Urteil des BGH vom 13.01.2010
BGH (zpo, begründung, streitwert, sicherung, beschwerde, fortbildung, abschrift)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 94/08
vom
13. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch den Richter
am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter Wendt, Felsch, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten
Grundrechtsverstöße (Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1GG) geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 68.490,35 €
Seiffert Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 98/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 224/05 -