke der Entschuldung
infolge Restschuldbefreiung hinter der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts zu-
6
7
8
9
- 6 -
rücktreten (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 2; Döbereiner, Die
Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung 1997 S. 249). Eine Ausgleichs-
funktion hat jedoch jeder Schadensersatzanspruch, gleichviel ob er auf einer
vorsätzlich oder fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung beruht
oder sogar vertraglich begründet ist. Nach einer anderen Auffassung soll der
pönale Charakter der Verbindlichkeit den Ausschlag geben (MünchKomm-
InsO/Stephan, § 302 Rn. 2). Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
muss jedoch keine Straftat sein. Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vorsätz-
lich begangenen unerlaubten Handlungen wegen ihres besonderen Unrechts-
gehalts (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 302 Rn. 1). Letztlich sind es also Billigkeits-
gesichtspunkte, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen (HK-InsO/
Landfermann, 4. Aufl. § 302 Rn. 1; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 Rn. 1).
b) Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkei-
ten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat.
Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem
Schaden geführt hat; vielmehr muss die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst
sein. Das ist bei der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des § 315c Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht der Fall.
aa) Ansprüche aus Gefährdungshaftung werden von § 302 Nr. 1 InsO
nicht erfasst (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender,
aaO § 302 Rn. 3). Das ist auch bei der rechtsähnlichen Vorschrift des § 850 f
Abs. 2 ZPO nicht anders (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850 f Rn. 8;
MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850 f Rn. 15).
bb) Nach einer verbreiteten Auffassung fällt die vorsätzliche Verletzung
eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB unter die Vorschrift
10
11
12
- 7 -
(MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302
Rn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302
Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, § 302
Rn. 2). Das Verschulden, das § 823 Abs. 2 BGB voraussetzt, ist auf die
Schutzgesetzverletzung zu beziehen (BGHZ 103, 197, 200; BGH, Urt. v. 5. Mai
1987 - VI ZR 181/86, NJW-RR 1987, 1311). Grundsätzlich ist der subjektive
Tatbestand des Schutzgesetzes auch für die Schadensersatzpflicht nach § 823
Abs. 2 BGB maßgeblich (BGHZ 46, 17, 21; Erman/G. Schiemann, BGB
11. Aufl. § 823 Rn. 159; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 60). Deswegen
könnte man - mit dem Berufungsgericht - annehmen, wer vorsätzlich ein
Schutzgesetz verletze, hafte dem dadurch Geschädigten aus einer vorsätzlich
unerlaubten Handlung.
Eine derartige formale Betrachtungsweise ist jedoch nicht richtig. Der
Kreis der Schutzgesetze (zum Begriff vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 2005 - VI ZR
185/04, NJW 2005, 2923, 2924) ist sehr weit (vgl. etwa die Übersicht bei Pa-
landt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 61 bis 72). Schutzgesetzcharakter haben
beispielsweise - um nur den Bereich des Straßenverkehrsrechts herauszugrei-
fen - das Rechtsfahrgebot (BGH, Urt. v. 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, NJW 1981,
2301) und die Gebote, mit einer den Verkehrsverhältnissen angepassten Ge-
schwindigkeit zu fahren (BGH, Urt. v. 21. Februar 1985 - III ZR 205/83, NJW
1985, 1950), gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen Rück-
sicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 19. April 1994 - VI ZR 219/93, NJW 1994, 2829,
2830), ein Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung durch Schwarzfahrer zu
sichern (BGH, Urt. v, 30. September 1980 - VI ZR 38/79, NJW 1981, 113) und
nur vorsichtig an Haltestellen vorbeizufahren, an denen gerade Busse oder
Straßenbahnen halten (BGH, Urt. v. 28. März 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006,
2110, 2111 f). Schutzgesetze können sogar Verkehrsgebote oder –verbote
13
- 8 -
sein, die durch Verkehrszeichen postuliert werden (BGH, Urt. v. 16. Februar
1972 - VI ZR 46/70, VersR 1972, 558).
Wären Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlichen Verstößen gegen solche
Vorschriften herrühren, stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wür-
de die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen
hat, in sehr vielen Fällen eintreten. Der Gesetzgeber hat sie jedoch auf Aus-
nahmen beschränken wollen (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 3).
In diesen Fällen ist der Tätervorsatz allenfalls auf die Übertretung des
Verbots oder die Nichtbefolgung des Gebots gerichtet, nicht jedoch auf die
Schädigung desjenigen, der möglicherweise bei der Zuwiderhandlung zu Scha-
den gekommen ist. War eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen
eine Rechtsvorschrift eine adäquat kausale Ursache für eine Schädigung, so
folgt daraus nicht, dass sich auch der Vorsatz auf die Schädigung bezogen hat.
Regelmäßig ist diese Folge allenfalls fahrlässig verursacht. Dies reicht nicht für
den Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO.
cc) Soweit in Rechtsprechung und im Schrifttum Beispiele für Fälle ge-
nannt werden, in denen eine Nachhaftung für vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlungen stattfinden soll, haben diese bei der gebotenen typisierenden Be-
trachtungsweise einen anderen, deutlich höheren Unrechtsgehalt als die unter
bb genannten Fälle.
Als "aus der insolvenzrechtlichen Perspektive wichtige Schutzgesetze"
werden etwa genannt die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB,
der Betrug gemäß §§ 263, 264, 264a StGB, das Vorenthalten von Sozialversi-
cherungsbeiträgen nach § 266a StGB (OLG Celle ZInsO 2003, 280, 281) und
14
15
16
17
- 9 -
der Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzver-
fahrens gemäß §
64 Abs.
1 GmbHG (vgl. zum Ganzen MünchKomm-
InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3 bis 7; Küb-
ler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 Rn. 5;
HmbKomm-InsO /Streck, § 302 Rn. 2).
Gemeinsam ist diesen Tatbeständen die Schädigungstendenz. Dies gilt
auch für den zuletzt genannten Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG. Wer als
Geschäftsführer den Betrieb weiterbetreibt, obwohl er weiß, dass dieser zah-
lungsunfähig ist, nimmt regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung - nämlich
die Schmälerung der auf die Gläubiger entfallenden Quote (vgl. BGHZ 75, 96,
106; 100, 19, 21; 110, 342, 360 f) - billigend in Kauf. Es ist deshalb in sämtli-
chen der aufgeführten Fälle gerechtfertigt, dass die Forderungen des Geschä-
digten von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden.
dd) Die erfolgsqualifizierten Delikte (vgl. etwa § 221 Abs. 3, § 226 Abs. 1,
§§ 227, 251 StGB) sind Straftaten mit einem typischen Gefährlichkeitsgehalt,
die, wenn sich die im Grundtatbestand angelegte Gefahr verwirklicht, mit we-
sentlich höherer Strafe bedroht sind als die einfache Tat. Die erfolgsqualifizier-
ten Delikte werden strafrechtlich als Vorsatztat behandelt (§ 11 Abs. 2 StGB),
weil ihr Grundtatbestand für sich allein eine selbstständig strafbare Vorsatztat
darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 11 Rn. 32). Im insolvenzrechtli-
chen Schrifttum wird bisher nur der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) behan-
delt. Kommt das Opfer eines Raubes infolge der hierbei ausgeübten Gewalt-
einwirkung zu Tode, ohne dass diese Folge vom Vorsatz des Täters umfasst
war, so sollen die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Tod des Opfers ergeben,
von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein (Hess, InsO 3. Aufl. § 302
Rn. 7). Dies erscheint gerechtfertigt, weil sich die schwere Folge aus der gegen
18
19
- 10 -
das Opfer vorsätzlich ausgeübten Gewalt ergeben hat. Der Geschädigte ist
letztlich das Opfer einer Vorsatztat geworden, auch wenn der qualifizierende
Erfolg nur fahrlässig verursacht worden ist. Der Täter ist sozusagen über das
(Schädigungs-)Ziel hinausgeschossen.
ee) Dies ist bei der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB anders.
(1) Der Tatbestand dieser Norm setzt sich zusammen aus der vorsätzlich
begangenen Trunkenheitsfahrt und der fahrlässigen Herbeiführung einer (kon-
kreten) Gefährdung. Auch hier gilt die Tat strafrechtlich gemäß § 11 Abs. 2
StGB als Vorsatztat (LK-StGB/König, 11. Aufl. § 315c Rn. 194; MünchKomm-
StGB/Groeschke, § 315c Rn. 67; Schönke/Schröder/Cramer-Sternberg-Lieben,
StGB 27. Aufl. § 315c Rn. 42; Tröndle/Fischer, aaO § 315c Rn. 19a).
Diese strafrechtliche Wertung, die ihren Sinn darin hat, dass Teilnahme
und Versuch bestraft werden können, ändert jedoch nichts daran, dass der
schädigende Erfolg, aus dem die Verbindlichkeiten entstanden sind, um deren
Befreiung nach §§ 287 ff InsO es geht, nur fahrlässig verursacht wurde. Der
Vorsatz, ungeachtet der erkannten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug zu führen,
hat keine Schädigungstendenz zu Lasten des später zu Schaden Gekomme-
nen. Der Täter hat sich nicht vorsätzlich gegen das Leben, die Gesundheit oder
Sachwerte eines anderen vergangen. Es ist deshalb - unter voller Würdigung
der Interessen des Gläubigers (Geschädigten) - nicht unbillig, dass die Verbind-
lichkeit aus der fahrlässigen Körperverletzung der Restschuldbefreiung unter-
liegt.
20
21
22
- 11 -
(2) Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zu der Parallelvorschrift
des § 850f Abs. 2 ZPO, die es seit dem 28. Februar 1978 gibt, keine Entschei-
dungen bekannt geworden sind, in denen das hier behandelte Problem erörtert
worden ist. Dies spricht dafür, dass bisher niemand auf den Gedanken gekom-
men ist, aus dem Vorliegen von "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen" voll-
streckungsrechtliche Vorteile abzuleiten.
(3) Zwar hat die Verwirklichung der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination"
des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB für den Sozialversicherten
dieselben nachteiligen Folgen wie die Verfolgung eines versorgungsfremden
Zwecks. Ihm wird nämlich Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeits-
stätte versagt (BSGE 75, 180, 183; BSG NJW 2001, 3652, 2654). Aus dieser
23
24
- 12 -
versorgungsrechtlichen Wertung lässt sich jedoch für § 302 Nr. 1 InsO nichts
ableiten.
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Dr.
Kayser
Vill
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.12.2004 - 5 O 2075/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.10.2005 - 7 U 11/05 -