Urteil des BGH vom 03.05.2007
BGH (abweisung der klage, mitverschulden, beförderung, wert, gefahr, verlust, paket, haftung, transport, edi)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 98/05 Verkündet
am:
3. Mai 2007
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2005 unter Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag
von 8.633,66 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 3, 4, 5 gel-
tend gemachten Ersatzbeträge) nebst 5% über dem Basiszinssatz
aus 4.438 € seit dem 21. August 2001 und aus 4.195,66 € seit
dem 21. September 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten er-
kannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düs-
seldorf (Versenderin). Sie nimmt die Beklagte zu 1, die einen Paketbeförde-
rungsdienst betreibt, und die Beklagte zu 2 als deren persönlich haftende Ge-
sellschafterin aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin
wegen Verlusts von Transportgut in sieben Fällen in Anspruch. Gegenstand des
Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 6 und 7.
Schadensfall 2: Am 23. April 2001 übergab die Versenderin der Beklag-
ten zu 1 sechs Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 20.565 DM
(10.514,72 €) zur Beförderung nach Berlin. Ein Paket ging auf dem Transport
verloren. Die Klägerin verlangt 5.453,95 € Schadensersatz.
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Schadensfall 6: Am 3. Mai 2001 übergab die Versenderin der Beklagten
zu 1 drei Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 17.287,50 DM
(8.838,96 €) zur Beförderung nach Berlin. Zwei Pakete gingen auf dem Trans-
port verloren. Die Klägerin verlangt 6.970,95 € Schadensersatz.
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Schadensfall 7: Am 7. Mai 2001 übergab die Versenderin der Beklagten
zu 1 zwölf Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 65.712 DM
(33.598,01 €) zur Beförderung nach Braunschweig. Zwei Pakete gingen auf
dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 6.135,50 € Schadensersatz.
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Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-
ten zu 1 (Stand November 2000) zugrunde, die auszugsweise folgende Rege-
lungen enthielten:
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"...
2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden,
beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung,
Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der
Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer
und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden
die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-
tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in
Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche
Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden
kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-
le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-
dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des
U. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender ei-
ne weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er
die Beförderung als Wertpaket.
9. Haftung
…
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-
de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-
se Bedingungen geregelt.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-
grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal
DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je
nachdem welcher Betrag höher ist.
…
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-
ben.
…
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9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-
rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem
Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi-
celeistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen
Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii)
festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-
klärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-
esse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht
übersteigt.
U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen-
ders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen-
ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem
Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser-
satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell-
schaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli-
cen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-
den.
…"
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten würden für den Verlust des
Transportgutes in voller Höhe haften.
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Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren anhängigen
Schadensfälle beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 18.560,40 € nebst Zin-
sen zu zahlen.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend ge-
macht, die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden
anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe.
Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern de-
ren Wert 5.000 DM übersteige.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 654,45 € abgewiesen.
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Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Fälle 2, 6
und 7 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem
Umfang verfolgen die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten
für den Verlust der Pakete nach den §§ 425, 435 HGB angenommen. Zur Be-
gründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-
führt:
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Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB an
dem Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ein Mitver-
schulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da nicht
vorgetragen sei, dass eine Wertdeklaration dazu geführt hätte, dass die Pakete
sorgfältiger behandelt worden wären und die Versenderin hiervon Kenntnis ge-
habt hätte. Die Pakete seien im so genannten EDI- bzw. Online-Worldship-
Verfahren versendet worden. Die Beklagten hätten nicht dargetan, auf welche
Weise die Beklagte zu 1 sicherstelle, dass auch in diesen Verfahren Wertpake-
te mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden könnten. Ein Mit-
verschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB liege erst bei einem Paketwert von mehr
als 50.000 US-Dollar vor.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen im Umfang der Anträge der Revision zur Aufhebung des Be-
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rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung an
das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann
ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-
verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,
TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177,
179).
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch in seiner Annahme, ein Mitver-
schulden der Versenderin nach § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer
Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, nicht beigetreten
werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der
Beklagten, sie behandelten wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-
klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete im
vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI- bzw. Online-Worldship-
Verfahrens versandt worden sind.
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a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten nicht darge-
tan, auf welche Weise die Beklagte zu 1 sicherstellt, dass Wertpakete auch in
diesem Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert wer-
den. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpake-
ten könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI- bzw. Online-
Worldship-Verfahren teilnähmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine
Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen
mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiter-
hin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagten vorgetragen hät-
ten, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze vor-
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aus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket
übergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versenderin dies bekannt ge-
wesen sei.
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b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-
gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wie
mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu
unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-
sender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wert-
deklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt
werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-
handlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH, Urt.
v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). Ein
schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Be-
tracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung
durch die Beklagte zu 1 nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht
mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der
Beklagten zu 1 gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonderte
Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestal-
tung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse
der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen
zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005,
403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand
(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32).
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-
angaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Schäden mit verursacht ha-
ben, weil die Beklagte zu 1 bei richtiger Wertangabe und entsprechender Be-
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zahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt
hätte.
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3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein anspruchsminderndes Mit-
verschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versen-
derin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden hingewiesen habe
(§ 254 Abs. 2 BGB), ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich ho-
her Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar ge-
geben. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt
es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der
Beklagten zu 1 Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen,
nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzu-
nehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also etwa den zehn-
fachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedin-
gungen der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR
2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 34).
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b) Danach hat im Schadensfall 2, bei dem der Handelswert des verloren-
gegangenen Pakets nach den tatrichterlichen Feststellungen 5.453,95 € be-
tragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden. Hin-
sichtlich der Schadensfälle 6 und 7 kann dies aufgrund der bisherigen Feststel-
lungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorenge-
gangenen Gutes bei diesen Sendungen insgesamt ebenfalls jeweils über
5.000 €. Es sind in den Schadensfällen 6 und 7 jedoch jeweils zwei Pakete ver-
lorengegangen. Nach dem Zweck der Obliegenheit zur Warnung vor der Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens, der darin besteht, den Schädiger auf ei-
ne für ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen (vgl. MünchKomm.BGB/
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Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 70 ff.), kommt es maßgeblich auf den Wert eines
Pakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Gefahr eines ungewöhnlich
hohen Schadens kann daher nur dann angenommen werden, wenn in einem
der Pakete Waren in einem Wert von mehr als 5.000 € enthalten gewesen sind.
Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision an-
gegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der
Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 2, 6
und 7 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache
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zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision
einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
RiBGH Prof. Dr. Büscher ist
in
Urlaub
und
kann
deswe-
gen
nicht
unterschreiben.
Bornkamm
Bergmann
RiBGH Dr. Kirchhoff ist in
Urlaub und kann deswe-
gen nicht unterschreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2004 - 31 O 83/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2005 - I-18 U 106/04 -