Urteil des BGH vom 16.11.2005
BGH (bremen, antrag, bewilligung, zpo, rechtsmittel, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 19/05
vom
16. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Gründe:
Der Beklagte hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom
14. Juli 2005 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit
dem genannten Beschluss hat das Landgericht seinen Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil
des Amtsgerichts Bremen zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Prozesskostenhilfeentscheidungen
der
Landgerichte
in
der
Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS.,
567 Abs. 1 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns