Urteil des BGH vom 04.07.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 30/12
vom
4. Juli 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 25; ZPO § 828
a) Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreser-
ven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterlie-
gen der Vollstreckungsimmunität.
b) Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon An-
wendung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst
gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbständige Zentralbanken
übertragen wurde.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier,
Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai
2012 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt aus einem Arrestbeschluss die Zwangsvollstre-
ckung in einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die Deutsche
Bundesbank als Drittschuldnerin.
Die Schuldnerin ist die Zentralbank der Mongolei. Sie unterhält unter an-
derem bei der Drittschuldnerin ein Konto. Das Amtsgericht hat wegen und in
Höhe eines Anspruchs der Gläubigerin von 4.449.576,09 USD nebst Zinsen,
abzüglich eines bereits in der Schweiz gepfändeten Betrages in Höhe von
397.702,66 CHF, mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 in der Fassung vom
15. Oktober 2009 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin an-
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geordnet. Zugleich hat es aufgrund dieses Arrests den angeblichen Anspruch
der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung des Kontogutha-
bens gepfändet. Unter dem 15. Oktober 2009 hat das Amtsgericht auf Antrag
der Gläubigerin die öffentliche Zustellung des Arrest- und Pfändungsbeschlus-
ses bewilligt.
Auf die gegen die Pfändung des Guthabens bei der Drittschuldnerin
durch die Schuldnerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht
die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein-
gelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss mit
der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass die Forderungspfändung aufgehoben
wird. Die Wirksamkeit der Entscheidung hat das Beschwerdegericht bis zu ihrer
Rechtskraft ausgesetzt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Be-
gehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Pfändung des Kontos
der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin sei völkerrechtlich unzulässig. Das
Konto diene der Verwahrung der staatlichen Währungsreserven der Mongolei,
weshalb die Forderungen aus diesem Konto sachlicher Immunität unterlägen.
Dass es sich um staatliche Währungsreserven handele, stehe aufgrund des
mongolischen Zentralbankgesetzes und der eidesstattlichen Erklärung des ers-
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ten stellvertretenden Präsidenten der Schuldnerin fest. Die Schuldnerin habe
auch nicht auf diese Immunität verzichtet, indem sie zugesichert habe, keine
Einwände gegen ihre Zahlungsverpflichtung geltend zu machen. Hierbei hande-
le es sich lediglich um eine schuldrechtlich wirkende Erklärung, die keine Aus-
wirkung auf die sachliche Immunität habe.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Zwangsvollstreckung in das Konto bei der Drittschuldnerin ist un-
zulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht für den Erlass des
Pfändungsbeschlusses gemäß § 930 Abs. 1 Satz 3, § 828 Abs. 2, 2. Alt., § 23
Satz 2 ZPO international zuständig war und ob die Zustellung des Arrestbefehls
innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Jedenfalls unterfällt
das auf dem Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin vorhandene Gutha-
ben der Vollstreckungsimmunität.
aa) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes
der Staatenimmunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der
Staaten folgt. Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor
Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun, soweit sie hoheitlichen
Zwecken dienen (BVerfG, IPRax 2011, 389, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom
1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769, jeweils m.w.N.).
Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des
Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus ei-
nem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitli-
ches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstän-
de dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Ge-
genstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen
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Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Be-
schluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N.).
Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich
danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Be-
schluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO). Die Abgrenzung zwischen
hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Krite-
rien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Ge-
richtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom
1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO).
bb) Die auf ausländischen Konten verwalteten Währungsreserven eines
Staates dienen hoheitlichen Zwecken (vgl. BVerfGE 64, 1, 45 f.; v. Lewinski,
Öffentlichrechtliche Insolvenz und Staatsbankrott, S. 525; Aden, Internationales
Privates Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., S. 46; Damian, Staatenimmunität und Ge-
richtszwang, S. 180; Szodruch, Staateninsolvenz und private Gläubiger, S. 388,
390; Weller, Rpfleger 2006, 364, 369; Gutzwiller, ZSR 2002, 121, 131;
Krauskopf/Steven, WM 2000, 269, 272; v. Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2986;
Stein, IPRax 1984, 179, 182; Gramlich, RabelsZ 1981, 545, 594 f.; Pullen, Die
Immunität von Staatsunternehmen im zivilrechtlichen Erkenntnis- und Vollstre-
ckungsverfahren, S. 255 f.).
Zwar wird das zugrunde liegende Rechtsverhältnis - wie hier zur Dritt-
schuldnerin - zumeist zivilrechtlicher Natur und mithin als nicht-hoheitlich zu
qualifizieren sein, da Auslandskonten schwerlich anders als durch privatrechtli-
chen Vertrag mit einem Kreditinstitut errichtet werden können (vgl. v. Schönfeld,
aaO; Gramlich, NJW 1981, 2618, 2619). Maßgebend ist jedoch ausschließlich
der Zweck des auf dem Konto gehaltenen Vermögens (BVerfGE 46, 342, 398;
a.A. OLG Frankfurt, NJW 1981, 2650, 2651).
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Die von einer Zentralbank gehaltenen Gelder eines Staates dienen auch
dazu, die internationale Handlungsfähigkeit des Staates als Hoheitsträger
zu gewährleisten (Aden, aaO, S. 46). Währungsreserven sind sowohl nach
nationaler als auch nach internationaler Anschauung maßgeblich für die Fähig-
keit eines Staates zur Stützung der eigenen Währung auf den Devisenmärkten.
Sie stehen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs in das Ausland sowie letztlich
im Ernstfall der gesamten Volkswirtschaft bei einer Verknappung privater Devi-
senbestände für den Import lebensnotwendiger Güter zur Verfügung
(Krauskopf/Steven, aaO, 272 unter Hinweis auf: Knapps, Enzyklopädisches
Lexikon des Geld-, Bank- und Börsenwesens, Bd. 2, 4. Aufl., S. 2057 ff. und
Issing, Einführung in die Geldpolitik, 6. Aufl., S. 8; Gutzwiller, aaO, 129 f.).
cc) Unerheblich ist dabei, ob die Währungsreserven von Seiten des
Staates auf selbständige Zentralbanken übertragen oder von diesem selbst
bzw. staatlichen Unterorganisationen gehalten werden.
Zwar wurde teilweise eine persönliche Immunität von selbständigen
Staatsunternehmen verneint (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1955 - I ZR 64/53,
NJW 1955, 1435, 1436; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 227). Für die Bestimmung
der sachlichen Immunität ist jedoch nicht auf die Organisationsform des Rechts-
inhabers, sondern auf den Zweck des Vermögensgegenstandes abzustellen
(KG Berlin, IPRax 2011, 594, 595; Herdegen, Völkerrecht, 11. Aufl., § 37, Rn. 9;
Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 667; Damian, aaO, S. 174; Kronke, IPRax
1991, 141, 147; Karczewski, RabelsZ 1990, 533, 542; v. Schönfeld, aaO, 2987;
Esser, RIW 1984, 577, 578 f.; Herz, Die Immunität ausländischer Staatsunter-
nehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit im französischen und im deutschen
Zivilprozessrecht, S. 128 ff.; Pullen, aaO, S. 236, 248 ff.).
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Von der Vollstreckungsimmunität werden nicht nur die Gegenstände und
Forderungen erfasst, deren Inhaber der fremde Staat selbst ist, sondern auch
diejenigen, die formal-rechtlich zwar selbständigen Staatsunternehmen, wie den
Zentralbanken, zuzuordnen sind, deren Zweck jedoch hoheitlich ist.
Es entspricht nicht nur nationalem Verständnis, für Währungsreserven
unabhängig von der formal-rechtlichen Organisation der jeweiligen Zentralbank
Immunität zu gewähren, sondern inzwischen auch der Praxis in einer Vielzahl
anderer Staaten (vgl. Krauskopf/Steven, aaO, 273 ff.; Gramlich, aaO, 549 ff.).
Dies zeigt auch Art. 21 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens der Vereinten Natio-
nen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbar-
keit vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38). Danach ist das Vermögen einer
Zentralbank oder anderer Währungsbehörden eines Staates völlig von der Voll-
streckung freigestellt (vgl. hierzu: Lengelsen, Aktuelle Probleme der Staa-
tenimmunität im Verfahren vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten, S. 136 ff.).
Zwar entfaltet das Abkommen mangels der erforderlichen Ratifizierungen noch
keine unmittelbare Wirkung. Es ist aber als ein Indiz für eine entsprechende
Rechtsüberzeugung derjenigen Staaten anzusehen, die es unterschrieben ha-
ben und spiegelt Tendenzen allgemein anerkannter völkerrechtlicher Regeln
wider (Pullen, aaO, S. 48).
dd) Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Beschwerdege-
richts, dass es sich bei dem auf dem Konto bei der Drittschuldnerin befindlichen
Vermögen um die staatlichen Währungsreserven der Mongolei handelt. Die
Beweiswürdigung lässt im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtliche Fehler nicht
erkennen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an
dessen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2
Satz 4, § 559 Abs. 1, 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob
sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozess-
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stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-
dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist
und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom
7. März 2013 - VII ZR 134/12, NJW 2013, 1226, 1227 m.w.N.).
Das Beschwerdegericht hat sich umfassend mit dem Parteivortrag aus-
einandergesetzt und ist aufgrund der Würdigung des Inhalts des mongolischen
Zentralbankgesetzes und der eidesstattlichen Versicherung des ersten stellver-
tretenden Präsidenten der Schuldnerin widerspruchsfrei zu der Überzeugung
gelangt, dass es sich um staatliche Währungsreserven handelt. Soweit die
Rechtsbeschwerde rügt, es fehle an einer hinreichenden Glaubhaftmachung
der Zweckbestimmung des Kontoguthabens, lässt sie außer Betracht, dass sich
aus Art. 4.1.1 der Regulation on State Foreign Reserve Management ergibt,
dass die Währungsreserven der Mongolei u.a. auf einem Konto bei der Dritt-
schuldnerin zu verwahren sind. Das Beschwerdegericht hat zudem festgestellt,
dass dementsprechend mit der am 1. März/3. April 2008 geschlossenen Ver-
einbarung zwischen der Schuldnerin und der Deutschen Bundesbank das hier
streitgegenständliche Konto zur Verwaltung der Währungsreserven der Mongo-
lei eingerichtet wurde. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Glaubhaftma-
chung durch den ersten stellvertretenden Präsidenten der Schuldnerin für mög-
lich gehalten hat. Es ist nicht notwendig, dass die Glaubhaftmachung durch ei-
nen Vertreter der Mongolei erfolgt.
b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Schuldnerin ha-
be nicht auf die Vollstreckungsimmunität verzichtet.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist im Rechtsbeschwerdever-
fahren zu prüfen, ob die von ihr abgegebenen Erklärungen einen Immunitäts-
verzicht enthalten. Bereits erstinstanzlich hat die Gläubigerin Übersetzungen
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der Swift-Messages zur Gerichtsakte gereicht. Zudem war der Inhalt dieser Er-
klärungen zwischen den Parteien unstreitig und Grundlage der Feststellungen
des Beschwerdegerichts. Einer (erneuten) Vorlage von Übersetzungen im
Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
Grundsätzlich können Staaten auf ihre allgemeine Immunität sowohl für
das Erkenntnis- als auch für das Vollstreckungsverfahren verzichten (BVerfGE
117, 141, 152). Allein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines Staates
oder von einem entsprechenden Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren
lässt sich jedoch nicht auf einen Immunitätsverzicht im Zwangsvollstreckungs-
verfahren, welches einen besonders intensiven Eingriff in die Souveränität des
fremden Staates darstellt, schließen. Hinsichtlich der Annahme eines Verzichts
auf die Vollstreckungsimmunität ist Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss
vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, 200; OLG Köln, IPRax
2004, 251, 254 f.). Es muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob ein
pauschaler Verzicht auf Vollstreckungsimmunität sich auch auf die Immunität
von Währungsreserven erstrecken kann (dagegen wohl BVerfGE 117, 141, 163
zu diplomatisch genutztem Vermögen, aber unter Hinweis auf die Kommentie-
rung zum Entwurf des heutigen Art. 21 des Übereinkommens der Vereinten Na-
tionen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums),
und ob die Schuldnerin überhaupt befugt war, für den mongolischen Staat auf
die Vollstreckungsimmunität zu verzichten (vgl. bejahend: Albert, Völkerrechtli-
che Immunität ausländischer Staaten gegen Gerichtszwang, S. 305; vernei-
nend: Gramlich, aaO, 595; zur Verzichtserklärungsbefugnis allgemein: Damian,
aaO, S. 36 ff.).
Die von der Schuldnerin u.a. mit der Swift-Message vom 19. Juli 2007
abgegebenen Erklärungen enthalten keinen Verzicht auf die Vollstreckungs-
immunität. Sie beziehen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich
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auf Einwände gegen die Zahlungsverpflichtungen. Ein Verzicht auf die Vollstre-
ckungsimmunität erfordert den deutlich zutage tretenden Willen, das völker-
rechtlich geschützte Vermögen der Vollstreckung zur Verfügung zu stellen. Ein
solcher Wille ist nicht erkennbar. Sämtliche Erklärungen der Schuldnerin neh-
men lediglich Bezug auf die Geltendmachung der Forderungen aus den Akkre-
ditiven, treffen hingegen keine Bestimmungen zur möglichen Haftungsmasse.
Dies gilt auch für die mit der Zahlungsverpflichtung abgegebene Erklärung:
"According to mongolian law claims for payment under a Letter of
Credit are an abstract and separate payment obligation and are in
no way connected with the underlying transaction between the
applicant and the original beneficiary. Claims for payment under a
Letter of Credit are fully valid, enforceable and assignable under
mongolian law."
Mit dieser Erklärung hat die Schuldnerin das (schuldrechtliche) Wesen
eines "Letter of Credit" als abstrakte, von dem Grundgeschäft losgelöste Ver-
bindlichkeit erläutert und darauf hingewiesen, dass es sich um eine vollwertige,
durchsetzbare, einklagbare (= enforceable) und abtretbare Forderung handelt.
Aussagen über die mögliche Vollstreckungsmasse enthält die Erklärung nicht.
c) Die Schuldnerin ist auch berechtigt, die Rechtswidrigkeit der Zwangs-
vollstreckung geltend zu machen. Zwar handelt es sich bei wirtschaftlicher Be-
trachtung um Vermögen des Staates, rechtlich ist jedoch die Schuldnerin Inha-
berin der Forderung gegen die Drittschuldnerin, weshalb es ihr obliegt, formelle
Einwände gegen die Zwangsvollstreckung geltend zu machen (vgl. auch Busl,
Ausländische Staatsunternehmen im deutschen Vollstreckungsverfahren: Im-
munität und Durchgriff auf den Staat, 1992, S. 144 ff., der die Zentralbank bei
der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht als "Unternehmen", sondern als
"sonstige Organisation" behandeln will). Es besteht keine allgemeine Regel des
Völkerrechts, die es geböte, den fremden Staat als Inhaber von Forderungen
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aus Konten zu behandeln, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden
und auf den Namen eines rechtsfähigen Unternehmens des fremden Staates
lauten (BVerfGE 64, 1, 22; Szodruch, aaO, S. 388). Ob daneben der fremde
Staat selbst zusätzlich erinnerungsbefugt ist, braucht an dieser Stelle nicht ent-
schieden zu werden.
d) Der Einwand der Vollstreckungsimmunität ist nicht rechtsmissbräuch-
lich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsverpflichtungen
in dem Wissen eingegangen ist, dass sie kein der Zwangsvollstreckung unter-
fallendes Vermögen hält. Vielmehr verfügt sie nach den auf ihrem unstreitigen
Vortrag gründenden Feststellungen des Beschwerdegerichts noch über weite-
res Vermögen, unter anderem über ein Konto bei einer deutschen Privatbank,
welches nicht der Vollstreckungsimmunität unterfällt.
e) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass Vollstreckungsimmuni-
tät nicht bestehe, da mit dem beantragten Arrest und der anschließenden Pfän-
dung lediglich eine Sicherung des Zahlungsanspruchs für die Dauer des Er-
kenntnisverfahrens begehrt werde. Durch die Vollziehung des Arrestbefehls
wird - wie bei jeder Pfändung - die gepfändete Forderung verstrickt, so dass die
Schuldnerin ihre Verfügungsbefugnis gemäß §§ 136, 135 Abs. 1 BGB verliert.
Bereits dies begründet einen unzulässigen Eingriff in die Souveränität des
fremden Staates, der nunmehr keinen Zugriff auf seine Währungsreserven hat,
die ihm jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Insoweit hat auch
das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom
12. April 1983 ausgeführt, dass nach einer gefestigten, allgemeinen, von
Rechtsüberzeugung getragenen Übung der Staaten der Vollstreckungs-
immunität unterliegende Vermögensgegenstände weder Zwangsvollstreckungs-
noch Sicherungsmaßnahmen aus in einstweiligen Rechtsschutzverfahren er-
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gangenen Titeln unterworfen werden dürfen (BVerfGE 64, 1, 40; vgl. auch
v. Schönfeld, aaO, 2986).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Eick
Halfmeier
Kosziol
Jurgeleit
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2011 - 32 C 2640/09 (90) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2-9 T 52/12 -
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