Urteil des BGH vom 16.07.2014

BGH: bestechung, könig, wiederholung, beihilfe, rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 2 0 0 / 1 4
vom
16. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 12. November 2013, soweit es ihn be-
trifft, mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrü-
gen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat
– entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – jedenfalls mit der
Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.
Die Revision trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor,
dass die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst während
wesentlicher Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Beide Vertei-
diger hatten während des Plädoyers des Staatsanwalts für „wenige Minuten“
den Sitzungssaal verlassen. Darüber hinaus waren die Verteidiger und der An-
geklagte nach der später stattfindenden Mittagspause nicht pünktlich in den
Sitzungssaal zurückgekehrt; dennoch ließ der Vorsitzende die Verteidigerin der
wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit Mitangeklagten plädieren. Über eine Dauer
von 15 Minuten waren der Angeklagte und seine Verteidiger während dieses
1
2
- 3 -
Plädoyers nicht anwesend. Eine Heilung der geltend gemachten Verfahrensfeh-
ler durch Wiederholung der in der Abwesenheit durchgeführten Verfahrensab-
schnitte hat nicht stattgefunden. Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger
berechtigte den Vorsitzenden nicht, in deren Abwesenheit weiter zu verhandeln.
Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, ob auch weitere Ver-
fahrensrügen gemäß der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht erfolg-
reich gewesen wären, was freilich naheliegt.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
3